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Bern Verwaltungsgericht 03.11.2022 200 2022 363

November 3, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,322 words·~17 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022

Full text

200 22 363 AHV KOJ/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. November 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ AG vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG, mit Sitz in …, erbringt Dienstleistungen in den Bereichen …, … sowie … (vgl. Handelsregister des Kantons Bern). Nach einer Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) bei der C.________ welche bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen ist, wurde im Bericht vom 13. September 2019 festgestellt, dass die C.________ für …-Arbeiten von D.________ bedeutende Honorare ausgerichtet habe und diese mit der AHV nicht abgerechnet worden seien. Im Jahr 2016 seien die Honorare von der A.________ AG fakturiert worden. Die ergänzenden Abklärungen mit der AKB hätten ergeben, dass seitens der A.________ AG keine Honorare deklariert worden seien (Dossier der AKB [act. II] 1). Mit Schreiben vom 6. März 2019 forderte die AKB die A.________ AG auf, die an D.________ ausbezahlte Entschädigung für das Jahr 2016 mit einem Rektifikat zu melden (act. II 1). Am 26. April 2019 verlangte B.________ (Geschäftsführer der E.________ GmbH mit Sitz in … [vgl. Handelsregister des Kantons I._____]) namens der A.________ AG sinngemäss den Erlass einer Verfügung (act. II 3). Mit Verfügung vom 19. September 2019 stellte die AKB für das Jahr 2016 bezüglich D.________, bei einer Lohnsumme von Fr. 94'000.--, Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 13'684.-- in Rechnung (act. II 4). Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch B.________, am 20. Oktober 2019 Einsprache (act. II 5). Die AKB gewährte in der Folge Akteneinsicht und forderte den Einsprecher auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen (act. II 6). Am 23. Dezember 2019 reichte B.________ eine Einspracheergänzung ein (act. II 9). Nach weiteren Abklärungen wies die AKB mit Entscheid vom 4. Mai 2022 die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (act. II 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 3 B. Am 6. Juni 2022 erhob die A.________ AG, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: «1. Auf dem Umsatz von CHF 94'000.00, die dem Verein C.________ in Rechnung gestellt worden ist, ist seitens der A.________ AG keine AHV geschuldet. 2. Die von D.________ bezogenen Arbeitsentschädigungen unterliegen der Einkommenssteuer und der AHV. 3. Die von D.________ in den Jahren 2016 ff. bezogenen Arbeitsentschädigungen sind mit der Ausgleichskasse I._____ abgerechnet worden und als Lohn der Einkommenssteuer im Kanton Bern, Wohnsitzkanton besteuert worden. 4. Sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass die Erfassung der geleisteten Arbeiten nicht im Rahmen eines Mandatsvertrages erfolgen können, sind auf den gesamten Umsätzen seit dem Jahre 2016 die AHV-Beiträge zu erheben, eine Anmeldung an das BVG vorzunehmen, die Jahresrechnungen seit dem Geschäftsjahr 2016 aller involvierten Gesellschaften zu revidieren, die MWST zurückzuverlangen, die abgerechneten AHV- Beiträge bei der kantonalen Ausgleichskasse I._____ zurückzuverlangen und im Rahmen eines Strafsteuerverfahrens gegen C.________ diese Entschädigungen bei D.________ nachträglich zu erfassen. Im Weiteren ist zu vermerken, dass ein Teil dieser Rückforderungen verjährt ist und die damit zusammenhängenden Aufwendungen und allenfalls nicht mehr rückforderbaren Steuern und Abgaben weit über CHF 200'000.00 betragen werden. Dieser «Schaden» ist nicht zuletzt durch die zuständige Behörde auf der Ausgleichskasse Bern verschuldet worden, die auf Grund diverser Personalwechsel das Dossier bzw. die anstehenden Fragen nicht behandelt haben. 5. Hiermit beantrage ich den richterlichen Erlass zur Einsichtnahme sämtlicher Dokumente in diesem Fall seit Aufnahme der Tätigkeit von D.________ im Jahre 2008. 6. Es ist festzustellen, dass die implizite Annahme der Ausgleichskasse, dass hier eine Umgehung der AHV-Pflicht vorläge, als falsch gilt. Ab dem 01.01. 