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Bern Verwaltungsgericht 06.03.2023 200 2022 570

March 6, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,942 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 1. September 2022

Full text

200 22 570 EL MAK/PES/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. März 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch des 1939 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres auf Fr. 401.-- pro Monat fest (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 71), wobei sie die direkte Auszahlung an den Krankenversicherer anordnete (Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Am 25. Dezember 2021 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache. Es sei von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in Bezug auf seine Ehefrau abzusehen und lediglich deren effektiver Nettolohn in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (AB 72; siehe auch AB 85 S. 1 und 4). Nachdem der Versicherte am 23. März 2022 einen Stellenwechsel seiner Ehefrau (AB 75 S. 1) und (zumindest implizit) eine Vermögensveränderung gemeldet hatte (vgl. AB 77 S. 4), setzte die Ausgleichskasse den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. März 2022 bis auf weiteres neu auf Fr. 427.-- pro Monat fest; dies mit Verfügung vom 20. Mai 2022 und unabhängig von der Einsprache vom 25. Dezember 2021 (vgl. AB 83 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 wies die AKB die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2021 ab (AB 88). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 21. September 2022 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die jährliche Ergänzungsleistung sei ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 3 Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu berechnen und entsprechend zuzusprechen. Die gleichzeitige identische Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin leitete diese am 26. September 2022 ans Verwaltungsgericht weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 21. November 2022 kam dem Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Replik zu. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu. Mit Schreiben ans Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anliegen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88), mit dem diese ihre Verfügung vom 22. Dezember 2021 (AB 71) – und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung in Höhe von Fr. 401.-- pro Monat für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 (für die Zeit ab 1. März 2022 siehe die Verfügung vom 20. Mai 2022 in AB 83) – bestätigt hat. Anfechtungsgegenstand ist somit materiell die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang die Frage, ob in der EL-Berechnung zu Recht neben dem tatsächlichen Einkommen der Ehefrau noch ein hypothetisches resp. ob zu Recht insgesamt Fr. 36'000.-- pro Jahr als Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss Berechnung des Beschwerdeführers hätte er einen um gut Fr. 10'000.-- pro Jahr höheren Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, als ihm für die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022 anteilsmässig gewährt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2 sowie AB 71 S. 6). Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258). Selbst, wenn sich der Anfechtungsgegenstand nicht nur auf die Zeit von 1. Januar bis 28. Februar 2022, sondern auf ein volles Kalenderjahr bezöge (vgl. E. 1.2 hiervor), läge der Streitwert unter Fr. 20'000.- -, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 22. Dezember 2021 (AB 71 S. 5 - 8) zeigen, dass das bisherige Recht für den Beschwerdeführer günstiger und somit vorliegend anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 6 wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. 2.4 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). 2.5 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. September 2022, 9C_148/2022, E. 3.2, vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 2.2.1 und vom 9. Juni 2021, 9C_134/2021, E. 4.1). Die objektive Beweislast dafür liegt beim Leistungsansprecher (vgl. Entscheide des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). 3. 3.1 In der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Bruttojahreslohn von insgesamt Fr. 36'000.-- an, und zwar teilweise (soweit nicht tatsächlich erzielt) als Verzichtseinkommen (vgl. AB 71 S. 5). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Steigerung des beruflichen Arbeitspensums seiner Ehefrau auf mehr als 50% sei aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. B.________, Facharzt für All-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 7 gemeine Innere Medizin, vom 11. Juni 2022 (BB 5) weder möglich noch zumutbar. Für die Erzielung eines Einkommens von Fr. 36'000.-- würde seine Ehefrau im privaten … zu 100% arbeiten müssen. Er sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf die Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Ohne diese Pflege würde er die Spitex brauchen, was mehr koste, als die als Verzichtseinkommen angerechneten Fr. 18'000.-- (siehe das zum Bestandteil der Beschwerde erklärte Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 21. September 2022 S. 2 f., die Replik des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 S. 2 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers ans Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2023). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehefrau aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Weder das Alter noch die Nationalität oder die mangelnden Sprachkenntnisse sprechen dagegen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Tatbeweis erbracht; so war sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an verschiedenen Arbeitsstellen tätig und arbeitet aktuell als … … in einem Pensum von 45% (AB 75 S. 4 f.). Um eine Erhöhung des Arbeitspensums oder um weitere Stellen hat sie sich – unbestrittenermassen (vgl. AB 75 S. 1) – nicht bemüht und kann dementsprechend auch keine Arbeitsbemühungen vorweisen, die auf eine arbeitsmarktliche Unmöglichkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit schliessen liessen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (AB 88 S. 2 f. Ziff. 2.3 f.) kann an dieser Stelle verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges vorbringt. 