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Bern Verwaltungsgericht 07.07.2022 200 2021 615

July 7, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,481 words·~32 min·4

Summary

Klage vom 6. September 2021

Full text

200 21 615 BV WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Tissot, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Personalvorsorgestiftung der graphischen Industrie (PVGI) Thunstrasse 55, 3005 Bern vertreten durch Rechtsanwälte C.________ und D.________ Beklagte betreffend Klage vom 6. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Kläger) war beim E.________ angestellt und dadurch seit dem 1. April 2007 bei der Personalvorsorgestiftung der graphischen Industrie (nachfolgend pvgi bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten des Klägers [act. I] 1; Akten der pvgi [act. IIA] A35). Im Mai/Juni 2019 gelangte der Versicherte (gemeinsam mit einer Drittperson; vgl. dazu das ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern [Abteilung für französischsprachige Geschäfte] anhängige Klageverfahren 200.2021.445.LLP) unter Hinweis auf die im Reglement Personalvorsorgestiftung der graphischen Industrie pvgi (nachfolgend Reglement) in Anhang 3 normierten "Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz" (act. IIA R6) mit der Frage an die pvgi, "wieviel genau der jeweilige Umwandlungssatz" betrage, woraufhin ihm die pvgi am 26. Juni 2019 antwortete, der Umwandlungssatz betrage 6.4% bei ordentlicher Pensionierung im Alter von 65 Jahren; bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziere sich der Umwandlungssatz entsprechend (act. I 20 f.). Am 15. Juli 2019 (act. IIA A13) informierte die pvgi die Destinatäre über "wichtige Entscheide zur Modernisierung wie auch für die Sicherheit [der] Pensionskasse" des Stiftungsrates, so unter anderem hinsichtlich der bevorstehenden Senkung des Umwandlungssatzes, welcher ab dem 1. Januar 2020 5.75% betrage und sich anschliessend um 0.25% pro Kalenderjahr bis auf 5.00% ab dem 1. Januar 2023 reduziere. Die bisherigen Übergangsbestimmungen für versicherte Personen ab dem Jahrgang 1957 (Frauen) und 1956 (Männer) und älter blieben bestehen. Am 9. Oktober 2020 (act. IIA A24) orientierte die pvgi den Versicherten dahingehend, er werde am 30. April 2021 das ordentliche Pensionierungsalter erreichen und habe ab dem Monat nach Vollendung des 65. Altersjahres Anrecht auf die Altersrente. Der Rentenumwandlungssatz betrage gemäss gültigem Reglement 5.533%. In der Folge gelangte der Versicherte mit dem Einwand an die pvgi, ihm sei mehrfach ein Umwandlungssatz von 6.4% zugesichert worden (act. IIA A25), worauf diese ihm mit weiterem, mit "Pensionierung / Altersrente (Korrektur unseres Schreibens vom 9. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 3 2020)" betiteltem Schreiben vom 14. Oktober 2020 (act. IIA A26) mitteilte, die Altersrente werde auf der Grundlage eines Umwandlungssatzes von 6.4% berechnet. Am 28. Dezember 2020 (act. IIA A29) revidierte die pvgi ihre Berechnung erneut und teilte dem Versicherten mit, sowohl die Revisionsstelle der pvgi wie auch der Pensionsexperte seien mit der bisherigen Reglementsauslegung und dem damit festgelegten Umwandlungssatz nicht einverstanden; dieser betrage richtigerweise 5.5333%. Daran hielt die pvgi auf Intervention des Versicherten hin (act. IIA A30; act. I 25; 27) – zuletzt mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (act. IIA A35) – fest und vollzog die Berechnung der Altersrente auf der Grundlage eines Rentenumwandlungssatzes von 5.533% (act. IIA A36). B. Mit Eingabe vom 6. September 2021 (pag. 2-14 [die Fundstellen in den Rechtsschriften werden fortan mit pag. x bezeichnet]) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage erheben. Er stellt das folgende Rechtsbegehren (pag. 3): Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Mai 2021 eine Altersrente basierend auf einem Umwandlungssatz von 6.4% auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5% ab heutigem Datum. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2021 (pag. 24-48) stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin D.