Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.11.2022 200 2021 729

November 22, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,769 words·~19 min·3

Summary

Verfügung vom 27. September 2021

Full text

200 21 729 IV WIS/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. November 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ ist Mitglied der … Gemeinschaft, Staatsangehöriger von …, am 11. April 2005 in die Schweiz eingereist (gemäss eigener Angabe jedoch schon immer in der Schweiz wohnhaft; vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2/1) und besitzt eine Niederlassungsbewilligung C. Er verfügt über keine abgeschlossene (Berufs-)Ausbildung und war zuletzt als … tätig. Im Januar 2017 meldete er sich unter Verweis auf "physische" Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 2 f., 25, 139/5). Die IVB traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie A.________ im Hinblick auf eine geplante stationäre psychiatrische Beobachtung wiederholt zur Mitwirkung aufforderte. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und nicht auf das Leistungsgesuch einzutreten, sofern er dieser Aufforderung nicht nachkomme (vgl. AB 119, 124). In der Folge trat die IVB mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (AB 136) nicht auf das Leistungsbegehren ein. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Januar 2021, IV/2020/872, die Verfügung vom 27. Oktober 2020 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie weitere Abklärungen treffe und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge (vgl. AB 143). In der Folge traf die IVB weitere Abklärungen und stellte A.________ mit Vorbescheid vom 29. Juni 2021 (AB 175) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt. Nach dagegen erhobenem Einwand (vgl. AB 178) verfügte die IVB am 27. September 2021 (AB 180) wie in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Rentenleistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. Am 15. November 2022 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 4 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2021 (AB 180). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die versicherungsmässigen Voraussetzungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von … und hat seinen Wohnsitz sowie seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. AB 2 f., 25). Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb vorab das anwendbare Recht zu prüfen ist. Dies erfolgt gemäss Art. 8 und 15 i.V.m. Anhang II Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) unter anderem nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1), welche im hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar ist (vgl. dazu BGE 146 V 152 E. 4.1 f. S. 156 f.). Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 5 unterunterliegen. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Nichterwerbstätige den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts Anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 S. 157 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat einzig in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit (vgl. AB 108/2) ausgeübt und wohnt in der Schweiz (vgl. AB 25), weshalb der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. 2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705, BBl 2017 2535) und die Änderung vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [AS 2021 706]) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) und die angefochtene Verfügung vom 27. September 2021 (AB 180) vor dem Inkrafttreten der genannten Änderungen datiert, ist der vorliegende Fall nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen zu prüfen. 2.3 Versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 2.4 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG (betreffend die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf berufliche Massnahmen) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 6 sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.4.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wurden. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer gilt als erfüllt, wenn sie länger als zwei Jahre und elf Monate gedauert hat (Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Sie muss nicht am Stück und nicht unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen (Rz. 1040 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; gültig ab 1. Januar 2015] bzw. nunmehr ausdrücklich Rz. 2102 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab 1. Januar 2022]). Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen die geschuldeten Beiträge vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezahlt worden sein (Entscheide des BGer vom 29. Mai 2019, 9C_145/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; KASPAR GERBER, IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], in: Thomas Gächter [Hrsg.] Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2022, Art. 36 N. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 7 2.4.2 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht die erforderlichen drei Beitragsjahre für eine ordentliche Rente aufweisen und die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG), weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren Beiträge i.S.v. Art. 36 Abs.1 IVG geleistet haben. Vorausgesetzt ist damit eine durchgehende Versicherungsunterstellung spätestens ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 3 Abs. 1 AHVG; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 39 N. 2; vgl. auch Rz. 2104 KSIR). Aufgrund des koordinationsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 2 FZA) sowie des insoweit gleich weit reichenden Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/2004), bestehen für ausländische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des FZA dieselben Voraussetzungen (vgl. Rz. 2104 KSIR; Ziff. 2.1.2 des vom BSV herausgegebenen Leitfadens zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung, abrufbar: www.bsv.admin.ch > BSV-Online > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Versicherungsmässige Voraussetzungen; vgl. auch THOMAS ACKER- MANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, S. 35), das heisst die schweizerische Staatsangehörigkeit als direkt diskriminierendes Element ist insoweit nicht massgebend. Für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ist im Unterschied zur ordentlichen Rente (vgl. dazu E. 2.4.1 hiervor) nicht entscheidend, ob die versicherte Person Beiträge geleistet hat oder nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG), sondern einzig, dass sie der Versicherung unterstellt war bzw. ist. Das Fehlen der in der Regel vorausgesetzten Mindestbeitragsdauer vor dem Eintritt des versicherten Risikos bildet bei ausserordentlichen Renten daher kein Ausschlussgrund, sondern ist vielmehr das zentrale Tatbestandselement (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 15). 2.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit aArt. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 8 versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Voraussetzung der minimalen Beitragsdauer muss mithin bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein (vgl. vorne E. 2.4.1; Entscheid des BGer vom 2. November 2020, 9C_510/2020, E. 2.2; siehe Ziff. 3004 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N. 16). 