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Bern Verwaltungsgericht 03.10.2022 200 2022 380

October 3, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,124 words·~16 min·2

Summary

Verfügung vom 18. Mai 2022

Full text

200 22 380 IV LOU/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im August 2000 unter Hinweis auf Bauchund Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Nach Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens bei der MEDAS des Spitals C.________ (act. II 17) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. August 2002 ab (act. II 22). Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2009 (act. II 26) verneinte die IVB einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. März 2011 (act. II 55), nachdem sie die Versicherte durch die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär hatte begutachten lassen (act. II 42). A.b. Im Oktober 2016 reichte die Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden ein weiteres Leistungsgesuch ein (act. II 65). In der Folge veranlasste die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 87 S. 9 f.) ein gastroenterologisches Gutachten (Expertise des Spitals C.________ vom 12. Juni 2018 [act. II 105.1]) und – nachdem sich auch orthopädische Beeinträchtigungen eingestellt hatten (act. II 121 S. 12) – eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise der MEDAS F.________ vom 26. Juni 2019 [act. II 144.1 f.]). Nach zweimaliger Vorlage beim RAD (Akten der IVB [act. IIA] 168; 183) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (act. IIA 184) erneut ab. Im Rahmen der dagegen von der Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 3 erhobenen Beschwerde (act. IIA 186) hob die IVB die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2021 lite pendente wiedererwägungsweise auf (act. IIA 193-195). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 (act. IIA 201) orientierte die IVB die Versicherte dahingehend, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplinen Psychiatrie und Orthopädie) notwendig. Als Durchführungsstelle für die Begutachtung werde Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt. Dagegen wandte sich die Versicherte mit der Begründung, Prof. Dr. med. G.________ sei als Psychiater und Neurologe nicht für eine orthopädische Begutachtung qualifiziert und es drängten sich nebst den Fachdisziplinen Psychiatrie und Orthopädie Untersuchungen aus weiteren Fachrichtungen auf (act. IIA 204 S. 1). Nachdem die IVB beim RAD eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. IIA 209), hielt sie mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. IIA 210) am Vorgehen entsprechend dem Schreiben vom 11. Oktober 2021 fest. Dagegen liess die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiederum Beschwerde erheben (act. IIA 211), woraufhin die IVB die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2022 mit dem Hinweis, es habe eine polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen, wiedererwägungsweise aufhob (act. IIA 212 f.) und das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren abschrieb (act. IIA 215). In der Folge teilte die IVB der Versicherten nach Rücksprache beim RAD (act. IIA 217) am 16. März 2022 (act. IIA 219) mit, zwecks Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Untersuchung, beinhaltend die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie, notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald sie bekannt seien. Zusatzfragen könnten innert 10 Tagen eingereicht werden. Dagegen opponierte die Versicherte und machte mit Schreiben vom 25. März und 22. April 2022 (act. IIA 221 S. 1; 226 S. 1-3) unter Hinweis auf Berichte behandelnder Ärzte (S. 4 ff.) geltend, es seien bei der Begutachtung weitere Fachdisziplinen zu berücksichtigen, woraufhin die IVB eine weitere Stellungnahme des RAD einholte (act. IIA 228). Mit Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 4 18. Mai 2022 (act. IIA 231) hielt die IVB an dem mit Schreiben vom 16. März 2022 vorgesehenen Vorgehen fest. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2022 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. Mai 2022 sei insoweit aufzuheben, als die vorgesehene polydisziplinäre medizinische Begutachtung auf die Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie beschränkt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zusätzlich zu den in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Fachdisziplinen Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie auch in den Disziplinen Gastroenterologie, Fiszeralchirurgie, Gynäkologie, Rheumatologie, Zahnmedizin/Kieferorthopädie und HNO einzuholen. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik H.