BV 200 2022 143 KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 3. März 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 2 - Sachverhalt: A. Gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2013 war der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Kläger) ab 1. Januar 2013 als ... mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der E.________ AG (seit April 2022: C.________ AG, nachfolgend Beklagte) angestellt (vgl. Akten des Klägers [act. I] 1; Akten der Beklagten [act. II] 2). Integrierender Bestandteil dieses Arbeitsvertrags waren gemäss dessen Seite 2 unter anderem das damalige Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vorsorgereglement der F.________ (seit Juli 2020: Sammelstiftung G.________; siehe <www.zefix.ch>, UID CHE-... . Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2018 per 31. Oktober 2018 gekündigt (act. I 22), wobei sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Januar 2019 verlängerte (vgl. act. I 5 S. 44 Rz. 103). Das ab 1. Januar 2013 gültig gewesene Reglement der F.________ (act. I 14; act. II 8) ist per 1. Januar 2017 geändert worden (act. I 13; act. II 9). Neben einer neuen Formulierung des Abänderungsvorbehalts in Art. 50 des Reglements wurden die Umwandlungssätze gesenkt, die Sparbeiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung der Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitgeberseitig finanziert waren) eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung (die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht mehr vorgesehen (vgl. das Schreiben der F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung per 1. Januar 2017 [act. I 15]). Infolge dieser Reglementsänderung erhöhten sich ab 1. Januar 2017 die von der Beklagten vom Bruttolohn des Klägers vorgenommenen BVG-Beitragsabzüge (vgl. act. I 10-12). B. Mit Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. März 2022 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 7'484.30 (zu Unrecht abgezogene BVG-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 3 - Beiträge) zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, ihm Fr. 3'742.15 (die Hälfte von Fr. 7'484.30), subeventualiter Fr. 2'494.75 (ein Drittel von Fr. 7'484.30) zu bezahlen. Die Beträge seien ab dem 12. März 2019 zu einem Satz von 5 % zu verzinsen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Rahmen ihrer Klageantwort vom 15. Juni 2022 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Rahmen eines ausführlichen zweiten Schriftenwechsels mit Replik vom 3. Oktober 2022 und Duplik vom 3. März 2023 sowie von Schlussbemerkungen seitens des Klägers vom 9. Oktober 2023 hielten die Parteien an ihren materiellen Rechtsbegehren gemäss Klage und Klageantwort fest. Die Beklagte machte von der Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2024). Erwägungen: 1. 1.1 Die mit der Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche werden damit begründet, dass die mit der Änderung des Vorsorgereglements der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Veränderung der Beitragsanteile nicht wirksam und die darauf gründenden erhöhten BVG- Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers folglich zu Unrecht erfolgt seien (vgl. Klage Rz. 39). Die Streitigkeit hat ihre rechtliche Grundlage damit in einer spezifischen Frage der beruflichen Vorsorge (Wirksamkeit einer Vorsorgereglementsänderung betreffend Beitragsanteile), womit sie in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) fällt (vgl. BGE 141 V 170 E. 3 S. 172;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 4 - SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48, 9C_150/2016 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist damit sachlich und funktionell als einzige kantonale Instanz zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 3. März 2022 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. act. I 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 2]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2017 im Umfang von Fr. 7'484.30 zu hohe BVG-Beiträge vom Bruttolohn abgezogen hat und sie folglich zu einer Zahlung in dieser Höhe an den Kläger verpflichtet ist und dabei insbesondere, ob die mit der Änderung des Vorsorgereglements der F.________ per 1. Januar 2017 verbundene Veränderung der Beitragsanteile wirksam ist. 1.3 Bei einer prinzipaliter eingeklagten Summe von Fr. 7'484.30 (Hauptbegehren Ziff. 1) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Sammelstiftung G.________ (vormals F.