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Bern Verwaltungsgericht 03.08.2022 200 2022 139

August 3, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,897 words·~19 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022

Full text

200 22 139 UV LOU/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. August 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 21. Juni 2021 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) eine Schadenmeldung einreichen, gemäss welcher er am 18. Mai 2021 ... ausgerutscht sei und sich am rechten Knie und am Rücken verletzt habe (Akten der Suva [act. II] 1). In der erwähnten Schadenmeldung wurde als Arbeitgeberin die D.________ GmbH mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2021 und einem Monatslohn von Fr. 5'500.-- sowie Kinderzulagen von monatlich Fr. 460.-- angegeben (act. II 1). In der Folge verlangte die Suva von der D.________ GmbH bzw. deren Treuhänderin verschiedene Unterlagen (act. II 2, 8, 25, 31) und holte bei verschiedenen Behörden Dokumente ein (vgl. insbesondere act. II 4 f., 10 f., 35 f., 39 f.). Am 7. September 2021 (act. II 50) teilte die Suva A.________ schriftlich mit, sie erachte die Angaben zu seiner Anstellung als nicht plausibel, weshalb er damit rechnen müsse, dass die Suva ihre Leistungspflicht verneine. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab die Suva A.________ Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äussern und seinen Standpunkt darzustellen. Eine Stellungnahme erfolgte via Treuhänderin der D.________ GmbH per Mail vom 14. September 2021 (act. II 54). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 (act. II 65) verneinte die Suva im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Mai 2021 ihre Leistungspflicht. Zur Begründung gab sie an, weder A.________ noch die D.________ GmbH hätten der Suva Unterlagen zukommen lassen, welche belegten, dass A.________ zum Zeitpunkt des Unfalls für die D.________ GmbH zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei. Dagegen liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Oktober bzw. 24. November 2021 Einsprache erheben (act. II 79, 84). Die Krankenversicherung von A.________, die E.________ bzw. die F.________ AG, hatte ihre vorsorglich erhobene Einsprache (act. II 76) bereits am 9. November 2021 wieder zurückgezogen (act. II 83).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 3 Nachdem die Suva das Dossier mit den Akten der Arbeitslosenkasse G.________ betreffend die D.________ GmbH vervollständigt hatte (act. II 11, 78), gab sie A.________ Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. II 88), wovon dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (act. II 89) Gebrauch machte. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 (act. II 91) wies die Suva in der Folge die Einsprache von A.________ ab. B. Dagegen erhob A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 3. März 2022 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem am 21. Juni 2021 gemeldeten Unfall des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2021 ihre Versicherungsleistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit (unaufgeforderter) Replik vom 5. April 2022 bestätigt der Beschwerdeführer sinngemäss die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 21. April 2022 unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen auf eine ausführliche Duplik und erneuert den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2022 (act. II 91). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 18. Mai 2021 (act. II 1) und in diesem Zusammenhang die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bzw. ob zwischen diesem und der D.________ GmbH ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 1a lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind nach diesem Gesetz obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) diejenige Person, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vorn 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 86 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7). 