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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2022 200 2022 4

March 4, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,172 words·~26 min·4

Summary

Verfügung vom 19. November 2021

Full text

200 22 4 IV JAP/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2022 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2001 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurden aufgrund eines deutlichen Entwicklungsrückstandes sowie im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; in Kraft bis 31. Dezember 2021 [AS 2021 706]) seit 2002 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere medizinische Massnahmen, heilpädagogische Früherziehung, Sonderschulmassnahmen im Externat sowie Hilflosenentschädigungen bei Hilflosigkeit leichten und mittleren Grades) zugesprochen (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3, 5, 8, 10 f., 13, 16 f., 26 f., 33, 43, 46, 53, 60, 74, 85, 105, 165). Am 8. Juli 2019 gewährte die IVB eine erstmalige berufliche Ausbildung als Praktikerin ... INSOS (nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung) bei der ... Ausbildungsstätte C.________ (act. II 182), welche die Versicherte im Sommer 2021 erfolgreich abschloss (act. II 207). Am 30. März 2021 hatte die IVB zudem Arbeitsvermittlung gewährt (act. II 199). Nachdem die IVB eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 210), stellte sie mit Vorbescheid vom 27. September 2021 (act. II 213) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % die Ausrichtung einer (ausserordentlichen) Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2021 in Aussicht. Sodann erfolgte am 11. Oktober 2021 der Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 216). Schliesslich verfügte die IVB am 19. November 2021 (act. II 219) wie vorbescheidweise angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 3. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei und es sei ihr rückwirkend seit 1. August 2021 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 19. November 2021 (act. II 219). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höhere als eine Dreiviertelsrente zusprach. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 19. November 2021 (act. II 219) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen zu prüfen. Ergänzend ist Folgendes zu erwähnen: Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (vgl. E. 2.5.2 hiernach), eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 5 nach den neuen Bestimmungen (vgl. Art. 26 Abs. 6 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]; Rz. 3330 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021 der IVV). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt, im Rahmen einer neuen Verfügung die laufende Dreiviertelsrente per 1. Januar 2022 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 11). Wie aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich eine entsprechende Revision, da bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 6 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach aArt. 22 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) beanspruchen kann (Abs. 2). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 125 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 7 2.5.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (aArt. 26 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburtsoder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 2.6 2.6.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 2.6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 8 Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (2021 IV Nr. 25 S. 78 E. 6.1). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht sowie im Zusammenhang mit der Ausbildung in der ... Ausbildungsstätte C.________ im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 9 3.1 Im neuropsychologischen Gutachten des Spitals D.