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Bern Verwaltungsgericht 07.06.2022 200 2021 784

June 7, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,536 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021

Full text

200 21 784 EL JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2022 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ und B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung vom Dezember 2020 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) hin berechnete die AKB nach bisherigem Recht einen allfälligen Anspruch der beiden 1939 und 1942 geborenen (AB 1/1 Ziff. 1 f.) und seit 30. Januar 2020 in einem Heim lebenden (AB 1/3 Ziff. 8.1; vgl. auch AB 4) Ehegatten A.________ und B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführende) auf Ergänzungsleistungen (EL), wobei sie beim Vermögen für die nicht selbstbewohnte Liegenschaft in … (mitsamt Einstellplatz [vgl. AB 7]) für das Jahr 2020 einen Repartitionswert von Fr. 437'967.-- (AB 12/5, 13/5; amtlicher Wert von Fr. 282'560.-- [AB 1/5] x Repartitionsfaktor 1.55) und für das Jahr 2021 von Fr. 353'199.-- (AB 14/5, 15/7; amtlicher Wert von Fr. 282'560.-- [Fr. 13'670.-- + 268'890.--; AB 5/6 f. = AB 11/1 f.; vgl. auch AB 18] x Repartitionsfaktor 1.25) berücksichtige. Mit (vier) Verfügungen vom 30. März 2021 verneinte sie einen EL-Anspruch beider Ehegatten für Dezember 2020 (AB 12 f.) sowie des Ehemannes für die Zeit ab 1. Januar 2021 (AB 14) und gewährte der Ehefrau ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 268.-- (Auszahlung an die Krankenkasse; AB 15). Hiergegen erhoben die Versicherten, vertreten durch ihre Tochter C.________, am 6. April 2021 Einsprache (AB 16 = AB 17). Mit (zwei) Verfügungen vom 14. Mai 2021 lehnte die AKB einen EL- Anspruch beider Ehegatten ab 1. Juni 2021 infolge Überschreitens der neurechtlichen Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- ab (AB 19 f.; vgl. auch AB 21/3). Am 31. Mai 2021 informierten die Versicherten die AKB über die erfolgte Neubewertung ihrer nicht selbstbewohnten Liegenschaft (amtlicher Wert Fr. 265'350.--; AB 22/5; vgl. auch AB 23/9) mitsamt Einstellplatz (amtlicher Wert Fr. 11'500.--; AB 22/6; vgl. auch AB 23/11). Mit als "Einsprache" betiteltem Schreiben vom 25. Juni 2021 verlangten die Versicherten die Berücksichtigung dieses neuen amtlichen Werts sowie der Krankheits- und Behinderungskosten bei der EL-Berechnung (AB 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 3 Mit Schreiben vom 28. Mai und 19. Juli 2021 führte die AKB aus, es hätten (mangels eines EL-Anspruchs im Jahr 2020) keine EL-Berechnung nach bisherigem Recht vorgenommen und entsprechend Ergänzungsleistungen an die Ehefrau vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ausbezahlt werden dürfen, und gab den Versicherten (infolge drohender Schlechterstellung) Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (AB 21, 26). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 zogen die Versicherten die Einsprache betreffend die EL-Berechnung für das Jahr 2020 zurück (AB 24; vgl. auch AB 25) und mit weiterer Eingabe vom 6. August 2021 bekräftigen sie die Einsprache betreffend EL- Berechnung für das Jahr 2021 (AB 27). Diese Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab und verneinte einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen für beide Versicherten ab 1. Januar 2021 und bis auf weiteres (AB 28). B. Eine Eingabe der Tochter der Versicherten vom 8. November 2021 (AB 29) leitete die AKB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter (AB 30). Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2021) ging am 24. November 2021 eine verbesserte Beschwerde ein. Darin beantragten die Beschwerdeführenden, vertreten durch ihre Tochter, sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihnen seien für die Zeit ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, in Anwendung des bisherigen Rechts seien bei der EL-Berechnung die nicht selbstbewohnte Liegenschaft zum neuen amtlichen Wert von Fr. 276'860.-- (recte Fr. 276'850.-- [Fr. 265'350.-- + Fr. 11'500.--]) bzw. dem entsprechenden Repartitionswert von Fr. 346'075.-- (recte Fr. 346'062.50 [Fr. 276'850.-- x 1.25]) und zusätzlich die Krankheits- und Behinderungskosten bis zu Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2021 und dabei insbesondere die Fragen nach dem anwendbaren Recht (bisheriges oder neues Recht), der Bemessung der nicht selbstbewohnten Liegenschaft und der Berücksichtigung der Krankheits- und Behinderungskosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführenden fordern einerseits, in der EL-Berechnung sei einnahmeseitig von einem Repartitionswert ihrer Liegenschaft (samt Einstellplatz) von Fr. 346'075.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 5 statt Fr. 353'199.-- (AB 14/5, 15/7) auszugehen (Beschwerdebegründung, S. 2). Während die Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus Vermögen von Fr. 35'844.-- angerechnet hat (AB 14/5 f., 15/7 f.), würde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführenden ein solches von Fr. 35'132.-- (Fr. 115'246.-- Sparguthaben + Fr. 346'075.-- Liegenschaftswert ./. Fr. 50'000.