2.2 2.2.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 6 sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.2.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 In der Schadenmeldung vom 21. Juni 2021 (act. II 1) wurde als Arbeitgeberin die D.________ GmbH aufgeführt mit dem Datum der Anstellung am 1. Mai 2021, einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einem regelmässigen Arbeitseinsatz. Als Lohn wurde monatlich Fr. 5'500.-- zuzüglich Fr. 460.-- Kinderzulagen angegeben. Der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 2021 ... ausgerutscht und seit dem 19. Mai 2021 arbeitsunfähig. 3.2 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (act. II 2) verlangte die Beschwerdegegnerin von der D.________ GmbH den Arbeitsvertrag, sämtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 7 Lohnabrechnungen, sämtliche Kontoauszüge des Post- oder Bankkontos, von dem die Löhne überwiesen worden seien, sämtliche Arbeitsrapporte/Stundenlisten, Aufträge zu den ..., auf welchen der Beschwerdeführer seit seiner Anstellung tätig gewesen sei und die BVG-Bestätigungen für die Jahre 2020 und 2021. 3.3 Mit E-Mail vom 6. Juli 2021 (act. II 6) reichte H.________ im Auftrag der D.________ GmbH ein als "Arbeitsrapport" betiteltes Dokument, zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. I.________, Praktischer Arzt, die Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 und einen Arbeitsvertrag ein. Der "Arbeitsrapport" umfasst 11 Einträge im Monat Mai 2021; genannt werden das Datum, der Ort, teilweise die Anzahl Personen, teilweise ein Konto und einmal die Ergänzung "Demontage". Der unbefristete, den Gesamtarbeitsvertrag für den ... 2020 – 2023 (GAV ...) für anwendbar erklärende Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH datiert vom 26. April 2021, sieht einen Stellenantritt am 1. Mai 2021 vor als ... Lohnklasse … mit einem Monatslohn von Fr. 5'500.-- x 13 und Spesen von Fr. 16.-- pro Tag. Auf den Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 sind ein Monatslohn von Fr. 5'500.-- (Lohnklasse …), Kinderzulagen von Fr. 460.-- und im Mai 2021 Spesen für 21 Tage à je Fr. 16.-- und im Juni 2021 Spesen für 14 Tage à je Fr. 16.-- aufgeführt. Beide Lohnabrechnungen sind mit dem handschriftlichen Vermerk "Betrag bar erhalten" versehen. 3.4 Mit E-Mail vom 8. Juli 2021 (act. II 8) bat die Beschwerdegegnerin H.________, noch fehlende Unterlagen einzureichen, nämlich sämtliche Arbeitsrapporte/Stundenlisten, alle Aufträge zu den ..., auf welchen der Beschwerdeführer seit seiner Anstellung tätig war bzw. alle schriftlichen Aufträge der D.________ GmbH (Auftragspapiere, Abrechnungen an Auftraggeber, eingegangene Zahlungen der Auftraggeber für die ausgeführten Aufträge etc.) und die BVG-Bestätigungen für die Jahre 2020 und 2021. 3.5 Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 (act. II 10) sind die folgenden Einkommen zu entnehmen: Für das Jahr 2016 Fr. 4'667.-- (Mindestbeitrag durch das Gemeinwesen bezahlt), für das Jahr 2017 Fr. 7'640.-- (J.________ AG), für das Jahr 2018 Fr. 20'359.-- (J.________ AG, ALV-Entschädigung),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 8 für das Jahr 2019 Fr. 44'548.-- (K.________ GmbH, ALV-Entschädigung) und für das Jahr 2020 Fr. 36'225.-- (ALV-Entschädigung). 3.6 H.________ reichte mit E-Mail vom 19. Juli 2021 eine Rechnung an die L.________ GmbH vom 21. Mai 2021 im Betrag von Fr. 9'187.35 (ohne Mehrwertsteuer Fr. 8'530.50) ein (act. II 12), wobei ein Zahlungseingang am 30. Mai 2021 vermerkt wurde. Darauf sind Einsätze vom 17. bis 21. Mai 2021 beim M.________ verzeichnet. Gleichzeitig wurde eine Gutschriftsanzeige der N.________ AG mit der Gutschrift einer Zahlung von Fr. 8'728.-- (Skonto 5 %) durch die L.________ GmbH am 28. Mai 2021 eingereicht. Betreffend BVG erklärte H.________, dies sei gemeldet worden, sie hätten jedoch noch keine Bestätigung erhalten. 3.7 Mit E-Mail vom 20. Juli 2021 (act. II 13 f.) reichte die L.________ GmbH zwei Rechnungen der D.