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Bern Verwaltungsgericht 16.05.2022 200 2021 827

May 16, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,905 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 1. November 2021

Full text

200 21 827 EL KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 2 Sachverhalt: A. Im November 2020 reichten die Eheleute C.________ und A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ein (Antwortbeilage [AB] 1). Dabei gaben sie an, dass C.________ seit 9. Oktober 2020 in einem Heim lebe. Daneben würden sie über ein Wohnrecht verfügen (AB 1 S. 3). Mit zwei Verfügungen vom 30. Dezember 2020 setzte die AKB den Ergänzungsleistungsanspruch von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit von Oktober bis Dezember 2020 auf Fr. 471.-- (AB 11) und für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf Fr. 524.-- pro Monat fest (AB 13). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, am 28. Januar 2021 Einsprache mit dem Antrag, es seien in den Berechnungen der Ergänzungsleistungsansprüche die pauschalen Unterhaltskosten der von ihr im Wohnrecht bewohnte Wohnung in Höhe von 20% des Eigenmietwerts als anrechenbare Ausgaben (und somit für das Jahr 2020 zusätzliche Kosten in Höhe von Fr. 2122.-- und für das Jahr 2021 zusätzliche Kosten in Höhe von Fr. 1'988.-- pro Jahr) mit zu berücksichtigen (AB 16). Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies die AKB die Einsprache ab (AB 20). B. Gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 1. November 2021 (AB 20) erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch ihren Sohn B.________, am 29. November 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 648.-- pro Monat (anstatt der verfügten Fr. 471.--) und für die Zeit ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 3 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 690.-- pro Monat (anstatt der verfügten Fr. 524.--) zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 23. März 2022 zur Beschwerdeantwort bekräftigte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihren Sohn B.________, ihre Beschwerde und beantragte erneut deren Gutheissung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2021 (AB 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 4 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und für das Jahr 2021 zu Recht keine Gebäudeunterhaltskosten (in Höhe des für die direkte kantonale Steuer anwendbaren Pauschalabzugs von 20% des anerkannten Mietwertes – und damit von Fr. 2'122.-- für das Jahr 2020 und Fr. 1'988.-- für das Jahr 2021; vgl. Beschwerde S. 1 i.V.m. AB 16 S. 1 sowie AB 11 S. 5 und AB 13 S. 6 i.V.m. E. 2.5 hiernach) als Ausgaben anerkannt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die unbestritten gebliebenen Positionen der Berechnungen der jährlichen Ergänzungsleistung für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und für die Zeit ab Januar 2021 in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert nach dem in Erwägung 1.2 hiervor Dargelegten von vornherein unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG), wobei anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) über die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2021 ohnehin neu zu verfügen haben wird, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin, der seit Oktober 2020 in einem Heim gelebt hat (siehe AB 1 S. 3 Ziff. 8.1), gemäss Veränderungsanzeige vom 1. Februar 2021 (AB 17) am 27. Januar 2021 verstorben ist. Mithin ist vorliegend lediglich über die Jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und Januar 2021 zu befinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL- Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 30. Dezember 2020 für die Zeit ab 1. Januar 2021 (AB 13 S. 6 f.) zeigen, dass das neue Recht für die Beschwerdeführerin günstiger und vorliegend somit ab 1. Januar 2021 anwendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (siehe aArt. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 9 Abs. 1 ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung; zur Vermögensschwelle seit 1. Januar 2021: Art. 9a ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: nicht länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 6 trag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (siehe aArt. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (seit 1. Januar 2021 höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie seit 1. Januar 2021 die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (siehe aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung). 