________ vom 23. Juni 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 19) ins Recht legen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Replik vom 3. August 2022 wiederholt die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Mit Verfügung vom 4. August 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Duplik vom 17. August 2022 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Nichteintreten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2022 (act. IIA 231). Darin wurde ausdrücklich am Vorgehen gemäss Schreiben vom 16. März 2022 (act. IIA 219) festgehalten, womit dieses als integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung zu werten ist. Im nämlichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie) notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip nach Massgabe von Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde informiert, sobald sie bekannt seien. Dem Schreiben angefügt war der "Fragekatalog Gutachten" verbunden mit der Anordnung, allfällige Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2022 (act. IIA 231) beschränkt sich inhaltlich ausschliesslich auf die Wiederholung des mit Schreiben vom 16. März 2022 angekündigten Vorgehens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 6 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2022 insoweit, als die vorgesehene polydisziplinäre medizinische Begutachtung auf die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie beschränkt wurde (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und beantragt die Berücksichtigung weiterer Fachdisziplinen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Streitig ist somit die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie. 1.3 1.3.1 1.3.1.1 Nach der bis zum 31. Dezember 2021 zu aArt. 44 ATSG ergangenen Rechtsprechung handelte es sich bei der Anordnung des Gutachtens um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); eine solche war unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken konnte (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung war für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276), womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). 1.3.1.2 Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil lag jedoch dann vor, wenn in einer Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wurde, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wurde. Denn unter diesen Umständen war nicht ersichtlich, worin der Nachteil der versicherten Person bestehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten konnte, bevor auch die Gutachterstelle feststand. Eine solche Zwischenverfügung war weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 Regeste sowie E. 4.5 S. 343; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Juli 2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 7 8C_12/2014, E. 1.2). Mit anderen Worten bedeutete die integrale Verfügungspflicht im Bereich der medizinischen Gutachtensanordnung gemäss der mit BGE 137 V 210 geänderten Rechtsprechung keineswegs, dass jeder Schritt im Abklärungsverfahren in Verfügungsform ergehen musste (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2015, 9C_548/2014, E. 3.2). 1.3.2 1.3.2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WE IV]; AS 2021 705) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung nach dem Inkrafttreten der IVG- und ATSG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist vorliegend die Gutachtensanordnung nach den ab 1. Januar 2022 geltenden Normen zu prüfen. 1.3.2.2 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest (Art. 44 Abs. 1 ATSG): a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 8 rungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Bei Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 lit. a und b ATSG werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Abs. 1 lit. c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). 1.3.2.3 Die WE IV bezweckt nebst Anderem eine einheitliche Regelung der Abklärungen und medizinischen Gutachten für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Hintergrunddokument vom 3. November 2021, Die Vorlage im Überblick; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch> ->Invalidenversicherung IV- > Reformen und Revisionen ->Weiterentwicklung der IV, S. 3). Dabei fokussierte die Revision insbesondere auf die Bereiche des Verfahrens, der Transparenz bei den Begutachtungen und der Vergabe der Gutachten sowie der Qualitätssicherung in Bezug auf medizinische Gutachten (vgl. BSV, Hintergrunddokument vom 3. November 2021, Medizinische Begutachtungen und Verfahren; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch> ->Invalidenversicherung IV-> Reformen und Revisionen ->Weiterentwicklung der IV). In Bezug auf das Verfahren standen die Klärung der Kompetenzen der Versicherungsträger bei der Wahl der notwendigen Abklärungsmassnahmen und insbesondere bei der Wahl des Gutachtens (mono-, bi- oder polydisziplinär), die Regelung der Fristen, der Umgang mit Fragen an die Sachverständigen sowie das Einigungsverfahren bei Uneinigkeit über die zugewiesenen Sachverständigen im Zentrum (vgl. BSV, a.a.O). Gleichzeitig soll eine möglichst einfache und rasche Abwicklung des Abklärungsverfahrens gewährleistet sein (BBl 2017 2621, 2626; BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht nach Vernehmlassung, S. 16 [vgl. BSV, a.a.O]). 