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Bern Verwaltungsgericht 31.03.2022 200 2022 21

March 31, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,388 words·~12 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (1344891)

Full text

200 22 21 EO KNB/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. März 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (1344891)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene B.________ (Versicherter) ist Gesellschafter sowie Geschäftsführer der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin [vgl. <www.zefix.ch>]), welche die …veranstaltungen "…" organisiert. Die A.________ GmbH meldete sich am 19. Oktober 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten im September 2021 an mit dem Hinweis auf Einschränkungen bei …veranstaltungen. Ein "Restart" sei für Ende November 2021 geplant und der Betrieb zu 82 % von … abhängig (Akten der AKB [AB] 2). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (AB 3) wies die AKB den Antrag mit der Begründung ab, dass das Anmeldeformular unvollständig bzw. nicht korrekt ausgefüllt worden sei, weshalb ein Anspruch nicht abschliessend geprüft werden könne. Nachdem die A.________ GmbH erneut das identische Anmeldeformular zusammen mit einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (AB 4) eingereicht hatte, verneinte die AKB mit Verfügung vom 16. November 2021 (AB 6) den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, dass ein solcher nur bei einem Erwerbs- oder Lohnausfall aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie möglich sei, nicht aber bei saisonalen Schwankungen von Einkommen, die ein wirtschaftliches Risiko darstellten, oder bei freiwilligen Absagen der Teilnehmenden. Nachdem sich diese Verfügung mit einem Schreiben der A.________ GmbH mit dem Betreff "Corona Erwerbsersatzentschädigung für Arbeitgeber, (wiederholte) Anmeldung Monat September, Anmeldung Monat Oktober" vom 15. November 2021 (AB 7) gekreuzt hatte, wies die AKB am 19. November 2021 (AB 8) auf die Möglichkeit der Einsprache hin und hielt fest, dass über einen Anspruch für den Monat Oktober 2021 erst nach Rechtskraft des den Monat September 2021 betreffenden Entscheids entschieden werde. Die in der Folge gegen die Verfügung vom 16. November 2021 (AB 6) erhobene Einsprache (AB 9) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2022 (AB 1) ab. http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 7. Januar 2022 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für den Monat September 2021 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (vgl. Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19] vom 20. März 2020 [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]; UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 58 ATSG; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 4 gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 423). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (AB 1), mit welchem die Verfügung vom 16. November 2021 (AB 6) bestätigt wurde. In dieser Verfügung wurde allein über den Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 entschieden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2021 (AB 8) und in ihrer Einsprache vom 20. November 2021 (AB 9) auch um die Neubeurteilung des entsprechenden Anspruchs für den Monat Oktober 2021 gebeten hat, ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf dieses Begehren zu Recht nicht eingetreten und hat ausschliesslich über den Anspruch betreffend September 2021 befunden. Streitig und zu prüfen ist deshalb einzig die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten für den Monat September 2021. 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.– pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an 30 Tagen im September 2021 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von 6.375 % liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 5 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. November 2021 über den Leistungsanspruch (AB 6). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten und im November 2021 in Kraft gewesenen Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 6 c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.– erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.4 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als erheblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mangels vollständiger Durchführung der in den Monaten November und Dezember 2021 geplanten …veranstaltungen "…" Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Versicherten als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung im Monat September 2021 hat. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Versicherte als Gesellschafter der Beschwerdeführerin und damit als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor) kumulativ erfüllt sind. 3.3 Zu prüfen ist zunächst ein Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung (vgl. E. 2.2 hiervor). Ein solcher setzt eine vollständige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Wie das Vorwort zur Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz (KS CE, Version 18, Stand 1. September 2021; Bundesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 7 für Sozialversicherungen [BSV], abrufbar unter: <https://sozialversicherungen.admin.ch>; Rubrik: EO > Grundlagen EO > Weisungen EO) erläuternd aufzeigt, hatte der Bundesrat am 26. Juni 2021 das allgemeine Veranstaltungsverbot aufgehoben (vgl. auch Medienmitteilung vom 23. Juni 2021; abrufbar unter <www.admin.ch>; Rubrik: Dokumentationen/Medienmitteilungen). Angesichts der Wiederaufnahme der Aktivitäten im Veranstaltungsbereich und deren Entwicklung entschied das BSV daraufhin, dass ab dem 1. September 2021 – und damit für den vorliegend massgebenden Zeitraum – kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots besteht, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen. 3.3.2 Das Konzept der Beschwerdeführerin und der von ihr organisierten … "…" sieht in jedem Jahr die Durchführung verschiedener … ausschliesslich im November und Dezember vor (vgl. z.B. AB 12 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin generiert in diesen Monaten ihr Einkommen aus den …verkäufen für die …, weshalb gemäss eigenen Angaben der gesamte Jahresumsatz in den Monaten Oktober bis Januar erzielt wird (vgl. AB 5 S. 2). Im hier zur Diskussion stehenden Monat September 2021 (vgl. E. 1.2 f. hiervor) waren – wie in jedem Jahr – keine … oder Publikumsveranstaltungen geplant, weshalb solche – abgesehen davon, dass sie nicht mehr verboten waren (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – von kantonalen Behörden auch nicht abgesagt werden konnten. Zwar findet für die beteiligten … und … jeweils "nach den Sommerferien" und "im Oktober" offenbar eine Infositzung statt (vgl. AB 12 S. 11 ff., Punkt "Vorbereitung"), doch handelt es sich dabei um Vorbereitungsarbeiten, welche (auch) im September 2021 stattfinden konnten und mit welchen kein unmittelbarer Umsatz generiert wurde. Indem der Versicherte seine Vorbereitungstätigkeiten im hier zur Diskussion stehenden Monat ausgeführt hat, ist er seiner Erwerbstätigkeit auch weiter nachgegangen und musste diese nicht – und insbesondere nicht aufgrund eines behördlichen Veranstaltungsverbots (vgl. E. 2.2 hiervor) – unterbrechen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fällt damit ausser Betracht. http://www.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 8 3.4 Zu prüfen bleibt nachfolgend ein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Ein solcher Anspruch setzt unter anderem eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit voraus (lit. a). Dies bedeutet, dass eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliegen muss (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4.1 In der "Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020" (AB 2 S. 4) deklarierte die Beschwerdeführerin folgende Jahresumsätze: 2015: Fr. 550'000.–, 2016: Fr. 570'000.–, 2017: Fr. 565'000.–, 2018: Fr. 610'000.– und 2019: Fr. 630'000.–. Betreffend September 2021 gab sie an, dass der Umsatz wie jedes Jahr im September Fr. 0.– betragen habe (S. 2). Gestützt auf diese Angaben resultiert in Anwendung von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.4 hiervor) einen monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 48'750.– (Fr. 2'925'000.– [Fr. 550'000.– + Fr. 570'000.– + Fr. 565'000.– + Fr. 610'000.– + Fr. 630'000.–] : 60 Monate [Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Januar 2015; vgl. Rz. 1041.3 KS CE]), der mit dem deklarierten Umsatz von Fr. 0.– im zu beurteilenden Monat September 2021 zu vergleichen ist. 3.4.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3 hiervor) dient die Entschädigung für Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Covid-19, wie schon die Bezeichnung erkennen lässt, dem Ersatz eines Erwerbseinkommens, welches wegen der Covid-19-Epidemie entfallen ist. Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Vorliegend ist zwar aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass angesichts der vorstehend aufgeführten Zahlen und einem monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 48'750.– während der Jahre 2015-2019 einerseits und einem deklarierten Umsatz von Fr. 0.– im Monat September 2021 andererseits grundsätzlich eine Einkommenseinbusse vorliegen würde. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unternehmensstruktur und ihres Geschäftsmodells in jedem Jahr ihren gesamten Umsatz in den Monaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 9 Oktober bis Januar generiert und im September jeweils keine Einnahmen hat (vgl. AB 5 S. 2). Selbst wenn einige … im Dezember in kleinerer Form durchgeführt werden mussten, weil viele der angemeldeten … ihre Teilnahme zurückgezogen haben (AB 7 S. 2 ff.), und Ende November drei … in zwei Kantonen aufgrund der epidemiologischen Lage gar behördlich abgesagt werden mussten (Beschwerdebeilage [BB] 4), so dass die Einnahmen per Ende 2021 geringer ausfielen als in anderen Jahren, ändert dies nichts daran, dass im September 2021 im Vergleich zum gleichen Monat in den Vorjahren kein vermindertes Erwerbseinkommen ausgewiesen ist, das aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich tiefer ausfiel. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vorliegend nicht erfüllt, womit auch gemäss dieser Bestimmung kein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Covid-19 im Monat September 2021 besteht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2022, EO/22/21, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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