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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2026 200 2022 329

March 10, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,473 words·~27 min·4

Summary

Verfügung vom 21. April 2022

Full text

IV 200 2022 329 KNB/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter Pensionskasse A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ vertreten durch D.________, Rechtsanwalt E.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 21. April 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1986 geborene C.________ (Versicherte bzw. Beigeladene), gelernte ..., meldete sich im September 2017 unter Hinweis auf eine bipolare Störung, eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung und eine mittelgradige Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 8 S. 3). Die IVB tätigte in der Folge berufliche und erwerbliche Abklärungen und gewährte berufliche Massnahmen (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz [act. II 39; wobei diese Massnahme vorzeitig aufgehoben wurde {act. II 44}]), Belastbarkeitstraining [act. II 51], Aufbautraining [act. II 65; wobei auch diese Massnahme vorzeitig aufgehoben wurde {act. II 73}]). Am 12. Oktober 2018 teilte sie der Versicherten den Abschluss beruflicher Massnahmen mit, da aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine solchen möglich seien (act. II 80). Ferner veranlasste die IVB eine psychiatrische Begutachtung samt neuropsychologischer Untersuchung durch die MEDAS F.________ (Gutachten vom 2. Juni 2020 [act. II 142.1 ff., 148.1 ff.]). Nachdem die Versicherte ihre stationäre Behandlung abgeschlossen hatte, gab die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. act. II 163) im Sinne einer Reevaluation erneut ein (Verlaufs-)Gutachten bei Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Expertise vom 29. März 2021 [act. II 173.1] samt Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 [act. II 183]). Überdies veranlasste sie eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. Juli 2021 [act. II 178]). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 (act. II 179) stellte sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab März 2018 in Aussicht. Nachdem die Pensionskasse A.________ (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) in ihrer Eigenschaft als obligatorische Berufsvorsorgeversicherung dagegen Einwand erhoben hatte (act. II 181, 184), holte die IVB eine Stellungnahme beim RAD (act. II 186) ein, woraufhin sie die Versicherte am 23. Februar 2022 zur Schadenminderung dergestalt aufforderte, dass diese der IVB einen Medikamenten- und Therapieplan zuzustellen habe; am 11. März 2022 ging bei der IV-Stelle ein handschriftlicher Plan ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 3 - (act. II 189 f.). Am 21. April 2022 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (act. II 195). B. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2022 aufzuheben. 2. Es sei die IV-Rente von 1. März 2018 bis Ende Mai 2020 zeitlich zu limitieren und ab 1. Juni 2020 keine IV-Rente zu sprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juni 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung ein (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Juni 2024). Am 3. April 2025 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen, worauf sie mit Stellungnahme vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Eingaben vom 30. Juli 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 31. Juli 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78). Die Beschwerdeführerin ist ins invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren einbezogen worden (vgl. act. II 179 S. 5, 181, 184, 195 S. 4; vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Weiter setzte die Beschwerdegegnerin den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt fest (Dezember 2015 [vgl. act. II 178 S. 3 Ziff. 1.2 und S. 15 Ziff. 10, 195 S. 5]), in welchem die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin obligatorisch berufsvorsorgeversichert war (act. II 15; vgl. hierzu auch Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 5 lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Damit ist die in der Verfügung vom 21. April 2022 (act. II 195) vorgenommene Invaliditätsbemessung für die Beschwerdeführerin grundsätzlich bindend und folglich geeignet, deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Indem die Beschwerdeführerin die Leistungszusprechung durch die Beschwerdegegnerin überdies betreffend den Zeitraum ab Juni 2020 in grundsätzlicher Hinsicht rügt (Beschwerde S. 5 Ziff. 11), hat sie auch diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1). Mithin ist sie zur Beschwerde legitimiert. 