200 22 52 IV SCP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. November 2022 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, ist … der gemeinsam mit seinem Bruder betriebenen Kollektivgesellschaft C.________, mit Sitz in … (Kanton …), welche die … und den … von … bezweckt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1 S. 10, 14 S. 2; <www.zefix.ch>). Im August 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Diabetes mellitus Typ 1 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, veranlasste bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (act. II 11) und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. II 14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IVB dem Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 8. Januar 2003 (act. II 20 S. 2 ff.) ab 1. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52% basierende halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten für die drei in den Jahren 1994, 1995 und 2000 geborenen Kinder) zu. Diese wurde mehrfach (revisionsweise) bestätigt (act. II 23; 29; 34 [neue Verfügung infolge Wegfalls einer Kinderrente]; 46; 70). A.b. Im Januar 2021 leitete die IVB eine weitere Revision ein (act. II 71). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog einen Verlaufsbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei (act. II 78), holte diverse Geschäftsunterlagen, darunter namentlich die Jahresrechnungen der Jahre 2018 bis 2020 ein, und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. II 84 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2021 (act. II 85) stellte die http://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 3 IVB bei einem Invaliditätsgrad von 32% die Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte Einwand (act. II 90) erheben, woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 93). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. II 94) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend der Rentenanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (nachfolgend aArt.) zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 5 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 6 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 8. Januar 2003 (act. II 20 S. 2 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52% basierende halbe Invalidenrente zu. Diese wurde mehrfach (revisionsweise) bestätigt (act. II 23; 29; 34; 46; 70). Dabei steht fest, dass die Verfügung vom 8. Januar 2003 auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (BGE 133 V 108). Inwieweit dies auch auf die (den bisherigen Rentenanspruch bestätigende) Mitteilung vom 18. Juni 2015 (act. II 46) zutrifft, welche in Bezug auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3.4 vorne) einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen wäre (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 7 8 E. 3.1), wenn – wie hier – keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), kann offen bleiben: Im Rahmen der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder unterzeichneten "Vereinbarung Rahmenbedingungen C.________" vom 17. Dezember 2019 (nachfolgend Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 [act. II 79 S. 2 ff.]) und der damit einhergehenden Modifizierung des Gesellschaftsvertrages (vgl. Art. 557 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) erfolgte eine Umstrukturierung des Betriebes mit faktischer Trennung der beruflichen Tätigkeiten der beiden Brüder (vgl. namentlich act. II 79 S. 2 Ziff. 3, S. 3 Ziff. 5), was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. act. II 90 S. 2 Rz. 4). Diese führte in den Jahren 2019 und 2020 zu einer im Vergleich zu den vorausgegangenen Jahren deutlichen Gewinnsteigerung für die Gesellschaft im Allgemeinen und für den Beschwerdeführer im Speziellen (vgl. act. II 83.2 S. 7 [2020 und 2019]; act. II 83.4 S. 8 [2018 und 2017]; act. II 55.6 S. 9 [2016 und 2015]; act. II 55.8 S. 9 [2014]; act. II 40.1 S. 9 [2013 und 2012]; act. II 40.2 S. 9 [2011]; für die Jahre 1996-2001, vgl. act. II 14 S. 5), bei – abgesehen von den Jahren 2014 und 2015 – vergleichbaren Umsätzen (vgl. act. II 83.3 S. 4 [2019 und 2018]; act. II 77.4 [2017]; act. II 55.6 S. 4 [2016 und 2015]; act. II 55.8 S. 4 [2014]; act. II 40.1 S. 4 [2013 und 