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Bern Verwaltungsgericht 26.10.2022 200 2022 437

October 26, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,467 words·~7 min·2

Summary

Verfügung vom 12. Juli 2022

Full text

200 22 437 IV KOJ/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2021 unter Hinweis auf eine im März 2020 erlittene Aortendissektion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Erhebungen und veranlasste eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) vom 27. Juni bis 24. Juli 2022 (AB 32). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (AB 46) sprach sie dem Versicherten ab dem 27. Juni 2022, längstens für die Dauer der Eingliederungsmassnahme, auf der Basis eines Jahreslohns von Fr. 48'195.25 bzw. eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 133.--, ein Taggeld (Grundentschädigung) in der Höhe von Fr. 106.40 zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 sei ihm auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 74'620.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 163.55 zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juli 2022 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Arbeitsmarktlich- Medizinischen Abklärung zugesprochenen Taggeldes und dabei insbesondere die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt. 1.3 Die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem beantragten Taggeld beträgt Fr. 57.15 (Fr. 163.55 - Fr. 106.40). Mit Blick auf die maximale Bezugsdauer vom 27. Juni bis 24. Juli 2022 (vgl. AB 32) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahres-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 5 lohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld (vgl. AB 46) sowie die Dauer des Bezuges vom 27. Juni bis 24. Juli 2022 (vgl. AB 32). Streitig ist indes die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu berechnen ist. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Taggeld auf der Basis des im Jahr 2019 erzielten Einkommens in der Höhe von Fr. 48'152.-- (vgl. AB 8, 30) und setzte die Grundentschädigung anhand der vom BSV herausgegebenen einschlägigen „Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder“ (S. 5) auf Fr. 106.40 fest. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Taggeld sei auf der Grundlage des versicherten Verdiensts der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung in der Höhe von Fr. 74'620.-- auf Fr. 163.55 festzusetzen. Mithin ist zu prüfen, gestützt auf welches Jahreseinkommen die Höhe des Taggeldes festzusetzten ist. 3.2 Die Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung ist als Eingliederungsmassnahme i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG zu qualifizieren. Folglich richtet sich die Berechnung des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.1 f. hiervor; Rz. 801 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach dem im Rahmen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versicherten Verdienst (in der Höhe von Fr. 74'620.--; vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1). Die Grundentschädigung beträgt demnach 80 % des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Einkommens (vgl. E. 2.2 hiervor; Rz. 802 f. KSTI). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielte (Rz. 805 KSTI; vgl. auch E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 6 Der Beschwerdeführer erlitt am 22. März 2020 eine Aortendissektion (vgl. AB 12 S. 26). Der damit einhergehende Gesundheitsschaden lag im Verfügungszeitpunkt vom 12. Juli 2022 (AB 46) mehr als zwei Jahre zurück. Damit ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Gesunder tatsächlich erzielt hätte (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin berechnete die Höhe des Taggeldes ausgehend von dem gemäss IK-Auszug (AB 8, 30) im Jahr 2019 erzielten Einkommen. Dieses setzt sich aus dem bei der B.________ AG (Fr. 6'612.--), C.________ GmbH (Fr. 12'500.--) und D.________ AG (Fr. 29'040.--) erzielten Lohn zusammen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer in den drei Jahren zuvor weniger als Fr. 48'152.-pro Jahr verdient hatte. Die konkrete Bemessung des Taggeldes erfolgte sodann gestützt auf die vom BSV herausgegebenen einschlägigen „Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder“ (S. 5). 3.3 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 48'152.-- zu Grunde. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2022 (AB 46) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Okt. 2022, IV/22/437, Seite 7 Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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