________, die folgenden Rechtsbegehren (pag. 25): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Mit Replik vom 17. Januar 2022 (pag. 61-66) und Duplik vom 15. Februar 2022 (pag. 69-74) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 (pag. 81) machte der Kläger unter Hinweis auf das bei der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 4 tungsgerichts des Kantons Bern anhängige Verfahren (200.2021.445.LLP) geltend, auch beim Kläger sei im Jahre 2021 das Altersguthaben zu einem Zins von lediglich 1% statt zu einem solchen von 3% verzinst worden. Aus prozessökonomischen Gründen verzichte er darauf, das klageweise gestellte Rechtsbegehren zu präzisieren, da die Beklagte nach dem Gleichheitsgrundsatz den korrekten Zinssatz nicht nur auf den Kläger im erwähnten Verfahren, sondern auch auf den hiesigen Kläger anwenden müsse. Gleichwohl werde der Beizug der Verfahrensakten 200.2021.445.LPP beantragt. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 (pag. 83 f.) wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beizug der Akten des Verfahrens 200.2021.445.LPP ab. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, die Protokolle zu den Stiftungsratssitzungen, an welchen die Verzinsungen für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt worden seien, beim Verwaltungsgericht einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 (pag. 85) reichte die Beklagte das Protokoll zur Stiftungsratssitzung vom 19. November 2020 und jenes vom 17. November 2021 ein (Akten der Beklagten [IIB] 1 f.). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (pag. 88 f.) nimmt der Kläger zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen Stellung und beantragt, das Altersund das Sparguthaben des Klägers sei für das Jahr 2021 mit 3% (statt 1%) zu verzinsen. Ferner erneuert er seinen Antrag auf Beizug der Akten im Verfahren 200.2021.445.LPP. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 6. September 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 5 (pag. 2-14) geltend gemachten Ansprüchen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Indem die Beklagte ihren Sitz in … hat (Akten der Beklagten [act. II] B), ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des (als solchen unbestrittenen) Anspruchs des Klägers auf eine berufsvorsorgerechtliche Altersrente und dabei insbesondere die Frage nach der Höhe des der Berechnung der jährlichen Altersrente zugrunde zu legenden Rentenumwandlungssatzes sowie die Höhe der Verzinsung der Altersguthaben betreffend das Jahr 2021. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG), wobei sie für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden können (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 6 cher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 2. 2.1 2.1.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche sowie umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die über das Obligatorium hinaus Leistungen erbringt und bei der die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt werden (vgl. jeweils Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 5 der im Recht liegenden Reglemente [act. IIA R1-R8]; Jahresbericht und Rechnung 2020, Ziff. 31 [abrufbar unter <www.pvgi.ch> ->Downloads]; BGE 140 V 169 E. 6.1 S. 174). 2.1.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Vorliegend gelangt mit Blick auf den (unbestrittenermassen) ab 1. Mai 2021 bestehenden Anspruch des Klägers auf eine Altersrente (act. IIA A36; pag. 27 f. Rz. 5) grundsätzlich das ab 1. Januar 2021 gültige Reglement zur Anwendung (act. IIA R8). Weil jedoch eine Übergangsbestimmung mit zeitlichem Rückbezug auf den 31. Dezember 2016/1. Januar 2017 (Anhang 3, Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz) im Zentrum des Streits steht, sind auch die zeitlich davor gültigen Reglemente zu beachten. Zu ergänzen bleibt, dass sich in Bezug auf die hier insbesondere interessierenden Übergangsbestimmungen zum Umwandlungssatz im Vergleich zu den ab 1. Januar 2017 gültigen Fassungen keine Änderung ergeben hat (vgl. auch pag. 8, Rz. 3; pag. 34, Rz. 35). http://www.pvgi.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 7 2.2 Unter den Titeln "Altersrente und Kinderrenten" bzw. "Vorzeitiger Altersrücktritt, Teil-Altersrente" bestimmen die Art. 26 respektive 28 Reglement 2021 (act. IIA R8) – soweit vorliegend von Interesse – was folgt: Hat ein Versicherter das Rentenalter erreicht (für Männer am Monatsersten nach Vollendung des 65. Lebensjahres [vgl. Art. 1 Reglement 2021]), so hat er Anspruch auf eine Altersrente (Art. 26 Abs. 1 Reglement 2021). Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem beim Altersrücktritt erworbenen Altersguthaben der Stiftung durch Multiplikation mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3 (Art. 26 Abs. 2 Reglement 2021). Wird das Arbeitsverhältnis einer weiblichen Versicherten nach Vollendung des 59. Altersjahres und eines männlichen Versicherten nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst, so erfolgt eine vorzeitige Alterspensionierung und es besteht Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Reglement 2021). Die Höhe der vorzeitigen Altersrente ergibt sich aus dem bis zum Altersrücktritt erworbenen Altersguthaben der Stiftung multipliziert mit dem entsprechenden Umwandlungssatz gemäss Abs. 2 dieses Artikels (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 Reglement). Danach wird der Umwandlungssatz bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziert. Der entsprechende Umwandlungssatz in Abhängigkeit des Alters bei Rentenbeginn ist im Anhang 3 aufgeführt (Art. 28 Abs. 2 Reglement 2021). 2.3 2.3.1 Gemäss Anhang 3 Reglement 2021 wird der Umwandlungssatz im Rentenalter sowie derjenige zur Berechnung der Invalidenrente für Neurentner ab dem Jahr 2019 während vier Jahren gesenkt. Für unselbständig Erwerbende bzw. selbständig Erwerbende (mit und ohne Personal), welche bis zum 30. Juni 2019 in die pvgi eintraten und für unselbständig Erwerbende bzw. selbständig Erwerbende (mit Personal), welche ab dem 30. Juni 2019 in die pvgi eintreten, beträgt der Umwandlungssatz: im Jahr Umwandlungssatz 2019 6.00% 2020 5.75%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 8 2021 5.50% 2022 5.25% ab dem Jahr 2023 5.00% Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird der Umwandlungssatz für jedes Jahr des vorzeitigen Bezugs um 0.2% herabgesetzt, Monate werden anteilmässig berücksichtigt. 2.3.2 Ferner bestimmt Anhang 3 Reglement 2021 unter dem Titel "Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz" – soweit hier von Relevanz – Folgendes: "Für weibliche Versicherte mit Geburtsjahrgang 1957 und älter und für männliche Versicherte mit Geburtsjahr 1956 und älter, die am 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2017 der Kasse angehörten, gilt folgende Übergangsregelung: a) Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts dieser Versicherten richtet sich nach diesem Reglement. Er entspricht aber mindestens dem Umwandlungssatz, welcher bei einem fiktiven Altersrücktritt per 31.12.2016 gegolten hätte." Gemäss Anhang 3 Reglement 2016 (act. IIA R3) galten per 31. Dezember 2016 die folgenden Umwandlungssätze: Alter Männer Frauen Umwandlungssatz 60 59 5.4% 61 60 5.6% 62 61 5.8% 63 62 6.0% 64 63 6.2% 65 64 6.4%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 9 2.4 2.4.1 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164). 2.4.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2 S. 378). 2.4.3 Die Unklarheitsregel gelangt erst zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2019, 4A_232/2019, E. 2.1). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 10 Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412). 2.5 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 3. 3.1 Wie gezeigt (vgl. E. 1.2 und 2.1.2 vorne) steht fest, dass der am 29. April 1956 geborene Kläger (act. I 1) ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Altersrente hat (act. IIA A36). Im Zentrum des Streits steht dabei vorab die Höhe des der Berechnung der Altersrente zugrunde zu legenden Umwandlungssatzes respektive die Frage, wie die im Anhang 3 Reglement 2021 (act. IIA R8) normierte (und in den Reglementen 2017 [act. IIA R4], 2018 [act. IIA R5], Januar 2019 [act. IIA R6] und Juli 2019 [act. IIA R7] gleichlautende) Übergangsbestimmung und namentlich der darin verwendete Passus des "fiktiven Altersrückstritts" (vgl. E. 2.3.2 vorne) auszulegen ist. Während der Kläger der Auffassung ist, unter dem Begriff des "fiktiven Altersrücktritts" bzw. "Altersrückstritt per 31.12.2016" sei in seinem Fall allein ein Rücktritt im ordentlichen Rentenalter mit 65 Jahren zu verstehen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 11 act. IIA A31) respektive – im verallgemeinerten