Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.11.2022 200 2022 528

November 4, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,875 words·~14 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. August 2022

Full text

200 22 528 ALV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 14. Dezember 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [ALK; act. II] 125-128) und meldete sich am 16. Dezember 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 149 f.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 75, 77) stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. IIB 60-62) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2022 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein; zur Begründung führte es u.a. aus, da die restlichen Arbeitsbemühungen für den April 2022 zu spät eingereicht und die Ergebnisse der Bewerbungen vom März sowie Mai 2022 nicht berücksichtigt werden könnten, bleibe es bei einer nachgewiesenen Arbeitsbemühung für die Kontrollperiode April 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 56 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 8. August 2022 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 2-5) ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2022 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. August 2022. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Nicht Streitgegenstand bildet dagegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung. Die entsprechende Verfügung vom 28. Januar 2022 (act. IIB 125-127) ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen (vgl. Beschwerde S. 2) sind deshalb nicht zu hören.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 4 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 240.50 (act. II 53, 61) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 5 nes entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. Vorab ist festzuhalten, dass aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. IIA 2-5) die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ohne Weiteres ersichtlich sind. Die Begründungspflicht – als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) – bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung ist vorliegend klarerweise zu verneinen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2022 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. IIA 2-5). 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im am 28. März 2022 übermittelten (act. IIB 93), nichtunterzeichneten und undatierten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat April 2022 neun Arbeitsbemühungen aufführte, wobei sämtliche Bewerbungen im Monat März 2022 datierten (act. IIB 95 f.). Im am 4. Mai 2022 datierten und am 5. Mai 2022 gesendeten Formular für den Monat Mai 2022 führte der Beschwerdeführer zehn Arbeitsbemühungen auf, wobei davon vier im Monat März, eine am 27. April und die restlichen fünf im Monat Mai 2022 datierten (act. IIB 80-87). Nachdem das RAV den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (act. IIB 70 f.) darauf aufmerk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 6 sam gemacht hatte, dass dieser Nachweis nur eine Bewerbung für den Monat April 2022 beinhalte und die Bewerbungen vom März und Mai 2022 für die Kontrollperiode April 2022 nicht berücksichtigt werden könnten, bzw. ihn mit Schreiben vom 11. Mai 2022 (act. IIB 77) aufgefordert hatte, zu den ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat April 2022 Stellung zu nehmen, stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Mai 2022 (act. IIB 75) klar, er habe lediglich den aktuellen Stand der Bewerbungen (Ende März/April/Anfang Mai) sowie die jüngsten Bewerbungen (Ende April/Anfang Mai) aufgelistet. Weitere Bewerbungen, die im April erfolgt seien, seien daher nicht verzeichnet. Er habe mittlerweile ein korrigiertes Formular mit den noch fehlenden Arbeitsbemühungen nachgereicht (insgesamt sechs). Am 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten korrigierten "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat April 2022 mit den sechs Bewerbungen per E- Mail nach (act. IIB 68-70). 3.2 Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 nicht auf dem dafür vorgesehenen mit dem Monat Januar 2022 beschrifteten Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", sondern am 3. Februar 2022 (Postaufgabe am Folgetag; act. IIB 114) auf demjenigen für den Monat Februar 2022 (act. IIB 111-113), die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 am 24. Februar 2022 (Eingang ALK vom 28. Februar 2022) auf demjenigen für den Monat März 2022 (act. IIB 105 f.) und die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2022 auf demjenigen für den Monat April 2022 (undatiert; E- Mail-Versand vom 29. März und Eingang ALK gleichentags) ausgewiesen (act. IIB 93-99). Diese ungewöhnliche und irritierende Vorgehensweise wurde jedoch von der Verwaltung offensichtlich toleriert, ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer die verlangten Arbeitsbemühungen für diese Monate jeweils rechtzeitig – wenn auch auf unzutreffend bezeichneten Formularen – eingereicht hatte. Anders auf dem Formular für den Monat Mai 2022, auf welchem er entsprechend seiner (bisherigen) Vorgehensweise sämtliche Arbeitsbemühungen für den Monat April 2022 hätte eintragen müssen, was aber nicht zutrifft, indem er bloss eine einzige Arbeitsbemühung für diesen Monat nachwies, nämlich diejenige vom 27. April 2022 (act. IIB 83 f., 86 f.; vgl. E. 3.1 hiervor). Die weiteren Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 7 bemühungen für den Monat April 2022 reichte er zwar auf am 4. Mai 2022 datierten und nunmehr mit Monat April 2022 beschrifteten Formular, nach seinen Angaben in der Stellungnahme vom 16. Mai 2022 aber erst am 12. Mai 2022 bzw. erst mit E-Mail vom 18. Mai 2022 nach (act. IIB 68-70, 75). Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Nachweis der (zusätzlichen fünf) Arbeitsbemühungen für den Monat April 2022 verspätet erfolgte und diese Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16. Mai 2022 denn auch seinen Fehler (der verspäteten Arbeitsbemühungen für den Monat April 2022) eingestanden und um Nachsicht ersucht (act. IIB 75). 3.3 Sofern sich der Beschwerdeführer mit der angeblich unklaren Information zur massgeblichen Nachweisperiode nach Kalendermonat entschuldigen will (vgl. act. IIB 56 f., 75; Beschwerde S. 1), ist ihm nicht zu folgen. Auf dem auszufüllenden Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ist unter "Hinweis" u.a. ausdrücklich festgehalten, dass für "jede Kontrollperiode (Kalendermonat) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats" die schriftlichen Angaben über die Arbeitsbemühungen einzureichen seien und danach eingereichte Bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor, und es wird auch auf die Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) hingewiesen (vgl. act. IIB 87, 99, 106, 113, 145). Des Weiteren hält die vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 unterzeichnete Wiedereingliederungsvereinbarung klar fest, dass "monatlich mind. 5 Arbeitsbemühungen" zu tätigen seien und der Nachweis "jeweils bis am 5. Tag des Folgemonats auf dem RAV Bern West eintreffen" müsse (act. IIB 140-142). Es lagen damit hinreichende und klare Angaben bezüglich Kontrollperiode bzw. -vorschriften vor. Dass sich infolge Wechsels der Betreuungspersonen, (niedriger) Anzahl Beratungsgespräche oder der Zustellung von Formularen unterschiedlicher Institutionen Unklarheiten bzw. eine "Orientierungslosigkeit" (vgl. act. IIB 56 f.) hinsichtlich der Kontrollperiode bzw. -vorschriften ergeben hätte(n), erschliesst sich nicht und wird auch nicht substanziiert dargetan. Zudem wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls gehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 8 gewesen, sich umgehend an die Verwaltung zu wenden, um die Angelegenheit zu klären. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer sämtliche früheren Arbeitsbemühungen jeweils fristgerecht und stets für den fraglichen Monat gesamthaft ein, wenn auch, wie bereits ausgeführt, mit den jeweils unzutreffend bezeichneten Formularen (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine mehrere Monate übergreifende und/oder nur teilweise Auflistung nahm er bis anhin nicht vor (vgl. act. IIB 87, 98 f., 105 f., 112 f.), womit auch nicht von einem, wie geltend gemacht, grundlegenden Missverständnis (Beschwerde S. 1-3) ausgegangen werden kann; selbst wenn dem so wäre, hätte er dieses aufgrund der eindeutigen Angaben bezüglich der Kontrollperiode bzw. -vorschriften selber zu verantworten. Sodann vermag auch die geltend gemachte familiäre und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, welche für ihn belastend gewesen sein mag (Beschwerde S. 2), kein Entschuldigungsgrund zu begründen, war es ihm in der fraglichen Zeit doch ohne weiteres möglich, mit der Verwaltung zu korrespondieren. 3.4 Damit liegt kein Entschuldigungsgrund vor und die verspätet eingereichten Bemühungen für den Monat April 2022 sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu berücksichtigen, denn der Beschwerdeführer wird gemäss dem (gesetzmässigen; BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166) Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV so gestellt, wie wenn er diese Bemühungen nicht getätigt hätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Die Kontrollperiode April 2022 betreffend erfolgte lediglich eine von insgesamt mindestens fünf geforderten Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIB 141) rechtszeitig. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen einzustellen ist. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 3.2). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 9 cherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). 3.5 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 3.5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3.5.2 Bei der mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. IIB 60-62) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. IIA 2-5) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von vier Tagen geht der Beschwerdegegner vom untersten Bereich des leichten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 10 Verschuldens aus (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, vgl. auch E. 3.5.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (<www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; D79 Ziff. 1.C/1) liegt die Anzahl Einstelltage für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen bei drei bis vier Tagen, wobei die Einstelldauer angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (AVIG-Praxis ALE D63; vgl. E. 3.4.1 hiervor). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte die Verwaltung, dass dieser bereits am 28. Januar 2022 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung mit zehn Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert worden war (vgl. act. IIB 125-127). Zu Gunsten des Beschwerdeführers trug sie dem Umstand Rechnung, dass er die geforderten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2022 nachgereicht hat (act. IIA 4; vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Art. 8). Unter Berücksichtigung dieser die Einstelldauer verlängernden bzw. verkürzenden Umständen liegen die verfügten vier Einstelltage innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Mithin besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Dass dieses fehlende Taggeld den Beschwerdeführer finanziell stark trifft, wird nicht verkannt, ist jedoch Folge der gesetzlichen Konzeption, dass bei einem unentschuldigten Pflichtverstoss eine Sanktion zu greifen hat. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (act. IIA 2-5) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2022, ALV/22/528, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2022 528 — Bern Verwaltungsgericht 04.11.2022 200 2022 528 — Swissrulings