200 21 793 IV LOU/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Oktober 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2018 unter Hinweis auf Schmerzen und Blockade in der linken Schulter infolge eines am 8. August 2016 erlittenen Unfalls bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 27). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Berufsberatung (AB 48) und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 6. März 2019 [AB 76]). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 98) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 133, 137) verneinte die IVB mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (AB 138) einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zur … …, da diese Tätigkeit als mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit einzustufen und der Versicherten nicht zumutbar sei. B. Hiergegen erhob die Versicherte selbst und vertreten durch B.________ mit Eingabe vom 16. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2021 seien ihr berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zur … … zuzusprechen. Zudem sei die Invalidenrente auf eine dem Alter und branchenüblichen Gehalt angepasste jährliche Rente von mindestens Fr. 33'124.-- zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2021 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zur … …. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Eingliederungsprogramm im Sinne eines Pilotprojektes beantragt sowie die Berechnung bzw. die Höhe der Rente beanstandet, befand die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht darüber, weshalb diese Rechtsverhältnisse ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen. Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Der Rentenanspruch wurde im Übrigen auch revisionsweise mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (AB 142), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; BBl 2020 5535 ff.) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 datiert, ist der geltend gemachte Leistungsanspruch nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen (fortan aArt.) zu prüfen. 2.2 Gemäss aArt. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 5 men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. a28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Frage der Geeignetheit betrifft dabei nicht nur die Massnahme an sich, sondern auch die Person des Versicherten (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 17) und ist im Rahmen einer ex ante Prognose zu beantworten (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 81). 2.5 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 6 Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2021 (AB 138) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zur … …, da diese Tätigkeit als mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit einzustufen sei, die ihr nicht zumutbar sei. Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht hierzu das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im rheumatologisch-psychosomatischen Gutachten vom 6. März 2019 (AB 76) führten die Dres. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (AB 76.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) sowie ein linksbetontes tendomyotisches Cervikalsyndrom im Gefolge des CRPS auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine partielle konstitutionelle Hyperlaxizität/Hypermotilität (S. 3 Ziff. 4.2). Diese Diagnosen wirkten sich funktionell in einer Unfähigkeit, schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten wegen der schmerzbedingten Nichtgebrauchsfähigkeit der linken oberen Extremität durch das CRPS und das damit assoziierte tendomyotische Cervikalsyndrom links, aus (Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als … attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 4 Ziff. 4.7). In einer leichten, ergonomisch angepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 4.8). Der Beruf als … sei in seinem Anforderungsprofil als mittelschwere bis schwere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 7 körperliche Tätigkeit einzustufen, weshalb hierfür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Leichte körperliche Tätigkeiten mit ergonomischer Anpassung (z.B. als …) an die zumindest aktuell noch bestehende schmerzbedingte Nichtgebrauchsfähigkeit der linken oberen Extremität seien hingegen mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Zeitdruck und mit periodischen Pausen zu bewältigen (Ziff. 4.9). 3.1.2 In der Stellungnahme vom 14. März 2019 (AB 78) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), fest, durch die Beschwerdeführerin sei eine allenfalls leichte, wechselbelastete, in Normalschicht ausgeübte Tätigkeit unter einem mechanischem Anforderungsprofil, welches eine weitgehende Entlastung des linken Hand-Armsystems ermögliche, im Sinne einer nur gelegentlich und mit einem Lastmaximum von ein bis zwei Kilogramm einzusetzenden linken Hilfshand, leistbar. Unter Berücksichtigung dieses ergonomischen Leistungsprofils sei ein Pensum von 50 % entsprechend einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden an fünf Tagen der Woche zumutbar. Dabei sei mittelfristig (Dauer von zunächst zwölf Monaten) eine zusätzliche qualitative Leistungsminderung von 20 % zuzumessen, dies wegen eines vermehrten Pausenbedarfs und der allenfalls zu erwartenden, mit kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten einhergehenden Rückschlägen im Verlauf der anstehenden Reha-Massnahmen (S. 4). An dieser Einschätzung hielt die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, mit Stellungnahmen vom 1. Februar (AB 123) und 26. Juli 2021 (AB 132) mangels hinreichend belegtem Nachweis einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation fest. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 8 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2021 (AB 138) auf die rheumatologischpsychosomatische Expertise vom 6. März 2019 (AB 76) sowie die Stellungnahmen des RAD (AB 78, 123, 132), welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte erfüllen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an einen … vom 8. August 2018 motorische und sensorische Auffälligkeiten, die den Kriterien eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms der linken oberen Extremität entsprechen, entwickelt hat (AB 76.1 S. 3 Ziff. 4.1). Mithin besteht (derzeit) eine funktionelle Beeinträchtigung mit anhaltenden Schmerzen im Bereich des linken Arms. In Berücksichtigung dieser invalidisierenden Einschränkungen und des unveränderten Zumutbarkeitsprofils, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten (vgl. AB 76.1 S. 3 Ziff. 4.3), sind ihr einzig leichte, wechselbelastende, in Normalschicht ausgeübte Tätigkeiten unter einem mechanischem Anforderungsprofil, welches eine weitgehende Entlastung des linken Hand- Armsystems ermöglicht, im Sinne einer nur gelegentlich und mit einem Lastmaximum von ein bis zwei Kilogramm einzusetzenden linken Hilfshand (vgl. AB 78 S. 4), zumutbar. Eine (bereits hinreichende) Verbesserung des Gesundheitszustandes wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich (vgl. AB 78, 123, 132). Eine solche Verbesserung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 9 steht derzeit auch nicht auf absehbare Zeit in Aussicht, woran nichts ändert, dass bereits die Gutachter ein grosses Therapiepotential (AB 76.1 S. 4, 76.2 S. 14) mit gar der Möglichkeit einer restitutio ad integrum erkannt hatten (AB 76.2 S. 12 Ziff. 7.2 und S. 14) und die Beschwerdeführerin selbst einen Alltag mit umfangreichen Beschäftigungen und damit erheblichen verbliebenen Ressourcen schildert (vgl. AB 76.2 S. 5, S. 8, S. 12). Die Beschwerdeführerin hat soweit ersichtlich die von den Fachärzten empfohlene BAI-Therapie (AB 92 S. 11) bis heute nicht aufgenommen. Dies ist im vorliegenden Kontext mangels bestätigter Verbesserung im Gesundheitszustand unbeachtlich, wird die Beschwerdeführerin jedoch in der Zukunft nicht von der hinreichenden Mitwirkung zur Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und einer angemessenen Eingliederung befreien, selbst wenn dies eine Abkehr vom offenbar seit Kindheit gehegten Traumberuf bedingt. Es hat für den vorliegenden Fall damit sein Bewenden, dass das ärztliche Zumutbarkeitsprofil, wie es der Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war, Gültigkeit hat. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Ausbildung zur … … umfasst zweifelsfrei mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten (vgl. hierzu AB 38 S. 7 Ziff. 5) resp. sind „starke …, … und kräftiger … für das … und für das Erledigen von …“ erforderlich (vgl. <www.berufsberatung.ch>; Rubrik: Berufe suchen/… …). So gab auch die ehemalige Arbeitgeberin explizit an, es bestehe eine „grosse körperliche Anforderung, …, …, … –> viel Kraft erforderlich“ (S.8). Aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung wurde das seit dem 2. August 2016 bestehende Lehrverhältnis (Lehre als … … [AB 27 S. 6 Ziff. 5.4]) denn auch per 1. November 2017 seitens des Lehrbetriebs beendet. Nicht unbeachtlich ist auch, dass das freie beidhändige Arbeiten mit … der Sicherheit der Beschwerdeführerin selbst und anwesenden Drittpersonen dient. Überdies gab die Beschwerdeführerin denn auch selbst an, dass das Führen von …, deren …, das … der … sowie das beidhändige Heben von Lasten nicht mehr möglich seien (AB 76.3 S. 10 Ziff. 12) und die Schmerzen seit Lehrbeginn wieder zugenommen hätten (AB 111 S. 2). Mithin überzeugt, dass die Gutachter in dieser Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (AB 76.1 S. 4 Ziff. 4.7). Die nun von der Beschwerdeführerin begonnene Ausbildung zur … … (vgl. AB 108 S. 2) ist damit aus gesundheitlichen Gründen als Einhttp://www.berufsberatung.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 10 gliederungsmassnahme in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung offensichtlich weder geeignet noch verhältnismässig. Denn mit Blick auf die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist das rechtsprechungsgemäss verlangte prognostisch bestimmte Mass an Eingliederungswirksamkeit nicht gegeben, weshalb damit auch kein Eingliederungserfolg von gewisser Dauer erreicht werden kann. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, zieht sie doch selbst in Betracht, früher oder später nicht mehr auf diesem Beruf zu arbeiten, aber so zumindest einen Abschluss zu haben (AB 120 S. 4 Ziff. 5 lit. a). Demnach ist auch die finanzielle Angemessenheit der Ausbildung zur … … nicht erfüllt, indem damit kein nachhaltiges Einkommen zu erzielen ist; insofern ist ein vernünftiges Verhältnis zwischen der von der Beschwerdeführerin beantragten Eingliederungsmassnahme und dem Eingliederungserfolg zu verneinen (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die begonnene Ausbildung als … … weder geeignet noch angemessen und der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprache einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. E. 2.3 f. hiervor) nicht erfüllt sind. Mit der Beschwerdegegnerin übereinstimmend (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 21) erscheint zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin motiviert ist, eine ihren Interessen entsprechende Ausbildung auszuüben, was sich positiv auf ihre Verfassung auswirke (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten aber darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung zur … … ihrer gesundheitlichen Situation nicht angepasst und damit ungeeignet ist, weshalb eine Unterstützung dafür durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgen kann. 3.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2021 (AB 138) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 11 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2022, IV/21/793, Seite 12 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.