2012]; act. II 40.2 S. 4 [2011]). Dies anerkennt ausdrücklich auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 3 f., Rz. 6). Die aufgrund der betrieblichen Änderungen mit optimierter Wertschöpfung erfolgte Steigerung des Betriebsgewinns, welcher bei Selbständigerwerbenden (vgl. act. II 77.5 S. 1) im Sinne des massgeblichen Einkommens für die Ermittlung des Invaliditätsgrades relevant ist, stellt mit der Beschwerdegegnerin (act. II 84 S. 2 und S. 7) im Vergleich zur Verfügung vom 8. Januar 2003 oder allenfalls der Mitteilung vom 18. Juni 2015 eine potentiell rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen und somit einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.3.2 vorne). Ob und wenn ja inwieweit die gesteigerte Wertschöpfung auf das (invalidenversicherungsrechtlich relevante) Leistungsvermögen des Beschwerdeführers oder aber auf invaliditätsfremde Komponenten zurückzuführen ist, bildet Gegenstand der materiellen Anspruchsprüfung (vgl. E. 4 ff. hinten). Allerdings änderte sich am Vorliegen eines Revisionsgrundes mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4 hinten)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 8 nichts, wenn dieser Aspekt bereits unter dem Blickwinkel von aArt. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen wäre. Zu ergänzen ist, dass sich im Vergleich zur betrieblichen Situation im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Januar 2003 (act. II 20 S. 2 ff.) die Aufspaltung der Tätigkeitsgebiete zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auch auf die Gewichtung der vom Beschwerdeführer zu verrichtenden betrieblichen Aufgaben ausgewirkt hat ("…" 20% statt 50%, "…" 50% statt 25% und "…" 25% statt 30%; vgl. act. II 14 S. 4 und act. II 84 S. 5) womit eine revisionsrelevante Wandlung des Aufgabenbereichs erfolgte (vgl. E. 2.3.2 vorne). Insoweit der Beschwerdeführer – wenngleich ohne nähere Einlassungen zur Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes – eine "veränderte Ausgangslage im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG" verneint (Beschwerde, S. 8, Rz. 33), kann ihm somit nicht gefolgt werden. Liegt demnach eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 21. Januar 2021 (act. II 78 S. 2 ff.) einen (entsprechend der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers [act. II 74 S. 1]) stationären Gesundheitszustand fest. Es bestehe weiterhin ein Diabetes mellitus Typ 1, eine ausgesprochene Stoffwechsel-Labilität, eine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung sowie eine begleitende Psychopathologie (act. II 78 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert (S. 3). Hinweise für eine diabetische Nephropathie beständen nicht; auch der Augenarzt berichte von normalen Befunden. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Ausdauer blieben eingeschränkt. Der Beschwerdeführer müsse seinen Tag exakt planen, bezogen auf die Energiereserven sowie den Blutzuckerverlauf. Nach wie vor sei er geplagt durch die Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung, im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 9 Rahmen welcher er aufwändige Blutzuckerkontrollen, teils bis stündlich, durchführe. Der Anschluss an eine moderne Glukose-Monitorisierung sei nicht erreicht worden (S. 2). 4.2 In somatisch-diabetischer Hinsicht ist schlüssig und nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf nicht verändert, insbesondere nicht verbessert hat. Indessen ist fraglich, ob die im Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Januar 2021 (act. II 78 S. 2 ff.) erfolgte Einschätzung zum Ausmass der sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerblicher Hinsicht ergebenden funktionellen Einschränkungen sowie die insoweit als unverändert – und damit im Ergebnis mit 50% (vgl. act. II 43 S. 3) – attestierte Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin ausgewiesen ist, basiert sie doch weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers, was invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht genügt (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Sodann folgt in psychischer Hinsicht aus den Akten, dass Dr. med. E.