-- Hypothek ./. Fr. 60'000.-- Freibetrag = Fr. 351'321.-- anrechenbares Vermögen x 1/5 = Fr. 70'264.20, davon die Hälfte [Art. 9 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}]) resultieren. Mithin geht es um eine (jährliche) Differenz von je Fr. 712.-- (Fr. 35'844.-- ./. Fr. 35'132.--). Andererseits machen die Beschwerdeführenden bei den Ausgaben die Berücksichtigung von Krankheits- und Behinderungskosten im jährlichen Höchstbetrag von je Fr. 6'000.-- geltend (Beschwerdebegründung, S. 2; vgl. dazu Art. 14 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 i.V.m. Art. 8 der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]; vgl. auch Rz. 5310.06 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei ansonsten unveränderten Faktoren und in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1) übersteigt damit der Streitwert die Schwelle von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 6 lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt. Das Übergangsrecht ist nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistungen erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt (Rz. 1301 f. des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Die Beschwerdeführenden nehmen im Schreiben vom 6. April 2021 (AB 27) und in der Beschwerdebegründung, S. 2, Bezug auf diese Übergangsbestimmungen. Entgegen der darin statuierten Voraussetzung ist vorliegend kein EL-Anspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 verfügt worden, was zu Recht unbestritten ist (Beschwerdebegründung, S. 2 oben; Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 2.2): Die Beschwerdegegnerin hat einen EL- Anspruch der Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2020 abgewiesen (AB 12 f.) und die entsprechenden Verfügungen wurden durch den Rechtsmittelrückzug (AB 24) rechtskräftig. Da es somit vorliegend nicht um den Besitzstand eines bisherigen EL-Anspruchs geht, sondern einzig ein EL-Anspruch pro 2021 strittig ist, liegt von vornherein kein intertemporalrechtlicher Sachverhalt vor und das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht ist massgebend. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 7 hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.1.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 3.1.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 8 Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020; kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]). 3.2 Wie in E. 3.1.2 hiervor ausgeführt setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Ehepaaren voraus, dass die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- nicht überschritten wird. Bedeutendster Vermögenbestandteil der Beschwerdeführenden ist deren Liegenschaft in … (mitsamt Einstellplatz; vgl. AB 1/5). Nach dem Heimeintritt per 30. Januar 2020 (AB 1/3 Ziff. 8.1, 4; vgl. dazu auch Rz. 3152.01 WEL) vermieteten sie ihre 4.5-Zimmer- Wohnung samt Einstellplatz (AB 7 f.). Insofern ist zu Recht unbestritten, dass die Liegenschaften nicht selbst bewohnt sind (vgl. dazu Rz. 2512.01 WEL) und damit Art. 9a Abs. 2 ELG nicht anwendbar ist. Deshalb sind diese Liegenschaften Bestandteil des Reinvermögens und damit in der EL- Berechnung zum Repartitionswert zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist hierbei der neue amtliche Wert nach erfolgter Neubewertung 2020 (Fr. 276'850.--; AB 22/5 f.) und der neue Repartitionsfaktor von 125 % massgebend. Ob nun vorliegend der erst am 25. Mai 2021 eröffnete neue amtliche Wert (AB 22/5 f.) mitsamt dem neuen (steuerrechtlich für das ganze Jahr 2020 massgebenden) Repartitionsfaktor oder der davor bekannte Repartitionswert (basierend auf dem alten amtlichen Wert und dem alten Repartitionsfaktor) massgebend ist, kann offen bleiben, wird doch die Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- – selbst nach Abzug der Hypothekarschulden von Fr. 50'000.-- (vgl. AB 21/5 und 21/7) – so oder anders deutlich überschritten. Immerhin rechtfertigt sich der Hinweis, dass die erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 9 schäfte (Art. 54 Abs. 3 GSOG i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]) vom 29. März 2022 im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft entschieden hat, dass der im Zeitpunkt des Verkaufs bekannte Repartitionswert heranzuziehen ist und nicht der später festgelegte neue Repartitionswert, welcher rückwirkend für das ganze Jahr und basierend auf dem neuen amtlichen Wert festgelegt worden ist, wie dies das Steuerrecht vorsieht. 3.3 Krankheits- und Behinderungskosten könnten zwar auch bei einem Einnahmeüberschuss geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 6 ELG), doch betrifft die Vermögensschwelle von Art. 9a ELG nicht nur die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sondern auch die Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). 3.4 Infolge Überschreitens der Vermögensschwelle (Art. 9a ELG) haben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2021 (AB 28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2022, EL/21/784, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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