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Bern Verwaltungsgericht 14.06.2022 200 2022 238

June 14, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,524 words·~13 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Full text

200 22 238 ALV JAP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region … - … [act. IIB] 236 f.) und stellte am 21. Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIA] 119 - 122). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 103, 105) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, die Versicherte mit Verfügung vom 23. November 2021 (act. IIB 98 - 100) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 28. September 2021 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Einsprache (act. IIB 63 - 65) hin mit Entscheid vom 15. März 2022 (Akten des Beschwerdegegners [act. II] 2 - 5) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2022 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen ohne Einstelltage auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung entsprechend einem leichten Verschulden herabzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. II 2 - 5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 38 Tagen ab dem 28. September 2021. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 222.30 [vgl. act. IIA 39] x 38 = Fr. 8'447.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Diese Bestimmung betrifft auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.1; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 226 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. N. 850). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 5 das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 5.2). 2.3 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 E. 4d S. 41; SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 15 E. 5.1). 2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 16 E. 3.2; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 227). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 bei der B.________ AG für die ausgeschriebene und selbst gefundene Stelle als "…/… (w/m/d)" bewarb (act. IIB 131, 140) und hierauf am 16. September 2021 ein Bewerbungsgespräch stattfand (act. IIB 134 f.). In der Folge kam es zu keinem Vertragsabschluss mit der B.________ AG. Diesbezüglich ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Mit E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) teilte C.________, B.________ AG, dem RAV mit, es sei zu keinem Vertragsabschluss mit der Beschwerdeführerin gekommen. Diese habe auf ihre frühere "Burnoutsituation beim/wegen des ehemaligen Arbeitgebers" hingewiesen und erklärt, dass sie sich für die inserierte Stelle nicht interessiere; sie müsse auf Anweisung des RAV hin Bewerbungen tätigen. Das Vorstellungsgespräch sei dann seitens der B.________ AG relativ schnell beendet worden. Wäre das Bewerbungsgespräch einigermassen gut verlaufen, wä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 6 re der Beschwerdeführerin eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten worden (act. IIB 138). 3.1.2 Am 12. Oktober 2021 führte der zuständige Teamleiter D.________ (vgl. act. IIB 128), B.________ AG, zum Bewerbungsverhalten der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe die Stellenanforderungen erfüllt, jedoch habe sie sich "absichtlich schlecht verkauft" (act. IIB 126). 3.1.3 Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der Stellenablehnung (act. IIB 105) machte die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Gebrauch (act. IIB 103) und hielt fest, die Tätigkeit bei der B.________ AG wäre für sie Neuland gewesen und hätte sie somit überfordert. Eine Einarbeitung in ihrem Alter, für lediglich ein bis zwei Jahre, würde zu lange dauern. Damit wäre der Gesellschaft nicht gedient gewesen. Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich und erklärte, es sei ein Missverständnis gewesen. Seit dem "Burnout" könne sie sich manchmal nicht richtig ausdrücken. 3.1.4 In der Einsprache vom 3. Januar 2022 (act. IIB 63 - 65) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe beim Bewerbungsgespräch vom 16. September 2021 ihre früheren gesundheitlichen Probleme geschildert und zudem darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund des konkreten Stellenbeschriebs dem Anforderungsprofil nicht gewachsen fühle. Eine solche Überforderung hätte zu einer sehr langen Einarbeitungszeit geführt, womit der Gesellschaft in Anbetracht der kurzen Anstellungsdauer von rund 18 Monaten bis zur Pensionierung nicht gedient gewesen wäre. Sie habe aufgrund der Reaktion der Vertreter der B.________ AG angenommen, dass sie ihre Bedenken teilen würden und deshalb kein konkretes Stellenangebot unterbreitet hätten. Erstaunlicherweise habe die B.