________) ist eine nach Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Als solche ist sie im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Massgebend ist insoweit – innerhalb der durch Gesetz (siehe hierzu Art. 49 Abs. 2 BVG) und verfassungsmässige Grundsätze (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) bestimmten Grenzen – insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten oder Reglementen festgehalten ist (vgl. BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350, 139 V 66 E. 2.1 S. 67 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 5 - 2.2 Aufgrund der Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung für den Erlass von Reglementen gemäss Art. 50 BVG steht dieser auch die Kompetenz zur Änderung von Reglementen zu (KONRAD/LAUENER, in: HÜRZELER/ STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 50 N. 48). Allerdings darf eine einseitige Abänderbarkeit des Reglements nur dann angenommen werden, wenn das Reglement als Bestandteil des Vorsorgevertrages zwischen versicherter Person einerseits und Vorsorgeeinrichtung andererseits einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung enthält, welchem die versicherte Person durch die Annahme des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 S. 226; KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 51; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 50 N. 3). Gibt es keinen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, kann eine Änderung des Reglements nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 51). 2.3 Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts ist die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch Beschluss des (in der Regel paritätischen; mehr Arbeitnehmervertreter als Arbeitgebervertreter sind jedoch zulässig; vgl. VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 1) obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gegeben (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7 i.V.m. Art. 51 und Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG), wobei die Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte zu beachten sind (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 56; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 50 N. 3 ff.). 2.3.1 Gleichbehandlungsgrundsatz und Willkürverbot verlangen, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Reglementsbestimmung verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe abstützen lässt, wenn sie sinnoder zwecklos ist bzw. wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund vorliegt, ebenso wenn die Regelung es unterlässt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 6 - Unterscheidungen zu treffen, die korrekterweise hätten berücksichtigt werden müssen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 59). 2.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten von Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des EVG H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). 2.3.3 Die Garantie wohlerworbener Rechte schützt in der weitergehenden beruflichen Vorsorge den Versicherten vor Zweckentfremdung seines im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals. Gesetzliche Leistungen werden zu wohlerworbenen Rechten, sofern sie von einer gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmung als unabänderlich erklärt wurden oder sie sich aus bestimmten individuellen Garantien oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Unter dem wohlerworbenen Recht sind der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand des Altersguthabens zu verstehen, nicht jedoch – vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen – das während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor Eintritt des Leistungsfalls reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 72). Eine Rentenanwartschaft ist somit auch dann abänderbar, wenn mit den Beiträgen Leistungen finanziert wurden, die nun reduziert oder gestrichen werden (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 75; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 50 N. 8). 3. 3.1 Mit der Reglementsänderung der F.________ (heute: Sammelstiftung G.________) per 1. Januar 2017 wurde das auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretene Reglement der F.________ vom 10. Dezember 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 7 - (act. I 14; act. II 8) geändert. Dessen Art. 50 enthält Bestimmungen für Anpassungen des Reglements: 1. Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten abändern und insbesondere den Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen anpassen. Eine Änderung des Reglements über die Teilliquidation (Art. 47) kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen. 2. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Da das Reglement vom 10. Dezember 2012 nach dem Dargelegten einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Pensionskasse enthält, dem der Kläger durch die Annahme des Vorsorgevertrags resp. durch die vorbehaltlose Entgegennahme des Reglements im Januar 2013 (act. I 1) zugestimmt hat, kam die Reglementsänderung per 1. Januar 2017 formell rechtmässig zustande (vgl. E. 2.2 hiervor). Sie wurde denn auch der Aufsichtsbehörde eingereicht, welche am 28. Februar 2017 festhielt, dass aufsichtsrechtlich kein Anlass zu Einwänden bezüglich des Vorsorgereglements gültig ab 1. Januar 2017 besteht (act. II 4). 