________ bereits von Anbeginn darauf hingewiesen hat, dass zum somatisch-diabetischen Leiden eine schwere neurotische Entwicklung mit völliger Fixierung auf den täglichen Blutzuckerverlauf mit unzähligen Blutzuckermessungen hinzugetreten und welche für die Arbeitsunfähigkeit und die daraus abgeleitete teilweise Erwerbsunfähigkeit mit Rentenanspruch bestimmend war (vgl. act. II 7 S. 3; act. II 53 S. 2 und act. II 78 S. 2 [2021]). Auffallend dabei ist, dass der psychiatrische Gutachter damals dieser Fixierung der Aufmerksamkeit auf Selbstbeobachtungen, Blutzuckermessungen und Steuerungsmassnahmen eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit beimass, ohne jedoch aus fachmedizinischer Sicht Stellung zu nehmen, ob die Beeinträchtigung mit therapeutischen Massnahmen beeinflussbar gewesen wäre bzw. ob sich diese auch ohne solche Massnahmen positiv hätte verändern können (vgl. act. II 11 S. 11, S. 12 Ziff. 1 und S. 13 Ziff. 8). Insoweit liegt inzwischen ein seit Jahrzehnten ungenügend abgeklärter medizinischer Sachverhalt vor. 4.3 Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann auf eine Rückweisung zu einer entsprechenden Verlaufsbegutachtung verzichtet werden bzw. offenbleiben, wie es sich mit dem funktionellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers effektiv verhält. Für die Ermittlung des Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 10 grades ist auch weiterhin auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender und … der Kollektivgesellschaft C.________, abzustellen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 5.1.2 Auch bei Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich ein Einkommensvergleich durchzuführen; die ausserordentliche Methode nach BGE 128 V 29 kommt nur zum Zug, wenn die entsprechenden Einkommen nicht bestimmt werden können (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.). Angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 11 träge im Individuellen Konto bestimmt werden (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). Wird auf die Zahlen der Buchhaltung abgestellt, dürfen Erträge und Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit der Erwerbstätigkeit verbunden sind (THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 50). Das Invalideneinkommen ist aufgrund des effektiv erzielten Verdienstes zu bestimmen, wenn der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwertet (ACKERMANN, a.a.O., S. 52; vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2021 IV Nr. 51 S. 168 E. 3.2). Im Rahmen der Schadenminderung ist zudem zu prüfen, ob Arbeitsorganisation und -teilung angepasst werden können (ACKERMANN, a.a.O., S. 52). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021 (act. II 94) auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. Oktober 2021 (act. II 84 S. 2 ff.). Dieser basiert auf einer Erhebung im Betrieb (S. 2) und erfolgte in Kenntnis der aktenmässig dokumentierten medizinischen Situation des Beschwerdeführers sowie der am 17. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer und dessen Bruder unterzeichneten Vereinbarung (S. 2 f.). Weiter nimmt der Bericht Bezug auf die Betriebsverhältnisse und namentlich die mit der erwähnten Vereinbarung erfolgten betrieblichen Veränderungen (S. 3), listet die personellen Verhältnisse im Betrieb auf (S. 4), umfasst einen Betätigungsvergleich (S. 5) und legt die Einkommensverhältnisse detailliert dar (S. 6). Dem Betätigungsvergleich (S. 5) liegen wie schon im Bericht vom 28. August 2002 (act. II 14) drei Aufgabenbereiche ("…", "Arbeiten in der …" und die "…") zugrunde, wobei die "…" neu mit 20% (statt 50% [2002]), die "Arbeiten in der …" mit 50% (statt 25% [2002]) und die "…" mit 30% (statt 25% [2002]) gewichtet werden, was mit Blick auf die seit 2019 erfolgte Neuorganisation des Betriebs mit insbesondere Reduktion der Anzahl Angestellten (vgl. S. 3) nachvollziehbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Ferner wurden die jeweiligen (ungewichteten) Einschränkungen auf 50% (hinsichtlich der Aufgabenbereiche "…" sowie "Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 12 beiten in der …") bzw. auf 60% betreffend die "…" veranschlagt, woraus eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 53% resultierte (S. 5), welche der Beschwerdeführer ausdrücklich als korrekt erachtet (vgl. Beschwerde, S. 6, Rz. 19) und deren Ausgewiesenheit mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.4 