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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2023 200 2022 566

June 14, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,526 words·~18 min·4

Summary

Verfügung vom 2. September 2022

Full text

200 22 566 IV ACT/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ substituiert durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der 1991 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei einem Invaliditätsgrad von 100% (Frühinvalidität) rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Rente zu (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 29 S. 2). Im Juli 2020 wurde die Versicherte Mutter eines Sohnes (AB 36 S. 2). Im Rahmen einer daraufhin im September 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 42) tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 55) verfügte die IVB mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 40%, Haushalt 60%) ermittelten Invaliditätsgrad von 40% die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Januar 2022 eröffnete die IVB eine weitere Rentenrevision (AB 63) und im Februar 2022 wurde die Versicherte erneut Mutter eines Sohnes (AB 67). Abermals tätigte die IVB Abklärungen und veranlasste einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Abklärungsbericht vom 26. April 2022, AB 74 S. 2). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022 (AB 75) stellte sie in Aussicht, in Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (100% Haushalt) und einem Invaliditätsgrad von 0% die Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 79) holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 82 S. 2) ein und verfügte am 2. September 2022 (AB 83) dem Vorbescheid entsprechend die Aufhebung der Viertelsrente per 31. Oktober 2022. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, diese substituiert durch Rechtsanwalt C.________, am 21. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2. September 2022 sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 3 zusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur korrekten Ermittlung des Status und anschliessender Rentenberechnung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin zum Bericht des Abklärungsdienstes vom 22. November 2022 Stellung und bestätigte ihre Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zu Recht per 31. Oktober 2022 aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49% gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 5 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkommensvergleich). 2.3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100% oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 6 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100% entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100% erhöht (lit. b). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 7 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 (AB 57), da damals eine umfassende Abklärung erfolgt ist (vgl. insbesondere Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 2), mit demjenigen, der sich bis zur rentenaufhebenden Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83) entwickelt hat (vgl. E. 2.5.3 hiervor). 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (Status: 40% Erwerbstätigkeit und 60% Haushalt) bemessen (AB 57 S. 2). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert demgegenüber auf der Annahme einer vollzeitlichen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall (AB 83 S. 1). Dabei wurde der Statuswechsel damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 erneut Mutter geworden sei. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 8 burt zu einem Statuswechsel geführt hat, was ein Revisionsgrund wäre (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 3.2 Bei der Festlegung des Status (100% Haushaltstätigkeit) hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. April 2022 gestützt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, die Situation habe sich verändert. Wenn sie gesund wäre, würde sie sich vermutlich überlegen, eine ausserhäusliche Tätigkeit aufzunehmen, wenn ihr jüngster Sohn vierjährig (ev. Kindergarten) sei. Vorher jedoch nicht. Aktuell wäre sie Hausfrau und Mutter und würde sich um die Kinderbetreuung kümmern (AB 74 S. 4). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. S. 5 f. Ziff. 2) ist auf diese nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben abzustellen. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Fragen zum Status nicht verstanden resp. begriffen hätte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kannte den diesbezüglichen Verfahrensablauf und die Fragen zum Status schon, da es nicht die erste Haushaltsabklärung war, bei welcher sie mitwirkte. Im Rahmen der ersten Abklärung im März 2021 beantwortete sie die Statusfragen bereits selber, ohne dass dies beanstandet worden wäre; vielmehr wurden ihre Angaben durch ihre anwesende Mutter bestätigt (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 4. März 2021, AB 54 S. 3 Ziff. 3.4). Während der aktuellen Haushaltsabklärung im April 2022 gab sie erneut klar und unmissverständlich an, wie ihre Lebensgestaltung aussehen würde, wenn sie gesund wäre, mithin, dass sie „sicher“ vorerst nicht arbeiten würde und Hausfrau sowie Mutter wäre (AB 74 S. 4). Dies begründete sie nachvollziehbar mit dem Umstand, dass ihr im Februar 2022 geborener Sohn zu früh auf die Welt gekommen sei und dessen Gesundheit sowie die Kinderbetreuung vorgingen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Inhalt der Statusfrage nicht verstehen können, weil sie sich aufgrund der Spitalbedürftigkeit ihres Sohnes in einer psychisch belastenden Situation befunden habe (Beschwerde S. 7; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Während der Haushaltsabklärung gab sie an, dass es ihr selber soweit gut gehe. Auch ihr Sohn, der ein Frühchen sei und sich zurzeit noch im Spital befinde, habe sich soweit gut erholt und sie denke, dass sie ihn nächstens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 9 heimnehmen könne (AB 74 S. 2 f. Ziff. 1.1). Auf die schlüssigen Angaben gemäss Abklärungsbericht ist daher abzustellen. Es kommt hinzu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) keine Erwachsenenschutzmassnahme anordnete (vgl. Schreiben der KESB vom 22. Februar 2021, AB 53), so dass auch in dieser Hinsicht keine