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Bern Verwaltungsgericht 01.03.2022 200 2021 700

March 1, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,366 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021

Full text

200 21 700 EL KOJ/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2022 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner Erbengemeinschaft der A.________ sel. bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ 4. E.________ 5. F.________ 6. G.________ 7. H.________ 8. I.________ 9. J.________ 10. K.________ 11. L.________ 12. M.________ 13. N.________ vertreten durch Notar O.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene A.________ sel. (Versicherte) bezog ab März 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II, act. IIA] act. II 2 ff., 7 ff.; act. IIA 1, 13, 15, 23 f., 26, 30, 37 ff., 56 ff., 61, 63 f., 67, 69, 71, 76). Nachdem die Versicherte am … 2021 verstorben war (Akten der Erben der Versicherten [Beschwerdeführende; act. I] 1 S. 1), forderte die AKB mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 79) von den Erben der Versicherten die im Jahr 2021 bezogenen EL in der Höhe von Fr. 8'478.95 (jährliche EL von Fr. 7'612.-- sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 866.95) zurück. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, vertreten durch Notar O.________, am 9. September 2021 Einsprache (act. IIA 81 S. 1 f.). Sie beantragten, der Rückerstattungsbetrag sei um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren. Die AKB wies diese Einsprache mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) ab. B. Hiergegen erhoben die Erben der Versicherten, weiterhin vertreten durch Notar O.________, am 7. Oktober 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, als der Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'478.95 um Fr. 458.80 auf Fr. 8'020.15 zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82), mit welchem die verfügte Rückforderung von Fr. 8'478.95 gemäss Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 79) bestätigt wurde. Von den Beschwerdeführenden bestritten und vorliegend zu prüfen ist dabei einzig die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. 1.3 Umstritten ist die Rückerstattung von rechtmässig vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 458.80. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 4 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für bezogene EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. 2.1.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 2.1.2 Die Art. 16a und 16b ELG gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt werden (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform; ÜbBst.]). Gemäss Rz. 5002 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL) unterliegen EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruchs vor diesem Datum liegt. 2.2 Beim erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 2.1.2 hiervor) handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 5 sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Die Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1.1 hiervor) bezieht sich entsprechend dem klaren Wortlaut auf Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG und demnach sowohl auf die jährliche EL (lit. a) als auch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b), was zwischen den Parteien denn auch nicht umstritten ist. In diesem Sinne hält denn auch Rz. 4710.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fest, die Rückerstattungspflicht der Erben umfasse sowohl die jährlichen EL wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 79'673.48 (act. IIA 78 S. 4) besteht ein maximaler Rückforderungsbetrag von Fr. 39'673.48 (Fr. 79'673.48 ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag: vgl. E. 2.1.1 hiervor]). Demnach übersteigt der maximal mögliche Rückforderungsbetrag den tatsächlich zurückgeforderten Betrag von insgesamt Fr. 8'478.95 (inkl. dem unangefochtenen Teil der Rückforderung; act. IIA 79 S. 1). Sodann ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin noch nicht verwirkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor), was ebenfalls zu Recht nicht umstritten ist. Streitig ist jedoch, ob für die hier interessierenden Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche unbestrittenermassen im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt (Fr. 8.25 Transportkosten [Rechnung vom 29. Dezember 2020; act. II 7 S. 3], Fr. 449.25 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnungen vom 19. und 26. März, vom 22. April sowie vom 9. Mai 2020; act. II 8 S. 3], Fr. 1.30 Kostenbeteiligungen / Franchise und Selbstbehalte [Rechnung vom 24. März 2020; act. II 9 S. 3]), jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 6 erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert und von dieser ausbezahlt worden sind (act. II 7 ff.; Angaben der Beschwerdeführenden in der Einsprache vom [act. IIA 81 S. 2] und der Beschwerde S. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden besteht. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob rechtmässig bezogene Krankheits- und Behinderungskosten, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen eingefordert und ausbezahlt worden sind, nach dem Tod der versicherten Person von den Erben zurückzuerstatten sind. 3.2 Gemäss Abs. 2 ÜbBst. gilt Art. 16a Abs. 1 ELG intertemporalrechtlich nur für EL, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt wurden (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Mangels anderer Regelung ist die Übergangsbestimmung sowohl auf die jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) als auch auf die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) anwendbar. Das BSV präzisiert Abs. 2 ÜbBst. dahingehend, dass EL, die für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dies gelte auch dann, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt würden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liege (Rz. 5002 KS-R EL; vgl. E. 2.1.2 hiervor). Gemäss BSV stellt demnach die in Abs. 2 ÜbBst. erwähnte Auszahlung nach dem Inkrafttreten der Änderung zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rückerstattung der jährlichen EL dar, ist nach Auffassung des BSV doch zusätzlich erforderlich, dass der Leistungsanspruch, welcher der Auszahlung zu Grunde liegt, ebenfalls nach dem Inkrafttreten der EL-Reform entstanden ist. Ob diese Präzisierung gesetzeskonform ist (zur Anwendung von Verwaltungsweisungen durch das Gericht: vgl. E. 2.2 hiervor), respektive ob sie – aufgrund der unterschiedlichen Natur der beiden Leistungen (die jährlichen EL sind Geldleistungen [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 15 ATSG], die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist eine Sachleistung [Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ATSG]; vgl. hierzu Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – nur auf die jährlichen EL und nicht auf vergütete Krankheits- und Behinderungskosten anwendbar ist, kann hier offen bleiben, denn der Anspruch auf die strei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 7 tigen Krankheits- und Behinderungskosten entstand nach dem 1. Januar 2021. Hierzu ist festzuhalten was folgt: 3.2.1 Die Frage des Beginns des Anspruchs wird bei den Krankheits- und Behinderungskosten – im Gegensatz zu den jährlichen EL (vgl. Art. 12 ELG; vgl. auch Rz. 2121.01 ff. WEL) – gesetzlich nicht explizit geregelt. Allerdings ist Art. 15 ELG zu beachten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 12 N. 730). Gemäss Art. 15 lit. a ELG werden Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht wird. Demnach gilt bei den Krankheits- und Behinderungskosten nicht das Naturalleistungs-, sondern das Kostenvergütungsprinzip. Infolgedessen ist die versicherte Person Schuldnerin der Leistungserbringer. Sie hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Versicherungsträger ihr die Kosten ersetzt (vgl. zum Naturalleistungs- und Kostenvergütungsprinzip UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 14 N. 14 ff.). Da die versicherten Personen erst durch die Fakturierung mit zusätzlichen Kosten ihrer Krankheit oder Invalidität konfrontiert werden, beginnt die Frist i.S.v. Art. 15 lit. a ELG zur Geltendmachung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt (MÜLLER, a.a.O., Art. 15 N. 858). Es entspricht dem Wesen des Kostenvergütungsprinzips, dass die Vergütungsforderung der versicherten Person nicht vor dem Zeitpunkt des Kostenanfalls durch die Rechnungsstellung entstehen kann, weshalb bei der Frage des Beginns des Leistungsanspruchs jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen ist. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem Jahr die Behandlungen bzw. Transporte tatsächlich stattfanden. Dies findet im Übrigen auch Rückhalt in Art. 12 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311), wonach Krankheits- und Behinderungskosten für jenes Kalenderjahr vergütet werden, in dem die Rechnungsstellung (und nicht die Leistung) erfolgt ist. Allerdings fällt der Anspruchsbeginn auch nicht mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusammen, denn in diesem Zeitpunkt ist unklar, ob und wann die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten überhaupt beantragt wird. Solange unklar ist, ob die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten beantragt wird, kann sachlogisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 8 auch kein Anspruch auf Vergütung entstehen. Die Forderung wird mit der Fälligkeit zum (durchsetzbaren) Anspruch, also sobald die versicherte Person innerhalb der 15-monatigen Frist (Art. 15 lit. a ELG) die Vergütung gegenüber der Ausgleichskasse geltend macht. Erst – und nur dann – ist diese zur Leistung verpflichtet. 3.2.2 Da die Vergütung der gesamten hier streitigen Krankheits- und Behinderungskosten unbestrittenermassen (vgl. E. 3.1 hiervor) erst im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegnerin beantragt wurde, liegt nicht nur der Auszahlungszeitpunkt, sondern auch der Anspruchsbeginn im Jahr 2021, weshalb die Rückforderung selbst unter Beachtung von Rz. 5002 KS-R EL zu Recht erfolgte. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Gleichheitsgebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) rügen (Beschwerde S. 2), kann ihnen nicht gefolgt werden, ist doch die mit der gesetzlichen Neuregelung verbundene Einführung einer zeitlichen Grenze für die (Nicht-)Berücksichtigung der zurückzuerstattenden Leistungen unvermeidlich. Vielmehr gewährleistet die dargelegte Regelung eine rechtsgleiche Behandlung der im jeweiligen Kalenderjahr anspruchsberechtigten Versicherten. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sowohl der Anspruchsbeginn auf Vergütung der streitigen Krankheits- und Behinderungskosten als auch der Auszahlungszeitpunkt im Jahr 2021 liegen. Der relevante Sachverhalt verwirklichte sich demnach nach Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung (vgl. hierzu: BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371) vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die angeordnete Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 458.80, welche im Jahr 2020 angefallen bzw. von den Leistungserbringern in Rechnung gestellt, jedoch erst im Jahr 2021 durch Einreichen von Belegen bei der Beschwerdegegnerin eingefordert und von dieser ausbezahlt worden sind, zu Recht. Demnach ist der angefochtene Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 9 cheentscheid vom 4. Oktober 2021 (act. IIA 82) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Notar O.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2022, EL/21/700, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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