200 21 816 IV SCI/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. März 2022 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Mai 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle des Kantons Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 2008 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. August 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige ab 27. Dezember 2014 wegen mittlerer Hilflosigkeit und ab 1. März 2016 wegen leichter Hilflosigkeit zu (Akten der IVB [act. II] 58). Mit Mitteilung vom 3. April 2019 (act. II 77) bestätigte die IVB revisionsweise den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Februar 2019. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 91) verfügte die IVB am 18. Mai 2021 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2021 (act. II 96). B. Mit Eingabe vom 23. November 2021 (Postaufgabe 25. November 2021) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre beiden Eltern B.________ und C.________, Beschwerde, und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2021 sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Fragen zur Rechtzeitigkeit sowie zum Anfechtungsobjekt gegeben, wovon sie mit Eingabe vom 30. November 2021 Gebrauch machte. Nachdem der Beschwerdeführerin mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses mit prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2021 eine Nachfrist gesetzt worden war, stellte sie am 15. Dezember 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Daraufhin wurde sie mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2021 aufgefordert, eine allfällige Deckung der Verfahrenskosten durch die Rechtsschutzversicherung ihrer Krankenkasse abzuklären und zu belegen. Am 19. Januar 2022 teilte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 3 die Beschwerdeführerin die Kostendeckung durch ihre Rechtsschutzversicherung mit. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 zeigte Rechtsanwalt D.________ seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an und zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Der Kostenvorschuss ging mit Valuta 24. Januar 2022 ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 unter Beilage der entsprechenden Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet erfolgt sei. Am 24. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, worin sie geltend machte, dass die auf den 18. Mai 2021 datierte Verfügung ihr bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung erst am 29. Oktober 2021 rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. März 2022 aufforderungsgemäss eine weitere Stellungnahme ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2022 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen zur Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Mai 2021 (act. II 96). Zu prüfen ist in formeller Hinsicht die Rechtzeitigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde und ob demnach auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 5 Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.4 Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen und bei anderen Erscheinungen der Massenverwaltung zur Anwendung gebracht wird. Dagegen muss für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess der im Zivilrecht übliche volle Beweis erbracht sein (BGE 120 V 33 E. 3c S. 37, 119 V 7 E. 3c bb S. 10; SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8 E. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Sendungsverfolgung (in den Gerichtsakten) ist erstellt, dass die Verfügung vom 18. Mai 2021 (act. II 96) am 22. Mai 2021 durch die das elterliche Sorgerecht (mit-)innehabende Mutter der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Februar 2022 – entgegengenommen (vgl. Unterschrift „B.________“ auf der Sendungsverfolgung [in den Gerichtsakten]) wurde. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater stand und weiterhin steht (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Zustellung erfolgte an die bei der Beschwerdegegnerin damals hinterlegte Adresse. Den IV-Akten lässt sich keine bis zum Verfügungserlass erfolgte Meldung hinsichtlich der Änderung der elterlichen Sorge bzw. eine zivilrechtlich angeordnete Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf einen Elternteil entnehmen. Folglich wurde die Verfügung vom 18. Mai 2021 (act. II 96) durch die Zustellung an die der Beschwerdegegnerin gemeldete Adresse „a.