Sinne – entspreche das tatsächliche Alter bei der Pensionierung jenem beim "fiktiven" Altersrücktritt per 31. Dezember 2016 (pag. 9 f., Rz. 7; pag. 11, Rz. 10), ist die Beklagte der Auffassung, dass mit dem fiktiven Altersrückstritt der angenommene Altersrücktritt im dannzumal (per 31. Dezember 2016) tatsächlichen Alter gemeint sei (pag. 36, Rz. 44). Damit liegt in Bezug auf die streitige Übergangsbestimmung kein übereinstimmender tatsächlicher Wille vor, weshalb sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. E. 2.4.2 vorne; BGE 141 V 127 E. 3.1 S. 130). Die unterschiedliche Lesart der Übergangsbestimmung durch die Parteien ist ferner insofern von Relevanz, als im Falle der klägerischen Deutung der per 31. Dezember 2016 (im Alter von 65 Jahren) gültige höhere Umwandlungssatz (von 6.4%) zur Anwendung gelangte; folgt man dagegen der Normauslegung der Beklagten, so wäre die (fiktive) Pensionierung per 31. Dezember 2016 im Alter des Klägers von gut 60 Jahren erfolgt und grundsätzlich referenziell folglich ein Umwandlungssatz von 5.4% (Anhang 3 von Reglement 2016 [act. IIA R3]) bzw. 5.5% (Anhang 3 von Reglement 2021 [act. IIA R8]). Ausdrücklich nicht streitig ist demgegenüber die grundsätzliche Gültigkeit der streitbetroffenen Übergangsnorm (vgl. pag. 63, Rz. 2), womit eine allfällige inzidente Normenkontrolle (zu deren Zulässigkeit, vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2007, B 77/06, E. 4) nicht erforderlich ist. 3.2 Mit Blick auf die Auslegung sei die streitige Reglementbestimmung lit. a) der Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz Anhang 3 Reglement 2021 (act. IIA R8) nochmals wiederholt: "Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts dieser Versicherten richtet sich nach diesem Reglement. Er entspricht aber mindestens dem Umwandlungssatz, welcher bei einem fiktiven Altersrücktritt per 31.12.2016 gegolten hätte." Der allein auslegungsbedürftige Passus des "fiktiven Altersrücktritts" (vgl. E. 3.1 vorne) wird im Reglement 2021 (vgl. namentlich Art. 1 [act. IIA R8]) und in den zeitlich davor massgeblichen Reglementen in Bezug auf das Rücktrittsalter der (fiktiv) in Pension gehenden Person nicht definiert oder umschrieben. Indessen unterscheidet das Reglement inhaltlich ausdrücklich zwischen ordentlichem – im Alter von 65 Jahren (Männer) bzw. 64 Jah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 12 ren (Frauen) erfolgtem (vgl. Art. 13 Abs. 1 BVG und Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – und vorzeitigem Altersrückritt. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 26 Reglement 2021, welcher den ordentlichen Altersrücktritt regelt, was sich aus dem dort verwendeten Begriff "Rentenalter" ergibt (vgl. Art. 1 Reglement 2021); andererseits normiert Art. 28 Reglement 2021 unter dem Titel "Vorzeitiger Altersrücktritt, Teil- Altersrente" die Modalitäten des vorzeitigen Altersrückstritts im Sinne einer Pensionierung nach Vollendung des 59. (Frauen) bzw. 60. Altersjahres (Männer). Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass mit einem "fiktiven Altersrückstritt" im Sinne von lit. a der Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz grundsätzlich sowohl ordentliche wie auch vorzeitige Pensionierungen im Sinne des Reglements gemeint sein können, andernfalls die präzisierenden Adjektive "ordentlich" oder "vorzeitig" dem Substantiv "Altersrücktritt" vorangestellt worden wären. Mit dieser Feststellung ist jedoch in Bezug auf die Frage, welches Rücktrittsalter der Wendung "bei einem fiktiven Altersrücktritt per 31.12.2016" konkret zugrunde zu legen ist, noch nichts Weiteres gewonnen, bedeutet sie dem Wortlaut nach doch einzig die fiktive (= angenommene, hypothetische) Tatsache eines per 31. Dezember 2016 (bei Männern im Alter zwischen 60 und 65 Jahren) erfolgten Altersrückstritts. Es ergeben sich jedoch klare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Begriffe des tatsächlichen und des fiktiven Altersrückstritts in Bezug auf das Rücktrittsalter – anders als vom Kläger geltend gemacht (vgl. pag. 11, Rz. 10) – gerade nicht decken: Wie die Beklagte zu Recht ins Feld führt (pag. 36 f., Rz. 46) spricht gegen eine solche Deutung die Tatsache, dass die Adjektive "tatsächlich" und "fiktiv" Gegensätze ausdrücken, woraus zu schliessen ist, dass mit den