3.3 Zu prüfen ist der Einwand, eine Steigerung des beruflichen Arbeitspensums sei der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar und aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht möglich. Diesbezüglich führt der Hausarzt des Ehepaares mit Arztzeugnis vom 11. Juni 2022 (BB 5) aus, die Ehefrau betreue den chronisch kranken und erheblich behinderten, bald 83-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren und besorge den gemeinsamen Haushalt. Daneben arbeite sie zu ca. 50% in einem …. Für sie als ehemalige … sei die schwere körperliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 8 Arbeit in der …-Branche belastend. Dies umso mehr, als sie nach Schädigung des Nervus radialis an beiden Händen (und trotz beidseitiger Operation) weiterhin an chronischen Schmerzen in beiden Armen und im Schulter-/Nackenbereich leide. Im Rahmen einer Arthrose der Daumengelenke sei schmerzbedingt auch die Kraft in beiden Händen vermindert, was die Arbeitsleistung zusätzlich einschränke. Eine Steigerung des Arbeitspensums der Ehefrau auf mehr als 50% würde ausserdem wahrscheinlich den baldigen Eintritt ihres Ehemannes in eine Pflegeinstitution zur Folge haben mit entsprechenden zusätzlichen Kosten für Krankenkasse und Sozialversicherungen. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsvertrag vom 25. August 2021 keine körperlich anstrengenden Arbeiten zugeteilt werden können, sondern dass sie nur Arbeiten im … und … als Mitarbeiterin … zu erledigen hat (AB 75 S. 4 f.). Weshalb ihr dies oder eine vergleichbare leichte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem höheren Pensum als 50% möglich und zumutbar sein sollte, erschliesst sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 11. Juni 2022 (BB 5) nicht. Umso weniger, als der Ehefrau die Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und die Betreuung und Pflege ihres Ehemannes gemäss Beurteilung von Dr. med. B.________ offenbar uneingeschränkt möglich ist. Damit genügt das erwähnte Arztzeugnis den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Stellungnahme nicht (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 sowie Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7). Folglich ist mit dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei der sie ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr erzielt. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. September 2022 korrekt festgehalten, dass unter gewissen Voraussetzungen von der Anrechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens abgesehen werden kann, wenn der nicht rentenberechtigte Ehegatte unentgeltlich den Ehegatten pflegt und betreut. Ebenso zu Recht hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 9 Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen sein muss, was für den Beschwerdeführer nicht zutrifft (AB 88 S. 4 Ziff. 2.6). Aufgrund der Arztzeugnisse von Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2020 (AB 72 S. 4 f.) und 11. Juni 2022 (BB 5) ist zwar von einer gewissen Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, jedoch nicht in einem Ausmass, dass er während des ganzen oder auch nur eines halben Tages auf Pflege durch seine Ehefrau angewiesen wäre. Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erfüllung der Schadenminderungspflicht als zumutbar erachtete (hypothetische) Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- entspricht unter Berücksichtigung des aktuellsten statistischen Zentralwerts des monatlichen Bruttolohns von Frauen bei einfachen Tätigkeiten von Fr. 53'840.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total = Fr. 4'276.-- x 12 / 40 h x 41.7 h [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] / 107.9 x 108.6 [BFS, Lohnentwicklung, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, 2020 bzw. 2021]) einem Erwerbspensum von 67% (100 / Fr. 53'840.-- x Fr. 36'000.--). Der Ehefrau wäre es also durchaus möglich, nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit den Beschwerdeführer soweit nötig zu pflegen. Daran ändert nichts, dass sie in ihrer aktuellen Tätigkeit mit aufgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 46'267.-- pro Jahr (Fr. 1'735.-- x 12 / 45 x 100; vgl. AB 75 S. 7) unterdurchschnittlich verdient. Dass es ihr nicht möglich wäre, eine einfache Tätigkeit zu finden, die durchschnittlich entlöhnt wird, ist mangels entsprechender Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom 14. November 2022 S. 2 Ziff. 2.7) ist seine Ehefrau nicht auf das … beschränkt, denn einfache Tätigkeiten erfordern in der Regel keine guten Sprachkenntnisse (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2). Sogar gemessen an ihrer aktuellen Entlöhnung im … müsste sie, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom 14. November 2022 S. 2 Ziff. 2.7), kein Vollzeitpensum leisten, um die an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 10 gerechneten Fr. 36'000.-- zu erzielen. Diesfalls bedürfte es eines Pensums von 78% (Fr. 46'267.-- x 0.78 = Fr. 36'088.--), womit es ihr unverändert möglich wäre, den Beschwerdeführer nebst der ausserhäuslichen Tätigkeit soweit nötig zu pflegen, zumal dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht mittels Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosigkeit nachgewiesen sind. 3.3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Einwand, bei vermehrter Abwesenheit seiner Ehefrau würden zusätzliche Kosten für die Spitex entstehen, welche zu Lasten der Krankenkasse und von ihm gehen würden. Die Beschwerdegegnerin hat die EL- Anspruchsberechtigung gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und ihren Entscheid unabhängig von allfälligen finanziellen Interessen anderer Sozialversicherungsträger zu fällen. 3.4 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, ein Einkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen. Unter Anrechnung des Erwerbseinkommens in der genannten Höhe – nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags von Fr. 1'500.-- – zu zwei Dritteln (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), ausmachend Fr. 21'506.--, und des Renteneinkommens des Beschwerdeführers von unbestritten total Fr. 27'674.--, resultieren total anrechenbare Einnahmen von Fr. 49'180.--. Stellt man diese den anrechenbaren Ausgaben von (unbestritten gebliebenen) total Fr. 53'991.-- gegenüber, ergibt dies einen Ausgabenüberschuss und damit einen Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 4'811.-- pro Jahr resp. von Fr. 401.-- pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2022 (AB 88) ist somit nicht zu beanstanden (vgl. die EL-Berechnung der Beschwerdegegnerin in AB 71 S. 5 f.) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2023, EL/22/570, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R) - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2022) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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