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Bern Verwaltungsgericht 15.06.2022 200 2021 889

June 15, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,288 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (Referenz-Nr.: 1873949)

Full text

200 21 889 AHV FUE/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2022 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (Referenz-Nr.: …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 21. September 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbständigerwerbender ("B.________" – … und … im Bereich … im …-…-…) ab 1. Dezember 2015 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 108) und reichte in der Folge u.a. eine Vereinbarung vom 21. Oktober 2013 zur … zwischen ihm und der C.________ GmbH mit Sitz in … (Verkauf und Vertrieb von …-Produkten in der Schweiz auf Provisionsbasis) ein (AB 106 Beilage). Am 29. Oktober 2015 teilte die AKB dem Versicherten mit, die Erwerbstätigkeit für die C.________ GmbH sei (mangels eines eigentlichen Unternehmerrisikos) als unselbständig zu qualifizieren (AB 105). Diese beitragsrechtliche Qualifikation verfügte die AKB (nach einer gegenteiligen Stellungnahme des Versicherten [AB 104 = AB 103]) am 9. Dezember 2015 (AB 101), wobei sie die Verfügung auch der C.________ GmbH eröffnete (AB 100). Eine vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (AB 98) wies die AKB mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab (AB 97). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. AB 96). Mit Schreiben vom 22. März 2021 berief sich der Versicherte auf seine selbständige Erwerbstätigkeit und ersuchte zwecks Nachzahlung der AHV- Beiträge für die Jahre 2016 bis 2021 um Angabe der entsprechenden Jahresbeiträge (AB 83; vgl. auch AB 75 ff.). Die AKB verwies in Bezug auf die Tätigkeit für die C.________ GmbH auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (AB 80, 74, 65; vgl. auch AB 64) und verfügte in Bezug auf die weiteren Tätigkeiten am 14. Juli 2021 die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für die Jahre 2016 bis 2020 (AB 53 ff.; vgl. auch AB 52). Im September 2021 reichte der Versicherte eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen ihm und der C.________ GmbH sowie deren Lohnbescheinigungen für die Jahre 2016 bis 2020 ein (AB 31 ff.). Die gestützt auf die Lohnbescheinigungen von der C.________ GmbH geforderten Lohnbeiträge (Rechnungen vom 7. Oktober 2020 [AB 25 ff.]) stornierte die AKB in der Folge (Rekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 3 fikate vom 2. November 2021 [AB 17 ff.; vgl. auch AB 16]); ebenfalls berechnete sie die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019 neu (Verfügung vom 18. Oktober 2021 [AB 23]). Mit sechs Verfügungen vom 2. November 2021 setzte die AKB schliesslich die persönlichen Beiträge des Versicherten als Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (ANOBAG) für die Jahre 2016 bis 2021 fest (AB 10 ff.). Eine gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2021 (persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2019) erhobene Einsprache vom 18. November 2021 (AB 8) zog der Versicherte am 20. Dezember 2021 zurück (AB 4; vgl. auch AB 1). Eine weitere Einsprache des Versicherten vom 26. November 2021 (AB 6) betreffend die sechs Verfügungen vom 2. November 2021 (persönliche Beiträge als ANOBAG für die Jahre 2016 bis 2021) und die an die C.________ GmbH ausgestellten Rechnungen vom 7. Oktober 2020 wies die AKB mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (AB 5). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Dezember 2021 Beschwerde mit den (sinngemässen) Anträgen, seine Tätigkeit für die C.________ GmbH sei als selbständig zu qualifizieren und dementsprechend seien die mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (AB 5) bestätigten Verfügungen vom 2. November 2021 (AB 10 ff.) aufzuheben; zudem seien die Rechnungen an die C.________ GmbH vom 7. Oktober 2020 (AB 25 ff.) zu stornieren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 21. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2.2 f. nachfolgend) einzutreten. 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (AB 5). Streitig und zu prüfen sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG pro 2016 bis und mit 2021 und in diesem Zusammenhang die Qualifikation seiner Tätigkeit für die C.________ GmbH. 1.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin auf das – in ihre funktionelle Zuständigkeit fallende (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) – Gesuch um Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 16. Februar 2017, mit dem im Rahmen eines Gesuchs um Anschluss an die AKB als Selbständigerwerbender über die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ GmbH be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 5 funden wurde (AB 97), nicht eintrat, besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb (ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Mithin ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch richtet, nicht einzutreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). 1.2.3 Die formlosen Rechnungen an die C.