________ vom 19. Januar 2018 (act. II 149.1) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (act. II 149.1/15): Dystone cerebrale Bewegungsstörung mit spastischen und ataktischen Anteilen unklarer Ätiologie mit  allgemeiner Entwicklungsstörung mit IQ im Bereich einer Lernbehinderung (IQ 72 [vgl. act. II 149.1/11])  leichten Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Rechnen, Lesen)  leichten bis mittelschweren kognitiven Defiziten in Teilbereichen der Exekutivfunktionen, Sprache, Gedächtnis und reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit In der aktuellen Testung zeigten sich bei der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere kognitive Hirnfunktionsstörungen, wobei Teilbereiche des Gedächtnisses (verbale Merkspanne und Lernen nonverbaler Informationen), der exekutiven Funktionen (verbale Fluenz, der Handlungsplanung und Kontrolle sowie dem verbalen Abstraktionsvermögen) und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit betroffen seien. Das Sprachverständnis sei für komplexe Inhalte nicht sicher gegeben, die Sprachproduktion sei vom klinischen Eindruck eher bescheiden (Schwierigkeiten zeigten sich beim Formulieren komplexer Informationen), was mit einem kleinen Wortschatz und mit dem reduzierten Allgemeinwissen zusammenhänge. Zudem zeigten sich Einschränkungen im Bereich schulischer Fertigkeiten, das heisst im Rechnen und Lesen. Die Befunde des IQ-Tests sprächen für eine kognitive Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung. Testpsychologisch unauffällig seien die Flexibilität und Impulskontrolle (letzteres sei vom klinischen Eindruck im Verhalten auffällig, indem z.B. Instruktionen nicht abgewartet würden). Im Aufmerksamkeitsbereich zeigten sich klinisch eine gute Ausdauer, testpsychologisch unauffällige Befunde in der Reaktionsbereitschaft sowie normgerechte Leistungen bei der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit. Im Bereich des Gedächtnisses gelängen das Lernen und Abrufen verbaler Informationen problemlos; die Lernleistung für nonverbale Informationen sei leicht reduziert, der Abruf jedoch unauffällig. Die Visuokonstruktion sei bis auf die bereits erwähnte mangelnde Planung und Kontrolle unauffällig. Weitere Stärken zeigten sich beim Schreiben nach Diktat. Insgesamt zeigten sich in der hiesigen Untersuchung bezüglich Art und Ausmass nachvollziehbare Einschränkungen in Bezug auf die gemäss Akten bestehenden Einschränkungen und Ressourcen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 10 3.2 Im Bericht "Ausbildung in der Institution" der ... Ausbildungsstätte C.________ vom 15. Juli 2021 (act. II 208/1 - 11) wurde festgehalten, aktuell könnten der Beschwerdeführerin einfache, gut geübte Arbeiten als Auftrag erteilt werden. Sie könne für deren Ausführung Verantwortung übernehmen. Entscheidend sei jedoch ihre Konzentrationsfähigkeit. Grundsätzlich bedürfe es einer Harmonie in ihrem privaten Umfeld, insbesondere im Umgang mit Teamkolleginnen. Mit einer Disharmonie könne die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht umgehen. Diese Unfähigkeit wirke sich direkt auf ihr Arbeitsverhalten aus. Sie erscheine unruhig und suche permanent klärende Gespräche mit den Personen, die die Unruhe aus ihrer Sicht hervorgerufen hätten, oder auch mit den Bezugspersonen. Zu einer Klärung komme es nur selten, da die Beschwerdeführerin nicht aus ihrer Sicht heraustreten zu können scheine. Der Auftrag der Arbeit werde in diesen Situationen als zweitrangig behandelt. Bis anhin sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, sich entsprechend abzugrenzen. Am Ende des Zeitraums der Berichterstattung betrage das stabil erreichte Pensum 89.45 %. Die Leistungsfähigkeit betrage 30 - 40 % im Vergleich zu einer anerkannten Ausbildung mit identischem Ausbildungsniveau und identischer Dauer im gleichen Berufsfeld in der offenen Wirtschaft. Grundsätzlich benötige die Beschwerdeführerin genügend Übungsmöglichkeiten, um einfachere Arbeitsschritte zu verinnerlichen. Somit könnten einfache Aufträge grundsätzlich erteilt werden. Jedoch genüge sie bei mehrteiligen und komplexen Aufträgen den geforderten Ansprüchen in Technik, Qualität und Tempo meist nicht. Sie erscheine alsdann unsicher, gehemmt und vielfach blockiert, insbesondere wenn die benötigte Konzentration nicht gegeben sei. In diesem Fall seien Erklärungen und/oder Begleitung unumgänglich. Hervorzuheben seien bei der Beschwerdeführerin die positive Arbeitseinstellung und ihr Durchhaltevermögen, welches als gut zu bewerten sei. 3.3 Im Bericht "Job Coaching" der ... Ausbildungsstätte C.________ vom Juli 2021 (act. II 208/12 - 18) wurde festgehalten, ab April 2021 sei die Stellensuche und das Bewerbungscoaching gelaufen. Die Beschwerdeführerin habe sich offen und interessiert gezeigt bei der Stellensuche, benötige jedoch viel Unterstützung, um den Lebenslauf und das Bewerbungsschreiben zu verfassen und um Stellen zu suchen. Sie sei auf gänzliche Mithilfe einer Unterstützungsperson angewiesen. Der E.