1.1.3 Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. April 2022 (act. II 195). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beigeladenen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 6 oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 21. April 2022 (act. II 195), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen fiele der frühestmögliche Zeitpunkt der Entstehung eines hypothetischen Rentenanspruchs mit Blick auf die Anmeldung vom September 2017 (act. II 6), unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs.1 IVG) sowie unter Annahme, dass das Wartejahr, wonach während einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), erfüllt wäre, auf März 2018, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 7 dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 8 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten der MEDAS F.________ von dipl. Arzt H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dipl.-Psych. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Juni 2020 (act. II 142.1 ff., 148.1) wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 142.1 S. 6 ff. Ziff. 4) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 4.2.1): - Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90.0) mit emotional instabilen Symptomen; - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); - Binge-Eating-Störung (ICD-10 F50.81). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die Beigeladene in den bisherigen Tätigkeiten als ... und als Mitarbeiterin in einer ... seit einigen Jahren vollständig arbeitsunfähig sei (act. II 142.1 S. 12 Ziff. 4.7), wobei der Beginn nicht genau festgelegt werden könne (act. II 142.2 S. 20 f. Ziff. 8.1). Zudem bestehe seit dem 10. Dezember 2015 aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (insbesondere Tätigkeiten, bei denen die Beigeladene nicht rasch abgelenkt werde, kein grosser Zeitdruck vorhanden und die Flexibilität gross sei, nicht immer wieder neue Sachen erlernt werden müssten, nicht gleichzeitig an mehrere Sachen gedacht oder mehrere Sachen durchgeführt werden müsse, die Beigeladene nicht an Orten arbeiten müsse, an denen es viel Lärm oder viele Leute habe und das zwischenmenschliche Umfeld unangenehm sei, die Beigeladene nicht berufsbedingt kritisiert werde und relativ selbständig arbeiten könne, die Hierarchien nur flach ausgeprägt sowie die Arbeiten gut organisiert, geplant und strukturiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 9 seien, sowie etwa auch Tätigkeiten, die nicht rasch langweilig würden, intellektuell einigermassen anspruchsvoll seien und nichts mit Essen zu tun hätten; vgl. act. II 142.1 S. 12 Ziff. 4.8 f. i.V.m. 142.2 S. 21 f. Ziff. 8.2). In Bezug auf medizinische Massnahmen wurde ausgeführt, die Weiterführung der aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlung und die Gabe von Medikamenten seien sinnvoll. Es mache überdies Sinn, wenn die Beigeladene wieder mit der Einnahme von Elvanse beginne, welches im Rahmen der Behandlung in der Klinik J.________ abgesetzt worden sei. Durch die Weiterführung der aktuellen ambulanten psychiatrischen Behandlung und die Gabe von Medikamenten sei zu erwarten, dass die depressiven Symptome geringer würden und auch ganz verschwinden könnten (act. II 142.1 S. 13 Ziff. 4.10). Nach Austritt der Beigeladenen aus der Klinik J.________, wo sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung zur Behandlung der Binge- Eating-Störung befunden habe (S. 14 Ziff. 10), sei der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unter Würdigung des Austrittsberichts (vgl. act. II 151 S. 2 ff.) erneut zu beurteilen (act. II 142.1 S. 16 Ziff. 4.11). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 25. Mai 2020 (act. II 148.1) führte Dipl.-Psych. I.________ aus, in nahezu allen durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren erbringe die Beschwerdeführerin unauffällige Ergebnisse auf dem erwarteten Niveau. Im retrospektiven Selbstbeurteilungs-Fragebogen zu ADHS-Symptomen in der Kindheit werde der Grenzwert für ein wahrscheinliches ADHS mit Beginn in der Kindheit unterschritten. Im Selbstbeurteilungs-Fragebogen zu der aktuellen Symptomatik erfülle die Beschwerdeführerin formal die Kriterien für ein wahrscheinliches ADHS mit Angabe von Symptomen der Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität. Es zeige sich bei guter Anstrengungsbereitschaft ein weitestgehend unauffälliges kognitives Leistungsniveau im erwarteten mittleren Normbereich (S. 6). Eine kognitiv bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe somit aus neuropsychologischer Sicht nicht (S. 7). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Juni 2020 (act. II 142.2) führte dipl. Arzt H.________ aus, anhand der anamnestischen Angaben, den verschiedenen Problemen im Berufs- und im Privatleben, dem Ergebnis des Arbeitsversuches in der Institution K.________, den anderen Angaben in den Akten, dem Befund bei der Untersuchung und der Tatsache, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 10 - Beschwerdeführerin gut auf das Medikament Elvanse reagiere, bestünden insgesamt genügend Hinweise für das Vorliegen eines ADHS, obwohl in der neuropsychologischen Untersuchung insgesamt nicht genügend Hinweise für das Vorliegen einer solchen Erkrankung bestanden hätten. Insgesamt sei daher die Diagnose eines ADHS zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe auch noch emotional instabile Symptome, die im Rahmen des ADHS gesehen werden könnten. Es bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung. Es könne ausserdem noch die Diagnose einer Binge-Eating-Disorder gestellt werden. Für die depressiven Symptome könne die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden. 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (act. II 157) aus, es könne weiterhin auf das neuropsychologische (Teil-)Gutachten von Dipl.-Psych. I.________ abgestellt werden. Psychiatrisch sei hingegen davon auszugehen, dass eine erneute Begutachtung erforderlich sein werde. Die Frage nach den Diagnosen wurde offen gelassen. 3.1.3 Dr. med. G.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2021 (act. II 173.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen auf (S. 57 Ziff. 6): 1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0); 2. Bipolare II-Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F31.8). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Binge-Eating-Störung diagnostiziert (ICD-10 F50.8; S. 58 Ziff. 6). Der Psychiater legte dar, aufgrund der Aktenlage sowie der Exploration sei vom Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) auszugehen. Dies trotz der gegenteiligen neuropsychologischen Teilbegutachtung von Dipl.-Psych. I.________ vom 25. Mai 2020. Dies da in dieser neuropsychologischen Beurteilung vor allem Testungen durchgeführt worden seien. Leitliniengetreu sollten jedoch primär Fragebögen und insbesondere Fremdbeurteilungen aus der Kindheit zur Diagnosesicherung verwendet werden. Um die Diagnose abschliessend zu sichern, könnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 11 eine entsprechende ADHS-Testung in der Praxis durchgeführt werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G.________ fest, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beigeladene (aktenanamnestisch) seit Juli 2017 nicht mehr arbeitsfähig, dies sowohl aufgrund der Symptome der bipolaren II- Störung, welche immer wieder zu depressiven Episoden in den letzten Jahren geführt habe, welche sich durch ein erhöhte Ermüdbarkeit und Reduktion des Antriebs negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, als auch aufgrund der Symptome der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, welche eine erhöhte Sensibilität und Konzentrations- sowie Strukturprobleme verursacht hätten. In einer möglichen angepassten Tätigkeit, d.h. einer Tätigkeit mit viel äusserer Struktur, regelmässigen Arbeitszeiten und mit keinen intensiven zwischenmenschlichen Kontakten, sei nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Reduktion ergebe sich wiederum aufgrund der Symptome der bipolaren II-Störung (erhöhte Ermüdbarkeit und Reduktion des Antriebs) sowie der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (erhöhte Sensibilität, reduzierte Konzentration und Strukturfähigkeit). Damit ergebe sich keine divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung 2020. In Bezug auf medizinische Massnahmen führte der Gutachter aus, dass die Installation einer antidepressiven leitliniengetreuen Medikation dringend indiziert sei. Idealerweise könne dadurch eine Remission der depressiven Symptomatik und eine Verbesserung der Symptome der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung erreicht werden (S. 61 f. Ziff. 8). In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (act. II 183) führte Dr. med. G.