Wendungen "im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts" und "bei einem fiktiven Altersrücktritt" zwei verschiedene respektive nicht identische Sachverhalte geregelt werden sollten. Dies wird durch die Verwendung des unbestimmten Artikels ("bei einem fiktiven Altersrücktritt") verdeutlicht, womit der Passus semantisch in die Nähe der Wendung "im Falle eines Altersrücktritts per 31. Dezember 2016" gerückt wird. Würde der Auffassung des Klägers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 13 gefolgt, wonach der tatsächliche dem fiktiven Altersrücktritt hinsichtlich des Rücktrittsalters entspricht, wäre zu erwarten, dass die Formulierung "beim fiktiven Altersrückritt" lautete, womit sprachlich ein gewisser Bezug zum tatsächlichen Altersrücktritt hergestellt worden wäre. Die mit der gewählten Formulierung der Übergangsbestimmung zu Tage tretende Verschiedenheit der beiden Wendungen tatsächlicher und fiktiver Altersrückstritt kann sich nur auf das Rücktrittsalter beziehen. Demgegenüber findet die Auffassung des Klägers, wonach der tatsächliche Altersrücktritt hinsichtlich des Rücktrittsalters auf den per 31. Dezember 2016 fiktiv erfolgten Altersrückstritt zurückbezogen werde (vgl. pag. 63, Rz. 3.2), im Wortlaut der Übergangsbestimmung keine Stütze. Demnach ist bereits aufgrund des Wortlauts zu folgern, dass mit dem fiktiven Altersrückstritt gemäss lit. a) der Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz der angenommene Altersrücktritt im dannzumal (per 31. Dezember 2016) tatsächlichen Alter gemeint ist, womit auch der entsprechende (damals geltende) Umwandlungssatz als Vergleichsbasis dient. 3.3 Dieses Ergebnis wird durch Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung – welche im Kontext mit der in Anhang 3 getroffenen Regelung zum Umwandlungssatz zu erblicken ist – untermauert: 3.3.1 Der (direkt an das Rücktrittsalter gekoppelte) Umwandlungssatz definiert zusammen mit der Höhe des Altersguthabens die von der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Renten (für den vorliegenden Fall, vgl. Art. 26 Abs. 2 sowie 28 Abs. 2 Reglement 2021; vgl. E. 2.2 vorne) und ist somit ein wesentlicher, die Leistungsseite beschlagender Faktor. Wie die Beklagte insoweit zu Recht vorbringt, ist die Thematik der Senkung des Mindestumwandlungssatzes (betreffend das BVG-Obligatorium) bzw. des Umwandlungssatzes (im überobligatorischen Bereich) im Lichte der stets steigenden durchschnittlichen Lebenserwartung seit Jahren aktuell und auf der sozialpolitischen Agenda (vgl. in Bezug auf das BVG-Obligatorium bereits die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision]; [BBl 2000 2657]; BEATRIX SCHÖNHOLZER DIOT in: Soziale Sicherheit CHSS 6/2003, S. 342; BSV vom 25. November 2020, Botschaft BVG 21: Vergleich mit Alternativvorschlag). Während je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 14 doch im Bereich des BVG-Obligatoriums der Mindestumwandlungssatz gesetzlich festgelegt ist und für das ordentliche Rentenalter aktuell 6.8% beträgt (Art. 14 Abs. 2 BVG), besteht in der überobligatorischen Vorsorge vorbehältlich der Erfüllung des BVG-Minimums respektive unter Berücksichtigung des Anrechnungs- oder Vergleichsprinzips (u.a.) in Bezug auf den Umwandlungssatz eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.8 S. 72). Davon hat auch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als umhüllende Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 2.1.1 vorne) Gebrauch gemacht und den bezogen auf einen ordentlichen Altersrücktritt massgeblichen Umwandlungssatz von im Jahr 2011 6.8% (vgl. Anhang 3 Reglement 2011 [act. IIA R1]) kontinuierlich auf 5.0% bis ins Jahr 2023 gesenkt (vgl. Anhang 3 Reglement 2021 [act. IIA R8]). Im Einzelnen wurde der Umwandlungssatz für ordentlich Pensionierte auf den 1. Januar 2015 von 6.8% auf 6.4% (act. IIA A1) und ab 1. Januar 2017 von 6.4% auf 6.0% gesenkt (act. IIA A2; vgl. jeweils Anhang 3 der Reglemente 2016 [act. IIA R3] und 2017 [act. IIA R4]). Die letzte Änderung erfolgte mit Wirkung ab 1. Juli 2019, in deren Rahmen der Stiftungsrat den Umwandlungssatz von zuletzt 6.0% (vgl. Anhang 3 Reglement Januar 2019 [act. IIA R6]) sukzessive bzw. im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 1. Januar 2023 von 5.75% (pro 2020) auf 5.0% (pro 2023) absenkte (vgl. Anhang 3 Reglement Juli 2019 [act. IIA R7]). Der Kläger macht nicht geltend, dass er von diesen Reglementsänderungen, über welche der Stiftungsrat die Destinatäre jeweils orientierte (act. IIA A1, A2 und A13), keine Kenntnis gehabt hätte. Dass sie nicht zulässig gewesen wären, wird – wie in E. 3.1 vorne bereits dargelegt sowie mit Blick auf Art. 50 der Reglemente 2016 und Januar 2019 zu Recht – ebenfalls nicht geltend gemacht. 