3.2 Der Kläger führt verschiedene Gründe an, weshalb die Reglementsänderung per 1. Januar 2017 trotz des genannten Abänderungsvorbehalts seines Erachtens nicht legitim sei, wobei sich deren drei gegen den vorliegenden Abänderungsvorbehalt richten: Erstens hätten die Versicherten angesichts des auf Anpassungen an die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen fokussierten Wortlauts des Abänderungsvorbehalts nicht mit weitergehenden Änderungen rechnen müssen (Klage Rz. 51 erstes Lemma). Zweitens sei der Änderungsvorbehalt nicht hinreichend spezifiziert, womit er gegen Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstosse (Klage Rz. 51 zweites Lemma). Drittens sei ein umfassendes und nicht spezifiziertes Änderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoss gegen Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ungültig. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht auch für einen Abänderungsvorbehalt in einem Vorsorgereglement geltend sollte (Klage Rz. 51 drittes Lemma).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 8 - Der Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der F.________ vom 10. Dezember 2012 (vgl. E. 3.1 hiervor) ist weder unklar noch ungewöhnlich und nicht auf Anpassungen an Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen begrenzt. Innerhalb der Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte mussten die Versicherten aufgrund des Änderungsvorbehalts in Art. 50 grundsätzlich mit einer möglichen Abänderung des Reglements durch Beschluss des paritätischen obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung rechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der allgemeine Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements verstösst denn auch nicht gegen Art. 8 UWG, wonach insbesondere unlauter handelt, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Der Änderungsvorbehalt "zugunsten" des paritätischen obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung begründet für sich kein ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten der Vertragsparteien und stellt angesichts der paritätischen Zusammensetzung des obersten Organs weder für Arbeitsgeber noch für Arbeitnehmer eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB dar. Die Reglementsänderung per 1. Januar 2017 durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung war somit durch den Abänderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements der F.________ vom 10. Dezember 2012 (act. I 14; act. II 8) gedeckt. 3.3 Der Kläger macht gegen die Wirksamkeit der Reglementsänderung per 1. Januar 2017 im Hinblick auf die von der Beklagten ab 1. Januar 2017 erhöhten BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers weiter geltend, da mit der erfolgten Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 die Beitragsanteile verschoben worden seien (vor der Reglementsänderung habe die Beklagte drei Lohnprozente mehr als die Arbeitnehmenden in die Pensionskasse einbezahlt), bedeute diese Reglementsänderung auch eine Anpassung des Arbeitsvertrages, was nicht ohne Zustimmung der Arbeitnehmenden gehe und eine solche Zustimmung sei seitens des Klägers nicht erfolgt (Klage Rz. 51 viertes und fünftes Lemma, Replik Rz. 39 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 9 - Der Auffassung des Klägers, wonach die Verschiebung der Beitragsanteile mit der Änderung des Reglements der F.________ per 1. Januar 2017 eine Anpassung des Arbeitsvertrages des Klägers bedingt hätte, kann nicht gefolgt werden. Eine überparitätische Beitragstragung durch die Beklagte wurde dem Kläger arbeitsvertraglich nie zugesichert. Vielmehr wurden u.a. das (damalige) Personalreglement der Beklagten (act. II 3) sowie das Vorsorgereglement F.________ zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages erklärt. Hinsichtlich Beiträge an die Pensionskasse F.________ ist im Personalreglement festgehalten, dass diese auf der Basis des versicherten Lohnes und gemäss dem gültigen Vorsorgereglement erhoben werden (act. II 3 Ziff. 7.2.1 S. 14). Bei dieser Ausgangslage bedingt eine Vorsorgereglementsänderung durch das paritätische oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung selbst dann keine Änderung des Arbeitsvertrages und damit keine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmenden, wenn mit der Vorsorgereglementsänderung die Beitragsanteile verschoben werden (anders als die beispielsweise angeführten Finanzierungsanteile an eine Krankentaggeldversicherung, da diese direkt arbeitsvertraglich geregelt sind [vgl. Klage Rz. 51 fünftes Lemma, Replik Rz. 57 ff., Duplik Rz. 17]). Ob ein Anschlussvertrag mit grundsätzlicher Einwilligung der Arbeitgeberin in eine überparitätische Beitragstragung einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt, wie der Kläger geltend macht (vgl. Replik Rz. 47 ff.), kann vorliegend letztlich offenbleiben. Entscheidend für die Rechte und Pflichten der Versicherten ist im Bereich der beruflichen Vorsorge so oder anders das Vorsorgereglement, das den Vorsorgevertrag begründet (KONRAD/LAUENER, a.a.O., Art. 50 N. 26) und nicht der Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung, sodass sich Weiterungen zur Qualifikation des Anschlussvertrages erübrigen. Zu prüfen bleibt, ob die Reglementsänderung der F.