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Bern Verwaltungsgericht 02.05.2023 200 2022 440

May 2, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,881 words·~14 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022

Full text

200 22 440 EL WIS/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1936 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht eine AHV-Rente meldete sich erstmals im Oktober 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Dazu reichte sie u.a. das Steuerinventar über den Nachlass des am TT. ... 2020 verstorbenen Ehegatten ein (act. II 10). Mit (unangefochten gebliebenen) Verfügungen vom 7. Juni 2021 verneinte die AKB einen Anspruch der Versicherten auf EL vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 (act. II 12) und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres (act. II 13). Im August 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 14) und reichte u.a. ihre Steuerklärung 2020, die Steuerklärung 2020 der Erbengemeinschaft und die Steuerklärung 2020 für die Zeit bis TT. ... 2020 ein (act. II 17). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 verneinte die AKB einen Anspruch der Versicherten auf EL ab 1. August 2021 mit der Begründung, das Vermögen habe am 31. Juli 2021 den zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- überstiegen; es setze sich zusammen aus Bankguthaben von Fr. 38'420.-- und einer Liegenschaft im Ausland mit einem amtlichen Wert von Fr. 95'400.-- (act. II 22). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. November 2021, mit welcher die Versicherte geltend machte, der Erbanteil belaufe sich auf Fr. 31'800.-- und das Guthaben auf dem Bankkonto betrage inzwischen Fr. 37'000.-- (act. II 23), wies die AKB mit Entscheid vom 27. Juni 2022 ab (act. II 26). B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________ (Vollmacht; Beschwerdebeilage [act. I] 6), bei der AKB "Einspruch" (recte: Beschwerde), welche diese an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Sie beantragte sinngemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 3 die Ausrichtung von EL mit der Begründung, das Gesamtvermögen liege unter Fr. 100'000.--. Die AKB schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 (nach gewährten Fristverlängerungen) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (act. II 26), mit welchem die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2021 verneinte. Ein Anspruch auf eine (jährliche) EL besteht bei Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 4 [ELG; SR 831.30]). Letztere erfolgte im August 2021. Streitig und zu prüfen ist deshalb der Anspruch auf EL vom 1. August bis 31. Dezember 2021 (ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten [BGE 128 V 39]) und hierbei einzig die Frage, ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; E. 2.2 hiernach) überschritten wurde oder nicht. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 der ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213); insbesondere verneinte die Beschwerdegegnerin bereits mit zwei Verfügungen vom 7. Juni 2021 einen Anspruch auf EL vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 (act. II 12) und ab 1. Januar 2021 bis auf weiteres, wobei der Anspruch ab 1. Januar 2021 auf EL nach altem und neuen Recht geprüft worden war (act. II 13; vgl. auch Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 5 hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind lediglich Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b lit. a ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90% des Wertes der Leistung entspricht. 2.3.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommensund Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandsele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 6 mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). Eine Verzichtshandlung liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). 2.3.2 Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 254, N. 655). 2.3.3 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000. -- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs (Abs. 4). Indessen gilt Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL- Reform]). Schliesslich legt Art. 17d ELV fest, wie die Höhe des Vermögensverzichts ermittelt wird. 2.3.4 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 7 zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (Mit)eigentümerin – bis zu dessen Tod am TT. ... 2020 zusammen mit ihrem Ehemann – einer Liegenschaft in ... ist (act. II 10), deren amtlicher Wert laut Steuererklärung 2020 am TT. ... 2020 Fr. 95'400.--betragen hat (act. II 17/24). Das Wertschriftenvermögen der Ehegatten (gemäss Wertschriftenverzeichnis in mehreren Bankkonten, einem Fondsdepot und einem Wertschriftendepot angelegt) bezifferte sich am TT. ... 2020 auf Fr. 163'031.-- (act. II 17/20). Am 9. Februar 2021 wurde ein Steuerinventar erstellt, wonach die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (Ziff. 2) und keine Eigengüter zu berücksichtigen waren (Ziff. 5). Es wurde ein Vorschlag beider Ehegatten von Fr. 247'153.43 berechnet (act. II 10/12), was im Wesentlichen mit den in der Steuererklärung deklarierten Vermögenswerten übereinstimmt. Davon hatte die Beschwerdeführerin aus güterrechtlicher Sicht Anspruch auf die Hälfte, somit Fr. 123'576.71. Die andere Hälfte (des verstorbenen Ehegatten) von Fr. 123'576.71 fiel ins Nachlassvermögen (act. II 10/13); daraus resultierte nach Abzug der Nachlasskosten (Todesfallkosten und Rückstellungen) von Fr. 13'945.65 ein reines Nachlassvermögen von Fr. 109'631.06 (act. II 10/14). Im Steuerinventar vom 9. Februar 2021 wurden als gesetzliche Erben des Nachlasses die Ehefrau, die Tochter und der Sohn anerkannt (act. II 10/4). Zur Erbberechtigung (Ziff. 4) wurde aufgeführt, es finde – unter Berücksichtigung des schweizerisch-italienischen Staatsvertrages – italienisches Erbrecht Anwendung. Gestützt auf Art. 565 i.V.m. Art. 581 codice civile italiano (CCI) wurden die Ehefrau, die Tochter und der Sohn zu einem Drittel als Erben anerkannt (act. II 10/5). Laut Steuerinventar vom 9. Februar 2021 belief

