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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2022 200 2021 771

May 6, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,739 words·~9 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Full text

200 21 771 EL KNB/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog zwischen November 2018 und Oktober 2021 Ergänzungsleistung (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 23 f., 26, 35). Nachdem die Versicherte am xx. Juli 2021 B.________ geheiratet hatte (AB 27 S. 1 f. Ziff. 1 f.), erfolgte eine Überprüfung des EL-Anspruchs, wobei der Ehemann der Versicherten in die EL-Berechnung einbezogen wurde. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 (AB 35) verneinte die AKB einen (weiteren) EL-Anspruch ab November 2021. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 36 S. 1) mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 37) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2021 sei die EL ohne Einbezug des Ehemannes neu zu berechnen. Mit Eingabe vom 9. November 2021 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. November 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich auf diese Frage zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, mit Blick auf allfällige Krankheits- und Behandlungskosten sei gerichtlich festzustellen, dass die EL-Berechnung unter Berücksichtigung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) unter Anwendung des bisherigen Rechts zu erfolgen habe, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 4 esses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungsoder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird – wie erwähnt –, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Ein Feststellungsinteresse betreffend die Anwendung des bisherigen oder neuen Rechts ist vorliegend zu verneinen (vgl. E. 2 hiernach). Sollte die – im vorliegenden Verfahren nicht relevante Frage – in einem allfälligen künftigen Verfahren betreffend Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 14 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) massgebend sein, wird sie allenfalls dereinst im Rahmen einer entsprechenden Leistungsstreitigkeit zu klären sein. Demnach ist vorliegend auf das blosse Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr (bzw. einen Teil davon) Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1) und die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Monaten EL in der Höhe von Fr. 859.-bezog (AB 24 S. 1), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 5 2. Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Ob vorliegend in Anwendung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht oder das neue Recht anwendbar ist, ist nicht entscheidwesentlich, denn aus der EL- Berechnung resultiert so oder anders ein Einkommensüberschuss (vgl. AB 35 S. 5 ff.) und die vorliegend einschlägige Bestimmung zur Frage des Einbezuges des Ehegatten in die EL-Berechnung hat mit der EL-Reform keine Änderung erfahren. 2.1 Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden unter anderem die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. 2.3 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV ist die jährliche EL unter anderem bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. 2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 147 V 377 E. 4.1 S. 381, 146 V 28 E. 4.2 S. 35).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 6 3. 3.1 Streitig ist, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin in die EL- Berechnung ab November 2021 einzubeziehen ist. Dabei ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2021 heiratete (AB 27 S. 1 Ziff. 1). 3.2 Laut Art. 9 Abs. 2 ELG sind bei der Berechnung der jährlichen EL unter anderem die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Heirat ist der Grund für die Änderung der Berechnung der jährlichen EL zufolge der neuen Personengemeinschaft (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, eine neue EL-Berechnung vorzunehmen und neu zu verfügen. Gemäss dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung ist der Ehegatte einer EL beziehenden Person in die EL-Berechnung einzubeziehen. Triftige Gründe für die Annahme, der klare Wortlaut der Bestimmung ziele am „wahren Sinn“, d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (vgl. E. 2.4 hiervor), liegen nicht vor. Im Gegenteil korreliert diese Bestimmung mit der gegenseitigen Unterstützungspflicht bei Ehegatten gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche dem EL-Anspruch vorgeht (AHI 2003 S. 223 E. 2b). Der Einbezug des Ehegatten in die EL-Berechnung ist namentlich deshalb gerechtfertigt, weil die EL der Deckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der gesamten Familie dient (BGE 137 V 82 E. 5.2 S. 86). Es entspricht im Übrigen Praxis und Lehre, dass bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet wird (vgl. BGE 137 V 82 E. 5.2 S. 86; ZAK 1986 135; JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1738 N. 41; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 69). Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen in ungetrennter Ehe. Demnach bezog die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten den Ehemann ab November 2021 zu Recht in die EL-Berechnung mit ein. Daran ändert nichts, dass das Paar gemäss der Beschwerdeführerin insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 7 samt wirtschaftlich nicht besser dasteht als vor der Ehe, greift doch die dem EL-Anspruch vorgehende Unterstützungspflicht (Art. 163 ZGB) nur bei Ehegatten, d.h. vor der Ehe bestand vorliegend keine rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung der Beschwerdeführerin, so dass der damalige Lebenspartner bei der EL-Berechnung nicht mitberücksichtigt wurde. Im Übrigen ist das zu den Akten gereichte ärztliche Zeugnis vom 20. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 3) im vorliegenden Verfahren nicht relevant, denn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht in keinem Zusammenhang zur Frage, ob der Ehegatte in die EL-Berechnung einzubeziehen ist. 3.3 Nach dem Dargelegten bezog die Beschwerdegegnerin den Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht ab November 2021 in die EL- Berechnung mit ein. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (AB 37) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2022, EL/21/771, Seite 8 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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