________ in ... sei interes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 11 siert und würde gerne einen Nischenarbeitsplatz im Bereich … aufgleisen. Die Beschwerdeführerin habe sich an einem Gespräch dem Betrieb vorstellen können und als nächstes stünden drei Schnuppertage an. Diese fänden vom 8. - 10. Juni 2021 statt. Bei der Auswertung des Schnuppereinsatzes habe sich gezeigt, dass der Betreuungs- und Begleitaufwand für den Betrieb zu gross sei. Es komme zu keiner Anschlusslösung im E.________. Weiter wurde die Frage, ob mit dem an Ende der Ausbildung zu erreichenden Ausbildungsstand und der Leistungsfähigkeit eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt realistisch sei, verneint. Es wurde ergänzend ausgeführt, zurzeit sei eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt mit Leistungslohn nur denkbar, wenn einige Faktoren bei einem potenziellen Arbeitgeber stimmen würden. Die Beschwerdeführerin benötige eine wohlwollende Ansprechbzw. Bezugsperson, welche sie zumindest in einer Anfangsphase eng begleiten und Hilfestellung bieten könne. Einfache und wiederholende Aufgaben erleichterten einen Einstieg im ersten Arbeitsmarkt. Regelmässige Befindlichkeits- und Reflexionsgespräche seien unabdingbar. Um die Nachhaltigkeit einer Anstellung zu gewährleisten, sei der Übergang aus der Ausbildung, wenn möglich durch ein Coaching, für beide Vertragspartner zu begleiten. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin im Bereich der Umgangsformen seien sicherlich förderlich für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. Diese vielen Punkte könnten im ersten Arbeitsmarkt kaum abgedeckt werden, weshalb empfohlen werde, dass die Beschwerdeführerin sich zum jetzigen Zeitpunkt im zweiten Arbeitsmarkt orientiere. Der erste Arbeitsmarkt stelle eine zu grosse Herausforderung für sie dar. Damit die Beschwerdeführerin sich in ihren fachlichen, sozialen und persönlichen Kompetenzen stärken könne, sei das Umfeld des zweiten Arbeitsmarktes zur jetzigen Zeit sinnvoller, damit eine mögliche Stabilität erreicht werden könnte. 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 2. September 2021 (act. II 210) die folgenden Diagnosen auf:  Dyskinetische Cerebralparese mit spastischen und ataktischen Anteilen  Skoliose  Allgemeine Entwicklungsstörung (IQ 72) im Bereich einer Lernbehinderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 12  Leichte bis mittelschwere kognitive Defizite in Teilbereichen der Exekutivfunktionen, Sprache, Gedächtnis und reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexer Gesundheitsschaden. Neben einer dyskinetischen Cerebralparese mit geringen motorischen Defiziten und einer Skoliose stünden die kognitiven Defizite im Vordergrund. Seit der frühen Kindheit sei ein kognitiver Entwicklungsrückstand beschrieben, welcher zu heilpädagogischen Früherziehungsmassnahmen, Besuch des Sonderkindergartens am G.________ und Sonderschulmassnahmen an der heilpädagogischen Tagesschule in ... geführt hätten. Eine Abklärung der kognitiven Hirnfunktionen im 2010 habe eine unterdurchschnittliche Begabung im IQ-Bereich einer Lernbehinderung ergeben. Das Leistungsprofil habe sich damals unausgeglichen gezeigt. Schwierigkeiten hätten sich im Bereich der Gestalterschliessung, des logischen schlussfolgernden Denkens (bzw. Erkennen von Prinzipien) und im Erkennen von Handlungsabläufen gezeigt. 2018 sei eine neuropsychologische Begutachtung erfolgt, die leichte bis mittelschwere kognitive Hirnfunktionsstörungen objektiviert habe. Diese beträfen besonders die Teilbereiche des Gedächtnisses (verbale Merkspanne und Lernen nonverbaler Informationen), der exekutiven Funktionen (verbale Fluenz, der Handlungsplanung und Kontrolle sowie dem verbalen Abstraktionsvermögen) und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Das Sprachverständnis für komplexe Inhalte sei als nicht sicher gegeben eingeschätzt worden und die Sprachproduktion sei ebenfalls als erheblich eingeschränkt beurteilt worden. Im Rahmen der INSOS- Ausbildung sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin trotz intensiver Förderung in ihrer Leistungsfähigkeit auch bei praktischen Arbeiten erheblich eingeschränkt sei. Sie sei lediglich in der Lage, einfachste Routineaufgaben zuverlässig und in guter Qualität zu erledigen. Sie benötige eine ständige Kontrolle, da sie sehr schnell unkonzentriert, abgelenkt und somit fehlerhaft arbeite. Auch das Arbeitstempo sei verlangsamt. Die