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 8 sich der erbrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fr. 36'543.68 (ein Drittel von Fr. 109'631.06; act. II 10/14). 3.2 Ist ein Italiener in der Schweiz gestorben, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so werden gemäss Art. 17 Abs. 1 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1869, in Kraft seit 1. Mai 1869 (SR 0.142.114.541), die schweizerischen Behörden, denen nach den Gesetzen ihres Landes die Besorgung des Nachlasses obliegt, der italienischen Gesandtschaft oder dem italienischen Konsularbeamten, in dessen Bezirk der Tod stattgefunden hat, davon Anzeige machen, damit die Gesandtschaft oder das Konsulat den Beteiligten die nötige Auskunft erteilen kann. Laut Art. 17 Abs. 2 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1869 wird die gleiche Anzeige von den kompetenten italienischen Behörden der schweizerischen Gesandtschaft oder den schweizerischen Konsularbeamten gemacht werden, wenn ein Schweizer in Italien gestorben ist, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1869, sollen die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstobenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden. Wie erwähnt, geht das Steuerinventar vom 9. Februar 2021 aufgrund dieses Staatsvertrags davon aus, dass italienisches Erbrecht anwendbar ist (act. II 10/5). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass diese Beurteilung auf einer veralteten Rechtslage beruhe. Vielmehr sei die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVo Nr. 650/2012) vom 4. Juli 2012 auf Erbfälle anwendbar, die seit dem 17. August 2015 eingetreten seien und einen Auslandsbezug hätten. Das anwendbare Recht bestimme sich nicht mehr nach dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Vorliegend sei somit das schweizerische Recht anwendbar (act. II 26/2; Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 Ziff. 2.3). Sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (act. II 26) als auch in der Beschwerdeantwort vom 22. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 9 zember 2022 (Ziff. 2.3) geht die Beschwerdegegnerin deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführerin in Anwendung des schweizerischen Erbrechts Fr. 54'815.33 (Fr. 109'631.06 / 2) zustanden. Demnach stünden ihr aus güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung insgesamt Fr. 178'392.24 (Fr. 123'576.71 + Fr. 54'815.53) zu und die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- sei überschritten. Letztlich kann hier die Frage, ob das schweizerische oder italienische Erbrecht anwendbar ist, offenbleiben. Selbst bei Anwendung des italienischen Erbrechts ändert sich nämlich nichts, da – wie nachfolgend aufgezeigt – so oder anders die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wird. Denn die Beschwerdeführerin hatte einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 123'576.71, was zusammen mit dem erbrechtlichen Anspruch nach italienischem Recht von Fr. 36'543.68 (ein Drittel von Fr. 109'631.06 [act. II 10/14]) per ... 2020 ein anrechenbares Vermögen von Fr. 160'120.39 ergäbe. 3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1), der amtliche Wert des Grundstückes belaufe sich auf Fr. 31'800.-- und ihr Vermögen auf dem Konto betrage Ende 2021 noch Fr. 36'231.--, somit insgesamt ein Vermögen von Fr. 68'031.--, überzeugen nicht. Vorliegend massgebend ist das Vermögen am 1. August 2021. Im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund des Steuerinventars vom 9. Februar 2021, welches bezüglich der vorhandenen Vermögenswerte mit der per ... 2020 erstellten Steuererklärung im Wesentlichen übereinstimmt, wie bereits dargelegt über ein Vermögen von mindestens Fr. 160'120.39. Ein Vermögensverzehr von mehr als Fr. 60'120.39 bis Ende Juli 2021 übersteigt die nach Art. 11a Abs. 3 ELG anerkannten Fr. 10'000.-- bei weitem und ist auch nicht in diesem Ausmass belegt. In der Anmeldung nannte die Beschwerdeführerin zwar Ausgaben von "Renovationsarbeiten im Hauseigentum im Ausland [...] und Hörgerät" (act. II 14/5), jedoch ohne diese zu belegen. Die Renovationsarbeiten wurden später nicht mehr geltend gemacht, und in den gesamten Akten finden sich keine Anhaltspunkte für solche. In den Steuererklärungen 2020 wurden Krankheitskosten von total Fr. 2'556.-- (Fr. 760.-- + Fr. 1'796.--) und in der Steuererklärung 2021 von Fr. 5'318.-- aufgeführt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 10 (davon Hörgerät: Fr. 3'189.--; act. II 29/7 f.). Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin Fixkosten geltend, welche die monatlichen Einnahmen von Fr. 2'014.-- übersteigen würden. Die Beschwerdegegnerin erstellte für die Zeit ab August 2021 kein neues Berechnungsblatt, doch ist auf die (früher erstellte) Berechnung der EL ab Januar 2021 zu verweisen, gemäss welcher die anerkannten Ausgaben monatlich Fr. 3'416.08 (Fr. 40'995.-- / 12) betragen (act. II 13/7). Damit ist für die Zeit von ... 2020 bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt Ende Juli 2021 zwar von einem Vermögensverzehr auszugehen, jedoch nicht in einem Umfang, welcher das Vermögen von ursprünglich mindestens Fr. 160'120.39 auf unter Fr. 100'000.-- vermindert hätte. 3.4 Nach dem Gesagten wird die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-deutlich überschritten. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf EL. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 (act. II 26) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2023, EL/2022/440, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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