________ AG das Vorstellungsgespräch jedoch völlig anders wiedergegeben und beurteilt. Es werde behauptet, die Beschwerdeführerin hätte eine zumutbare Stelle nicht angenommen resp. ihr Verhalten hätte dazu geführt, dass keine solche Stelle angeboten worden sei (act. IIB 63 Ziff. 1). Es sei die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, beim Vorstellungsgespräch auf ihre persönliche Situation hinzuweisen. Daraus könne jedoch kein Fehlverhalten oder eine Ablehnung der Stelle abgeleitet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 7 Ausführungen der B.________ AG vom 12. Oktober 2021 (act. IIB 126) stünden im Widerspruch zum erzielten Konsens anlässlich des Bewerbungsgesprächs und die Aussagen in der E-Mail vom 27. September 2021 (act. IIB 138 f.) beruhten auf Schilderungen Dritter. 3.1.5 In der Beschwerde bekräftigte die Beschwerdeführerin, sie habe im Vorstellungsgespräch mit der B.________ AG auf ihre gesundheitliche Vorgeschichte und ihr Alter hingewiesen. Sie habe damit darauf hinweisen wollen, dass eine Einarbeitung sehr lange dauern würde und sich eine mögliche Anstellung aufgrund der anstehenden Pensionierung auf eine lediglich kurze Zeit beschränken würde (S. 1 f. Ziff. 2). Sodann seien keine weiteren Abklärungen zu den widersprüchlichen Aussagen der B.________ AG vorgenommen resp. deren Schilderungen seien als glaubwürdiger eingestuft worden (S. 2 f. Ziff. 2 f.). 3.2 Gestützt auf die dargelegte Aktenlage ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten im Rahmen des Bewerbungsgesprächs (namentlich die Äusserungen betreffend die lange Einarbeitungszeit und die kurze verbleibende Aktivitätsdauer) - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4) - ein erhebliches Risiko eingegangen, dass die B.________ AG ihr Interesse an einer Anstellung verlieren könnte. Da sie damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Stelle anderweitig besetzt und ihre Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird, ist dies als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die inserierte und selbst gefundene Stelle unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) gewesen wäre. Die ausgeschriebene Tätigkeit als …/-… (act. IIB 127) entsprach offensichtlich den beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin (vgl. act. IIB 126), war diese doch seit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als … im Jahr 1979 ausschliesslich auf diesem Beruf erwerbstätig (act. IIB 228 - 232, act. IIA 79). Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Arbeit ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechend sachgerecht auszuführen (vgl. act. IIB 126). Daran ändert auch die relativ kurze verbleibende Aktivitätsdauer bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 8 Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) nichts. Sodann wäre die Arbeit auch hinsichtlich des Lohnniveaus zumutbar gewesen (vgl. act. IIB 126, act. IIA 39). Dafür, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin war im Umfang von 100 % als vermittlungsfähig eingestuft (vgl. act. IIB 29, 83) und eine gesundheitsbedingte Einschränkung, namentlich durch das (frühere) "Burnout" (vgl. act. IIB 103) ist nicht aktenkundig. Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aussagen der B.________ AG angeht (vgl. Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 2 f.), so ist festzuhalten, dass der Tatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bereits allein gestützt auf den durch die Beschwerdeführerin selbst geschilderten und unbestrittenen Sachverhalt (act. IIB 63 Ziff. 1, IIB 103; Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 2) erfüllt ist, weshalb es nicht darum geht, wie die besagte Glaubwürdigkeit der potentiellen Arbeitgeberin einzustufen ist. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnens einer zumutbaren Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 9 schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von 38 Tagen verfügte (act. IIB 98 - 100), qualifizierte er das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer im unteren Bereich (vgl. E. 4.1 hiervor). Der vorliegende Tatbestand (Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle; vgl. act. IIB 126) ist ex lege (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV) als schweres Verschulden einzustufen, zumal - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3) - keine entschuldbaren Gründe (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524 N. 864) vorliegen. Mit Blick auf das vom SECO herausgegebene "Einstellraster" (vgl. AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]), welches für die erstmalige Ablehnung einer selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vorsieht, ist das verfügte Einstellmass angemessen und nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (act. II 2 - 5) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2022, ALV/22/238, Seite 10 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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