________“, selbst wenn im Zeitpunkt der Zustellung der Vater seine Anschrift nicht mehr dort hatte, am 22. Mai 2021 rechtsgültig eröffnet (vgl. E. 2.1 hiervor). Dadurch begann die Rechtsmittelfrist am 23. Mai 2021 zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor) und endete nach 30 Tagen, d.h. am 21. Juni 2021. Mithin hatte die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht (Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 6 lungnahme vom 30. November 2021 S. 1 Ziff. 1) – Gelegenheit, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Folglich erfolgte die mit Eingabe vom 23. November 2021 gegen die am 18. Mai 2021 erlassene Verfügung (act. II 96) erhobene Beschwerde verspätet. Dass der Beschwerdeführerin auf Verlangen des Vaters mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (act. II 111) die Verfügung nochmals zur Kenntnisnahme zugesandt wurde, stellt keinen neuen Verfügungserlass, sondern eine reine Akteneinsicht i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ATSG dar. Die Zusendung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung konnte keine neue Rechtsmittelfrist auslösen. 3.2 Daran ändert das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den Eltern der Beschwerdeführerin Vorgebrachte nichts: Zwar findet sich in den Akten ab 2019 eine neue Adresse des Vaters („b.________“; vgl. etwa act. II 76) wie auch zeitnah zum Verfügungserlass ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2021 (act. II 87), in welchem er als Absenderadresse „c.________“ angab. Eine Änderung der bisherigen Zustelladresse für die Beschwerdeführerin („a.________“) für die amtliche Post wurde darin indes nicht verlangt. Auf dem mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 eingereichten Formular „Rechnung für Hilflosenentschädigung (HE) und Intensivpflegezugschlag (IPZ)“ für die Monate Januar, Februar und März 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I, IA, IB, IC], act. IC 1) ist ohne die formelle Adresse der Beschwerdeführerin anzupassen oder zu streichen, einzig unter Rechnungssteller der Name der Mutter gestrichen und der Hinweis „Infos Adressänderung siehe Abklärungsbericht“ angebracht worden. Allein der Umstand, dass einzelne Zahlungen an eine andere Person bzw. eine andere Adresse auszulösen sind als an die versicherte Person, vermag an der Zustelladresse für den förmlichen Schriftverkehr jedoch nichts zu ändern. Im (erwähnten) Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 2. April 2019 (act. II 76) wurde sowohl hinsichtlich Aufenthaltsort und Ort der Abklärung „a.________“ angegeben (S. 2 Ziff. 1). Zwar wurde darin tatsächlich festgehalten, dass die Eltern seit kurzem getrennt seien, der Vater seit dem 1. Februar 2019 am „b.________ “ in ... wohne und die Obhut für die Beschwerdeführerin beim Vater sei (Ziff. 2.1). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 7 formelle Adressänderung für den Schriftenverkehr wurde jedoch auch dort nicht vermerkt bzw. von keinem der anwesenden Elternteile verlangt. In der Folge nahmen es Vater und Mutter der Beschwerdeführerin während zwei Jahren hin, dass der (umfangreiche) Schriftenverkehr, insbesondere auch verschiedene den Vater betreffende Abrechnungen, weiterhin über die bisherige Adresse abgewickelt wurde. Der vor der hier angefochtenen Verfügung erstellte Bericht über die Abklärung vom 9. März 2021 (act. II 89), welche telefonisch mit dem Vater stattfand, enthält weder Bemerkungen betreffend die Zustellfrage noch den Hinweis, dass der Vater eine andere oder doppelte Zustellung wünsche. Ebenso lassen sich auch der E-Mailkorrespondenz der Mutter mit der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2021 keine Hinweise auf eine Änderung betreffend die Zustellung entnehmen (act. II 92). Die Eltern haben unter sich für eine hinreichende interne die Beschwerdeführerin betreffende Kommunikation zu sorgen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass diese Kommunikation gestört gewesen wäre. Weder wurde vor Verfügungserlass von den Eltern der Beschwerdeführerin eine andere Zustelladresse noch eine doppelte Zustellung gesondert an jeden Elternteil verlangt. Umso weniger musste die Beschwerdegegnerin die ihr bekannte Korrespondenzadresse in Frage stellen. Die Eltern nahmen die umfangreiche Korrespondenz während mehr als zwei Jahre nach der Trennung stets anstandslos über die bisherige im Übrigen im Verlauf auch für die Mutter nicht mehr gültige Adresse „a.________“ in Empfang. Die vorliegend zur Diskussion stehende Zustellung der Verfügung vom 18. Mai 2021 (act. II 96) ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Die Verfügung vom 18. Mai 2021 (act. II 96) wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2021 ordnungsgemäss eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung [in den Gerichtsakten]), womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 23. Mai 2021 zu laufen begann. Folglich erfolgte die mit Eingabe vom 23. November 2021 erhobene Beschwerde verspätet. Wiederherstellungsoder Entschuldigungsgründe i.S.v. Art. 41 ATSG liegen keine vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 8 4. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück-zuerstatten. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 9 Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2022, IV/21/816, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.