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Bern Verwaltungsgericht 05.11.2021 200 2021 80

November 5, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,513 words·~23 min·4

Summary

Klage vom 26. Januar 2021

Full text

200 21 80 BV LOU/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 26. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene, seit 9. November 2010 rechtskräftig geschiedene A.________ (nachfolgend Klägerin; Klagebeilage [KB] 30) lebte ab 1. April 2014 mit dem am xx. November 1937 geborenen, seit 1991 verwitweten E.________ in gemeinsamem Haushalt zusammen (KB 12; Antwortbeilage [AB] 2, AB 5 S. 9 f.), bevor die beiden am xx. Dezember 2018 heirateten (KB 13, KB 31; AB 5 S. 4). E.________ war während seines ganzen Berufslebens bei den F.________ tätig (Klage S. 3 Ziff. 4; AB 7 S. 4) und damit bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend Beklagte) für die Belange der beruflichen Vorsorge versichert. Bis zu seinem Tod am xx. Februar 2019 (KB 4; AB 5 S. 2) erhielt er von dieser eine Alterspension (KB 3). Infolge des Todes von E.________ machte die Klägerin gegenüber der Beklagten aussergerichtlich einen Anspruch auf Ehegattenpension geltend (vgl. KB 14 S. 2, KB 16, KB 18, KB 20), einen Anspruch, welchen die Beklagte verneint (KB 15, KB 17, KB 19, KB 21). Unter den Parteien unbestritten ist demgegenüber, dass die Klägerin bei Fehlen eines Anspruchs auf Ehegattenpension Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von drei Jahresehegattenpensionen, ausmachend Fr. 137'091.60 hat (vgl. AB 4 i.V.m. AB 6). B. Am 26. Januar 2021 liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage erheben mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2019 Ehegattenpensionsleistungen im Umfang von Fr. 45'697.20 pro Jahr bzw. Fr. 3'808.10 pro Monat auszurichten, dies nebst Zins von 5% pro Jahr ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab dem Datum der Klageeinreichung. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Abfindung im Umfang von drei Jahres-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 3 ehegattenpensionen, ausmachend Fr. 137'091.60 auszurichten, dies nebst Zins von 5% pro Jahr seit xx. Februar 2019. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Klage S. 2). Mit Klageantwort vom 1. März 2021 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Klage sei abzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das der Klägerin zustehende Betreffnis gemäss klägerischem Eventualbegehren sei bereits ausgerichtet worden, womit sich das Eventualbegehren erübrige und die Klägerin diesbezüglich nicht obsiege (Klageantwort Ziff. I S. 2 und Ziff. III S. 13 Ziff. 12). Am 4. März 2021 korrigierte die Beklagte ihre Klageantwort dahingehend, dass bislang keine Abfindung im Sinne des klägerischen Eventualbegehrens erfolgt sei. Wichtig sei hingegen, dass der Anspruch nicht bestritten werde. Nach Eingang der mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2021 von der Klägerin einverlangten ergänzenden Angaben und Belege (siehe Eingabe der Klägerin vom 22. März 2021) erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, worauf beide verzichteten (siehe Eingabe der Klägerin vom 24. März und Eingabe der Beklagten vom 20. April 2021). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 26. Januar 2021 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 4 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (vgl. www.zefix.ch; KB 1); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ehegattenpensionsleistungen hat. Der eventualiter bei Verneinung eines Anspruchs auf Ehegattenpensionsleistungen eingeklagte Anspruch auf eine Abfindung im Umfang von drei Jahresehegattenpensionen ist demgegenüber unbestritten, aber – da eingeklagt und damit im Sinne vorstehender Rechtsprechung ebenfalls Streitgegenstand – gleichermassen zu prüfen. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben den gesetzlich garantierten Mindestleistungen nach BVG auch darüberhinausgehende überobligatorische Leistungen gewährt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 5 (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2019 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend: Reglement]; AB 8). Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 f. E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge resp. -reglemente nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 45 E. 3.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 6 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228) 3. 3.1 Der Versicherte erhielt bis zu seinem Tod am xx. Februar 2019 (KB 4; AB 5 S. 2) von der Beklagten eine Altersrente (KB 3), womit eine der alternativ notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gegenüber der Beklagten erfüllt ist (vgl. Art. 18 lit. d BVG). Dies ist unbestritten. Dabei steht angesichts der Heirat der Klägerin und des Versicherten am xx. Dezember 2018 (KB13, KB31; AB 5 S. 4) einzig eine Ehegattenpension resp. eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresehegattenpensionen im Sinne von Art. 44 des Vorsorgereglements zur Debatte (vgl. Art. 19 BVG), wogegen eine Lebenspartnerpension nach Art. 46 Reglement nicht (mehr) in Frage kommt. 3.1.1 Nach Art. 44 Abs. 1 Reglement hat der überlebende Ehegatte, wenn ein verheirateter Versicherter stirbt, Anspruch auf eine Ehegattenpension, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) er muss für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen; b) er ist seit mindestens fünf Jahren verheiratet und hat das 45. Altersjahr vollendet; c) er bezieht eine ganze Rente der IV oder bekommt innert zweier Jahre seit dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente. Die Dauer der Lebensgemeinschaft wird an die Ehedauer angerechnet. 3.1.2 In Art. 44 Abs. 2 Reglement ist sodann festgelegt, dass wenn der überlebende Ehegatte keine dieser Bedingungen erfüllt, er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresehegattenpensionen hat. Entsteht ein Anspruch auf eine Ehegattenpension, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenpension angerechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 7 3.1.3 Ein Anspruch auf Ehegattenpension entsteht gemäss Art. 44 Abs. 3 Reglement am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Heiratet der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenpensionen. 3.2 3.2.1 Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten war die Klägerin noch keine zwei Monate mit diesem verheiratet. Für einen Anspruch auf Ehegattenpension gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b Reglement ist somit entscheidend, wie lange ihre Lebensgemeinschaft vor der Ehe bereits gedauert hat (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Noch vor der Heirat haben die Ehepartner im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf eine Lebenspartnerpension im Sinne von Art. 46 Reglement im Oktober 2018 der Beklagten einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner eingereicht und darin übereinstimmend festgehalten, dass sie als Lebenspartner seit 1. April 2014 einen gemeinsamen Haushalt führen und seit jenem Datum ohne Unterbruch zusammen wohnen und leben, wobei im Vertrag festgehalten ist, dass das Zusammenleben im Ereigniszeitpunkt durch entsprechende Bescheinigungen belegt werden muss (KB 12 resp. AB 2; siehe auch KB 11). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Reglement hat der vom verstorbenen Versicherten in einem schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten gegenseitigen Unterstützungsvertrag bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) Anspruch auf eine Lebenspartnerpension, sofern keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a bis c Reglement vorliegen und er im Zeitpunkt des Todesfalles des Lebenspartners 1. mindestens ein gemeinsames Kind mit Anspruch auf Kinderpension gemäss Art. 48 hat oder 2. das 45. Altersjahr vollendet hat und mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat oder 3. eine ganze Rente der IV bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 8 Dabei hat der Lebenspartner den Beweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente erfüllt. Als Beweismittel für die Lebensgemeinschaft gilt gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. b Reglement insbesondere die Wohnsitzbescheinigung. 