________ aus, die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) werde leitliniengetreu durch neuropsychologische Testungen respektive primär durch entsprechende Fragebögen und klinische Interviews gestellt. Da die neuropsychologische Begutachtung im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS F.________ 2020 diese Diagnose negiert habe und sie trotzdem von psychiatrischer Seite gestellt worden sei, wäre formal eine neuropsychologische Diagnosebestätigung wünschenswert. Im vorliegend zu besprechenden Fall seien die Klinik sowie auch die Anamnese jedoch sehr typisch, weshalb die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ohne weitergehende neuropsychologische Testungen gestellt werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 12 - 3.1.4 Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 (act. II 184 S. 6 ff.) fest, das neuropsychologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ seien diskrepant zueinander, insofern die Neuropsychologin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Aufmerksamkeitsstörung festhalte, wohingegen eine solche gemäss Dr. med. G.________ zu einer dauerhaften Beeinträchtigung führen solle. Weiter hielt er unter anderem fest, dass die neuropsychologische Untersuchung (mit Testbatterien zur Aufmerksamkeitsstörung und Selbstbeurteilungsfragebögen zu ADHS-Symptomen in der Kindheit) – entgegen den Behauptungen von Dr. med. G.________ – zur Beurteilung einer Aufmerksamkeitsstörung genüge. Was den im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. G.________ erhobenen Befund betreffe, sei dieser bis auf eine leicht depressive Symptomatik und subjektiv beklagte (nicht objektivierbare) Konzentrationsstörungen, welche auch in der neuropsychologischen Begutachtung nicht erkennbar gewesen seien, unauffällig. Die geltend gemachte Erkrankung sei daher nicht (mehr) vorhanden bzw. habe keinen krankheitswertigen Charakter mehr. Ab Datum des neuropsychologischen Teilgutachtens (25. Mai 2020) sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________ hielt in der Stellungnahme vom 24. November 2021 (act. II 186) fest, die diagnostische Einordnung sei weiterhin unsicher. Die Diagnose einer Bipolar II-Störung (ICD-10 F31.8) erscheine möglich, falls die Beschwerdeführerin neben der ausgewiesenen depressiven Episode in der Vergangenheit mindestens eine hypomanische Episode gehabt hätte. Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) respektive einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung gemäss DSM-5 erscheine ebenfalls möglich, sei jedoch nicht ausreichend ausgewiesen, da unsicher sei, ob die Beschwerdeführerin entsprechende Symptome vor dem fünften Lebensjahr (gemäss ICD-10) oder dem zwölften Lebensjahr (gemäss DSM-5) gehabt habe, zumal keine ärztlichen oder psychologischen Berichte aus dieser Zeit und keine Schulzeugnisse vorlägen. Den im Dossier vorliegenden Arbeitszeugnissen seien keine psychischen Auffälligkeiten zu entnehmen. Die Angaben einer leichten depressiven Episode im Gutachten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 13 - Dr. med. G.________ erscheine anhand der Angaben zu den psychopathologischen Untersuchungsbefunden nachvollziehbar, auch wenn die Testung mittels HAMD (soweit erkennbar sei HAMD-21) nur sechs Punkte ergeben habe. Die psychiatrisch-gutachterlich angegebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit erscheine unter Heranziehung der funktionellen Beeinträchtigungen anhand der Resultate gemäss Mini- ICF-App-Rating nachvollziehbar. Allerdings sei diese Arbeitsunfähigkeit nicht oder zumindest nicht vollständig durch Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der (aktuell immer noch nicht ausreichend ausgewiesenen) einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung resp. Aufmerksamkeits-defizit-/Hyperaktivitätsstörung zu erklären. Ob eine Tätigkeit als ... unter den gutachterlich beschriebenen Anpassungen (Tätigkeiten mit regelmässigen Arbeitszeiten tagsüber, bei welcher die Beschwerdeführerin viel äussere Struktur bekomme, und keine intensiven zwischenmenschlichen Kontakte pflegen müsse) möglich sei, entziehe sich den Kenntnissen des Referenten. Die Angaben im Gutachten von Dr. med. G.________, wonach ab Juli 2017 "eine deutliche Instabilität der psychischen Gesundheit" eingetreten sei, und die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt erschienen nachvollziehbar. Ebenso erscheine nachvollziehbar, dass durch entsprechende medizinische Massnahmen, insbesondere eine psychopharmakologische Behandlung, eine Verbesserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 25. März 2021 erreicht werden sollte. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 14 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von dipl. Arzt H.