3.3.2 Wie der Kläger grundsätzlich zu Recht ins Feld führt, ist es für ältere Versicherte im Vergleich zu jüngeren Versicherten potentiell schwieriger, die nachteiligen Folgen einer Senkung des Umwandlungssatzes (mit in der Folge tieferen Altersrenten) durch geeignete Vorkehren zu begegnen (pag. 64, Rz. 3.4). Dem trägt lit. a der Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz Anhang 3 Reglement 2021 – wie die Beklagte überzeugend ins Feld führt – insofern Rechnung, als (im hier interessierenden Kontext) die Folgen der Senkung des Umwandlungssatzes für männliche Versicherte mit Jahrgang 1956 und älter abgefedert und gemildert werden sollen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 15 (vgl. pag. 39, Rz. 58; pag. 72, Rz. 8). Danach ist gemäss dem ersten Satz der Bestimmung zwar in erster Linie der sich nach dem (hier relevanten) Reglement 2021 richtende Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrückstritts massgeblich. Indessen soll der Pensionierte bei seinem tatsächlichen Altersrücktritt nicht schlechter gestellt werden, als er im erstmöglichen Zeitpunkt seiner vorzeitigen (hypothetischen) Pensionierung gestellt worden wäre (vgl. pag. 71, Rz. 6). Dies wird dadurch gewährleistet, als mit der Übergangsbestimmung fiktiv eine Pensionierung im per 31. Dezember 2016 tatsächlichen Alter angenommen und damit eine Mindesthöhe in Bezug auf den (an das Rücktrittalter gekoppelten) anwendbaren Umwandlungssatz garantiert wird. Relevant ist in der Folge der jeweils höhere der beiden Umwandlungssätze. Für den 1956 geborenen Kläger bedeutet dies, dass er per 31. Dezember 2016 das Alter von 60 Jahren erreicht hätte und im Falle einer damaligen (hypothetischen) vorzeitigen Pensionierung mindestens ein Umwandlungssatz von 5.4% zum Tragen gekommen wäre (vgl. Anhang 3 Reglement 2016). Weil dieser Wert unter jenem im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts per Ende April 2021 gültigen Satzes von 5.5% bzw. unter dem von der Beklagten festgesetzten Umwandlungssatz von 5.533% (act. IIA A36) liegt, gelangt Letzterer zur Anwendung. Damit wird der Kläger nicht schlechter gestellt, als wenn er sich per Ende 2016 hätte frühpensionieren lassen. 3.3.3 Der anderweitigen Auffassung des Klägers, wonach er so zu behandeln sei, wie wenn er per 31. Dezember 2016 im Alter von 65 Jahren pensioniert worden wäre mit der Folge, dass ein Umwandlungssatz von 6.4% zur Anwendung gelangte, kann somit nicht gefolgt werden. Diesfalls liefe sein Begehren nicht auf eine Minimal-, sondern eine nicht sachgerechte und über Gebühr privilegierende (Umwandlungssatz von 6.4% versus 5.5%) Maximalgarantie hinaus. Auch ist in Erinnerung zu rufen, dass Übergangsfristen und -bestimmungen in grundsätzlicher Hinsicht nicht den Zweck haben, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung bzw. – bezogen auf die Änderung von besoldungs- oder pensionsrechtlichen Ansprüchen – ihre Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen anzupassen (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 16 Vorliegend wurde der Kläger bereits im Juni 2014 über den Umstand sinkender Umwandlungssätze ins Bild gesetzt (act. IIA A1), so dass er entsprechende Vorkehren betreffend die Lebenshaltung nach dem Altersrücktritt bereits damals hat treffen können. Die ab Januar 2020 erfolgte weitere Senkung der Umwandlungssätze stellt die Fortsetzung einer bereits Jahre zuvor eingetretenen Entwicklung dar; der Kläger musste mit Blick auf die im Jahr 2018 erwirtschafteten (und nicht in Frage gestellten) Anlageverluste der Beklagten mit einer Nettorendite von -3.05% (vgl. act. IIA A13) auch weiterhin mit einer kontinuierlichen Absenkung des Umwandlungssatzes rechnen. Entsprechend erfüllte die ab 2017 gültige Übergangsbestimmung ihren Zweck ohne weiteres. Anders gewendet kann Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung nicht darin bestehen, dem Kläger über fünf Jahre hinweg einen um fast 1% höheren als den nach dem gültigen Reglement vorgesehen Umwandlungssatz zu garantieren. 