1.3.3 Die Anordnung vom 18. Mai 2022 (act. IIA 231) stellt eine Zwischenverfügung im Sinne der bisherigen (und grundsätzlich weiterhin massgeblichen [vgl. Art. 44 Abs. 4 ATSG]) Praxis dar (vgl. E. 1.3.1.1 vorne). Sie legt jedoch einzig die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung in Anwendung von Art. 72bis IVV sowie die einzelnen http://www.bsv.admin.ch http://www.bsv.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 9 Fachdisziplinen fest (vgl. E. 1.2 vorne). Insbesondere nennt die Zwischenverfügung weder die begutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle. Nach der bis zum 31. Dezember 2021 massgeblichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.3.1.2 vorne) kann die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2022 somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. An dieser Rechtsprechung ist auch im Geltungsbereich der WE IV bzw. des in diesem Kontext neu gefassten Art. 44 ATSG festzuhalten: So besteht im Rahmen dessen Auslegung (BGE 147 V 55 E. 5.1 S. 58) zunächst aufgrund des Wortlauts (vgl. E. 1.3.2.2 vorne) kein Anhaltspunkt, wonach nunmehr – und entgegen der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Rechtslage – eine Zweiteilung oder gar Mehrfachaufteilung des Verfahrens (BGE 139 V 339 E. 4.6 S. 344) dergestalt zu erfolgen hätte, dass vor Zulosung der Gutachterstelle (mit Bekanntgabe der Gutachter) allenfalls gerichtlich geklärt werden müsste, ob eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, welche Fachdisziplinen zu berücksichtigen und welche Fragen zu stellen sind. Der Wortlaut der Absätze 2 und 3 von Art. 44 ATSG drückt im Gegenteil aus, dass sämtliche Parameter der Begutachtung der versicherten Person uno actu mitzuteilen sind, was klar gegen eine Verfahrensaufteilung spricht. Insbesondere aber fehlen jegliche Hinweise dafür, dass einzelne Zwischenschritte zur Begutachtung – wie die vorliegend von der Beschwerdegegnerin erfolgte Anordnung einer polydisziplinären Untersuchung unter Festlegung der als notwendig erachteten Fachdisziplinen – mittels einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung zu regeln wären. Eine derartige Vorgehensweise ergibt sich auch nicht aus Ziff. 3094 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) bzw. hat demnach eine allfällige Zwischenverfügung erst nach Zuteilung der Gutachterstelle bzw. der Bekanntgabe der Gutachter zu erfolgen (Ziff. 3103 ff., insbesondere Ziff. 3106). Ebenso wenig enthält die sich aus den Materialien ergebende Regelungsabsicht des Gesetzgebers Hinweise, wonach nunmehr ein Vorgehen entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2022 erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Notwendigkeit der Einfachheit und Raschheit des Abklärungsverfahrens rund um die Anordnung einer Begutachtung deutlich zum Ausdruck (vgl. E. 1.3.2.3 vorne). Unter diesem (teleologischen) Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 10 sichtspunkt liefe es einem beförderlichen Prozessablauf denn auch zuwider, wenn im selben Verfahren einzelne Verfahrensschritte auf dem Weg zur Begutachtung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären. Schliesslich ergibt sich auch unter systematischem Blickwinkel kein anderes Ergebnis. 1.3.4 Somit ist dem Dargelegten zufolge auf die Beschwerde vom 16. Juni 2022 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der mit Verfügung vom 4. August 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 11 Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 2.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 2.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 2.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 25. August 2022 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 12.5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 270.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'752.70 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'375.--; Auslagen: Fr. 109.40; MWST: Fr. 268.30 [7.7% auf Fr. 3'484.40]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’500.-- (12.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 109.40 und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'609.40, ausmachend Fr. 200.90, total somit eine Entschädigung von Fr. 2’810.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 12 2.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'752.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2’810.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2022, IV/22/380, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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