3.2.2 Vergleicht man die Bestimmungen des Reglements zur Ehegattenpension (Art. 44 f. Reglement) mit denjenigen zur Lebenspartnerpension (Art. 46 f. Reglement) ergibt sich klar der Vertragswille, überlebende Lebenspartner verstorbener Versicherter, unabhängig davon, ob sie mit dem Versicherten verheiratet waren oder nicht, gleich zu behandeln. In beiden Fällen ist, wenn keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 Reglement) und auch nicht die Voraussetzung des Bezugs einer IV-Rente erfüllt ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c und Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 Reglement), eine Vollendung des 45. Altersjahres des überlebenden Partners sowie eine ununterbrochene Dauer der Ehe resp. der Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren bis zum Tod des Versicherten vorausgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b. i.V.m. dem letzten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung und Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement): Dass im Falle einer Anrechnung der Dauer der Lebensgemeinschaft an die Ehedauer im Sinne von Art. 44 Abs. 1 letzter Satz Reglement geringere Anforderungen an den Nachweis des Bestands einer Lebensgemeinschaft gelten sollen, als im Hinblick auf eine Lebenspartnerpension, sodass allenfalls allein abhängig davon, ob die Lebenspartner vor dem Tod des Versicherten noch geheiratet haben oder nicht, bei ansonsten identischen Verhältnissen von einer längeren oder kürzeren anzurechnenden Lebenspartnerschaft auszugehen wäre, widerspräche dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot. Unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem Art. 44 Abs. 1 letzter Satz steht, ist klar, dass im Falle einer Anrechnung der Dauer der Lebensgemeinschaft an die Ehedauer vom gleichen Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen ist, wie im Hinblick auf eine Lebenspartnerpension, da nur so verstanden eine sachgerechte und rechtsgleiche Behandlung resultiert. Die Ehegattenpension ist im Reglement unmittelbar vor der Lebenspartnerpension geregelt. Angesichts des engen Zusammenhangs dieser Bestimmungen schadet nicht, dass die von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 9 einer Lebensgemeinschaft zu erfüllenden Kriterien für eine Berücksichtigung im Hinblick auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerpension erst im Rahmen Letzterer explizit aufgeführt sind. Dass dieselben Kriterien zu gelten haben, entspricht dem objektiven Vertragswillen. Dies durfte und musste auch von der Klägerin nach dem Vertrauensprinzip so verstanden werden. Angesichts dieses klaren Auslegungsergebnisses bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum. 3.2.3 Kriterium für die Anrechnung der Dauer einer Lebensgemeinschaft im Hinblick auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerpension ist gemäss Reglement, dass die Lebensgemeinschaft bis zum Tod der versicherten Person resp. bis zur Eheschliessung ununterbrochen mit gemeinsamem Haushalt geführt worden ist (siehe Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement). Dabei hat der überlebende Lebenspartner den Beweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen für die Lebenspartner- resp. Ehegattenrente erfüllt. Als Beweismittel für die Lebensgemeinschaft gilt gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. b Reglement insbesondere die Wohnsitzbescheinigung. Gemäss Wohnsitzbescheinigung haben der Versicherte und die Klägerin am 1. April 2014 in … einen gemeinsamen Haushalt begründet (KB 25; AB 2 S. 2, AB 5 S. 9 f.). Dies deckt sich mit der im Zusammenhang mit dem Unterstützungsvertrag gegenüber der Beklagten gemachten Angabe des Versicherten (KB 11), mit der Angabe im Unterstützungsvertrag selbst (KB 11 f.; AB 2) sowie mit dem Mietbeginn der gemeinsamen Wohnung (KB 9; AB 5 S. 7). Eine Lebensgemeinschaft im Sinne des Reglements ist damit für die Zeit ab 1. April 2014 erstellt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Versicherte und sie hätten die Absicht gehabt, bereits per 1. Februar 2014 eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, nur sei die Wohnung da noch nicht bezugsbereit gewesen, was aber nicht schade, da gemäss BGE 137 V 383 bei einer Lebensgemeinschaft in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushaltes massgebend sei, ob die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben, was bei ihnen seit 1. Februar 2014 der Fall gewesen sei (vgl. Klage S. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 10 Ziff. 18), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 383 E. 5.2.2 S. 393 festhielt, kann es zwar für das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes nicht entscheidend auf dessen Form und Ausprägung ankommen, richtet sich ein Vorsorgereglement als vorformulierter Vertragsinhalt doch an einen unbestimmten Adressatenkreis, in dem die verschiedensten Arten gemeinsamen Haushaltens sozial üblich sind, vom fest etablierten Wohnen in den eigenen vier Wänden bis zur Lebensgemeinschaft, wie sie im betreffenden Fall von einem jungen Paar wechselnden Aufenthalts, zum Teil auf Reisen und mit Unterbrüchen, insgesamt aber auf einen klar ersichtlichen und durchgehenden Hintergrund gemeinsamen Zusammenwohnens gestaltet wurde. Entscheidend für das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes ist ein klar ersichtlicher und durchgehender Hintergrund gemeinsamen Zusammenwohnens. Unterbrüche und Veränderungen schaden nicht, solange die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Vor erstmaliger Begründung eines gemeinsamen Haushaltes greift diese Rechtsprechung nicht, da diesfalls der Hintergrund des gemeinsamen Zusammenwohnens gerade fehlt. 3.2.4 Nach dem Dargelegten bestand zwischen dem Versicherten und der Klägerin ab 1. April 2014 eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt nach Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement, die gemäss Art. 44 Abs. 1 Reglement an die Ehedauer anzurechnen ist. Daraus resultiert eine Gesamtdauer (bis zum Ableben des Versicherten am xx. Februar 2019; KB 4; AB 5 S. 2) von offenkundig weniger als fünf Jahren und damit kein Anspruch auf eine Ehegattenpension gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b Reglement. Es bleibt anzumerken, dass selbst wenn abweichend von Art. 46 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 Reglement für die Anrechnung der Dauer der Lebensgemeinschaft an die Ehedauer im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Reglement das Führen eines gemeinsamen Haushaltes nicht vorausgesetzt wäre, sondern man darauf abstellen würde, wie das Bundesgericht die Lebensgemeinschaft unabhängig davon in BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 definiert hat (vgl. Klage S. 7 Ziff. 13), kein anderes Ergebnis resultierte:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 11 Gemäss Bundesgericht ist eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen. Insbesondere ist ohne entsprechende Regelung im Reglement weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig noch, dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt wird. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von einer Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389). Aufgrund der in der Klage angeführten Umstände (Klage S. 3 Ziff. 5) ist davon auszugehen, dass der Versicherte und die Klägerin bereits vor dem 1. April 2014 in einer gemeinsamen Beziehung waren. Auf eine bereits damals bestandene Lebenspartnerschaft im Sinne vorstehender Rechtsprechung lassen die Umstände jedoch nicht schliessen. Weder die zwei in der Klage angeführten Überweisungen von Februar und März 2014 (siehe KB 5 S. 2 und 4), über deren Hintergründe nichts bekannt ist, noch die von den ehemaligen Vermietern des Versicherten bestätigten mehrtägigen gegenseitigen Besuche (vgl. KB 7) oder der Umstand, dass der Versicherte die Klägerin anfangs 2014 offenbar mehrmals zum Essen und zu Freizeitaktivitäten eingeladen hatte (vgl. KB 6 sowie Klage S. 3 Ziff. 5), genügen, um bereits von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Dass im Anmeldeformular für die Wohnung als gewünschter Mietbeginn der 1. Februar 2014 genannt ist (KB 8; AB 5 S. 8), lässt im Übrigen auch noch nicht darauf schliessen, dass die Absicht bestand, unmittelbar ab diesem Datum einen gemeinsamen Haushalt zu führen (vgl. Klage S. 9 Ziff. 18), hat der Versicherte sein bisheriges Mietverhältnis in … gemäss Bestätigung von G.