2017 wird das gewählte Vorgehen von der Ausgleichskasse Bern ausdrücklich genehmigt.» Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 beantragt die AKB, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2022 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nach vorheriger telefonischer Anmeldung Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Mai 2022 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge betreffend das Jahr 2016 von Fr. 13'684.10 an die Beschwerdeführerin für …-Arbeiten von D.________ für die C.________ zu Recht erfolgte. Soweit sich die Anträge und Argumente der Beschwerdeführerin auf andere Fragen, namentlich die Folgen einer Nachzahlung in den Bereichen wie Steuern, Mehrwertsteuer, berufliche Vorsorge etc. beziehen, gehören diese nicht zum Streitgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Umstritten ist die Bezahlung von AHV-Beiträgen von Fr. 13'684.10. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend (Beschwerde S. 9). 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). 2.2 Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 19. September 2019 (act. II 4) erhobene Einsprache vom 20. Oktober 2019 (act. II 5) sowie die Ergänzung vom 23. Dezember 2019 (act. II 9) wurden zwar erst mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022, d.h. 2 ½ Jahre später, behandelt; diese Behandlungsdauer ergab sich jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen musste (act. II 16, 17, 18), hatte sie doch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz findet zudem sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2020 KV Nr. 23 S. 111 E. 8.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 6 Dazu ist festzustellen, dass diverse Nachfragen und Einforderungen von Beweismitteln aufgrund nicht näher belegter und teilweise widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. auch E. 5.2 hiernach) notwendig waren, wodurch sich die Abklärung des Sachverhalts weiter in die Länge zog. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor. 3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 3.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) liegt hier keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor: Am 13. November 2019 erhielt die Beschwerdeführerin die Verfahrensakten in Kopie zugestellt (act. II 6), was sie bestätigte (act. II 7). Zu Recht bringt die Beschwerdegegnerin hierzu vor, dass das Akteneinsichtsrecht kein persönliches Gespräch voraussetzt (Beschwerdeantwort S. 4). Zur Abklärung des Sachverhalts hatte die Beschwerdegegnerin weitere Akten einzuholen (act. II 16 ff.), dies auch mit Blick auf verschiedene unbelegte Aussagen der Beschwerdeführerin (beispielsweise «dass D.________ seit dem Jahre 2016 bei der Ausgleichskasse I._____ angemeldet ist»; «Zwischen der A.________ AG und D.________ besteht kein Arbeitsverhältnis, womit auch keine Abrechnungspflicht besteht» [act. II 9/4]; gemäss Schreiben von D.________ vom 8. Dezember 2019 sei umgesetzt worden, «dass die Honorarrechnungen über die A.________ AG / E.________ GmbH in Rechnung gestellt hat» [act. II 22]). Es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, allenfalls vor Erhebung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin nochmals um Akteneinsicht zu ersuchen. Auch von der im vorliegenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 7 Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2022 gewährten Möglichkeit, nach vorgängiger telefonischer Anmeldung am Gericht Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin innert Frist nicht Gebrauch gemacht. 4. 4.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). 4.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 4.3 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. 4.4 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 4.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 8 5. 5.1 Gemäss den Akten erstellt und unbestritten ist, dass D.________, soweit hier von Interesse, nicht als Selbstständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse angemeldet war (act. II 1/3, 22). Das vorliegende Verfahren betrifft einzig das Beitragsjahr 2016, somit weder die Vorjahre bis 2015 noch die folgenden Jahre ab 2017. 