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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2022 200 2022 151

July 14, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,619 words·~18 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022

Full text

200 22 151 EO SCP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2022 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit September 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH, die im Wesentlichen das Erbringen von … in den Bereichen der …, der … und der … im Auftrag von …, …, … und … … bezweckt. Am 1. Oktober 2021 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Verlängerung) für den Monat September 2021 an (Antwortbeilage [AB] 22). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 lehnte die AKB die Ausrichtung der beantragten Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab, da der Umsatzrückgang nicht auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen sei (AB 21). Nachdem der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 20), verfügte die AKB am 1. November 2021 die Verneinung des Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 19). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies sie nach Einholung ergänzender Unterlagen und Ausführungen (AB 13 f.) mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2022 ab, soweit darauf einzutreten sei (AB 7). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2022 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 in noch zu bestimmender Höhe auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 3). 1.3 Bei einer maximal möglichen Entschädigung von Fr. 196.-- pro Tag (Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die bisherige Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 4 schädigung betrug vorliegend Fr. 160.-- pro Tag [siehe AB 23, 29, 47]) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von 6.4% (siehe Art. 9 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall) liegt der Streitwert bei 30 Tagen im September 2021 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. April 2021 [AS 2021 153]; zur zeitlichen Massgeblichkeit siehe E. 2.2 hiernach) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Gemäss Abs. 2 gehören zu den Anspruchsberechtigten insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 5 Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. November 2021 erstmalig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 (AB 19). Daher sind die vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 bzw. am 31. März 2021 per 1. April 2021 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 (AS 2020 4571), Abs. 3bis (AS 2020 4571) und Abs. 3ter (AS 2021 183) Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar (vgl. E. 2.3 hiernach). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; d.h. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten) unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c (d.h. obligatorisch versichert gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) sind Selbstständigerwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 6 bende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Abs. 3 fallen, unter der Voraussetzung von Abs. 1bis lit. c anspruchsberechtigt, wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3.3 Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG grundsätzlich gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anspruchsberechtigt ist, sofern die jeweiligen Voraussetzungen (vgl. E. 2.3 hiervor) kumulativ (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 7 hierzu Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE; Stand 27. Oktober 2021]) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass der unstrittig obligatorisch nach AHVG versicherte Beschwerdeführer im vorliegend streitbetroffenen Monat September 2021 seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund einer behördlich angeordneten Massnahme unterbrechen bzw. seine Tätigkeit einstellen musste (vgl. AB 22 S. 5). Der hier zu beurteilende Sachverhalt fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.3.1 hiervor), was denn auch keine der Parteien geltend macht (vgl. AB 7 sowie Beschwerde S. 6 und 9). 3.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die geltend gemachte Umsatzeinbusse von mindestens 30% (vgl. E. 2.3.3 hiervor) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die behördlich angeordneten Massnahmen zurückzuführen sei (AB 7 S. 3). 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für nach Art. 2 Abs. 3bis derselben Verordnung anspruchsberechtigte Personen der Anspruch auf Entschädigung mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme entsteht (Abs. 3) und mit dem Ende der angeordneten Massnahme endet (Abs. 4). Im betreffenden Monat nicht mehr geltende (oder noch nicht geltende) behördliche Massnahmen vermögen demnach selbst dann keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid- 19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen, wenn sie sich wirtschaftlich noch (oder bereits) auswirken sollten. 3.2.2 Mit Wirkung ab 26. Juni 2021 wurden die Massnamen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So wurden unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem konnten in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 8 zen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Es bestanden keine Maskenund Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten (auch nicht in Innenräumen, dafür eine Kontaktdatenerhebung) und keine Beschränkung für Präsenzveranstaltungen an Universitäten, Fachhochschulen und in der Weiterbildung mehr. Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen konnten ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Einzig an Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat galt eine Beschränkung auf zwei Drittel der Kapazität. In Restaurants wurde die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen galt jedoch weiterhin eine Sitzpflicht während der Konsumation und die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe mussten erhoben werden. Beim Sitzen am Tisch bestand auch im Innenbereich keine Maskenpflicht mehr. Diskotheken und Tanzlokale durften ohne Erhebung von Kontaktdaten und ohne Maskenpflicht wieder öffnen, der Zugang war jedoch auf Personen mit Covid-Zertifikat beschränkt. Generell bestanden für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt war, keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Im Wesentlichen bestand somit – von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen – lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht (siehe die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in der von 26. Juni bis 12. September 2021 geltenden Fassung [Covid-19- Verordnung besondere Lage; AS 2021 379] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/ start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84127.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www.bag. admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ak tuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html). 3.2.3 Ab 13. September 2021 galt dann neu im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen generell eine Zertifikatspflicht, wobei das Zertifikat aufgrund der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 9 19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2) grundsätzlich allen offenstand. An allen Orten mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Maskenpflicht. Diese bestand lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, wobei ab dem 13. September 2021 grundsätzlich jede Person (auch ein Kind unter zwölf Jahren; vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage) in allen Innenräumen von Schulen im Kanton Bern eine Gesichtsmaske tragen musste (Art. 12a der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie [Covid-19 V; BSG 815.123]; siehe zum Ganzen die Covid-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 mit Stand am 13. September 2021 [SR 818.101.26; AS 2021 542] sowie die Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, abrufbar unter www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85035.html; vgl. auch die Tabelle "Änderungen der nationalen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in der Schweiz seit Dezember 2020", abrufbar unter www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pan demien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bun des.html). 3.3 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Anspruchs im Wesentlichen geltend, er führe im Auftrag von … … von möglichen … durch. Dazu müssten … den alltäglichen … und … nachgehen können. Aufgrund der auf den 13. September 2021 in Kraft getretenen Zertifikatspflicht sei der Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen wie auch von Restaurants, Bars, Diskotheken, Kinos und Fitnesscentern für Ungeimpfte massiv erschwert worden. Insbesondere würden die Testkosten für den Erhalt des Zertifikats bei vielen Ungeimpften deren finanzielle Mittel übersteigen, so dass diese u.a. auf Restaurantbesuche oder Besuche von Veranstaltungen verzichteten (Beschwerde S. 7; vgl. AB 17 S. 1). Ausserdem seien aufgrund der epidemiologischen Lage und der damit verbundenen Massnahmen viele Veranstaltungen und Events abgesagt worden, weshalb … Personen gar nicht erst hätten teilnehmen können resp. vermehrt zu Hause geblieben seien. Zudem hätten viele aufgrund der restriktiven Regelungen und Gesundheitskonzepte sportliche Aktivitäten in Innenräumen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 10 vermieden und zu Hause Sport getrieben. Im Weiteren erschwere die Maskenpflicht … und … in einschneidender Weise und durch die Zertifikatspflicht gehe die für einen … relevante … verloren (vgl. Beschwerde S. 7 sowie AB 13 S. 2 f.). Generell habe sich das gesellschaftliche Verhalten aufgrund der Massnahmen und Empfehlungen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie wie Maskenpflicht oder Homeoffice grundlegend verändert. In der Folge seien während der Corona-Epidemie … nicht mehr in gleicher Anzahl in Auftrag gegeben worden wie zuvor. Entsprechende Informationen seien bei der Invalidenversicherung und der Suva einzuholen (vgl. Beschwerde S. 8). Im Rahmen der Anmeldung machte der Beschwerdeführer diesbezüglich noch geltend, aufgrund der Homeoffice-Empfehlung würden sich seine … (…) nur sporadisch ins Büro begeben und könnten die … nur eingeschränkt bearbeiten. Somit würden die … nicht wie gewohnt gescreent und generierten nicht die gewohnten Aufträge. Zudem seien die eingeschränkten Kapazitäten der Restaurants und die dadurch generierte Kurzarbeit für ihn als … für … nicht förderlich und führten zum Umsatzrückgang (AB 20 S. 5; vgl. auch AB 22 S. 5 und AB 20 S. 9 und 13). 3.4 Nach dem unter E. 3.2.2 und 3.2.3 hiervor Dargelegten bestanden im September 2021 kaum Einschränkungen aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Im Wesentlichen bestand – von den Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung abgesehen – lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs eine Maskenpflicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die per 13. September 2021 eingeführte generelle Zertifikatspflicht im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen habe deren Besuch für Ungeimpfte massiv erschwert, da die Testkosten für den Erhalt des Zertifikats bei vielen die finanziellen Mittel übersteigen würden, ist festzuhalten, dass der Bund bis 30. September 2021 bei allen Personen die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2- Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischen Standards übernahm (siehe Anhang 6 Ziff. 1.4.1 lit. j der Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24] in der vom 15. März bis 30. September 2021 gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 11 tenden Fassung [AS 2021 145, 507]) und dass auch die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten für die antragsstellende Person kostenlos waren (siehe Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate in der bis 10. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassung). Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Das Zertifikat stand im September 2021 grundsätzlich allen kostenlos offen, womit die Ausdehnung der Zertifikatspflicht per 13. September 2021 niemanden hinderte, den alltäglichen Tätigkeiten und Freizeitaktivitäten nachzugehen. Dass im September 2021 viele Veranstaltungen und Events aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen abgesagt worden wären, weshalb die … gar nicht erst hätten teilnehmen können resp. vermehrt zu Hause geblieben wären und viele aufgrund der restriktiven Regelungen sportliche Aktivitäten in Innenräumen vermieden und zu Hause Sport getrieben hätten, kann mangels entsprechender restriktiver Regelungen im September 2021 in diesen Bereichen (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.3 hiervor) ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ebenso, dass die lediglich noch in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und in den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs bestandene Maskenpflicht … und … in einschneidender Weise erschwert hätte. … und … beginnen in der Regel am Wohnort der … und damit an einem Ort ohne Maskenpflicht im September 2021, womit keine Massnahmen einer … der … entgegenstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach erfolgter … der Umstand, dass die betreffende Person während laufender … allenfalls vorübergehend, nämlich beim Betreten von öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Zertifikatspflicht und von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, eine Maske tragen musste, eine Fortführung der … erheblich erschwert haben sollte. Gleiches gilt in Bezug auf die Zertifikatspflicht. Warum diese der notwendigen … eines … entgegengestanden haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer ab 13. September 2021 – wie jeder andere Gast – beim Betreten von Restaurants sein Zertifikat zusammen mit einem amtlichen Ausweis vorzeigen musste. Da aber weder aus dem Zertifikat noch aus dem amtlichen Ausweis seine berufliche Tätigkeit ersichtlich ist, führt dies nicht zur zu vermeidenden … als …. Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit durch die damals geltende Zertifikatspflicht ist damit ebenfalls zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 12 Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 mit einem aufgrund der Massnahmen und Empfehlungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (wie dem Maskentragen oder dem Homeoffice) generell veränderten gesellschaftlichen Verhalten zu begründen versucht, und damit davon auszugehen scheint, jedwelcher während der "Coronazeit" erlittene Umsatzrückgang im gesetzlich vorgesehenen Prozentbereich (vgl. E. 2.3.3 hiervor) führe zu einer Anspruchsberechtigung auf Erwerbsersatz, verkennt er, dass der Umsatzrückgang die Folge im betreffenden Monat geltender behördlich angeordneter Massnahmen sein muss (vgl. E. 2.3.2 und 3.2.1 hiervor). Waren solche nicht angeordnet, mangelt es damit auch an einer Anspruchsgrundlage. Dass die … im Monat 2021 – wie übrigens auch bereits in Zeiten vor Corona (vgl. dazu die Anmeldung vom 30. November 2020 Ziff. 3 in fine [AB 58 S. 6]) – mit der Erteilung von … zurückhaltend waren, mag zutreffen, gehört jedoch zum normalen Betriebsrisiko, welches ein von solchen Aufträgen abhängiger … zu tragen hat. Mangels massgeblicher Einschränkungen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen im September 2021 ist ein Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 zu verneinen. Es erübrigen sich damit weitergehende Abklärungen zum Auftragsrückgang (vgl. Beschwerde S. 8). Daran ändert auch die im September 2021 bestandene Homeoffice-Empfehlung nichts (vgl. Art. 25 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 19. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Denn entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht es der Gerichtserfahrung, dass die … deswegen nicht mehr in der Lage gewesen sein sollen, … zu bearbeiten. Im Übrigen erscheint auch fraglich, ob die Empfehlung zur Möglichkeit von Homeoffice überhaupt als behördlich angeordnete Massnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]) zu qualifizieren wäre, was nach dem Dargelegten vorliegend jedoch offenbleiben kann. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Monaten vor September 2021 (insbesondere in den Monaten Juli und August 2021 bei im Wesentlichen gleich wenig einschränkenden Massnahmen [vgl. E. 3.2.2 hiervor]) Corona Erwerbsersatz gewährt hat (vgl. AB 23 und 25 sowie Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 13 schwerde S. 9), vermag am Fehlen eines Anspruchs pro September 2021 nichts zu ändern, da der Anspruch für jede Periode einzeln zu bestimmen ist. Da keine Leistungen zugesichert worden sind, scheidet auch ein Anspruch gestützt auf Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) aus. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat September 2021 zu Recht verneint. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 (AB 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2022, EO/22/151, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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