________ GmbH ein. 3.8 Ebenfalls mit E-Mail vom 20. Juli 2021 (act. II 15) ersuchte die Beschwerdegegnerin H.________ erneut, sämtliche Arbeitsrapporte/Stundenlisten, BVG-Bestätigungen für die Jahre 2020 und 2021 und sämtliche Kontoauszüge des Post- und Bankkontos, von welchem die Löhne überwiesen worden seien, einzureichen. 3.9 Aus den Akten der zuständigen Arbeitslosenkasse (act. II 78) ergibt sich, dass die D.________ GmbH von Mai 2020 bis und mit Mai 2021 Kurzarbeitsentschädigung beantragt und erhalten hat. Für den Monat Mai 2021 meldete die D.________ GmbH für drei Mitarbeiter einen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall an. 3.10 Mit E-Mail vom 25. Juli 2021 (act. II 21) reichte H.________ die Stundenrapporte des Beschwerdeführers vom 3. bis 18. Mai 2021 ein. Darin sind 11 Arbeitstage aufgeführt, an fünf Tagen wurden je 8.75 Stunden und an sechs Tagen wurden je 8.5 Stunden gearbeitet. 3.11 O.________, Geschäftsführer der D.________ GmbH (vgl. www.zefix.ch), teilte am 26. Juli 2021 telefonisch mit, er werde die BVG- Unterlagen und die fehlenden Kontoauszüge einreichen (act. II 23). Gleichzeitig reichte er einen Screenshot einer Whatsappnachricht ein, worauf ein Unfallschein, der Arbeitsvertrag und ein Foto der Bankkarte des Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 9 deführers zu sehen sind. Zudem reichte er eine Bestätigung der P.________ vom 13. Juli 2021 ein, wonach die D.________ GmbH im Rahmen der beruflichen Vorsorge seit dem 1. Mai 2020 angeschlossen sei. 3.12 Am 28. Juli 2021 (act. II 25) und 5. August 2021 (act. II 28) verlangte die Beschwerdegegnerin von H.________ bzw. von der D.________ GmbH nochmals nach wie vor fehlende Unterlagen. 3.13 Am 8. August 2021 (act. II 30) reichte Q.________, Gesellschafter der D.________ GmbH (vgl. www.zefix.ch), erneut die in den Erwägungen 3.3 und 3.6 hiervor (act. II 6 und 12) erwähnten Unterlagen ein. 3.14 O.________ teilte am 9. August 2021 (act. II 32) telefonisch mit, er habe sich betreffend BVG bei der Pensionskasse informiert, die Anmeldung könne bis zu drei Monate nach Stellenantritt erfolgen. Was die Kontoauszüge anbelange, gebe es keine, da der Lohn bar ausbezahlt worden sei. 3.15 Am 16. August 2021 reichte H.________ ein ärztliches Zeugnis und die Kündigung des Anschlussvertrages durch die P.________ per 31. Juli 2021 ein (act. II 33). 3.16 Am 17. August 2021 (act. II 35) teilte die R.________ telefonisch mit, dass über die D.________ GmbH keine Familienzulagen abgerechnet worden seien. Der Bezug laufe über die Mutter und diese sei bei der S.________ gemeldet. 3.17 Q.________ reichte am 27. August 2021 (act. II 41) eine Anmeldung zur Personalvorsorge bei der P.________ vom 24. August 2021 für den Beschwerdeführer ein. Als massgebender AHV-Jahreslohn wurde Fr. 71'500.-- angegeben. 3.18 Am 30. August 2021 (act. II 43) teilte H.________ mit, er habe den Beschwerdeführer und einen anderen Mitarbeiter bereits im Juni (2021) bei der P.________ angemeldet. Das Schreiben müsse bei der P.________ verloren gegangen sei, weshalb die erneute Anmeldung vom 24. August 2021 erfolgt sei. 3.19 Im Vollzugsprotokoll des Betreibungsamtes T.________ vom 27. Mai 2021 betreffend den Beschwerdeführer wurde angegeben, er sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 10 ohne Anstellung (Einkommen Fr. 0.--) und werde von der Frau finanziell unterstützt. 3.20 Am 2. September 2021 (act. II 49) reichte H.________ eine Bestätigung der P.________ vom 1. September 2021 ein, wonach der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 an die P.________ angeschlossen war. 3.21 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 50), wonach die Beschwerdegegnerin die Angaben zur Anstellung als nicht plausibel erachte und der Beschwerdeführer mit der Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin rechnen müsse, teilte O.________ am 14. September 2021 telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe nun den Lohn beim Betreibungsamt angemeldet. Ebenfalls am 14. September 2021 (act. II 54) teilte H.________ per E-Mail mit, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt habe es ein Missverständnis gegeben. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, dass er nicht arbeite, vielmehr habe die Person, welche das Formular ausgefüllt habe, dies nicht richtig aufgeschrieben. In der Zwischenzeit sei das korrigiert. 3.22 Am 5. Oktober 2021 reichte H.________ ein Pfändungsvollzugsprotokoll vom 18. September 2021 ein (act. II 59), wonach der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbstätig sei und einen Monatslohn von Fr. 5'500.-erziele. 4. 4.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (act. II 91/20 Ziff. 5.1; Beschwerdeantwort S. 3 III./Ziff. 4.3), liegen gewisse Dokumente vor, die für ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH sowie einen Lohnanspruch im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 18. Mai 2021 sprechen, nämlich ein vom 26. April 2021 datierter Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2021 (act. II 6/6 f.), ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 11 Stundenrapport für Einsätze vom 3. bis 18. Mai 2021 (act. II 21), der keine Widersprüche zum allgemeinen Arbeitsrapport aufweist (act. II 6/2), zwei Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 (act. II 6/4 f.) und eine Bestätigung über den Anschluss im Rahmen der beruflichen Vorsorge an die P.________ für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 (act. II 49). Es gibt jedoch verschiedene gewichtige Unstimmigkeiten und Widersprüche. So erfolgte die Unfallmeldung erst am 21. Juni 2021 (act. II 1), obwohl sich der Unfall am 18. Mai 2021 ereignet hatte und ab dem 22. Mai 2021 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 6/3). Sodann werfen die auf den Lohnabrechnungen aufgeführten Spesen von Fr. 16.-- pro Tag (nach Art. 15 Abs. 1 GAV ... wird diese Verpflegungsentschädigung vergütet, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 5.5 Stunden beträgt) Fragen auf. So wurden gemäss Lohnabrechnung im Monat Mai 2021 (act. II 6/5) für 21 Tage Spesen vergütet, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Monat lediglich 11 Tage gearbeitet hat (act. II 21/2). Im Juni 2021 wurden für 14 Tage Spesen vergütet, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Monat gesundheitsbedingt gar nicht gearbeitet hat, da er vom 22. Mai bis 3. Juli 2021 bzw. vom 9. Juli bis 18. September 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. II 6/3, 9, 34, 56). Diese Umstände weisen auf fingierte Lohnabrechnungen hin. Sodann sieht Art. 13 Abs. 7 Satz 1 GAV ... vor: "Lohnzahlung allgemein: Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet." Folglich ist die Lohnzahlung in bar nicht zulässig, was nicht bestritten wird (Beschwerde S. 8 III./Ziff. 2.16), weshalb sich der Beschwerdeführer den nicht nachweisbaren Lohnfluss anzurechnen hat bzw. er es unterliess, etwaige Einzahlungen durch ihn selbst auf sein vorhandenes Bankkonto (act. II 23/2) nachzuweisen, zumal es unüblich ist, solch hohe Beträge bar aufzubewahren. Weiter sollen gemäss den Lohnabrechnungen (act. II 6/4 f.) auch Kinderzulagen an den Beschwerdeführer ausgerichtet worden sein, obschon solche durch seine Frau bezogen wurden, was nachgewiesen (act. II 35) und unbestritten ist (Beschwerde S. 8 III./Ziff. 2.16) und sich mit den weiteren widersprüchlichen Angaben gegenüber dem Betreibungsamt T.________ deckt, wonach er dort ursprünglich angegeben hatte, er sei ohne Anstellung und werde von seiner Frau unterstützt (act. II 48/6). Diese Darstellung hatte er erst nach Hinweisen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 12 schwerdegegnerin nachträglich als Missverständnis dargestellt und korrigiert (act. II 48, 50 f., 54, 57, 59 ff.). Sodann weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (act. II 91/20 Ziff. 5.1; Beschwerdeantwort S. 4 III./Ziff. 4.6), dass die Einstufung des Beschwerdeführers in die Lohnklasse … mit einem Lohn von Fr. 5'500.