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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2023 200 2022 657

April 11, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,465 words·~22 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Full text

200 22 657 UV SCI/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2023 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der C.________ AG als Mitarbeiter im … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 18. März 2021 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) liess er der Suva melden, am 12. März 2021 sei ihm bei der Heimfahrt auf der Autobahn ein Geisterfahrer entgegengekommen, dadurch sei er mit einer Leitplanke kollidiert und auf der Überholspur zum Stillstand gekommen. Dabei habe er sich Quetschungen zugezogen. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. AB 2 f.), tätigte Abklärungen zum Ablauf des Ereignisses und klärte den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (AB 42) verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 12. März 2021. Sie stellte die vorübergehenden Leistungen per 10. Juni 2022 ein und verneinte den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 61) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (AB 63) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 30.09.2022 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die Kosten für die Heilbehandlungen zu leisten. 3. Es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und danach der Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 10. Juni 2022 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Beschwerden ab jenem Zeitpunkt noch adäquat kausal auf das Ereignis vom 12. März 2021 (AB 1) zurückzuführen waren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 5 Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, Entscheid des BGer vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 6 del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 101 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. 2.5 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2021 (vgl. AB 1) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. AB 2 f.). Umstritten ist hingegen, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 7 die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (10. Juni 2022 [AB 42]) hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im von einer Assistenzärztin des Spitals D.________ ausgefüllten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 13. April 2021 (AB 8 S. 1 ff.) betreffend Untersuchung vom 12. März 2021 wurde festgehalten, es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit und Gedächtnislücken hätten sich nicht ergeben. Der Patient habe über Nackenschmerzen (Druck- und Ruheschmerz) geklagt. Andere Symptome seien nicht vorhanden gewesen. Der GCS-Score (Glasgow Coma Scale) habe 15 betragen (was dem bestmöglichen Wert entspricht; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 674). Die bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule, des rechten Handgelenks, des Abdomens und des Schädels (vgl. AB 49 ff.) hätten keine Frakturen gezeigt. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2021 (AB 13) u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Unfall auf der Autobahn, verursacht durch einen Geisterfahrer am 12. März 2021, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (Behandlungsabschluss 2014). Folgende Symptome seien vorhanden:  aufkommende Bilder vom Unfallgeschehen, wache dadurch nachts auf;  vermeide, über die Geschehnisse zu reden, weil es ihn an das Ereignis erinnere;  vermeide sehr die Autobahnsituation, weil sie ihn an die Ereignisse des Unfalls erinnere, erst bei der Autobahnausfahrt […] werde es etwas besser;  vermeide möglichst Autobahnen;  fahre möglichst hinter einem LKW oder PKW;  emotionale Schwingungsfähigkeit eingeschränkt;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 8  seit dem Ereignis nervöser, körperlich ca. 30 Minuten vor der nächtlichen Rückfahrt von der Arbeit kalte Füsse und Hände, Herzklopfen, danach dann Hitze;  Ein- und Durchschlafstörungen;  Stimmung sei gedrückt, Konzentration reduziert, mache viele Flüchtigkeitsfehler, die früher nicht passiert seien. Ausdauer reduziert, werde bei geistiger und körperlicher Anstrengung viel schneller müde;  Angstniveau generell erhöht. Der Patient arbeite jetzt im Früh- und im Tagdienst. Den Spätdienst habe er wieder versucht, könne diesen aber nicht mehr übernehmen, weil es dann bei der Rückfahrt zu dunkel sei und wenig Verkehr vorherrsche. Dies erinnere ihn an die Situation beim Unfall. Der Arbeitgeber hätte aber gerne, dass er wieder Spätdienste übernehme, dies stresse ihn zusätzlich. Das Pensum von 100 % strenge ihn wegen der kognitiven Einschränkungen sehr an. Er bemühe sich aber stark, dieses Pensum aufrecht zu erhalten. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. November 2021 (AB 18) führte Dr. med. E.________ aus, das Zustandsbild des Patienten habe sich verschlechtert. Er sei erschöpfter und unkonzentrierter geworden. So habe ab dem 25. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werden müssen. Es finde weiterhin eine integrierte psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung statt. 3.1.3 Die Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, med. pract. F.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2022 (AB 40) fest, bis auf die notfallmässige Vorstellung im Spital D.________ am Unfalltag seien keine weiteren organischen Abklärungen vorgenommen worden. Es seien auch keine körperlichen Behandlungen wie bspw. Physiotherapie erfolgt. Bereits früh im Verlauf seien die psychischen Belastungen durch die PTBS im Vordergrund gestanden. Es hätten sich auch depressive Symptome entwickelt, welche einer unfallkausalen Verschlechterung der vorbestehenden rezidivierenden depressiven Störung zuzuordnen seien. Die fachärztliche psychiatrische Behandlung sei etwa zwei Monate nach dem Ereignis aufgenommen worden und werde seither kontinuierlich fortgesetzt. Körperliche Beschwerden seien in den psychiatrischen Berichten nicht erwähnt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 9 worden. Die funktionellen Beeinträchtigungen mit reduzierter Durchhaltefähigkeit aufgrund der Psychopathologie und Einschränkung der Mobilität und Verkehrsfähigkeit durch ein PTBS-bedingtes Vermeidungsverhalten bezüglich nächtlicher Autobahnfahrten würden ebenfalls durch die psychische Problematik bedingt. Es liege nachvollziehbar eine PTBS (ICD-10 F43.1) aber auch die Verschlechterung einer vorbestehenden depressiven Störung vor, wobei beides nicht klar getrennt werden könne. Es lägen auch Überschneidungen mit dem typischen Beschwerdebild nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vor (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Depression), sodass das Vorliegen einer eigenständigen sekundären psychischen Störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. 3.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 10. Juni 2022 (AB 42) keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen feststellen. Die am Unfalltag im Spital D.________ vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen der Halswirbelsäule, des rechten Handgelenks, des Abdomens und des Schädels zeigten degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und am rechten Handgelenk, jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur oder Blutungen (vgl. AB 49 ff.). Die Versicherungsmedizinerin med. pract. F.________ gelangte unter Berücksichtigung der Aktenlage dementsprechend zum überzeugenden Schluss, dass bereits früh im Verlauf die nichtsomatischen Belastungen im Vordergrund standen (AB 40 S. 5). Auch wenn med. pract. F.________ auf Überschneidungen mit dem typischen Beschwerdebild nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule hinweist, ist nicht vom einem erlittenen Schleudertrauma bzw. einer Distorsion der Halswirbelsäule auszugehen, finden sich hierfür in den medizinischen Unterlagen doch keine Hinweise. Auch aus dem Unfallgeschehen (vgl. dazu E. 4.2 hiernach) und den echtzeitlich erhobenen Verletzungen lässt sich nicht auf eine solche Gesundheitsschädigung schliessen. Im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 13. April 2021 (AB 8 S. 26 ff.) wurde in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diesbezüglich denn auch Grad 0 angegeben, was einem Zustand ohne Symptomatik und einem normalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 10 bzw. unveränderten Neurostatus entspricht (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1618). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zur Frage eines objektivierbaren organischen Substrats des Gesundheitsschadens erwartet werden konnten bzw. die erforderlichen bildgebenden Verfahren bereits durchgeführt worden waren (Röntgen, CT, Ultraschall), ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 6) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Wie es sich beim Fehlen organisch objektivierbarer unfallkausaler Befunde mit dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. März 2021 sowie den noch geklagten Beschwerden verhält (vgl. Beschwerde S. 8), braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da es vorliegend an dem für die Leistungspflicht im Weiteren vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang fehlt (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472; vgl. nachfolgend E. 4.4). 4. 4.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 11 werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 12 gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 4.2 Zum Unfallhergang ergibt sich aus den Akten das Folgende: 4.2.1 Bei der Erstbefragung durch die Kantonspolizei Solothurn unmittelbar nach dem Unfall gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei von der Arbeit in … gekommen und habe nach Hause wollen. Er sei mit 120 km/h auf dem Normalstreifen gefahren und habe den Tempomat eingestellt gehabt. Etwa auf der Höhe oder kurz nach der Ausfahrt … habe er bemerkt, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkomme. Er könne leider nicht mehr sagen, auf welcher Spur. Er habe nur die Lichter des entgegenkommenden Fahrzeugs erkennen können, welches seiner Meinung nach voll auf ihn zugefahren sei. Er habe sofort nach rechts eingelenkt und sei voll auf die Bremse getreten. Die Kollision mit der Leitplanke habe er sofort wahrnehmen können. Er könne sich nicht erklären, wie er mit der Leitplanke kollidiert sei, dies müsse aufgrund der ruckartigen Lenkbewegung passiert sein. Danach sei er auf dem Überholstreifen zum Stillstand gekommen. Die Distanz zwischen dem Personenwagen und ihm, bevor er eingelenkt habe, könne er nicht einschätzen. Aber er sei voll auf ihn zugekommen. Er sei rechts nur einmal mit der Leitplanke kollidiert, danach habe es ihn nach links gespickt, wo er stehen geblieben sei. Durch sein Ausweichmanöver habe er eine Kollision mit dem Geisterfahrer verhindern können. In seiner Nähe seien keine anderen Fahrzeuge gewesen (AB 10 S. 12). 4.2.3 Im Polizeirapport vom 15. März 2021 (AB 10 S. 8) beschrieb die Kantonspolizei Solothurn den Unfallhergang wie folgt: Der Personenwagenlenker 1 (Pw-Lenker 1 d.h. der Geisterfahrer) sei beim Autobahnanschluss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 13 … über die dortige Autobahnausfahrt entgegen der Fahrtrichtung auf die Fahrbahn der Autobahn A1 in Richtung … aufgefahren. Der Pw-Lenker 1 sei mit etwa 120 km/h auf dem Überholstreifen gefahren und habe dabei mehrere unbeteiligte Motorfahrzeuge gekreuzt. Beim Autobahnkilometer 40.000 sei der Pw-Lenker 1 auf den entgegenkommenden Pw-Lenker 2 (Beschwerdeführer) zugefahren. Der Pw-Lenker 2, welcher gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf dem Normalstreifen in Richtung … gefahren sei, habe geistesgegenwärtig reagiert und habe durch ein rasches Ausweichmanöver nach rechts auf den Pannenstreifen eine Frontalkollision mit dem unbekannten Pw-Lenker 1 verhindern können. Durch das Ausweichmanöver sei der Pw 2 ins Schleudern geraten und sei folglich mit der rechten Fahrzeugfront mit der Leiteinrichtung am rechten Fahrbahnrand kollidiert. Anschliessend sei der Pw 2 wieder auf den Überholstreifen geschleudert worden, wo er mit der Front Richtung … weisend zum Stillstand gekommen sei. […] Beim Verkehrsunfall sei der Pw- Lenker 2 leicht verletzt worden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis vom 12. März 2021 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne (vgl. AB 63 S. 9 Ziff. 5c). Dies ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht zu beanstanden (vgl. insb. Entscheid des BGer vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 5.2.2, mit zahlreichen Beispielen), zumal sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht überschlagen hat und mangels Brems- oder Schleuderspuren an der Unfallstelle auch nicht von einer Rotation auszugehen ist (vgl. AB 10 S. 9 oben). Zudem konnte der Beschwerdeführer das Fahrzeug – abgesehen von Prellungen – unverletzt und selbstständig verlassen. Bei der gegebenen Unfallschwere müssten demnach von den hiervor dargestellten Adäquanzkriterien mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 14 läufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308). Der gesamte Unfallhergang mit dem