3.4 Führt die Auslegung von lit. a der Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz gemäss Anhang 3 Reglement 2021 demnach zum Ergebnis, dass mit dem "fiktiven Altersrückstritt per 31.12.2016" der angenommene Altersrücktritt im dannzumal (per 31. Dezember 2016) tatsächlichen Alter der in Pension gehenden Person gemeint ist, gelangt die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.4.3 vorne). Indem der Kläger sodann stets auf die seit 2017 gleichlautenden Übergangsbestimmungen (vgl. E. 2.1.2 vorne) aufmerksam gemacht wurde (act. IIA A1, A2 und A13; vgl. E. 3.3.1 vorne), findet auch die Ungewöhnlichkeitsregel keine Berücksichtigung (vgl. E. 2.4.3 vorne). Selbst wenn sie Anwendung fände fiele die fragliche Bestimmung nicht aus dem zu erwartenden Rahmen, stellt die Anpassung der Umwandlungssätze an die Verhältnisse auf dem Finanzmarkt doch die dem Beitragsprimat inhärente Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtungen dar (BGE 133 V 279 E. 3.1 S. 284). Auch ist nicht ersichtlich und der Kläger macht nicht geltend (vgl. E. 2.5 vorne), inwiefern die hier im Fokus stehende Übergangsbestimmung, welche die Folgen der Kürzung der Umwandlungssätze für kurz vor dem Altersrücktritt stehende Personen abfedert (vgl. E. 3.3.2 vorne), ungewöhnlich sein sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 17 3.5 Zusammenfassend hat die Beklagte die Altersrente grundsätzlich zu Recht auf der Grundlage eines Umwandlungssatzes von 5.533% statt 6.4% berechnet. 4. 4.1 Der Kläger macht schliesslich geltend, ihm sei seitens der Beklagten ausdrücklich und vorbehaltlos ein Umwandlungssatz von 6.4% zugesichert worden (pag. 12, Rz. 1 f.). Ferner habe er gestützt auf die angeblich unrichtige Auskunft insofern Dispositionen getroffen, als er sich früher hätte pensionieren lassen, wenn er gewusst hätte, dass der Umwandlungssatz im Alter von 65 Jahren 5.533% betragen soll. Bereits im Rücktrittsalter 61 habe er diesen Umwandlungssatz übertroffen und im Verhältnis zum Altersguthaben eine höhere Rente erhalten, als dies nun der Fall sei. Mit einem rechtzeitigen Einkauf hätte er auch eine höhere Rente erzielen können. Zwischen der (angeblich) falschen Auskunft und den gestützt darauf getroffenen Dispositionen (keine frühzeitige Pensionierung, kein Einkauf) bestehe ein Kausalzusammenhang (pag. 13, Rz. 5). 4.2 4.2.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 18 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). Sie sind sinngemäss auch im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (Entscheid des BGer vom 3. Juli 2019, 9C_132/2019, E. 6.3; vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, S. 358 Rz. 3). 4.2.2 Als Dispositionen im Sinne der vierten Voraussetzung (vgl. E. 4.2.1 vorne) gelten auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauffolgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67). Auch für den hypothetischen Kausalverlauf verlangt die Rechtsprechung keinen strikten Beweis. Es genügt, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (Entscheid des BGer vom 25. Januar 2022, 8C_458/2021, E. 5.3.1). 4.3 Es trifft zu, dass die Beklagte dem Kläger sowohl mit E-Mail vom 26. Juni 2019 (act. I 20 f.) als auch mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 (act. IIA A26) mitteilte, der Umwandlungssatz betrage bei ordentlicher Pensionierung 6.4%, was in den Vorsorgeausweisen für das Jahr 2019 und 2020 (act. I 13 f.) jeweils bestätigt wurde. Dies stimmt dem Dargelegten zufolge nicht mit der materiellen Rechtslage überein (vgl. E. 3.5 vorne) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 19 stellt folglich eine Falschauskunft dar. Anders als der Kläger geltend macht, ist jedoch die Voraussetzung der nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Dispositionen bzw. Unterlassungen hier nicht erfüllt: So übersieht er, dass der maximal mögliche Einkauf gemäss den Vorsorgeausweisen 2019 und 2020 [act. I 13 f.]) Fr. 0.