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Bern Verwaltungsgericht 22.02.2022 200 2021 661

February 22, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,171 words·~6 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 27. August 2021

Full text

200 21 661 EO und 200 21 662 EO (2) publiziert in BVR 2022 S. 296 LOU/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2022 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 27. August 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2022, EO/21/661, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________, Inhaber der C.________ GmbH (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführer), meldeten sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons … (SVA) zum Bezug von Corona- Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2021 an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 6). Die SVA leitete die Gesuche an die Ausgleichskasse … weiter, welche mit (zwei separaten) Verfügungen vom 10. März 2021 (act. II 6; Akten der AKB [act. IIA]) einen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) verneinte. Die dagegen von beiden Versicherten erhobenen Einsprachen wies die AKB – nach erfolgter Überweisung der Dossiers durch die Ausgleichskasse … an sie (act. II 4) – mit zwei separaten Entscheiden vom 27. August 2021 (act. II 1) ab. B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 20. September 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 vereinigte der Instruktionsrichter die unter den Verfahrensnummern EO/200/2021/661 und EO/200/2021/662 getrennt geführten Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2022, EO/21/661, Seite 3 C. Am 22. Februar 2022 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Entscheid des BGer vom 15. September 2021, 9C_132/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 1). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 27. August 2021 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2022, EO/21/661, Seite 4 deführer auf Corona-Erwerbsersatz für die Zeit von Januar bis März 2021 (vgl. act. II 6). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. März 2021 (act. II 6; act. IIA) verneinte die Ausgleichskasse … einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz. Nachdem die Beschwerdeführer bei dieser Stelle Einsprache erhoben hatten, überwies die Ausgleichskasse … die Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese ihre Zuständigkeit prüfe (act. II 6). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit (act. II 3) und erliess die angefochtenen Einspracheentscheide vom 27. August 2021 (act. II 1) 2.2 Laut Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Diese Bestimmung legt demnach ausdrücklich fest, dass die Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen ist. Damit übernimmt sie die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. Die verfügende Stelle bleibt zur Behandlung der Einsprache auch zuständig, wenn zwischenzeitlich die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren gewechselt hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 30). Demnach ist die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, zur Behandlung der Einsprache sachlich, örtlich und funktionell zuständig (SUSANNE GENNER, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 52 N. 24). Die Frage der vorinstanzlichen Zuständigkeit ist von Amtes wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2022, EO/21/661, Seite 5 zu prüfen (Rechtsanwendung von Amtes wegen, vgl. BGE 125 V 499 E. 1 S. 520). 2.3 Wie in E. 2.1 vorne gezeigt, steht vorliegend fest, dass die den späteren Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Verfügungen vom 10. März 2021 von der Ausgleichskasse … erlassen (act. II 6; act. IIA) und die dagegen gerichteten Einsprachen auch dort eingereicht wurden. Damit wäre sie zur Behandlung dieser Einsprachen zuständig gewesen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Einspracheentscheide vom 27. August 2021 (act. II 1) unzuständig war (vgl. E. 2.2 vorne). Weil diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht zur Disposition steht, sind die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ihrerseits die Angelegenheit zwecks weiterer Behandlung an die Ausgleichskasse … zurückzuweisen hat. 3. 3.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide als teilweise obsiegend zu qualifizieren sind oder ob besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VRPG potentiell zu einer Parteientschädigung berechtigen könnten. Da sie nicht vertreten sind und der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, haben sie nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2022, EO/21/661, Seite 6 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden dahingehend gutgeheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. August 2021 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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