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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2022 200 2022 201

May 6, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,928 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 2. März 2022

Full text

200 22 201 ALV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog – nach Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. April 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse Bern, [act. IIC] 310 ff., 323) – ALE. Für die Monate September und Oktober 2020 wurden ihm – unter Abzug der Pfändung durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland (act. IIC 292) – Fr. 1'320.-- (September) und Fr. 3'245.-- (Oktober) ausbezahlt (act. IIC 157, 174). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 forderte die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) den Versicherten zur Stellungnahme auf bezüglich fehlender Arbeitsbemühungen in den Monaten März bis September 2020 (Akten des RAV-Region Bern-Mittelland, [act. IIB] 112, 113). Mit zwei Verfügungen vom 27. November 2020 stellte das RAV den Versicherten für 19 Tage ab 1. September 2020 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Monate März bis August 2020 und für 19 Tage ab 1. Oktober 2020 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat September 2020 ein (act. IIB 99 f., 101 f.). Am 3. Dezember 2020 (Poststempel) erhob der Versicherte, vertreten durch seine Schwester, Einsprache (act. IIB 79 ff. = 90 ff.). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021, welche unangefochten blieb, forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA) Leistungen von Fr. 6'352.50 zurück (act. IIC 120 f.; vgl. auch act. IIC 115, 116). Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies das AVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2020 ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE von 19 Tagen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im September 2020 (act. IIB 51 ff. = act. IIC 102 ff.). Der Entscheid blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. April 2021 (Poststempel) um Erlass der Rückforderung (act. IIC 92, 94). Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das AVA das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung von Fr. 6'352.50 ab (act. IIC 10 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2022 (Poststempel; Akten des Rechtsdienstes, [act. IIA] 6 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst, mit Entscheid vom 2. März 2022 ab (act. IIA 1 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 3 B. Mit an das AVA adressierter Eingabe vom 28. März 2022 (Poststempel) erhob der Versicherte Beschwerde. In der Folge leitete das AVA die Eingabe an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 schloss das AVA auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 6'352.50. 1.3 Der Streitwert liegt beim beantragten Erlass von Fr. 6'352.50 (act. IIA 1 ff.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 5 pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheide des Bundesgerichts vom 12. November 2009, 8C_ 777/2009, E. 2.1, vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Monate März bis September 2020 mit Verfügung vom 27. November 2020 (act. IIB 99 f.) und mit Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (act. IIB 90 ff., 51 ff.) für insgesamt 38 Tage (19 Einstelltage ab 1. September 2020 sowie 19. Einstelltage ab 1. Oktober 2020) in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt wurde und diese Entscheide unangefochten blieben. Auch die Rückforderungsverfügung vom 26. Februar 2021, mit welcher der Beschwerdegegner in der Folge zu viel ausbezahlte ALE von Fr. 6'352.50 zurückforderte, trat unangefochten in Rechtskraft und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Argumentation des Beschwerdeführers, welche sich auf die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 6 stellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE und die Rückforderung von Fr. 6'352.50 bezieht, ist deshalb unbehelflich. 3.2 Umstritten ist lediglich der Erlass der Rückforderung von Fr. 6'352.50, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.) das Gesuch mangels gegebenem guten Glauben abgewiesen und die Frage der grossen Härte offengelassen hat. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss bezüglich des guten Glaubens vor, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas unterlassen zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er zu wenig Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Diese vorgetragenen Argumente für das Vorliegen einer Vertrauensposition (Vertrauensschutz: vgl. BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124) verfangen nicht: Wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist, hatten die versicherten Personen auch während des Lockdowns im Jahr 2020 ihren Kontrollpflichten nachzukommen und weiterhin Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] Nr. 3 vom 12. März 2020). Der Beschwerdeführer kannte seine Pflichten bzw. hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ihm eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE droht, wenn er keine Arbeitsbemühungen vornimmt. Denn aufgrund der Aktenlage sind zuvor begangene Versäumnisse erstellt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen fehlenden Arbeitsbemühungen (8 Einstelltage betreffend April 2019 [act. IIB 227 f.]; 15 Einstelltage betreffend August 2019 [act. IIB 190 f.], 19 Einstelltage betreffend Februar 2020 [act. IIB 124 f.]) und wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt (6 Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung [act. IIB 239 f.], 2 Einstelltage betreffend November 2019 [act. IIB 169]; 6 Einstelltage betreffend Dezember 2019 [act. IIB 172] und 10 Einstelltage betreffend Januar 2020 [act. IIB 127]). Zudem reichte er im Oktober 2019 Arbeitsbemühungen verspätet ein, weshalb er für 11 Tage in seinem Anspruch auf ALE eingestellt wurde (act. IIB 186 f.). Er wurde somit bereits zuvor mit insgesamt 77 Einstelltagen (42 Einstelltage + 24 Einstelltage + 11 Einstelltage) sanktioniert. Er begründet seinen guten Glauben weiter mit seinem am 9. November 2021 erlittenen Motorradunfall (vgl. act. IIB 103). Dem Argument kann nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 7 gefolgt werden, da die Pflichtverletzungen vor dem Unfall erfolgten; somit hatte dieser Unfall keine Auswirkungen auf die zuvor in den Monaten März bis September 2020 begangenen Versäumnisse. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich – möglicherweise wegen der Folgen des Unfalles – nicht mehr an die Vorkommnisse erinnert. Der gute Glaube ist zu verneinen, weshalb der Beschwerdegegner auf die Prüfung der Frage der grossen Härte – als kumulativ geforderte Voraussetzung für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen – verzichten durfte (vgl. E. 2.1.3 hiervor). 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (act. IIA 1 ff.) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der Feststellungen als leichtsinnig erhoben und ist ohne Weiterungen abzuweisen. 4. 4.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner leichtsinnigen Beschwerdeführung grundsätzlich kostenpflichtig ist, vorliegend jedoch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten gesundheitlichen Probleme einerseits, welche allerdings sein sich aus den Akten ergebendes despektierliches Verhalten gegenüber Behörden keineswegs zu entschuldigen vermögen und der mutmasslichen Uneinbringlichkeit anderseits auf die Auferlegung der Verfahrenskosten im Sinne eines erstmaligen prozessualen Fehlverhaltens noch zu verzichten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, ALV/22/201, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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