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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2021 200 2021 65

March 11, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,600 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Full text

200 21 65 FZ JAP/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) seit 1. Februar 2003 als Selbstständigerwerbende angeschlossen (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4) und bezog ab Dezember 2014 Familienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. AB 1 f., 8 f.). Mit Verfügung vom 17. August 2020 (AB 5) hielt die AKB fest, die Versicherte gelte ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige, da sie gemäss den Angaben der Steuerverwaltung nur noch relativ geringe Gewinne erziele und das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen nicht (mehr) erreicht werde. Weiter verfügte die AKB, die Versicherte habe die bereits bezogenen Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2020 entsprechend den Rückforderungsbelegen vom 30. Juli 2020 (vgl. AB 4) im Gesamtbetrag von Fr. 39'484.-- zurückzuerstatten (vgl. hierzu die Unterlagen vom 30. Juli 2020: Verfügungen für persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbende [2017 bis 2019], Verfügungen für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige [2017 bis 2020], Familienzulagen für Selbstständigerwerbende - Rückforderung [2017 bis 2020], Schlussund Differenzrechnungen und kumulierte Kontoauszüge; allesamt in AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 6) hiess die AKB mit Entscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) insofern – zumindest implizit – teilweise gut, als sie davon ausging, die Rückforderung für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 11'040.-- sei verjährt (richtig: verwirkt); den zurückzuerstattenden Betrag betreffend den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 bezifferte sie auf Fr. 28'920.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Januar 2021 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf eine Rückforderung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu viel bezogener Familienzulagen für den Zeitraum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 4 Januar 2018 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 28'920.--. Soweit der Einspracheentscheid die Rückerstattung für das Jahr 2017 (bzw. die Feststellung deren Verwirkung) betrifft, ist er mangels Anfechtung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie die Familienzulagen in gutem Glauben bezogen habe und sie damit um Erlass der Rückforderung ersucht, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht einzutreten. Diese Frage wird in einem separaten Verfahren zu prüfen sein (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist die Rückerstattung von Familienzulagen betreffend die Zeit von Januar 2018 bis Juni 2020 umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 5 rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Die Kinderzulage wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 FamZG). Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 6 Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) massgebend (Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. hierzu E. 2.1 hiervor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 7 in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr 2018 Fr. 1'175.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2014 3335]), in den Jahren 2019 und 2020 je Fr. 1'185.-- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [AS 2018 3527]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen Altersrente (vgl. E. 2.3 hiervor) beträgt damit für das Jahr 2018 Fr. 7'050.-- (Fr. 1'175.-- x 12 / 2) und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 7'110.-- (Fr. 1'185.-- x 12 / 2). Die seit Dezember 2011 als Inhaberin des Einzelunternehmens „B.________“ im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin (SHAB Nr. … vom ... Dezember 2011) erzielte gemäss Steuermeldung AHV aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 4'438.-- (AB 3) und im Jahr 2018 ein solches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 8 von Fr. 4'440.-- (AB 10). Dass sie in den Folgejahren zumindest ein die massgebliche Grenze übersteigendes Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit generierte, machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend. Für eine solche Annahme bestehen denn auch keine Hinweise in den Akten. Damit ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgeblichen Zeit (2018 bis 2020) nicht als Selbstständigerwerbende, sondern als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat als Selbstständigerwerbende bzw. Nichterwerbstätige im massgeblichen Zeitraum (2018 bis 2020) Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Jahr 2018 den Betrag von Fr. 42'300.-- (Fr. 1'175.-- x 2 x 12 x 1.5) und 2019 bzw. 2020 denjenigen von jeweils Fr. 42'660.-- (Fr. 1'185.-- x 2 x 12 x 1.5) nicht übersteigt (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Mit Blick auf das vom frühpensionierten Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Beschwerde; AB 8) im Jahr 2018 bezogene Renteneinkommen von Fr. 103'800.-- (AB 4 [Verfügungen für persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige vom 30. Juli 2020 > 3. Berechnungsgrundlagen], 10; vgl. hierzu E. 2.3 hiervor sowie Art. 9 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 DBG), hat die Beschwerdeführerin die massgeblichen Beträge überschritten, so dass kein Anspruch auf Familienzulagen für ihre vier zwischen 2002 und 2007 geborenen Kinder (vgl. u.a. AB 9) besteht. Dies liegt grundsätzlich ebenso wenig im Streit liegt. Mit der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 betreffend das Jahr 2018 (AB 10) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom (nunmehr tieferen) Einkommen der Beschwerdeführerin. Indem sie die formlos erfolgten und rechtsbeständig gewordenen Zusprachen von Familienzulagen mit Verfügung vom 17. August 2020 (AB 5) gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision zog (E. 2.4.1 hiervor; vgl. hierzu auch BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107, 138 V 324 E. 3.2 S. 328, 127 V 466 E. 2c S. 469), hat sie hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2020 sowohl die relative einjährige wie auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass die Frist zum Einreichen der Steuerer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 9 klärung für die Beschwerdeführerin bereits früher abgelaufen war bzw. sie ihre Steuererklärung vor der Steuermeldung vom 7. Oktober 2019 (AB 10) eingereicht hat (vgl. hierzu Beschwerde S. 2), spielt für die Einhaltung der Verwirkungsfrist keine Rolle. Denn die Beschwerdegegnerin muss sich ein allenfalls bereits vor dem 7. Oktober 2019 bei der Steuerverwaltung vorhandenes Wissen um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht anrechnen lassen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht und die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) nachgekommen sind (vgl. Beschwerde), betrifft den in einem allfälligen Erlassverfahren zu prüfenden guten Glauben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch AB 7/2 sowie Beschwerdeantwort S. 3). Schliesslich blieb der von der Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 verfügte (AB 5) und mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 infolge teilweiser Verwirkung auf Fr. 28'920.-- reduzierte Rückforderungsbetrag (AB 7) in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Somit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 (AB 7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021, FZ/21/65, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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