5.2 5.2.1 Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle (Art. 68 Abs. 2 AHVG) bei der C.________ stellte der Revisor fest, dass für die von D.________ vorgenommenen …-Arbeiten im Jahr 2016 keine AHV/IV/EO- Beiträge abgerechnet worden seien. Im Ergänzungsbericht vom 13. Februar 2019 legte der Revisor dar, die Honorare von D.________ für das Jahr 2016 seien von der A.________ AG fakturiert worden. Für das Jahr 2017 seien die Honorarzahlungen dann an die E.________ GmbH erfolgt. Gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse I.______ seien bei ihr diesbezüglich bisher keine IK-Einträge für D.________ vorgenommen worden (act. II 1). Es ist gestützt auf die Akten erstellt, dass D.________ im hier massgebenden Jahr 2016 …-Arbeiten für die C.________ vornahm (act. II 1, 20, 22). Im Schreiben vom 18. November 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte C.________ die Tätigkeit von D.________ (er leiste als … bei Bedarf …-Arbeiten für sie und werde dafür stundenweise bezahlt) und gab an, die …-Arbeiten (für das Jahr 2016) seien in den Rechnungen zuhanden der A.________ AG aufgeführt (act. II 20; vgl. auch E-Mail vom 5. August 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin und Anhänge [act. II 14]). D.________ bestätigte – nachdem die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert hatte (act. II 6) – mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 die Rechnungsstellung durch die Beschwerdeführerin: Er legte dar, er sei davon ausgegangen, dass er die Voraussetzungen als Selbstständigerwerbender nicht erfülle. Schliesslich hätten die A.________ AG / E.________ GmbH die Honorare in Rechnung gestellt (act. II 22). 5.2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von D.________ wurden für das Jahr 2016 zwar von verschiedenen Arbeitgebern Einkommen deklariert, jedoch handelt es sich um bedeutend tiefere Beträge als das hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 9 umstrittene Einkommen von Fr. 94'000.--. Weder die Beschwerdeführerin noch die E.________ GmbH sind im Jahr 2016 als Arbeitgeberinnen aufgeführt. Die im Jahr 2016 über die Ausgleichskasse I.____ mit der F.________ und G.________ abgerechneten Einkommen betreffen niedrigere Beträge. Auch ist die H.________ gmbh mit Sitz in … (Zweck: … von … sowie …; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten), deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift D.________ ist (vgl. Handelsregisteramt des Kantons I._____) und über welche dieser mit der Ausgleichskasse I._____ die AHV/IV/EO-Beiträge abrechnet (act. II 22/2), erst im August 2018 gegründet worden (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Für das Jahr 2016 konnten über die H.________ gmbH somit keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Damit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11 Mitte) und die Aussage von D.________ im Schreiben vom 8. Dezember 2019, im Jahr 2016 sei der Lohn bei der Ausgleichskasse I._____ gemeldet (act. II 22) und abgerechnet worden, nicht zutreffend. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einnahmen seien an die E.________ GmbH weitergeleitet worden (Beschwerde S. 11), wurde nicht mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin reichte die Ausgleichskasse I.______ die Lohndeklarationen der Jahre 2017 und 2016 ein, wonach B.________, E.________ GmbH, für das massgebende Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 0.-- und für das Jahr 2017 für den Mitarbeitenden D.________ eine Lohnsumme von Fr. 21'000.-- deklarierte (act. II 16). B.________, vorliegend Vertreter der Beschwerdeführerin, bestätigte dabei unterschriftlich, die Lohnmeldung von Fr. 0.-- durch die E.________ GmbH sei korrekt (act. II 16). Gemäss IK-Auszug wurde über diese Unternehmung im Jahr 2016 kein Einkommen abgerechnet (act. II 18). Die von D.________ mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 in Aussicht gestellten Verträge mit der A.________ AG und der E.________ GmbH (act. II 22) wurden nicht eingereicht. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin nun geltend, die Verträge seien ausschliesslich mündlich abgeschlossen worden (Beschwerde S. 9). Die Bezeichnung der Vereinbarungen bzw. (mündlichen) Verträge zwischen der Beschwerdeführerin, C.