plötzlichen Auftauchen des auf der falschen Fahrbahn entgegenkommenden Personenwagens, dem Kontrollverlust nach dem abrupten Einlenken nach rechts und der Kollision mit der Leitplanke war für den Beschwerdeführer zwar zweifelsohne von einer gewissen Eindrücklichkeit, zumal auf einer richtungsgetrennten Autobahn nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. Allerdings ist festzustellen, dass das Passieren von Gegenverkehr auch bei höheren Geschwindigkeiten ausserhalb von Autobahnen eine Alltäglichkeit darstellt. Es ist denn auch – entgegen der Darstellung im Polizeirapport vom 15. März 2021 (AB 10 S. 8) – nicht erstellt, dass es ohne Ausweichmanöver des Beschwerdeführers zu einer Kollision gekommen wäre, hat doch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausgesagt, er könne nicht sagen, auf welcher Spur ihm der andere Personenwagen entgegengekommen sei (AB 10 S. 12). Die Fahrspuren waren frei und der Beschwerdeführer wurde auch nicht etwa bei einem Überholmanöver vom Geisterfahrer überrascht. Es sind im Weiteren auch keine besonders dramatischen Begleitumstände ersichtlich, welche geeignet wären, die über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus geklagten psychischen Beschwerden zu bewirken. Solche wurden höchstrichterlich nur in deutlich gravierenderen Fällen bejaht (vgl. Rechtsprechungsübersicht im Entscheid des BGer vom 6. November 2012, 8C_398/2012, E. 6.1.1). Die Tatsache allein, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers einen Totalschaden erlitt (AB 10 S. 5), spricht nicht per se für eine besondere Eindrücklichkeit, bedeutet dies doch einzig, dass die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs überstiegen und nicht, dass dieses beim Unfall gleichsam zerstört worden wäre. Aus dem Polizeirapport geht denn auch einzig hervor, dass die rechte Front (Beifahrerseite) eingedrückt war und die Airbags auf Fahrer- und Beifahrerseite ausgelöst wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 15 den. Der Beschwerdeführer erlitt beim Aufprall abgesehen von einigen Prellungen, die danach rasch abheilten, denn auch keine körperlichen Verletzungen. Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall ist in etwa vergleichbar mit dem Unfall, den das Bundesgericht im Entscheid vom 14. August 2012, 8C_938/2011, zu beurteilen hatte und welchem es besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit absprach. Bei diesem fuhr die versicherte Person mit ihrem Personenwagen auf einer deutschen Autobahn auf der Überholspur, als ein vor ihr fahrendes Auto plötzlich von der rechten auf die linke Spur ausscherte, worauf die versicherte Person bremste und ihr Auto nach rechts schlitterte, sich mehrfach drehte und gegen die rechte Leitplanke prallte. Insgesamt kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium damit nicht als erfüllt angesehen werden. 4.3.2 Was die übrigen Adäquanzkriterien betrifft (vgl. E. 4.1), können diese bei Fehlen organisch objektivierbarer unfallkausaler Befunde bzw. dem raschen Abheilen der Prellungen (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) von vornherein nicht erfüllt sein, da sie nur aufgrund der organischen Unfallfolgen, unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (vgl. E. 2.4.2; IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 90 zu Art. 6 UVG). Weiterungen hierzu erübrigen sich, es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (AB 63 S. 10 ff.). 4.4 Nach dem Dargelegten ist keines der erwähnten Adäquanzkriterien erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. März 2021 und den weiterhin geklagten Beschwerden ist dementsprechend nicht gegeben. Damit verkennt das Gericht nicht, dass Auslöser des Unfalls vom 12. März 2021 das grobe Fehlverhalten einer bis heute unbekannten Person war. Entsprechend stellt diese unfallversicherungsrechtliche Beurteilung denn auch keine Bewertung der Reaktion des Beschwerdeführers anlässlich des Auftauchens des Geisterfahrers dar. Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 10. Juni 2022 eingestellt bzw. einen Anspruch auf weitere Leistungen (Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) verneint. Die gegen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 16 Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (AB 63) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2023, UV/22/657, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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