-- x 13 (act. II 6/6) ebenfalls nicht glaubwürdig erscheint. Denn gemäss Art. 13 Abs. 1 GAV ... beinhaltet die Lohnklasse … die ..., die Lohnklasse … die ..., die Lohnklasse … und … die ... und die Lohnklasse … die .... Mit Blick auf die Einträge im IK-Auszug (act. II 10) erscheint die Einstufung in die Lohnklasse … als fingiert. Dies wird durch den Umstand untermauert, dass zumindest diejenigen Mitarbeiter, für welche Kurzarbeitsentschädigung beantragt bzw. bezogen wurde, keinen Lohn in der Höhe von Fr. 5'500.-- x 13 erhalten haben; gemäss den Akten der Arbeitslosenkasse beträgt der höchste Lohn Fr. 5'000.-- x 13 (vgl. act. II 78/46 - 48, 78/93 f., 78/145 - 149). Bezüglich der beruflichen Vorsorge wurde durch die P.________ zwar am 13. Juli 2021 (act. II 24/2) der Anschluss der D.________ GmbH und die gesetzeskonforme Abwicklung bestätigt (act. II 24/2), indessen geht aus diesem Schreiben nicht hervor, dass der Beschwerdeführer angemeldet wurde; in der Folge wurde am 21. Juli 2021 der Anschlussvertrag gekündigt infolge ausgebliebener Ratenzahlungen (act. II 33/3 f.). Schliesslich wurde danach zwar mit Schreiben der P.________ vom 1. September 2021 bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 der P.________ angeschlossen war (act. II 49/3), indessen war die diesem Schreiben zugrundeliegende Anmeldung erst unmittelbar zuvor, am 24. August 2021 erfolgt (act. II 41/2), mithin wurde der Beschwerdeführer erst retrospektiv nachversichert, was – im gesamten Kontext – Zweifel am Bestand des Arbeitsverhältnisses ab Mai 2021 hervorrufen muss, zumal die behauptete frühere Anmeldung bei der P.________, die dort angeblich verloren gegangen sei (act. II 43), in den Akten nirgends belegt ist. Was schliesslich den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung durch die D.________ GmbH angeht (vgl. act. II 78), lässt sich zwar daraus, dass in der fraglichen Zeit der (angeblichen) Anstellung des Beschwerdeführers (Mai 2021) drei Angestellte Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 13 gen (vgl. act. II 78/4 ff.), nicht direkt schliessen, dass dieser damals nicht für die D.________ GmbH gearbeitet hatte. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmen neue Mitarbeiter einstellt, wenn zeitgleich für andere Mitarbeiter bereits Kurzarbeitsentschädigung bezogen wird. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren hierzu – die Gründe für dieses Vorgehen könnten laut dem Beschwerdeführer vielseitig sein, wobei er solche jedoch nicht näher erläutert (Beschwerde S. 7 III/Ziff. 2.9) – wie zu den anderen oben angeführten Widersprüche vorgetragenen Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. 4.2 Insgesamt überwiegen die Unstimmigkeiten und widersprüchlichen Angaben zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis die wenigen Hinweise, die tatsächlich für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprechen (vgl. E. 4.1 hiervor), klar. Daran könnte auch die Befragung der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen (vgl. Beschwerde S. 8) überwiegend wahrscheinlich nichts ändern, zumal nach Ablauf von über einem Jahr erfahrungsgemäss keine verlässlichen Angaben zu erwarten und überdies Absprachen nicht auszuschliessen sind. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. Schliesslich ist der Vorwurf der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158; Beschwerde S. 8 III./Ziff. 2.17) nicht zu hören, da es vorliegend nicht um die Anwendung von Formvorschriften geht. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen entbehrt schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig und falsch festgestellt worden sowie es seien Beweismittel falsch und willkürlich bzw. zuungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden (Beschwerde S. 6 III./Ziff. 2.6, S. 8 III./Ziff. 2.17, S. 9 III. Ziff. 3.1), einer Grundlage. 4.3 Nach dem Dargelegten ist im Zeitpunkt des Ereignisses vom 18. Mai 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da somit die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 14 nicht erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2022, UV/22/139, Seite 15 3. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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