vorliegenden Semesterberichte, Standortgespräche und der Abschlussbericht bestätigten dies konsistent. Diese Einschränkungen seien unter Berücksichtigung des bestehenden Gesundheitsschadens medizinisch plausibel und nachvollziehbar. Die Behandlung der spastischen cerebralen Parese (GG 390) sei lege artis erfolgt (regelmässige fachärztliche Betreuung und Physiotherapie). Auch die Förderung der Beschwerdeführerin auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 13 grund der kognitiven Störungen sei optimal gewesen. Mit einer Verbesserung des Gesundheitsschadens und einer damit verbundenen Erhöhung des Leistungsvermögens könne aus medizinischer Sicht nicht gerechnet werden. Das Zumutbarkeitsprofil ab 1. August 2021 für die Tätigkeit als ... laute wie folgt: Diese Tätigkeit sei als optimal angepasst zu werten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche dieser Tätigkeit nachzugehen. Dabei sei von einer Leistungsfähigkeit von 40 % auszugehen. 4. 4.1 4.1.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4.1.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 14 4.1.3 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 4.1.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente erfüllt (vgl. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 IVG). Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 2. September 2021 (act. II 210) erfüllt die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die Befundlage und die Diagnosestellung sind zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 4 Ziff. IV. Ziff. 1). Sodann war eine klinische Exploration entbehrlich, ging es doch um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Desweitern korreliert die Beurteilung der RAD-Neurologin mit den Angaben im neuropsychologischen Gutachten des Spitals D.________ vom 19. Januar 2018 (act. II 149.1) sowie den Berichten der ... Ausbildungsstätte C.________ (act. II 188, 193 - 198, 208 f.); divergierende medizinische Einschätzungen bestehen keine. Die Beschwerdeführerin absolvierte mittels erstmaliger beruflicher Ausbildung (act. II 182) eine Praktische Ausbildung (PrA) nach INSOS im Bereich ... (act. II 207/5). In dieser Tätigkeit besteht gestützt auf die voll beweiskräf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 15 tige RAD-Aktenbeurteilung vom 2. September 2021 (act. II 210) eine Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche bei einer Leistungsfähigkeit von 40 % bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von 33.6 % (35 h von 41.7 h wöchentlich = 84 % x 40 % Leistungsfähigkeit). Für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zumutbarkeitsprofil von maximal zwei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche bei einer Leistungsfähigkeit von 25 % (Beschwerde S. 6 Ziff. IV. Ziff. 2.3) besteht folglich keinerlei Grundlage. 5. 5.1 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung wird beschwerdeweise vorgebracht (Beschwerde S. 6 f. Ziff. IV. Ziff. 2.4), im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Anforderungs- und Belastungsprofil bzw. mit einer – als zu tief bestrittenen – mindestens 60 %-igen Leistungsminderung sowie einer zusätzlich begrenzten Arbeitsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem Masse eingeschränkt, dass von einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich einfachste Routinearbeiten erledigen könne und selbst bei diesen eine ständigen Kontrolle erforderlich sei, würden einen durchschnittlichen Arbeitgeber – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – davon abhalten, die Beschwerdeführerin anzustellen. Nachdem auch die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an die H.________ für die Unterstützung bei der Suche nach einer Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt verwiesen habe, sei sie in der freien Marktwirtschaft als nicht arbeitsfähig anzusehen. 5.2 Laut der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ (act. II 210) ist die Beschwerdeführerin in der Lage, als ... sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % zu arbeiten. Sie ist jedoch trotz intensiver Förderung in ihrer Leistungsfähigkeit auch bei praktischen Arbeiten erheblich eingeschränkt. Sie ist lediglich in der Lage, einfachste Routineaufgaben zuverlässig und in guter Qualität zu erledigen, wobei sie eine ständige Kontrolle benötigt, da sie sehr schnell unkonzentriert, abgelenkt und somit fehlerhaft arbeitet. Die Problematik mit der Konzentrations-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 16 fähigkeit wird in den Berichten der ... Ausbildungsstätte C.