________ GmbH vom 7. Oktober 2020 (AB 25 ff.) bilden einerseits nicht Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) und berühren andererseits den Beschwerdeführer nicht (direkt). Zudem stornierte die AKB diese Rechnungen mit Rektifikaten vom 2. November 2021 von Amtes wegen (AB 17 ff.; vgl. auch AB 16). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Bei strittigen persönlichen Beiträgen als ANOBAG inkl. Verwaltungskostenbeiträgen und Verzugszinsen bis 2. November 2021 betreffend die Jahre 2016 bis 2021 im Totalbetrag von Fr. 16'705.80 (AB 10 ff.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG bezahlten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8.4 Prozent bzw. seit 1. Januar 2020 von 8.7 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG). Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22 - 27 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss (Art. 16 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 6 2.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender – und damit sinngemäss auch der Beiträge von ANOBAG – massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist AHVbeitragsrechtlich als Nettoeinkommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545). 3. 3.1 Zum umstrittenen Beitragsstatut ist festzuhalten (vgl. bereits E. 1.2.2 hiervor), dass die Beschwerdegegnerin über die Qualifikation der Einkommen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ GmbH im Rahmen des Gesuchs um Anschluss an die Beschwerdegegnerin und Registrierung als Selbständigerwerbender (AB 108) dergestalt entschied, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (AB 101, 97). Der entsprechende Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (AB 97) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Indem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut auf eine selbständige Erwerbstätigkeit als … für die C.________ GmbH (vgl. AB 106 Beilage) beruft, beantragt er erneut die Beurteilung der Statusfrage in Bezug auf diese Tätigkeit, welche jedoch bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist: Es handelte sich um den gleichen Streitgegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 7 stand unter den gleichen Verfahrensbeteiligten, der gestützt auf den identischen Rechtsgrund und den gleichen Sachverhalt erneut beurteilt werden sollte, womit eine res iudicata vorliegt (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13). Eine erneute Prüfung ist deshalb ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es nicht gegen den auch für Private im Verkehr mit den Behörden geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstösst, im September 2021 eine Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ GmbH (AB 31) sowie Lohnbescheinigungen für die Jahre 2016 bis 2020 (AB 32 ff.) einzureichen, welche Dokumente offenkundig ein Arbeitsverhältnis voraussetzen, um bereits zwei Monate später eine unselbständige Tätigkeit in Bezug auf die C.________ GmbH kategorisch in Abrede zu stellen (AB 6). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss und im Einwand (AB 6/2) explizit geltend macht, es sei unzulässig, Beiträge auf seinem Einkommen sowohl von ihm als auch von der C.________ GmbH – und somit doppelt – einzufordern, ist unter Hinweis auf das in E. 1.2.3 hiervor Dargelegte und die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2, klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die gegenüber der C.________ GmbH gerichteten Forderungen (AB 25 ff.) vollständig storniert hat (vgl. die entsprechenden Rektifikate [AB 17 ff.]), was sie der C.________ GmbH am 2. November 2021 denn auch mitteilte (AB 16). 3.3 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Einkommen von der C.________ GmbH seien zusätzlich in den Einkommen enthalten, auf denen persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben wurden (vgl. Beschwerde, S. 2), hat die Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt, dass diese bei der Festsetzung der Beiträge als Selbständigerwerbender in Abzug gebracht wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2021, in welchem die Ausscheidung der Löhne der C.________ GmbH von den von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2016 bis 2018 (pro 2019 und die Folgejahre lag noch keine Steuermeldung vor) rechnerisch dargelegt wird (AB 65). Die in der Folge ergangenen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 8 fügungen stehen denn auch mit diesen unbestritten gebliebenen Berechnungen im Einklang (AB 55 ff.). Eine doppelte Verabgabung liegt mithin auch in Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender nicht vor. 3.4 Die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge, die auf den von der C.________ GmbH gemeldeten Löhnen beruhen (vgl. E. 2 hiervor), bestreitet der Beschwerdeführer nicht und es sind auch keine diesbezüglichen Fehler ersichtlich. Damit hat es auch in betraglicher Hinsicht sein Bewenden. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 (AB 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. E. 1.2.2 und 1.2.3 hiervor). 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2022, AHV/21/889, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Schlussbemerkungen vom 21. März 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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