2.4 Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, wird anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft als Ausgabe anerkannt. Berücksichtigt wird der effektive Mietwert, höchstens jedoch der Betrag des Mietzinsmaximums, welches zur Anwendung käme, wenn der EL-Bezüger oder die EL-Bezügerin und die weiteren Personen, welche im selben Haushalt wohnen, in einer Mietwohnung leben würden (BBl 2016 7535 f. sowie Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 und 2 ELV). Bis 31. Dezember 2020 betrug diese Fr. 1'680.-- pro Jahr (aArt. 16a Abs. 3 ELV); seither beträgt sie Fr. 2'520.-pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV). 2.5 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt generell der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Sieht die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vor, gilt der für die direkte Bundessteuer anwendbare (Art. 16 Abs. 2 ELV). Im Kanton Bern beträgt der kantonale Pauschalabzug gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 7 Art. 36 Abs. 1 und 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) 10% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranlagungsperiode bis zu zehn Jahre alt war, 20% des Brutto-Gebäudeertrages, wenn das Gebäude zu Beginn der Veranlagungsperiode über zehn Jahre alt war, wobei als Brutto-Gebäudeertrag der Mietwert oder der Mietzins unter Ausschluss der Heizungs-, Warmwasser und übrigen Nebenkosten gilt (Art. 6 VUBV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt gegen die Anrechnung des beantragten Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten in Höhe von 20% des Mietwertes des von der Beschwerdeführerin im Wohnrecht bewohnten Grundstücks (Stockwerkeigentumswohnung mit Nebenraum) vor, anders als im von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 28. Januar 2021 (AB 16) angeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 5. März 2018, 9C_489/2017, sei vorliegend nicht vertraglich vereinbart worden, dass die Wohnberechtigten die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen hätten. Entsprechend könne auch kein Pauschalabzug nach Art. 16 ELV berücksichtigt werden. Das Bundesgericht setze zur Berücksichtigung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten bei Wohnrechtsberechtigten voraus, dass die Übernahme dieser Kosten explizit vereinbart worden sei (vgl. AB 20 S. 2 sowie Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4). Zudem liege kein Nachweis über die effektive Bezahlung von Gebäudeunterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin vor; solche seien denn auch nicht bei der Steuererklärung angegeben worden (vgl. AB 20 S. 2). Dass im Falle der Beschwerdeführerin kein ausschliessliches Wohnrecht vorliege – wie im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf den eine andere Liegenschaft betreffenden (und damit vorliegend unstrittig irrelevanten; vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2) Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1994 (AB 7) gegen eine Anrechnung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten zusätzlich noch vorgebracht worden war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 8 (vgl. AB 20 S. 2) – wird in der Beschwerdeantwort zu Recht (siehe AB 16 S. 12 sowie den GRUDIS-Auszug vom 2. März 2022 in den Verfahrensakten) nicht mehr geltend gemacht. 3.2 Steht einer berechtigten Person – wie vorliegend der Beschwerdeführerin – ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt grundsätzlich sie gemäss Art. 778 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts. Diese Vorschrift ist dispositiver Natur (vgl. BGer 9C_489/2017, E. 2 mit Hinweis), das heisst, beim Wohnrecht kann die Lastentragung in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt auch abweichend von Art. 778 Abs. 1 ZGB geregelt werden. Das dispositive Recht gilt nur – aber immerhin – bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung. 3.3 Das Bundesgericht führt in BGer 9C_489/2017, Erwägung 2 aus, weil Art. 778 Abs. 1 ZGB dispositiver Natur sei, bleibe in jedem Fall die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechts zu prüfen. Nur wenn die berechtigte Person tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe, rechtfertige sich der (Pauschal-)Abzug nach Art. 16 ELV. Entgegen der Interpretation durch die Beschwerdegegnerin bedeutet dies allerdings nicht, dass der Pauschalabzug nur zu gewähren ist, wenn bei der Ausgestaltung des Wohnrechts explizit vereinbart worden ist, dass die wohnrechtsberechtigte Person die Gebäudeunterhaltskosten zu übernehmen hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin der Abzug bereits dann zu gewähren, wenn in Bezug auf die Tragung der Lasten des gewöhnlichen Unterhalts nichts von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden ist und damit eben die wohnrechtsberechtigte Person für den Gebäudeunterhalt aufzukommen hat (vgl. vorstehend E. 3.2). Dass vorliegend etwas von der dispositiven Vorschrift von Art. 778 Abs. 1 ZGB Abweichendes vereinbart worden wäre, wird weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Vielmehr ist gestützt auf den in den Akten befindlichen Vertragsauszug (AB 16 S. 11) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Parteien diesbezüglich nichts vereinbart haben, womit Art. 778 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 9 3.4 Soweit die Beschwerdegegnerin gegen die Anrechnung des Pauschalabzugs für Gebäudeunterhaltskosten vorbringt, es liege kein Nachweis über die effektive Bezahlung von Gebäudeunterhaltskosten durch die Beschwerdeführerin vor, solche seien denn auch nicht bei der Steuererklärung angegeben worden (vgl. AB 20 S. 2), ist festzuhalten, dass eine Anrechnung der Pauschale für Gebäudeunterhaltskosten im Sinne von Art. 16 ELV keinen solchen Nachweis erfordert. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) bereits mit Entscheid vom 26. Februar 1987 (ZAK 1987 S. 309 ff.) festgestellt hat, ist die Gesetzmässigkeit des Pauschalabzugs gemäss Art. 16 ELV zu bejahen. Dabei führte das EVG unter anderem aus, dass der Pauschalabzug einen Ausgleich zwischen Jahren ohne bzw. mit nur geringen Gebäudeunterhaltskosten und Jahren mit grossen (den Pauschalbetrag übersteigenden) Unterhaltskosten schafft (ZAK 1987 S. 311 f. E. 4). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Anrechnung des Pauschalabzugs gemäss Art. 16 ELV für Gebäudeunterhaltskosten nicht voraussetzt, dass im betreffenden Jahr Unterhaltskosten angefallen sind. Vorausgesetzt ist nach dem in Erwägung 3.3 hiervor Dargelegten nur aber immerhin, dass die wohnrechtsberechtigte Person für die Gebäudeunterhaltskosten im Sinne der Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt tatsächlich aufzukommen hat, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe solche Kosten im jeweiligen Jahr konkret anfallen resp. angefallen sind. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin die Pauschale gemäss Art. 16 ELV für die Gebäudeunterhaltskosten zu Unrecht nicht angerechnet. Da das Wohnrecht an der Stockwerkseigentumswohnung gemäss GRUDIS-Auszug vom 2. März 2022 (in den Verfahrensakten) am 4. Januar 2007 errichtet worden ist, war das betreffende Gebäude zweifellos bereits anfangs 2020 mehr als zehn Jahre alt, womit die Beschwerdegegnerin sowohl in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2020 als auch in derjenigen für das Jahr 2021 Unterhaltskosten in Höhe von pauschal 20% des Mietwertes als jährliche Ausgaben hätte anrechnen müssen (vgl. E. 2.5 hiervor). Bei einem Mietwert von unstrittig Fr. 10'610.-- im Jahr 2020 (AB 11 S. 5) und einem sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 10 chen von unstrittig Fr. 9'940.-- im Jahr 2021 (AB 13 S. 6) ergibt dies anrechenbare Gebäudeunterhaltskosten für das Jahr 2020 von Fr. 2'122.-- (Fr. 10'610.-- x 0.2) und anrechenbare Gebäudeunterhaltskosten für das Jahr 2021 von Fr. 1'988.-- (Fr. 9'940.-- x 0.2). Damit erhöht sich der Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Monate Oktober bis Dezember 2020 um monatlich Fr. 177.-- (Fr. 2’122.-- / 12 Monate) auf Fr. 648.-- pro Monat und in Bezug auf den Monat Januar 2021 um Fr. 166.-- (Fr. 1'988.-- / 12 Monate) auf Fr. 690.--. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin sind für die Monate Oktober bis Dezember 2020 Fr. 648.-- pro Monat und für den Monat Januar 2021 Fr. 690.-- zuzusprechen (zum vorliegend zu beurteilenden Zeitraum siehe E. 1.3 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigungspflicht ist nicht auf die anwaltsmässige Vertretung beschränkt (BGE 109 V 70 E. 1 S. 71; ZAK 1980 S. 122). Der durch ihren Sohn B.________ vertretenen Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine ermessensweise auf pauschal Fr. 400.-- festgesetzte Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2022, EL/21/827, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. November 2021 aufgehoben und es werden der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober bis Dezember 2020 Fr. 648.-- pro Monat und für den Monat Januar 2021 Fr. 690.-- zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 400.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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