2.6 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.7 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 9 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.8 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht entschied in VGE IV/2020/872, E. 3.3 (vgl. AB 143/13), dass in somatischer (neurologisch-internistischer) Hinsicht das von der Verwaltung bei der C.________ (MEDAS) eingeholte Gutachten vom 31. Mai 2018 (AB 43.1) unbestritten beweiskräftig sei und gestützt darauf in körperlicher Hinsicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege (vgl. auch AB 43.1/6). Weiter hielt es fest, dass weder gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS (AB 43.2) noch die weiteren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet möglich und der Sachverhalt weiter abzuklären sei (VGE IV/2020/873, E. 3.3.3 [AB 143/21]). Die Beschwerdegegnerin hat bisher noch keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen, sondern – im Sinne von VGE IV/2020/873, E. 4 (AB 143/25) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 10 vorab die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft. Der medizinische Sachverhalt ist folglich zumindest in psychiatrischer Hinsicht noch nicht abschliessend geklärt. Für die hier zu beurteilende Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. vorne E. 1.2), sind gleichwohl die bisherigen psychiatrischen Akten heranzuziehen – dies unter dem Vorbehalt, dass der darin beschriebene Verlauf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen späterer Abklärungen Bestätigung findet. Denn nach der gegenwärtigen Lage der medizinischen Akten ist zumindest der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht von vornherein ausgeschlossen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im Bericht vom 22. Februar 2017 (AB 12/3) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. Juni 2016 aus (vgl. auch AB 4, 6.2/2 Ziff. 8). Im Gutachten der MEDAS vom 31. Mai 2018 wurde in der interdisziplinären Konsensbeurteilung – gestützt auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten (AB 43.2/9) – zum retrospektiven Verlauf festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit im Juni 2016 eingetreten sei (AB 43.1/7). Gestützt auf die ab dem 20. Juni 2016 erstmals und seither durchgehend attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch (sog. Wartejahr; aArt. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. dazu vorne E. 2.5) frühestens am 20. Juni 2017 erreicht. Auf diesen Zeitpunkt hin sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen. 3.2 Der am xx. September 1994 geborene Beschwerdeführer (vgl. AB 2/1 Ziff. 1.3) ist seit 2015 als selbstständigerwerbender … tätig (vgl. AB 108/2) und war zwischen 2015 und 2017 bei der kantonalen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender sowie danach als Nichterwerbstätiger angeschlossen (vgl. AB 149, 169/2). Die persönlichen Beiträge wurden vom Beschwerdeführer nachträglich ab August 2018 geleistet bzw. zwangsvollstreckungsweise eingefordert (vgl. AB 170/2 ff.). Frühere oder andere Erwerbstätigkeiten und Beitragszeiten (sei es in der Schweiz, sei es in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) sind weder den Ak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 11 ten zu entnehmen noch wurden sie vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Zeitpunkt des nach den bisherigen Abklärungen frühestens möglichen Invaliditätseintritts am 20. Juni 2017 (vgl. vorne E. 3.1) vermag der Beschwerdeführer damit eine Beitragszeit von knapp zweieinhalb Jahren auszuweisen. Angesicht der fehlenden Mindestbeitragsdauer von drei Jahren fällt ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nach Art. 36 ff. IVG von vornherein ausser Betracht. Unter diesen Umständen kann die Frage der rechtzeitigen Bezahlung der Beiträge der Mindestbeitragsdauer offen bleiben (vgl. jedoch vorne E. 2.4.1). Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2015, IV 2013/52 (abrufbar: https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/8131/), für das hiesige Verwaltungsgericht keinerlei Bindungswirkung entfaltet. 3.3 Im Unterschied zum Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 36 IVG; vgl. dazu vorne E. 2.4.1 und 3.2) setzt der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 IVG gerade keine Beitragszeit voraus – verlangt wird einzig, dass die leistungsansprechende Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt ist, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat sowie eine lückenlose obligatorische oder freiwillige Versicherung vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufweist (vgl. vorne E. 2.4.2). Dabei gelangen die in Art. 1a Abs. 1 AHVG für die Versicherungspflicht genannten und via Verweis (Art. 1b IVG) auch für den IV- Bereich geltenden Voraussetzungen zur Anwendung (vgl. BGE 124 V 100 E. 3a S. 102; UELI KIESER, a.a.O., Art. 1a N. 5). Der am xx. September 1994 geborene Beschwerdeführer ist seit 11. April 2005 in der Schweiz wohnhaft (vgl. AB 25) und hat seinen Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt unbestritten in der Schweiz. Aufgrund dessen ist er gemäss Art. 39 Abs. 1 und Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 42 AHVG nach Vollendung des 20. Altersjahres ab dem 1. Januar 2015 obligatorisch der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung unterstellt (vgl. vorne E. 2.3 f.; vgl. auch AB 170/2 ff.). Ab diesem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 12 punkt bis zum angenommenen Eintritt der Invalidität (vgl. vorne E. 3.1) kam es zu keinem Unterbruch der Versicherungsunterstellung, mithin weist der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 20. Juni 2017 eine lückenlose obligatorische Versicherungsunterstellung aus. Damit sind die im Anwendungsbereich des FZA auch für ausländische Staatsangehörige geltenden (vgl. dazu vorne E. 2.4.2) versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente erfüllt. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit als Selbstständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger bei der zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen war und ob bzw. wann er die geschuldeten persönlichen Beiträge geleistet hat, da sich die versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes und der daran anknüpfenden Versicherungsunterstellung ergibt (vgl. vorne E. 2.4.2). 4. Nach dem Dargelegten sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen zumindest für eine ausserordentliche Rente (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG) im Zeitpunkt des (nach Lage der medizinischen Akten) vermuteten Eintritts der Invalidität am 20. Juni 2017 (vgl. vorne E. 3.1) erfüllt. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2021 (AB 180) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von VGE/2020/872 weiter abkläre und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfüge. Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass der Eintritt der Invalidität – anders als hier zugrundegelegt – nach dem 20. Juni 2017 eingetreten ist, wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente erneut zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 13 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Dezember 2021 (in den Gerichtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'423.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2022, IV/21/729, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'423.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 729 — Bern Verwaltungsgericht 22.11.2022 200 2021 729 — Swissrulings