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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2022 200 2021 812

March 30, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,126 words·~6 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Full text

200 21 812 EL KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, EL/21/812, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im März 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge bezog die Versicherte ab April 2015 (vgl. AB 9 ff., 79, 80, 81, 112, 134) mit einmonatigem Unterbruch infolge einer Einstellung (vgl. AB 93) EL. Nachdem die Versicherte wiederholt vergeblich aufgefordert worden war (vgl. AB 136 ff., 142), der AKB eine komplette Liste ihrer Auslandaufenthalte samt den zugehörigen Reisetickets einzureichen, wurden die EL mit Verfügung vom 25. Januar 2021 (AB 148) rückwirkend per 30. Dezember 2020 eingestellt (vgl. auch AB 143); diese Verfügung blieb unangefochten. Am 29. März 2021 (Posteingang 30. März 2021) meldete sich die Versicherte abermals zum Bezug von EL an (AB 152), woraufhin die AKB ihr mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (AB 164) erneut EL ab 1. März 2021 zusprach. Daran hielt sie nach dagegen erhobener Einsprache (AB 169) mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 170) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2021 seien ihr die EL rückwirkend ab 1. Januar 2021 auszurichten, da sie sich auch in den Monaten Januar und Februar 2021 in der Schweiz aufgehalten habe. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, EL/21/812, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 170). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Monate Januar und Februar 2021. 1.3 Bei EL von monatlich Fr. 748.-- (vgl. AB 164) liegt der Streitwert betreffend EL für zwei Monate unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, EL/21/812, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. 2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts (Abs. 2). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung. Wird eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin – nachdem die EL mit Verfügung vom 25. Januar 2021 (AB 148) rückwirkend per 30. Dezember 2020 eingestellt worden waren – am 29. März 2021 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 30. März 2021) abermals zum Leistungsbezug anmeldete (AB 152). Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ELG entstand der Anspruch somit ab März 2021 (vgl. E. 2.2 hiervor); dass eine Ausnahme i.S.v. Art. 12 Abs. 2 ELG oder Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 2 ELV vorliegt, ist aus den Akten weder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, EL/21/812, Seite 5 ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Dementsprechend konnten mit der Verfügung vom 15. Juli 2021 (AB 164) keine EL für die Monate Januar und Februar 2021 zugesprochen werden. Einen Anspruch auf EL auch für diese beiden Monate hätte die Beschwerdeführerin mittels Einsprache gegen die seinerzeitige Verfügung vom 25. Januar 2021 (AB 148) geltend machen können, was sie jedoch unterliess. Folglich erwuchs die vorgenannte Verfügung unangefochten in Rechtskraft. Ein Anspruch auf EL für die Monate Januar und Februar 2021 ist demnach zu verneinen. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufhielt oder nicht, wie auch der Beweiswert der mit der Beschwerde eingereichten Kontoauszüge (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 2 f.) kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.2 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 170) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m . Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2022, EL/21/812, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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