________ durch das paritätische oberste Organ per 1. Januar 2017 gestützt auf den Änderungsvorbehalt in Art. 50 des Reglements (vgl. E. 3.1 f. hiervor) rechtmässig war. 3.4 Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehalts wie vorliegend (vgl. E. 3.1 f. hiervor) ist die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch Beschluss des paritätischen obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich gegeben und – sofern die Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 10 wohlerworbenen Rechte eingehalten sind, auch rechtmässig (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots durch die per 1. Januar 2017 erfolgte Änderung des Vorsorgereglements der F.________ durch ihr paritätisches oberstes Organ ist klar zu verneinen. Dass die Reglementsänderung nötig war, um die nachhaltige finanzielle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (vgl. Klage Rz. 59, Replik Rz. 6 f.). Auch wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass mit der Reglementsänderung rechtliche Unterscheidungen getroffen worden wären, für die kein vernünftiger Grund vorliege oder Unterscheidungen unterlassen worden wären, die korrekterweise hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Auch werden vom Kläger keine konkreten, auf ihn bezogene Zusicherungen geltend gemacht, die durch die Reglementsänderung verletzt worden wären. Ein Anspruch aus Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3.2 hiervor) fällt damit ebenfalls ausser Betracht. Als Schranke zu prüfen bleibt, ob durch die Reglementsänderung in wohlerworbene Rechte des Klägers eingegriffen wurde (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit der Änderung des Reglements der F.________ per 1. Januar 2017 wurden im Wesentlichen die Umwandlungssätze gesenkt, die Sparbeiträge erhöht, eine paritätische Finanzierung der Beiträge für die Risiken Invalidität und Tod (die bislang allein arbeitgeberseitig finanziert waren) eingeführt sowie eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung (die rein arbeitgeberseitig finanziert war) nicht mehr vorgesehen (vgl. act. II 8 mit act. II 9; siehe auch das Schreiben der F.________ vom 15. Februar 2016 zur Reglementsänderung per 1. Januar 2017 [act. I 15]). Nichts davon greift in wohlerworbene Rechte des Klägers ein. Weder hatte die Reglementsänderung eine Zweckentfremdung des im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparten Kapitals zur Folge noch wurden damit Bestimmungen geändert, die als unabänderlich deklariert waren oder dem Kläger individuell garantiert oder speziell vertraglich zugesichert worden wären (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.5 Was der Kläger über das bisher Dargelegte hinaus rügt, ist, dass bei der Reglementsänderung der F.________ per 1. Januar 2017 nicht die Regeln beachtet worden seien, die im Falle einer Unterdeckung zu beach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 11 ten gewesen wären. Diese seien auch zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, eine Unterdeckung abzuwenden. Dies folge aus dem Verbot der Rechtsumgehung und daraus, dass jegliche Änderungen des Vorsorgereglements nicht zu allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Widerspruch stehen dürften (Klage Rz. 60). 3.5.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 zum Ziel hatte, die nachhaltige finanzielle und strukturelle Stabilität der F.________ zu gewährleisten und das Sanierungsrisiko für Arbeitnehmende und Arbeitgebende nachhaltig zu reduzieren (act. I 15 f.; vgl. Klage Rz. 31 ff. und 55 ff.). 3.5.2 Art. 65d BVG bezieht sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen, die aufgrund von Art. 65 BVG unzulässig sind und deshalb grundsätzlich (unter Vorbehalt einer zeitlich befristeten Unterdeckung gemäss Art. 65c BVG) von den Vorsorgeeinrichtungen in Eigenverantwortung behoben werden müssen. Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2 BVG). Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung: a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer; b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 12 lich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet (Art. 65d Abs. 3 BVG). Sofern sich die Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Art. 15 Abs. 2 BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 % betragen (Art. 65d Abs. 4 BVG). 3.5.3 Wie sich aus E. 3.5.2 hiervor ergibt, folgt Art. 65d BVG einem Kaskadenmodell. Im Falle einer Unterdeckung – und nur diesfalls – müssen Vorsorgeeinrichtungen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung im Sinne von Art. 65d Abs. 2 BVG ergreifen. Und nur wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. In diesem Sinn ist die Erhebung von Sanierungsbeiträgen eine subsidiäre Massnahme (CHRISTINA RUGGLI- WÜEST, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 65d N. 22). Diese spezifischen Sanierungsbeiträge müssen paritätisch erhoben werden, wobei sich das Paritätserfordernis anders als in Art. 66 Abs. 1 BVG auf die konkrete Beitragsart bezieht. Verglichen werden in diesem Fall die Summe der Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers (RUGGLI-WÜEST, a.a.O., Art. 65d N. 24). 