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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2022 200 2022 429

July 21, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,162 words·~6 min·4

Summary

Verfügung vom 31. Mai 2022

Full text

200 22 429 IV FUE/IMD/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Versicherter gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Sozialversicherungsträgerin betreffend Verfügung vom 31. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, IV/22/429, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB) den Anspruch des A.________ (Versicherter) auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 0%).  Am 29. Juni 2022 ersuchte die vom Versicherten gleichentags mandatierte Rechtsanwältin C.________ bei der IVB um Zusendung der vollständigen IV-Akten. Diese wurden ihr in der Folge mit Schreiben vom 4. Juli 2022 übermittelt bzw. am 5. Juli 2022 zugestellt (vgl. track & trace-Auszug; in den Verfahrensakten).  Mit als «Vorsorglicher Einwand und Fristverlängerungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 1. Juli 2022 (Posteingang IVB: 4. Juli 2022) nahm Rechtsanwältin C.________ Bezug auf den «Vorbescheid» vom 31. Mai 2022, stellte den Antrag, es sei dem Versicherten eine Invalidenrente zu gewähren und ersuchte die IVB um Fristverlängerung von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes.  Am 5. Juli 2022 teilte die IVB dem Versicherten mit, mit Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2022 sei die gesetzliche Anhörungsfrist abgelaufen, weshalb auf den vorsorglichen Einwand und den Fristverlängerungsantrag nicht eingetreten werden könne.  Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte lic. iur. D.________ mit, ihre Arbeitskollegin Rechtsanwältin C.________ sei krankheitsbedingt abwesend und es werde die IVB ersucht, den vorsorglichen Einwand vom 1. Juli 2022 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterzuleiten. Die weitergeleitete Eingabe ging am 18. Juli 2022 bei Gericht ein.  Nach Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, IV/22/429, Seite 3 Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.  Die Eingabe vom 1. Juli 2022, die am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgte, enthält zwar ein hinreichendes Rechtsbegehren, doch fehlt jegliche Begründung (sowie eine Darstellung des Sachverhalts), womit die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG offenkundig nicht erfüllt sind. Demnach wäre grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 61 lit. b ATSG), sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist.  Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (BGE 134 V 162 E. 4.1 S. 164). Umgekehrt liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168; Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021, E. 3.4). - Mit Blick auf die dargelegte höchstrichterliche Praxis kann im Umstand, dass die vom rechtsunkundigen Versicherten erst am 29. Juni 2022 mandatierte Rechtsvertreterin, die noch gleichentags ein Akteneditionsgesuch bei der IVB stellte, am 1. Juli 2022 – dem letzhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22art.+61+lit.+b+atsg%22+%2Bnachfrist+%2Bmissbrauch&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22art.+61+lit.+b+atsg%22+%2Bnachfrist+%2Bmissbrauch&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, IV/22/429, Seite 4 ten Tag der Beschwerdefrist – einen vorsorglichen Einwand (recte: eine Beschwerde) bei der (an sich hierfür unzuständigen) IVB einreichte, kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. - Gegenteilig zu qualifizieren ist jedoch das darauffolgende Verhalten der Rechtsvertretung des Versicherten. Anders als dies die Rechtsvertreterin im mit BGE 134 V 162 beurteilten Fall tat, hat die hiesige Rechtsanwältin nach Eingang der Akten (am 5. Juli 2022) die vorsorglich eingereichte Beschwerde nicht mit einer Begründung ergänzt. Vielmehr begnügte sich die Rechtsvertretung damit, mit Eingabe vom 12. Juli 2022 die IVB um Weiterleitung des «vorsorglichen Einwands» vom 1. Juli 2022 als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu bitten. Mithin hat sie nicht innert der zehntägigen Frist, welche von der Vorinstanz – auch der angerufenen – üblicherweise als Nachfrist angesetzt wird (BGE 134 V 162 E. 6 S. 170; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 99), gehandelt und damit getan, was von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnte (BGE 134 V 162 E. 6 S. 170). Indem am 12. Juli 2022 – elf Tage nach Erhebung der vorsorglichen, unbegründeten Beschwerde und acht Tage nach Aktenkenntnis – einzig die Weiterleitung ans angerufene Gericht beantragt wurde in der Erwartung, dieses werde dann eine zehntägige Nachfrist gewähren, wurde eine Verlängerung der Beschwerdefrist angestrebt, was unstatthaft ist und einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Folglich erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe vom 1. Juli 2022.  Daran ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin anfänglich offenbar davon ausging, es handle sich beim Verwaltungsakt vom 31. Mai 2022 um einen Vorbescheid, zumal dieser Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit der auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Rechtsvertreterin ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (namentlich ist die Verfügung als solche betitelt und nicht als Vorbescheid) und spätestens bei Aktenerhalt evident werden musste, ebenso wenig wie eine allfällige krankheitsbedingte Absenz (vgl. Eingabe vom 12. Juli 2022), da die Organisation einer stellvertre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, IV/22/429, Seite 5 tungsweisen Interessenwahrung – die durch lic. iur. D.________ erfolgte – zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehört.  Nach dem Dargelegten ist auf die Eingabe vom 1. Juli 2022 – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) – nicht einzutreten.  Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 1. Juli 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Versicherten - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2022, IV/22/429, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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