________ und H.________ doch erst auf den 31. März 2014 gekündigt (KB 7). Auch sonst findet sich nichts, was den Bestand einer Lebensgemeinschaft im Sinne vorstehender Rechtsprechung zwischen dem Versicherten und der Klägerin bereits vor April 2014 als über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 12 wiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. So hat der Versicherte die Klägerin im März 2014 noch als seine Freundin bezeichnet (KB 10) und auch eine testamentarische Begünstigung liegt erst seit Dezember 2014 vor (KB 32). Zusammenfassend ist eine Lebensgemeinschaft auch unabhängig vom reglementarischen Erfordernis des Führens eines gemeinsamen Haushaltes in Bezug auf die Zeit vor April 2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3 3.3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a Reglement hat der überlebende Ehegatte eines verheirateten Versicherten (auch) Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss. Dies entspricht Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG. Anhaltpunkte dafür fehlen, dass mit den Statuten insoweit vom Gesetz abgewichen werden sollte, weshalb der entsprechende Sinngehalt der statutarischen Regelung derjenigen der gesetzlichen Ordnung entspricht (vgl. BGE 125 V 116 E. 3c S. 119). Anspruchsvoraussetzung ist damit eine beim Tod des Versicherten bestehende und darüber hinaus andauernde gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten (BGE 128 V 116). Die Verpflichtung zum Unterhalt eines Kindes folgt dabei den Voraussetzungen von Art. 276 ff. ZGB. Die Unterhaltpflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss der Rechtsprechung die Unterhaltpflicht der Eltern unter anderem dann entfallen kann, wenn deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage keine Beiträge mehr erlaubt oder das Kind seinem Studium nicht pflichtbewusst obliegt. Die Ausbildung muss innert üblicher Frist (ʺordentlicherweiseʺ) abgeschlossen werden, was bedingt, dass das Kind sich dieser mit Eifer (oder zumindest mit gutem Willen) widmet; zu aussergewöhnlichen Anstrengungen ist es nicht verpflichtet. Bummelt es aber, so müssen die Eltern für seinen Unterhalt nicht mehr aufkommen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. April 2020, 5A_717/2019,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 13 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung verlangt, dass es die Ausbildung mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen (BGE 104 V 64 E. 3 S. 68). Je älter das Kind wird, desto strenger ist die Zumutbarkeit zu beurteilen (vgl. SZS 2000 S. 537 E. 2c und 2e). Zudem sind Eltern unabhängig vom Alter des Kindes von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). 3.3.2 Gemäss Wohnsitzbestätigungen vom 23. Oktober 2018 (AB 2 S. 2) und 1. Juli 2020 (KB 25) wohnte die am xx. Juli 1988 geborene Tochter der Klägerin, I.________, im gemeinsamen Haushalt der Klägerin und des Versicherten (was sich den Wohnsitzbestätigungen vom 11. März 2019 [AB 5 S. 9 f.] demgegenüber nicht entnehmen lässt). Nach den eingereichten Kontoauszügen bzw. Zahlungsvorgängen erfolgten ab 2014 immer wieder gewisse Zahlungen an die Tochter (siehe KB 26 f.), wobei die Auszüge nicht komplett sind und für sich nicht auf eine Unterhaltpflicht der Klägerin gegenüber ihrer erwachsenen Tochter – wie sie ein Anspruch auf eine Ehegattenpension gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a Reglement voraussetzt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – schliessen lassen. Die Tochter der Klägerin war im Zeitpunkt des Todes des Versicherten längst volljährig, nämlich gut 30 Jahre alt. Angesichts dieses Alters stellt sich die Frage, ob die Tochter, die damals noch Studentin war (KB 24), ihrem Studium pflichtbewusst oblag (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Gemäss Lebenslauf (KB 23) war die Tochter der Klägerin, die mit 22 Jahren ihre Matura mit Schwerpunktfach … und Anwendungen der … machte, hierauf an verschiedenen Universitäten in verschiedenen Studiengängen (…, …, …, …, … etc.) in Ausbildung, was nicht auf ein zielgerichtetes Studium mit ersichtlichem Zusammenhang der diversen Disziplinen hinweist, sondern von einem eher planlosen Vorgehen mit Versuchscharakter zeugt. Kommt hinzu, dass die Tochter der Klägerin im Oktober 2018, das heisst mitten im Studium (das sie gemäss Klage im Januar 2021 im Alter von 32 Jahren abschloss [Klage S. 9 Ziff. 21]) und noch vor dem Tod des Versicherten offenbar ein eigenes Unternehmen mit dem Zweck …, … und … gegründet hat, welches sie gemäss Handelsregister seit 1. November 2018 unter dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 14 Namen J.