3.5.4 Da die Zulässigkeit von Sanierungsbeiträgen im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG explizit auf die Dauer der Unterdeckung beschränkt ist, fallen sie vor Eintritt einer Unterdeckung wie vorliegend ausser Betracht. Diesfalls sind zur Gewährleistung der finanziellen und strukturellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 65 BVG andere Massnahmen wie beispielsweise eine Senkung des Umwandlungssatzes zu ergreifen. Dabei gilt, anders als der Kläger aus der spezifischen Norm von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 13 - Art. 65d Abs. 3 lit. a abzuleiten versucht, kein allgemeiner Grundsatz der Opfersymmetrie. So kann eine Vorsorgeeinrichtung unter den in E. 2.3 hiervor genannten (und vorliegend erfüllten; vgl. E. 3.4 hiervor) Voraussetzungen den Umwandlungssatz zulasten der Versicherten selbst dann senken, wenn sich der Arbeitgeber zu keinen zusätzlichen Leistungen verpflichtet. 3.5.5 Aus dem Kaskadenmodell von Art. 65d BVG (vgl. E. 3.5.3 hiervor), wonach Massnahmen nach Art. 65d Abs. 3 BVG nur zulässig sind, wenn andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, ergibt sich ohne weiteres, dass das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen seiner unentziehbaren Aufgaben (Art. 51a BVG i.V.m. Art. 65 BVG) gehalten ist, die Erforderlichkeit der Erhebung von Sanierungsbeiträgen im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG möglichst zu vermeiden, wie dies der Stiftungsrat der F.________ mit der Vorsorgereglementsänderung per 1. Januar 2017 getan hat. Darin kann keine Rechtsumgehung erblickt werden. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Reglementsbestimmung der F.________, die sich auf Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 65d BVG bezieht, im Rahmen der kritisierten Reglementsänderung per 1. Januar 2017 nicht geändert hat (vgl. Art. 46 in act. II 8 und act. II 9). 3.6 Zusammenfassend ist die Reglementsanpassung der F.________ per 1. Januar 2017 durch den Abänderungsvorbehalt im Reglement der F.________ vom 10. Dezember 2012 gedeckt (vgl. E. 3.1 f. hiervor) und bedurfte keiner zusätzlichen Zustimmung durch den Kläger (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Reglementsänderung wahrt die zwingenden gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise die Beitragsparität im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG, aber auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze und greift nicht in wohlerworbene Recht ein (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine Rechtsumgehung durch die Reglementsanpassung per 1. Januar 2017 ist zu verneinen (vgl. E. 3.5 hiervor). Folglich sind die gestützt auf diese Reglementsanpassung – in deren Zusammenhang die Beklagte im Übrigen Fr. 60'000'000.-- für die Teilfinanzierung der höheren Rentendeckungskapitalien zu Sicherung der laufenden Renten in die Pensionskasse einzahlte (vgl. Klage Rz. 25 sowie act. I 15) – ab 1. Januar 2017 vorgenommenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 14 höheren BVG-Beitragsabzüge vom Bruttolohn des Klägers zu Recht erfolgt. Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beklagten steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 104 Abs. 1 VR- PG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das Honorar beträgt zufolge Art. 13 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) in den genannten Streitigkeiten zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Die Beklagte wird durch Rechtsanwalt Dr. D.________ vertreten. Dieser macht mit Kostennote vom 29. August 2023 ein Honorar von Fr. 13'519.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der gebotene Zeitaufwand sei überdurchschnittlich gewesen, weil der Kläger äusserst umfangreiche Eingaben (Klage und Replik) gemacht habe, die substantiiert zu bestreiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 15 gewesen seien. Entsprechend werde ein Zuschlag im Sinne von Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV beansprucht. Auch unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels und des Umfangs der Rechtsschriften erscheint der geltend gemachte Betrag von Fr. 13'519.20 gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch. Es bedurfte vorliegend weder einer schwierigen und zeitraubenden Sammlung oder Zusammenstellung von Beweismaterial, die Akten sind übersichtlich und nicht in einer anderen als der Gerichtssprache verfasst und es sind auch keine besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegeben. Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren ist der tarifmässige Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 9’000.-- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 9'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 16 - Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, BV 200 2022 143 - 17 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.