________ wiederholt erwähnt. Im abschliessenden Bericht "Ausbildung in der Institution" vom 15. Juli 2021 wurde festgehalten, dass Disharmonie im Umgang mit Teamkolleginnen die Beschwerdeführerin stark ablenke und der Auftrag der Arbeit in dieser Situation als zweitranging behandelt werde (act. II 208/2). Im Bericht "Ausbildung" vom 14. Januar 2021 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin lasse sich von äusseren Reizen wie Gruppendynamik, Konflikten oder anderen Angelegenheiten ablenken, sie könne nur schwer Konfliktsituationen selbstständig austragen und lösen (act. II 195/3; vgl. auch act. II 193/30). Im Bericht "Individueller Kompetenznachweis" vom 11. November 2020 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin könne sich je nach Tagesverlauf mehr oder weniger von anderen Lernenden abgrenzen, was sich stark auf ihre Konzentration auswirke (act. II 193/20). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur einfachste Routineaufgaben zuverlässig und in guter Qualität sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % erledigen kann, spricht nicht gegen die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit an einem Nischenarbeitsplatz. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Konzentrationsproblematik und die damit einhergehende ständige Notwendigkeit einer Kontrolle verlangt jedoch selbst im Bereich der … Berufe bzw. persönlichen Dienstleistungen (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 96, Sonstige persönliche Dienstleistungen; in der angefochtenen Verfügung wurde hingegen in nicht nachvollziehbarer Weise auf den gesamten Dienstleistungssektor abgestellt) ein nicht realistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers, womit das finden einer entsprechenden Stelle als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Dies wird durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 10. Juni 2021 drei Schnuppertage im E.________ absolvieren konnte, wobei der Betrieb einen Nischenarbeitsplatz im Bereich … bereitstellen wollte. Bei der Auswertung des Schnuppereinsatzes zeigte sich jedoch, dass der Betreuungs- und Begleitaufwand für den Betrieb zu gross war und es deshalb zu keiner Anschlusslösung gekommen war (act. II 208/13). Zudem wurde im Bericht "Job Coaching" der ... Ausbildungsstätte C.________ vom Juli 2021 mit dem am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 17 Ende der Ausbildung zu erreichenden Ausbildungsstand und der Leistungsfähigkeit eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch beurteilt (act. II 208/17 f.) und von der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin wurde sie für Hilfe bei der Stellensuche auf dem zweiten Arbeitsmarkt an die H.________ verwiesen (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 31. Januar 2022 [im Gerichtsdossier], S. 12 f., Einträge vom 30. September, 4. und 14. Oktober sowie 16. November 2021). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, es bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes. Folglich liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor; die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, es resultiert – unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 403 des BSV vom 17. November 2020 bzw. ab 1. Januar 2022: Art. 26 Abs. 6 IVV) – ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2016, 9C_321/2018, E. 5). Der Rentenbeginn ab 1. August 2021 ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als ... per Ende Juli 2021 (act. II 207) ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hat (act. II 183). 5.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 19. November 2021 (act. II 219) in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt und Notar B.________ macht mit Kostennote vom 2. Februar 2022 ein Honorar von Fr. 2'875.-- (11.5 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 12.-- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 222.30 (7.7 % von Fr. 2'887.--), total Fr. 3'109.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird demnach auf Fr. 3'109.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2022, IV/22/4, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. November 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'109.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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