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Bern Verwaltungsgericht 07.03.2022 200 2021 811

March 7, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,969 words·~10 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (Schaden-Nr.: 0043.800633.21.1)

Full text

200 21 811 UV KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. März 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (Schaden-Nr.: …)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist für die C.________ AG (Arbeitgeberin) tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 7. Juni 2021 meldete die Arbeitgeberin mit Schadenmeldung UVG, der Versicherte habe am 22. Mai 2021 einen Zahnschaden erlitten (Akten der Helsana, [act. II] 2). Am 14. Juni 2021 lehnte die Helsana eine Leistungserbringung ab (act. II 6), woraufhin der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangte (act. II 8). Mit Verfügung vom 16. August 2021 lehnte die Helsana einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Mai 2021 ab, da der ungewöhnliche äussere Faktor nicht bestimmt werden könne und somit der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (act. II 12). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 14) wies die Helsana mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 ab (act. II 15). B. Am 24. November 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2021. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm im Zusammenhang mit dem am 22. Mai 2021 erlittenen Unfall mit Zahnschädigung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin – unter Verzicht auf eine umfassende Stellungnahme und mit Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den am 22. Mai 2021 erlittenen Zahnschaden aufgrund des UVG aufzukommen hat. 1.3 Der Kostenvoranschlag von Dr. med. Dr. med. dent. D.________ beläuft sich auf Fr. 5'186.40 (act. II 9). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Die Nahrungsaufnahme erfüllt nur ausnahmsweise das Element der Ungewöhnlichkeit; die Ungewöhnlichkeit ist bei Zahnschäden zu bejahen, die durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 5 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.5 Das Bundesgericht respektive das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. Dies treffe insbesondere auch dann zu, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juni 2018, 8C_251/2018, E. 4.1 mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 6 3. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 7. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer bzw. seine Arbeitgeberin an, beim Mittagessen von Spaghetti Bolognese habe der Beschwerdeführer auf "etwas Hartes" gebissen. Er habe sofort einen stechenden Schmerz im Zahn verspürt. Danach sei der Zahn empfindlich gewesen. Nachdem der Schmerz nach ein paar Tagen nicht nachgelassen habe, habe er einen Termin beim Zahnarzt vereinbart. Dieser habe festgestellt, dass der Zahn einen Riss aufgewiesen habe (act. II 2/2). Im Fragebogen Zahnschaden vom 9. Juni 2021 (act. II 5) bestätigte der Beschwerdeführer den Ablauf (Ziff. 1). Auf die Frage, worauf er gebissen habe, gab er an, er habe auf "etwas Hartes" gebissen. Es sei klein gewesen und vermutlich habe er es verschluckt (Ziff. 2). Er habe nicht gesehen, worauf er gebissen habe. Es müsse ein Stück Knochen oder Knorpel gewesen sein, nehme er an (Ziff. 3). Der beschädigte Zahn sei vor diesem Vorfall nicht zahnärztlich behandelt worden (Ziff. 4). 3.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er somit beim Essen von Spaghetti mit Bolognesesauce auf "etwas Hartes" gebissen. Das Objekt, auf das er biss, hat er nicht gesehen, vielmehr äusserte er sich dahingehend, dieses vermutlich verschluckt zu haben. Er weiss somit nicht, auf was er gebissen hat, beziehungsweise mutmasst bloss, dass es sich dabei um ein Knorpel- oder Knochenstück gehandelt habe. Der Beschwerdeführer kann somit den Gegenstand, auf den er offenbar gebissen hat, nicht vorweisen. Es ist damit bloss möglich, dass es sich um ein Knorpel- oder Knochenstück in der Bolognesesauce gehandelt hat. Da der Beschwerdeführer bezüglich des fraglichen Objekts lediglich Vermutungen anstellen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Zahnschädigung aufgrund eines Bisses auf etwas Ungewöhnliches nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen erachtete. Mangels Erfüllung des Merkmals der Ungewöhnlichkeit liegt kein Unfall im Rechtssinne vor. 3.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Er macht geltend, die Bolognesesauce habe geraffelte gekochte Karotten, gewürfelte Pelati (geschälte Tomaten aus der Dose), gehackte Zwiebeln und Hackfleisch enthalten. Aufgrund des Umstandes, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 7 bei der Herstellung von Hackfleisch kein Fleisch mit Knochensplittern oder Knorpel verwendet werden dürfe (Beschwerde S. 4 Ziff. 17), lassen sich für den konkreten Fall keine Schlussfolgerungen ziehen. Im Gegenteil vermutet der Beschwerdeführer – wie erwähnt – lediglich, dass es sich bei "etwas Hartes" um einen Fremdkörper im Sinne eines Knochen- oder Knorpelstücks in der Bolognesesauce handelte. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei das (Nicht-)Vorliegen einer möglichen Alternativursache für den Zahnschaden zu berücksichtigen, sowie, dass der Zahn vor dem Ereignis vom 22. Mai 2021 gesund gewesen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 20 f.). Er moniert, keine der weiteren verwendeten Zutaten könne im gekochten Zustand als "hart" bezeichnet werden, sie seien nicht geeignet, einen Schaden wie den eingetretenen bei einem vorgängig gesunden Zahn zu verursachen (Beschwerde S. 5 Ziff. 25). Alleine aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, er habe auf "etwas Hartes" gebissen, mangels Nachweis des Gegenstands und lediglich gestützt auf die Angaben zur Herstellung der Bolognesesauce, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor keine Zahnbeschwerden hatte und dass ein Zahnschaden in Form eines Risses vorliegt, kann ebensowenig auf das Vorhandensein eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. BGE 122 V 233 E. 1 S. 233). Denn der Beschwerdeführer hat – wie erwähnt – den rechtsgenüglichen Nachweis, dass er auf einen ungewöhnlichen Gegenstand in der Bolognesesauce gebissen hat, nicht erbracht. Es ist somit von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). Weitere sachdienliche Abklärungen sind nicht erkennbar, so dass in antizipierter Beweiswürdigung auf Abklärungen zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (act. II 15) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2022, UV/21/811, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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