________ und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 10 D.________ ist für die vorliegende Frage, ob die Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin entrichtet worden seien, indes irrelevant. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie habe D.________ für seine Tätigkeit bei C.________ keinen Lohn ausbezahlt, weshalb sie keine Sozialversicherungsbeiträge schulde; die Beschwerdegegnerin habe den gegenteiligen Nachweis nicht erbracht (vgl. Beschwerde S. 2, 9). Diese Argumentation kann nicht gehört werden. Vielmehr verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche und Schutzbehauptungen: Einerseits brachte sie vor, es sei ein Honorar von Fr. 94'000.-- in Rechnung gestellt worden (vgl. Beschwerde S. 9 oben) bzw. die Rechnungsstellung für die Jahre 2016 und 2017 sei durch die A.________ AG und die E.________ GmbH erfolgt (Beschwerde S. 4, 6). Andererseits machte sie geltend, D.________ habe bis heute von der A.________ AG keine Zahlungen erhalten (Beschwerde S. 9 Ziff. 2, 2. Satz; vgl. auch Beschwerde S. 11 Mitte). Dann wieder machte sie geltend, die Einnahmen seien an die E.________ GmbH weitergeleitet worden, um danach auf die Lohndeklaration der genannten Unternehmung für das Jahr 2016 (Fr. 0.--) für D.________ zu verweisen. Dass die Beschwerdeführerin einen Lohn an D.________ für seine Tätigkeit bei C.________ ausbezahlt hat, kann indirekt den Unterlagen entnommen werden (Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin an C.________ [act. II 20]). Auch D.________ hielt im Schreiben vom 8. Dezember 2019 fest, «schliesslich hat man die Variante geprüft und umgesetzt, dass die Honorarrechnungen über die A.________ AG / E.________ GmbH in Rechnung gestellt hat» (act. II 22). Die Beschwerdeführerin bestätigte zudem, dass D.________ in den Vorjahren für die Tätigkeit bei C.________ ein Lohn ausbezahlt worden sei; die Honorare seien gestützt auf eine mündliche Vereinbarung ausbezahlt worden (vgl. Beschwerde S. 10). Auch mit Schreiben der AHV-Zweigstelle … vom 3. Juni 2020 ist erstellt, dass Löhne für die Tätigkeit von D.________ in anderen Jahren ausbezahlt worden sind (act. II 17). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass D.________ im Jahr 2016 nicht unentgeltlich tätig war. Anderes wurde von ihm auch nicht geltend gemacht (vgl. Schreiben von D.________ vom 8. Dezember 2019 [act. II 22]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 11 5.2.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der massgebende Lohn sei nicht korrekt festgelegt worden (vgl. u.a. Beschwerde S. 13). Obwohl die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, Unterlagen zum tatsächlichen Sachverhalt einzureichen, ist sie dem – entgegen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht, wonach die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben (vgl. Art. 28 Abs. 1 ATSG) – nicht nachgekommen. Den tatsächlich ausbezahlten Lohn hat sie nicht beziffert und gegenüber der Beschwerdegegnerin nahm sie für den Arbeitnehmer D.________ keine Lohndeklaration vor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Lohn in der Höhe des in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 94'000.-- ausging. 5.3 Die Beschwerdegegnerin erhielt am 25. Februar 2018 Kenntnis des Berichts der Arbeitgeberkontrolle bei C.________. Die Nachzahlungsverfügung erfolgte am 19. September 2019. Damit ist die Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG eingehalten (vgl. E. 4.5 hiervor). 5.4 Nach dem Dargelegten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbeiträge für D.________ für das Jahr 2016 nicht abgerechnet hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Als beitragspflichtige Arbeitgeberin schuldet sie auf dem massgebenden Lohn von Fr. 94'000.-- die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 13'684.--, welche mit der Verfügung vom 19. September 2019 festgesetzt wurden (act. II 4). Der diese Verfügung bestätigende angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 12 die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2022, AHV/22/363, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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