hinten) keiner weiteren Überprüfung bedarf. In Bezug auf die personellen Verhältnisse folgt aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer allein seine beiden Söhne ("1 Tag pro Woche" bzw. "Variierendes Pensum") sowie eine weitere Angestellte ("jeweils Freitag vormittags") im Betrieb beschäftigt (S. 4). Schliesslich wurden im Abklärungsbericht die Einkommensverhältnisse der Jahre 2017 bis 2020 (S. 6) anhand der nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgten Buchführung (Art. 957 f. OR; vgl. act. II 83.2 [Jahr 2020]; act. II 83.3 [2019]; act. II 83.4 S. 2 ff. [2018]; act. II 55.4 [2017]) korrekt wiedergegeben, was ebenso unbestritten ist. 5.2.2 Ferner basiert die im Abklärungsbericht vorgenommene Invaliditätsbemessung (act. II 84 S. 7) auf einem gewöhnlichen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 5.1.1 vorne), welchem – wie gezeigt (vgl. E. 5.2.1 vorne) – ein Betätigungsvergleich zugrunde liegt (S. 5), weil nur auf diese Weise die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse bestimmt werden konnte. Diese besteht gegebenenfalls im Personalaufwand für zusätzliche Mitarbeiter, soweit diese die invaliditätsbedingt erfolgten Ausfälle des Beschwerdeführers kompensieren müssen (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 53). 5.2.2.1 Weil der Beschwerdeführer auch weiterhin als Selbständigerwerbender und Mitinhaber der Kollektivgesellschaft C.________, im eigenen Unternehmen arbeitet und diese Tätigkeit bei gegebener Aktenlage als den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst zu qualifizieren ist, wurde im Abklärungsbericht bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf den gemäss Buchhaltung ausgewiesenen Gewinn abgestellt, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Abklärungsperson den Einkommensdurchschnitt der Jahre 2019 und 2020 heranzog, zumal keine Anhaltspunkte für eine danach erfolgte negative Gewinnentwicklung bestehen (vgl. auch E. 5.2.2.2 hinten). Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2019 und 2020 gemäss Buchhaltung effektiv erzielten und auf den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 13 schwerdeführer entfallenden Betriebsgewinne von Fr. 94'651.80 (2019) bzw. Fr. 106'095.41 (act. II 83.2 S. 7) berechnete sie ein Einkommen von (aufgerundet) Fr. 100'374.--. Weiter rechnete die Abklärungsperson den Durchschnitt der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge hinzu, welcher sich jedoch nicht – wie im Abklärungsbericht angegeben – auf Fr. 15'031.--, sondern auf (aufgerundet) Fr. 15'531.-- beläuft (Fr. 16’226.-- + Fr. 14'835.--/2 [act. II 83.2 S. 4]). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 115'905.-- (Fr. 100'374.-- + Fr. 15'531.--) statt wie im Abklärungsbericht festgehalten von Fr. 115'405.-- (act. II 84 S. 7). 5.2.2.2 Mit Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen berücksichtigte die Abklärungsperson analog zur Berechnung des Invalideneinkommens zunächst den Durchschnitt des in den Jahren 2019 und 2020 effektiv erzielten und um die AHV/IV/EO-Beiträge vervollständigten Einkommens. Dieses basiert – wie in E. 5.2.2.1 vorne dargelegt – auf den Angaben in der Buchhaltung. Dieses Vorgehen gibt zu keiner Kritik Anlass, liegen doch in Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 keine IK-Einträge vor (act. II 73 S. 1). Auch besteht kein Anlass, bei der Berechnung weitere (vor 2019 liegende) Jahre zu berücksichtigen, da die betrieblichen Verhältnisse erst ab 2019 angepasst wurden. Dass sich die Einkommensverhältnisse im weiteren Verlauf (nach 2020) sodann zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hätten, wird nicht geltend gemacht und für eine solche Annahme bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte, weshalb das Abstellen auf den Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 nicht zu beanstanden ist. Weiter berücksichtigte die Abklärungsperson zusätzlich den Personalaufwand für einen behinderungsbedingt notwendigen zusätzlichen Mitarbeiter (vgl. Ziff. 3070 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021]). Für die lohnmässige Bezifferung zog sie die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 heran. Dabei stellte sie auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position 24-25 (…; Herstellung von …), Männer, Kompetenzniveau 3, ab und ermittelte unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Position 24-25), der Teuerung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 14 (BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Abschnitt 24/25), einer Erwerbseinbusse von 53% (vgl. E. 5.2.1 vorne) sowie unter Hinzurechnung von 15% Sozialversicherungsbeiträgen zu Lasten des Arbeitgebers ein Einkommen von Fr. 53'524.