________ in ... betreibt (siehe www.zefix.ch). Mit Blick darauf, dass sie von 1. April 2014 (allenfalls mit Unterbruch [Wohnsitzbestätigungen vom 11. März 2019; AB 5 S. 9 f.]) bis 31. Oktober 2019 offenbar unentgeltlich bei der Mutter gewohnt haben soll (vgl. KB 25 sowie Klage S. 10 Ziff. 22) sowie auf die von der Mutter über Jahre geleisteten Zahlungen (vgl. Klage S. 10 Ziff. 22 sowie KB 26 f.) waren es offensichtlich nicht finanzielle Zwänge, die sie zur Gründung des Unternehmens bewegten resp. sie an einem zeitgereichten Studienabschluss hinderten. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Tochter ihr Studium nicht mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Unter diesen Umständen ist in Bezug auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten – unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Zahlung von Erwachsenenunterhalt von der Klägerin an ihre Tochter (gemäss Steuerveranlagung lebt die Klägerin seit dem Tod des Versicherten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen [vgl. KB 28]) – eine damals noch bestandene Unterhaltspflicht und damit ein Anspruch auf Ehegattenpension gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a Reglement vorliegend zu verneinen. 3.4 Dass die Klägerin gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c Reglement einen Anspruch auf Ehegattenpension hätte, wird klageweise nicht geltend gemacht und kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 122 V 157 E. 1d S. 162) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (siehe AB 5). Demnach ist vorliegend keine der alternativen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 Reglement für einen Anspruch auf Ehegattenpension erfüllt, weshalb ein solcher Anspruch der Klägerin zu verneinen und die Klage im Hauptbegehren abzuweisen ist. 4. Dass die Klägerin bei Fehlen eines Anspruchs auf Ehegattenpension Anspruch auf eine Abfindung im Umfang von drei Jahresehegattenpensionen gemäss Art. 44 Abs. 2 Reglement hat, wie die Klägerin eventualiter beantragt, wird von der Beklagten seit jeher anerkannt (siehe AB 6). Auch stim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 15 men die Parteien betreffend Höhe des Anspruchs von Fr. 137'091.60 überein. Beides entspricht den reglementarischen Bestimmungen (Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. b Reglement) und ist nicht zu beanstanden. Da die Abfindung am 1. März 2019 fällig war (Art. 44 Abs. 3 Reglement) und die Höhe des Verzugszinses im Reglement nicht festgelegt ist, hat die Beklagte ab 1. März 2019 auf der Abfindung 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen (vgl. BGE 119 V 131 E. 4c und d S. 135 sowie Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Diese (von Anfang an unbestrittene) Leistung ist der Klägerin zuzusprechen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Angesichts des Unterliegens der Klägerin im Hauptbegehren und des Umstands, dass der eventualiter geltend gemachte Anspruch bereits vorprozessual unbestritten war (siehe AB 6), ist die Klägerin trotz entsprechender Leistungszusprache als im Klageverfahren unterliegende Partei zu qualifizieren. Entsprechend hat sie gestützt auf Art. 109 Abs. 1 VRPG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Sozialversicherungsträgerin hat auch die Beklagte – trotz Obsiegens im einzig strittigen Hauptbegehren – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Klägerin wird eine Abfindung in Höhe von Fr. 137'091.60 zuzüglich Zins von 5% pro Jahr seit 1. März 2019 zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2021, BV/21/80, Seite 16 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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