________ (samt neuropsychologischer Abklärung [vgl. act. II 148.1]) vom 2. Juni 2020 (act. II 142.1) wie auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 29. März 2021 (act. II 173.1) samt Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (act. II 183) erfüllen die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an beweiskräftige versicherungsexterne Expertisen nicht (vgl. E. 3.2 hiervor) –, dies entgegen der Ansicht der Beigeladenen (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2025 S. 8 Ziff. 21). In Bezug auf die Diagnose eines ADHS ist zunächst festzuhalten, dass Dipl.-Psych. I.________ im neuropsychologischen Teilgutachten vom 25. Mai 2020 (act. II 148.1) die Testergebnisse zur Aufmerksamkeit als weitestgehend unauffällig bzw. durchschnittlich beurteilte. Weiter legte sie dar, im retrospektiven Selbstbeurteilungsbogen zu ADHS-Symptomen mit Beginn in der Kindheit sei der Grenzwert unterschritten, im Selbstbeurteilungsbogen zur aktuellen Symptomatik seien die formalen Kriterien für ein wahrscheinliches ADHS mit Angabe von Symptomen der Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität erfüllt. Insgesamt zeige sich ein wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 15 testgehend unauffälliges kognitives Leistungsniveau im erwarteten mittleren Normbereich (S. 6). Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit kognitiv bedingt nicht eingeschränkt (S. 7). In Kenntnis dieser neuropsychologischen Testergebnisse und Einschätzung stellte dipl. Arzt H.________ gestützt auf die anamnestischen Angaben, die Akten und den Untersuchungsbefund anlässlich der Exploration dennoch die Diagnose eines ADHS (ICD-10 F90.0; act. II 142.2 S. 15 Ziff. 6.2). Fremdbeurteilungen aus der Kindheit, wie Dr. med. G.________ es entsprechend den Leitlinien zur Diagnosesicherung als erforderlich erachtet (vgl. act. II 173.1S. 59 Ziff. 7.1, 183 S. 2), holte dipl. Arzt H.________ im Rahmen der Diagnosestellung nicht ein. Dipl. Arzt H.________ zeigte zwar auf, weshalb er ein ADHS annahm, setzte sich aber nicht näher mit den dazu im Widerspruch stehenden von der Neuropsychologin festgehaltenen unauffälligen Testergebnissen auseinander, sondern hielt einzig fest, dass die Diagnose eines ADHS nicht allein durch eine neuropsychologische Untersuchung gestellt oder ausgeschlossen werden könne. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (act. II 157) liess der RAD-Arzt Dr. med. L.________ die Frage nach den Diagnosen sodann offen, da ihn die gutachterlich psychiatrische Einschätzung von dipl. Arzt H.________ offenbar nicht überzeugte. Entsprechend erachtete er eine erneute psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung als erforderlich (S. 5). Aber auch im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 29. März 2021 (act. II 173.1) wird die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) schliesslich nicht dergestalt hergeleitet bzw. begründet, dass der Rechtsanwender nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Vielmehr erachtete Dr. med. G.________ die Diagnose einzig aufgrund der Aktenlage, der Anamnese sowie der Exploration als gegeben, ohne jedoch konkret diejenigen Aspekte zu benennen, die für das Vorhandensein der klassifikatorischen Vorgaben sprechen, namentlich des Kardinalsymptoms der beeinträchtigten Aufmerksamkeit (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 359), und obwohl er selbst darauf hinwies, dass leitliniengetreu zur Diagnosesicherung Fragebögen und insbesondere Fremdbeurteilungen aus der Kindheit zu verwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 16 den seien (S. 58 f. Ziff. 7.1; act. II 183). Ebenso konnten anlässlich der Exploration mit Blick auf die Untersuchungsbefunde keine Konzentrationsstörungen festgestellt werden, vielmehr schilderte die Beigeladene solche einzig anhand von Beispielen (S. 56 Ziff. 4.3). Schliesslich erachtete Dr. med. G.________ die Diagnose offenbar selbst nicht als abschliessend gesichert, offerierte er doch eine entsprechende Testung in seiner Praxis (S. 59 Ziff. 7.1). Auch im Anschluss an diese (weitere) psychiatrische Beurteilung hielt der RAD-Arzt Dr. med. L.________ die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) bzw. eines ADHS gemäss DSM-5 zwar für möglich, jedoch nicht für ausreichend ausgewiesen (act. II 186 S. 3). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Diagnose eines ADHS somit nicht gesichert. Ebenso bestehen auch Unklarheiten hinsichtlich einer Bipolar II-Störung (ICD-10 F31.8). Dipl. Arzt H.