-- (respektive Fr. 53'527.-- [Fr. 6'925.-- x 12/40 x 41.4/104.4 x 106.6/100 x 115 x 0.53]) und damit ein hypothetisches Valideneinkommen von insgesamt Fr. 168'929.-- (bzw. Fr. 169'432.-- [Fr. 115'905.-- + Fr. 53'527.--]). 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung ergibt dies ungeachtet der bei vorliegender Berechnung leicht höheren Vergleichseinkommen bzw. wie im Abklärungsbericht im Ergebnis korrekt festgehalten (act. II 84 S. 7) einen Invaliditätsgrad von 32% (Fr. 53'527.--/Fr. 169'432.-- x 100), womit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2.2 vorne). 5.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades vorbringt, dringt nicht durch: 5.3.1 So steht der Umstand, dass nunmehr ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegt, nicht in Widerspruch (Beschwerde, S. 8, Rz. 29) zum – nach Lage der Akten – unverändert gebliebenen Gesundheitszustand (zur Frage nach einer allfälligen diesbezüglichen Verbesserung, vgl. aber E. 4 vorne), können sich doch die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändern, indem die betroffene Person mit den Jahren durch Angewöhnung einen besseren Umgang mit ihren Einschränkungen entwickelt. Die mit der Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 (act. II 79 S. 2 ff.) vorgenommenen betrieblichen Veränderungen erfolgten aus invaliditätsfremden Gründen – infolge unterschiedlicher Entwicklungen der Geschäftsvisionen des Beschwerdeführers und seines Bruders (act. II 84 S. 3). Dabei war der Beschwerdeführer als faktisch nun "für sich allein verantwortlicher Selbständigerwerbender" (Beschwerde, S. 3, Rz. 5) trotz gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, ein höheres Unternehmerrisiko auf sich zu nehmen, hat er sich doch – wie beschwerdeweise zutreffend dargelegt – innerhalb der Kollektivgesellschaft nun unabhängig von seinem Bruder zu organisieren. Insbesondere obliegt die Ausführung und die Leitung der Projekte entweder dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder (vgl. Vereinbarung vom 17. Dezember 2019, S. 2, Ziff. 3) und die Zuweisung des Gewinns erfolgt nach den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 15 Projekten des für die Ausführung verantwortlichen Gesellschafters (S. 3, Ziff. 5). Diese Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Gewinnverwendung nunmehr individuell bzw. bezogen auf die einzelnen Gesellschafter zu gestalten, spricht für eine höhere Risikobereitschaft, welche kaum gegeben wäre, wenn dies der Gesundheitstand des Beschwerdeführers nicht zugelassen hätte bzw. zulassen würde. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Personalbestand reduzierte, dies indes – etwa im Vergleich zu den Jahren 2017 und 2018 (act. II 77.4 S. 4; act. II 83.3 S 4) – nicht mit einer Umsatzreduktion einherging, sondern der Beschwerdeführer mit den von ihm anlässlich des Abklärungsgesprächs genannten betrieblichen Umstrukturierungsmassnahmen die Wertschöpfung optimieren und den Gewinn steigern konnte (act. II 84 S. 3; vgl. E. 3 vorne und E. 5.3.2 sogleich). Dies spricht ebenso dafür, dass sich in erwerblicher Hinsicht die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr dergestalt manifestieren, wie dies im Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3 vorne) noch der Fall war. So räumt denn auch der Beschwerdeführer ein, seine langjährige Karriere als Invalider belege, dass er trotz seiner massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen sei, ein überdurchschnittlich hohes Einkommen zu erzielen (Beschwerde, S. 8, Rz. 28). Durch die mit der erwähnten Vereinbarung erlangte unternehmerischen Alleinverantwortung ist es ihm nach den Ausführungen hiervor zudem gelungen, durch betriebliche Wertschöpfungsmassnahmen den Gewinn zu steigern und damit ein noch höheres Invalideneinkommen zu erzielen. 5.