Anzeichen bestehen, die Beschwerdeführerin hätte die hypothetische Frage nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.2), die während des Einwandverfahrens gemachten Angaben des Abklärungsdienstes in der Stellungnahme vom 31. August 2022 (AB 82 S. 2) stimmten nicht mit denjenigen im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) überein. So werde in der Stellungnahme erstmals aufgeführt, die Beschwerdeführerin sei darüber orientiert worden, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin als Hausfrau bemessen werde und dies zur Aufhebung der Rente führen könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Abklärungsbericht sehr wohl festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der veränderten Situation zu 100% als Hausfrau bemessen werde (vgl. AB 74 S. 4) und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt seien (AB 74 S. 9 Ziff. 8). Entgegen der Suggestion der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 2) passte der Abklärungsdienst seine Angaben nicht nachträglich zugunsten der Invalidenversicherung an. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin explizit der Erwerbsstatus gemäss dem Erstgespräch im März 2021 (AB 54 S. 3 Ziff. 3.4) vorgelegt, woraufhin die Beschwerdeführerin diese ehemaligen Angaben bestätigte und – entgegen diesen – klar festhielt: „Die Situation habe sich verändert“ (AB 74 S. 4). Wenn in der Beschwerde (vgl. S. 7) nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin würde nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes hypothetisch denselben Umfang an Erwerbstätigkeiten ausüben wie nach der Geburt ihres älteren Sohnes, ist dies nach ihren Angaben gegenüber der Abklärungsperson nicht glaubhaft, sondern es handelt sich offensichtlich um Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur. Ihre Argumentation widerspricht sich denn auch mit Blick darauf, dass sie einerseits in der Beschwerde vorbringt, sie hätte die Statusfrage nicht verstehen resp. begreifen können (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 9; Eingabe vom 20. Dezember 2022 S. 1), während sie andererseits ausführt, sie habe sich dezidierte Überlegungen zur Kinderbetreuung gemacht (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.3), was wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 10 ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2022 widerspricht, wonach sie sich noch nicht viele Gedanken über diese hypothetische Frage hätte machen müssen (S. 2). Schliesslich spricht die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.4) – nicht gegen eine ausschliessliche Tätigkeit im Aufgabenbereich (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorgebrachten Einwände gegen den Abklärungsbericht (vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 3.1 ff.) überzeugen somit nicht. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im hypothetischen Gesundheitsfall nach der Geburt des im Jahre 2022 geborenen Sohnes nicht mehr teilerwerbstätig, sondern ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Invaliditätsbemessung nach dem Betätigungsvergleich (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist damit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen wären, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass dem Untersuchungsgrundsatz genügend Rechnung getragen wurde (Art. 43 Abs. 1 ATSG; ergänzend BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Weiter steht fest, dass mit diesem Statuswechsel ein materieller Revisionsgrund vorliegt und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (E. 2.5.2 hiervor). 4. Infolge des Statuswechsels zur ausschliesslichen Tätigkeit im Aufgabenbereich ist die Invalidität aufgrund eines Betätigungsvergleichs zu bemessen. 4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 11 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 (AB 74 S. 2) samt den Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 31. August 2022 (AB 82 S. 2) und vom 22. November 2022 (in den Gerichtsakten) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Berichte (vgl. E. 4.1 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, im Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (AB 74 S. 2). Anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde S. 7), war dabei weder eine Audioaufnahme noch ein Wortprotokoll der Angaben der Beschwerdeführerin notwendig oder erforderlich. Denn die Abklärungsperson hatte aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin für die Verfassung des Abklärungsberichts alle erforderlichen Informationen. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und es liegen keine klaren Fehleinschätzungen vor. Der Beschwerdeführerin wurde zwar ab 1. Februar 2022 durch ihre Ärztin eine Haushaltshilfe und Hilfe bei der Kinderbetreuung verordnet (vgl. Verordnung Haushaltshilfe vom 2. Februar 2022, AB 69), diese betraf jedoch die Zeit der Schwangerschaft und war schwangerschaftsbedingt. Soweit diese Hilfe auch weiterhin gewährt wird, ist gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht festzuhalten, dass diese nur vorübergehend gedacht ist (AB 74 S. 3 und S. 9 Ziff. 8). Soweit in der Beschwerde daraus nun eine relevante Einschränkung im Bereich der Pflege und Betreuung der Kinder sowie im Haushalt abgeleitet wird (vgl. S. 10 Art. 3), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Selbst wenn im Bereich Kinderbetreuung eine Einschränkung bestünde, würde offensichtlich eine Gesamteinschränkung von unter 40% resultieren. Insgesamt besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 12 mit Blick auf den überzeugenden Abklärungsbericht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 4.3 Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 26. April 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (AB 74 S. 9) erstellt. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per Ende Oktober 2022 aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin weder älter als 55 Jahre ist (AB 3 S. 1) noch – aufgrund der ab Februar 2016 ausgerichteten ganzen Rente (AB 29 S. 2) – über 15 Jahre eine Rente bezogen hat, haben vor der Renteneinstellung keine Eingliederungsmassnahmen zu erfolgen (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2022 (AB 83) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, IV/22/566, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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