________ diagnostizierte im Rahmen des affektiven Störungsspektrums lediglich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; act. II 142.2 S. 15 Ziff. 6.2). Demgegenüber stellte Dr. med. G.________ die Diagnose einer Bipolar II-Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F31.8 act. II 173.1 S. 57 Ziff. 6). Dr. med. L.________ erachtete die Diagnose einer Bipolar II-Störung (ICD- 10 F31.8) hingegen lediglich als möglich und die von Dr. med. G.________ diagnostizierte leichte depressive Episode als nachvollziehbar (act. II 186 S. 3). Was die gutachterlichen Diskrepanzen in der Diagnosestellung betrifft, ist zwar – wie die Beigeladene zutreffend vorgebracht hat (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2025 S. 5 Ziff. 10) – letztlich nicht die genaue diagnostische Zuordnung entscheidend, sondern welche Auswirkungen ein Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Allerdings wird eine (allfällige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich begründet. Im Weiteren sind sich Dr. med. G.________ und Dr. med. L.________ insoweit einig, als dass durch medizinische Massnahmen, insbesondere durch eine psychopharmakologische Behandlung (act. II 173.1 S. 62 Ziff. 8; 186 S. 4) sowie eine Psychotherapie (act. II 183 S. 2), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (act. II 186 S. 4) bzw. gar eine vollständige Remission (act. II 183 S. 2) erreicht werden kann und (anschliessend) eine Neubeurteilung stattfinden soll. Mithin erscheint fraglich, ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht bzw. ob die klarerweise nicht ausreichend the-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 17 rapierte Depression im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 V 49) überhaupt invalidisierend ist. Denn rechtsprechungsgemäss kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. 3.4 Die Sache ist daher zur gutachterlich diagnostischen Klärung insbesondere auch der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung – wie vom RAD am 7. Mai 2021 bereits vorgeschlagen (act. II 176) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Hinblick auf eine erneute psychiatrische Begutachtung und mit Blick auf das nicht ausgeschöpfte therapeutische Potential ist die Beschwerdeführerin vorgängig durch die Beschwerdegegnerin zur Schadenminderung in Form einer leitliniengerechten antidepressiven Therapie inklusive entsprechender psychopharmakologischer Medikation aufzufordern, wobei die Therapieadhärenz mittels Serumspiegelbestimmung zu kontrollieren sein wird. Aufgrund der notwendigen Vorbereitungs- und Kontrollmassnahmen, die den Beizug des RAD notwendig machen dürften, ist eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung angezeigt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Welchen Beitrag leisten die Gerichte zur Effektivität des Rechtsschutzes im Sozialversicherungsrecht?, in: FUH- RER/KIESER/WEBER [Hrsg.], Mehrspuriger Schadenausgleich, 2022, S. 1117). Diese hat zunächst die möglichen Behandlungsoptionen zu prüfen, die Beschwerdeführerin mittels des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 7 IVG) dazu zu verpflichten, sich einer kontrollierten, medikamentösen antidepressiven Therapie sowie einer Psychotherapie zu unterziehen und parallel dazu bei einem mit der Beschwerdeführerin noch nicht befassten Sachverständigen ein weiteres psychiatrisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuholen sowie hiernach über den Rentenanspruch neu zu befinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 18 - 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. April 2022 (act. II 195) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten hat bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die Beigeladene hat eigene Anträge gestellt und ist damit in die Kostenliquidation einzubeziehen. Für Nebenparteien, die Parteirechte ausüben, richtet sich die Kostenliquidation wie für Hauptparteien nach Art. 102 ff. VRPG. Im Falle des Unterliegens mit eigenen Anträgen – wie vorliegend – werden sie kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind vorliegend im Umfang von Fr. 600.-- durch die Beschwerdegegnerin und von Fr. 200.-- durch die Beigeladene zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026, IV 200 2022 329 - 19 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 600.-der Beschwerdegegnerin und von Fr. 200.-- der Beigeladenen zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - D.________, Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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