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewinnsteigerung habe "primär" aufgrund der ausserordentlichen und nur zeitlich auf die Jahre 2019 und 2020 beschränkte Mitarbeit seiner beiden Söhne erreicht werden können (Beschwerde, S. 3 f., Rz. 5 f.). Entgegen seiner Auffassung kann aufgrund der Unterlagen indessen ausgeschlossen werden, dass die Gewinnsteigerung massgeblich aufgrund der Mitarbeit Dritter zustande kam: So wurden zwar auf der AHV-Lohnbescheinigung 2020 fünf Mitarbeiter aufgeführt (act. II 77.1 S. 1), darunter die beiden Söhne des Beschwerdeführers. Was den Sohn F.________ betrifft, so wird der Beschäftigungsgrad im Abklärungsbericht mit einem Tag in der Woche angegeben, während dem der Sohn G.________ in einem variierenden Pen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 16 sum tätig sei (act. II 84 S. 4). Dies wird nicht mittels weiterer Dokumente (wie etwa Arbeitsverträgen) untermauert und es lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend einwendet (S. 4, Rz. 13) – anhand der Angaben des Beschwerdeführers nicht eruieren, in welches Verhältnis das von den Söhnen gemäss AHV-Lohnbescheinigung bezogene Entgelt zu setzen und in der Folge bei den Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen ist. Was im Weiteren die Mitarbeiterin H.________ anbelangt, ist der in der AHV-Lohnbescheinigung 2020 angegebene AHV-Lohn mit Fr. 1'720.90 (act. II 77.1 S. 1) derart tief, dass nicht von einer massgebenden Mitarbeit im Betrieb ausgegangen werden kann. Weiter fällt auf, dass die Lohnbuchhaltung mit Löhnen der Ehefrau und Schwägerin des Beschwerdeführers von jährlich je Fr. 12’000.-- belastet wird, obwohl diese Personen nach den unbestritten gebliebenen Angaben im Abklärungsbericht keine betrieblichen Tätigkeiten ausführen (act. II 84 S. 4). Eine nach Qualität und Quantität zuverlässig ausscheidbare Mitarbeit von Dritten im Betrieb ist somit nicht möglich und folglich auch nicht erstellt, wobei angesichts des Ergebnisses darauf verzichtet werden kann, das Invalideneinkommen um die Zahlungen an die Ehefrau und die Schwägerin entsprechend zu erhöhen. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) demnach zu verzichten, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsfachperson selber angab, durch die betriebliche Neuausrichtung mit Reduktion der Angestellten hätten die Personalkosten gesenkt und habe die Wertschöpfung gesteigert werden können (act. II 84 S. 3), womit so oder anders gerade nicht von einem massgeblichen kompensatorischen Einsatz der angegebenen Mitarbeiter ausgegangen werden kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich denn auch aus den Ergebnissen der Jahresrechnung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020, in welchem der Personalbestand und die Lohnkosten im Vergleich zu 2019 nochmals reduziert wurden (vgl. act. II 77.3 S. 3), den auf ihn entfallende Gewinn nochmals deutlich steigern konnte (act. II 83.2 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass das für die Invaliditätsbemessung massgebende und gemäss Buchhaltung ausgewiesene Erwerbseinkommen weitestgehend durch die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Betrieb erzielt worden ist. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise in den Akten und der Beschwerdeführer macht auch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 17 geltend, dass anderweitige invaliditätsfremde oder nicht mit der Erwerbstätigkeit verbundene Komponenten die Geschäftsergebnisse massgebend beeinflusst hätten. Damit sind die Ergebnisse der per 31. Dezember 2019 und 2020 erstellten Bilanzen (act. II 83.2 f.) für die Bestimmung der Vergleichseinkommen uneingeschränkt massgebend, was denn auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt wird. 5.3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnungsweise des Valideneinkommens (Beschwerde, S. 5 f., Rz. 16 f.; S. 6 f., Rz. 21 ff.) und beantragt stattdessen die Aufrechnung des Invalideneinkommens von (gemäss Abklärungsbericht) Fr. 115'405.-- auf 100%, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 245'542.55 resultierte (Fr. 115'405.