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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2022 200 2022 420

September 20, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,711 words·~14 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022

Full text

200 22 420 ALV FUE/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2022 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ AG vertreten durch Advokat B.________, substituiert durch Advokat C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Revisionsverfügung vom 2. August 2021 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO von der A.________ AG (Beschwerdeführerin) unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von April 2020 bis März 2021 in der Höhe von Fr. 214'441.45 zurück (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA], Dossier Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau [act. II, IIC], act. II 101-105). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 41-63) wies das SECO mit unangefochtenem Entscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 64-69) ab. Ein daraufhin am 13. Dezember 2021 durch die A.________ AG gestelltes Erlassgesuch (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle [KAST; act. IID] 7-59) beschied das AVA mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (act. IID 1-5) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 22-35) mit Entscheid vom 8. Juni 2022 (act. IIB 1-5) fest. B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Advokat B.________, substituiert durch Advokat C.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihr die Rückzahlung der bezogenen Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 214'441.45 zu erlassen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigung von April 2020 bis März 2021 im Betrag von Fr. 214'441.45. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 64-69) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Im Anwendungsbereich der Kurzarbeitsentschädigung ist auch der gute Glaube im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens entscheidend (ARV 2001 N 18 S. 162 E. 4a bb). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 5 Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeitsentschädigung bewilligenden Verfügungen vom 6. April (act. IIC 375-377), 25. September (act. IIC 234-237), 18. Dezember 2020 (act. II 185-188) und 27. April 2021 (act. II 120-123) und die daraufhin eingereichten Formulare „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ für die Monate April 2020 bis März 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von total Fr. 214'441.45 ausgerichtet wurde (vgl. act. II 69, 101). Im Rahmen einer am 16. Juni 2021 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. act. II 101, 107) stellte sich heraus, dass für die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter keine betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorlagen, aus welchen täglich die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wetterbedingten Ausfallstunden sowie die Absenzen infolge Ferien-, Frei- oder Feiertagen, Krankheit, Unfall, Militär-/Zivildienst und sonstige bezahlte und unbezahlte Absenzen hervorgehen. Überdies standen die bei der Arbeitslosenkasse eingereichten Unterlagen insofern im Widerspruch zu den vorgefundenen Unterlagen (…rapporte, Spesenbelege, Personaldossiers, Arztzeugnisse, SUVA- Abrechnungen), als in erheblichem Ausmass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend gemacht wurden, an denen die Arbeitnehmenden arbeiteten, in den Ferien weilten oder krankheits- oder unfallbedingt abwesend waren. Folglich war der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Das SECO aberkannte daher mit dem die Revisionsverfügung vom 2. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 6 (act. II 101-105) bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 (act. II 64-69), welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die geltend gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit vollständig und forderte die folglich unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 214'441.45 zurück. Das daraufhin durch die Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch (act. IID 7-59) wurde mit Entscheid vom 27. Januar 2022 (act. IID 1-5) abgewiesen, weil es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Daran hielt der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (act. IIB 1-5) fest. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie habe eine Arbeitszeitkontrolle geführt und diese Unterlagen auch aufbewahrt (Beschwerde S. 4 Ziff. 11, S. 6 Ziff. 18), doch seien die entsprechenden Unterlagen beim Umzug des Sitzes von … nach … unverschuldet verloren gegangen (Beschwerde S. 4 Ziff. 11, S. 6 Ziff. 19). Der Verlust dieser Unterlagen könne ihr nicht als grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde S. 6 Ziff. 16 und 19). Zu beurteilen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war, und dabei insbesondere, ob das ihr vorgeworfene Fehlverhalten bezüglich der fehlenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV). Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (Abs. 2). Mit anderen Worten ist die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls elementarer Bestandteil für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung: Das AVIG ersetzt mit der Kurzarbeitsentschädigung Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der betrieblichen Arbeitszeit oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 7 vorübergehende Betriebsschliessung mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2403 N. 459). Der Vergleich zwischen der normalen und der verkürzten Arbeitszeit ist folglich unabdingbar. Ohne entsprechende Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Die Beschwerdeführerin wurde in den durch sie unterzeichneten Formularen „Voranmeldung von Kurzarbeit“ vom 31. März (act. IIC 378- 379), 18. August (act. IIC 248-249), 30. November 2020 (act. II 189-190) und 28. März 2021 (act. II 133-134) explizit auf diese (gesetzliche) Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügungen der Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung des Kantons … vom 6. April (act. IIC 375-377), 25. September (act. IIC 234-237), 18. Dezember 2020 (act. II 185-188) und 27. April 2021 (act. II 120-123) erneut auf die Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht: Unter dem Titel „Auflagen und Hinweise“ wurde ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gibt. Ausserdem wurde in den Verfügungen jeweils auf die vom SECO herausgegebene Broschüre „Info- Service ALV Kurzarbeitsentschädigung“ (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>) verwiesen, in welcher die Folgen der fehlenden Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit erklärt werden (Ziff. 6 und 7). In Ziff. 13 dieser Broschüre wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass die betrieblichen Unterlagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 8 während fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sind. Der Beschwerdeführerin bzw. ihren verantwortlichen Organen musste damit bei bereits minimaler Aufmerksamkeit offenkundig bewusst gewesen sein, dass eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen und diese während fünf Jahren aufzubewahren ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, um diese Voraussetzungen gewusst zu haben (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 11 und S. 6 Ziff. 18). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie durch ihre Angestellten eine Arbeitszeitkontrolle habe führen lassen, sei nicht bestritten und werde durch die ins Recht gelegten Kopien der betrieblichen Arbeitszeiterfassung des … … pro …/… belegt. Hierzu ist festzustellen, dass diese handschriftliche und nota bene undatierte Arbeitszeiterfassung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) weder im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle noch innert der angesetzten Nachfrist eingereicht worden war (vgl. act. II 66), es sich mithin um nachträglich eingereichte Unterlagen handelt, die von vornherein nicht als Beweis für eine ordnungsgemäss geführte Arbeitszeitkontrolle taugen, was umso mehr hinsichtlich der übrigen von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer gilt. Doch selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer lege artis geführten Arbeitszeitkontrolle ausgegangen werden könnte, was nach dem Dargelegten gerade nicht der Fall ist, änderte sich am Ergebnis nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der umzugsbedingte Verlust der Arbeitszeitkontrollen könne ihr nicht als grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde S. 6 Ziff. 16 und 19), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr beizupflichten, dass der Verlust von Unterlagen in ihren Risikobereich fällt (Beschwerde S. 5 Ziff. 16), allerdings obliegt es – wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegte (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) – dem Geschäftsführer, die Geschäftsunterlagen bei einem Umzug in genügender Weise zu sichern. Im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]; vgl. hierzu auch WAT- TER/ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 9 tar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 717 N. 3 ff.) war er gehalten, sämtlichen ihm übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt nachzukommen und er hätte somit – analog zur allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Art. 5 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [GeBüV; SR 221.431]) – beim Umzug dafür besorgt sein müssen, dass die Geschäftsunterlagen unversehrt und vollständig am neuen Sitz eintreffen, sei es durch separaten Transport der Unterlagen oder durch das Erstellen von Sicherheitsdateien bzw. Duplikaten. Dass die Beschwerdeführerin resp. deren Geschäftsführer entsprechende Massnahmen zur Sicherung dieser Unterlagen getroffen hätte, was unter anderem auch mit Blick auf die Höhe der Kurzarbeitsentschädigung eindeutig geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Daher ist mit dem Beschwerdegegner der geltend gemachte Verlust der Arbeitszeitkontrollen als grobfahrlässig zu qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand, der Verwaltungsratspräsident sei infolge einer schweren Erkrankung faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen (vgl. hierzu act. I 5), weshalb D.________ die Leitung des Unternehmens übernommen und dabei in Unkenntnis Fehler begangen habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), nichts zu ändern. So oder anders ist das – unter Umständen auch fehlerhafte – Verhalten eines Organs, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt (vgl. Art. 718 OR), wie vorliegend D.________ als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied (vgl. <www.zefix.ch>), der Gesellschaft anzurechnen. Überdies obliegt es jedem einzelnen Unternehmen, die geschäftsführenden Personen sorgfältig auszuwählen und soweit notwendig zu instruieren. Auch mit dem pauschalen Verweis auf pandemiebedingte Schwierigkeiten (Beschwerde S. 7 Ziff. 24) dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sich die Pandemie erschwerend auf die Aufbewahrung der Arbeitszeitkontrolle ausgewirkt haben soll. 3.3 Nach dem Dargelegten ist weder die Führung von Arbeitszeitkontrollen erstellt noch könnte der geltend gemachte Verlust derselben als bloss leicht fahrlässig qualifiziert werden, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens fehlt. Folglich hat der Beschwerdegegner den Erlass der zurückgeforderten http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 10 Kurzarbeitsentschädigung zu Recht abgelehnt. Damit erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, handelt es sich dabei doch um eine kumulative Erlassvoraussetzung (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (act. IIB 1-5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Advokat C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2022, ALV/22/420, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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