--/0.47; Beschwerde, S. 7, Rz. 23). Im Rahmen des im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. August 2002 (act. II 14) erfolgten Betätigungsvergleichs wurden die Aufgabenbereiche "… Bereich …/…" mit 50% und die Bereiche "…" und "…" je mit 25% gewichtet (S. 4). Im Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2021 (act. II 84 S. 2 ff.) wurden dieselben Aufgabenbereiche neu gewichtet – die "…" mit 20%, die "Arbeiten in der …" mit 50% und die "…" mit 30% (S. 5). Der daraus sich ergebende gewichtete Grad der Arbeitsunfähigkeit beschlägt mit insgesamt 43% (25% + 18%) nunmehr insbesondere die Bereiche "Arbeiten in der …" sowie die "…", während dem der administrative Bereich nur noch mit einer gewichteten Arbeitsunfähigkeit von 10% zu Buche schlägt. Vor diesem Hintergrund ist die beschwerdeweise postulierte Berechnung des Valideneinkommens nicht zielführend. Denn abgesehen davon, dass ein Prozentvergleich erst dann zum Tragen kommt, wenn die Vergleichseinkommen nicht hinreichend genau ermittelt werden können (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) – was hier nicht zutrifft –, würde mit dieser Vorgehensweise der veränderten (und unbestritten gebliebenen [vgl. E. 5.2.1 vorne]) Gewichtung der Aufgabenbereiche nicht Rechnung getragen. Demgegenüber erweist sich die Vorgehensweise der Abklärungsfachperson, welche unter dem Blickwinkel der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse (von 53%) allein den Lohn eines Mitarbeiters im Bereich …; Herstellung von … (gemäss Position 24-25 der LSE 2018; vgl. E. 5.2.2.2 vorne) als zusätzlichen Personalaufwand berücksichtigte (act. II 84 S. 7),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 18 als zutreffend, trägt sie doch den geänderten Verhältnissen Rechnung. Anders gewendet bedarf der Beschwerdeführer hinsichtlich der gewichteten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10% betreffend den Aufgabenbereich "…" nicht mehr der Mithilfe Dritter, woran nichts ändert, dass er gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner allgemeinen Leistungsminderung auch im Bereich "…" aufgrund von Konzentrationsstörungen und erhöhter Ermüdung zu 50% eingeschränkt sei (S. 5). Denn zum einen folgt aus dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Januar 2021, dass beim Beschwerdeführer einzig die körperliche Leistungsfähigkeit und Ausdauer beeinträchtigt ist (act. II 78 S. 2), womit die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Zum andern gilt (auch) im Invalidenversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (Entscheid des BGer vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die 10%ige Arbeitsunfähigkeit im Bereich "…" durch entsprechende Arbeitsorganisation abzuwenden (vgl. E. 5.1.2 vorne). 5.4 Demnach ist die bei einem Invaliditätsgrad von 32% (vgl. E. 5.2.3 vorne) erfolgte Einstellung der Invalidenrente nicht zu beanstanden. Was den Zeitpunkt der Rentenaufhebung anbelangt, welcher auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgte (act. II 94 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), so geht die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die im Januar 2021 erfolgte Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 71) aufgrund der Datierung des Buchhaltungsabschlusses per November 2020 nicht von einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) aus (act. II 84 S. 8). Vorliegend ist zwar fraglich, ob nicht bereits die mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 (act. II 79 S. 2 ff.) erfolgte betriebliche Umstrukturierung hätte Anlass zu einer Meldung geben müssen. Dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Umstände auf die rückwirkende Anpassung verzichtete, ist jedoch als innerhalb ihres Beurteilungsspielraums liegend zu betrachten, in welchen das Gericht nicht eingreift.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 19 Schliesslich ist der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die Rentenaufhebung (auch) im Lichte von BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 nicht zu beanstanden ist. 5.5 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2021 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). In Anbetracht des Umstandes, dass einzig die erwerblichen Verhältnisse einlässlich zu prüfen waren, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2022, IV/22/52, Seite 20 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- entnommen. 3. Der Restbetrag von Fr. 200.-- des geleisteten Kostenvorschusses wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.