-- betrug und ein solcher somit nicht möglich war. Ferner bestehen für die klageweise – indessen nicht weiter substanziierte (vgl. E. 2.5 vorne) – Behauptung, wonach sich der Kläger vorzeitig hätte pensionieren lassen, wenn ihm der nun zur Anwendung gebrachte Umwandlungssatz bei einer ordentlichen Pensionierung bekannt gewesen wäre, in den Akten keine Anhaltspunkte: Dies gilt zunächst für die Zeit vor dem Juni 2019, fehlte es doch insoweit an einem (hypothetischen) Kausalzusammenhang zwischen der (zeitlich danach erfolgten) Falschauskunft und der (behaupteten) Unterlassung, womit jene nicht der Grund für den Entscheid des Klägers gewesen sein kann, sich im Alter von 61 Jahren nicht frühpensionieren zu lassen. Gegen einen vorzeitigen Altersrücktritt spricht auch, dass der Kläger – wie in E. 3.3.3 vorne dargelegt – bereits seit 2014 über sinkende Umwandlungssätze ins Bild gesetzt war, ohne dass er ausweislich der Akten deswegen eine Frühpensionierung ins Auge gefasst hätte. Was die Zeit seit Erteilung der Falschauskunft im Juni 2019 anbetrifft, gilt dasselbe: Namentlich war ein allfälliger Altersrücktritt im E- Mail-Verkehr vom Juni 2019 (act. I 20 f.) kein Thema. Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2020 (act. IIA A25) ergeben sich keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre bei einer hypothetisch per 30. September 2019 und unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgten vorzeitigen Pensionierung das Reglement Juli 2019 (act. IIA R7) massgebend gewesen. Der Umwandlungssatz bei ordentlichem Altersrücktritt betrug damals 6.0% (vgl. Anhang 3). Dieser wäre wegen vorzeitiger Pensionierung des per 30. September 2019 63.42jährigen Klägers um 0.2% pro Jahr (unter anteilsmässiger Berücksichtigung der Monate) herabgesetzt worden, womit ein Umwandlungssatz von 5.684% gegolten hätte. Beim damaligen Altersguthaben von maximal Fr. 587'279.30 (act. I 14) hätte eine jährliche Altersrente von aufgerundet Fr. 33'381.-- resultiert, welcher Wert deutlich unter jenem bei der nun erfolgten ordentlichen Pensionierung per 1. Mai 2021 liegt (vgl. act. IIA A35). Auch dieser Umstand spricht nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 4.2.2 vorne) für eine (ohne die fehlerhafte Auskunft) hypothetisch erfolgte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 20 vorzeitige Pensionierung. Demnach ist die Voraussetzung der nicht ohne Nachteil rückgängig machbaren Dispositionen bzw. Unterlassungen nicht erfüllt, womit die übrigen Kriterien gemäss Ziff. 1-3 und 5 (vgl. E. 4.2.1 vorne) nicht geprüft werden müssen. Schliesslich vermag der Kläger auch aus den einen Umwandlungssatz von 6.4% bestätigenden Vorsorgeausweisen 2019 und 2020 (act. I 13 f.) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Darin wird ausdrücklich auf den rein informativen Charakter dieser Schreiben und auf die Massgeblichkeit des im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültigen Reglements hingewiesen, womit praxisgemäss auch insoweit keine Basis für eine vom materiellen Recht verschiedene Behandlung geschaffen wurde (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 22. Dezember 2003, B 57/00, E. 5.5; HANS-ULRICH STAUFFER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 202). 4.4 Zusammenfassend besteht keine Vertrauensgrundlage für eine von der reglementarischen Regelung abweichenden Festsetzung des Umwandlungssatzes. Offen bleiben kann, ob entsprechend dem Hauptstandpunkt des Klägers (pag. 12, Rz. 4) der Vertrauensschutz nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wäre, bedingte doch auch eine Haftung bei falscher Auskunft (BGE 134 III 390 E. 4.3.2 S. 395) das Vorliegen von sich als nachteilig erweisenden Dispositionen (vgl. BGE 130 III 345 E. 2.1 S. 349), welche Voraussetzung hier dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 4.3 vorne) nicht gegeben ist (vgl. dazu auch den Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2018, 9C_705/2017, E. 4.2 f., in welchem Fall ebenfalls eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung am Recht stand [vgl. E. 2] und die Frage nach der analogieweisen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Vertrauensgrundsätze letztlich bei fehlenden nachteiligen Dispositionen offen gelassen wurde). 5. 5.1 Der Kläger macht schliesslich geltend, sein Alters- und Sparguthaben sei für das Jahr 2021 mit 3% (statt 1%) zu verzinsen (pag. 89).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 21 5.2 Unter dem Titel "Altersguthaben" regelt Art. 25 Abs. 3 Reglement 2021 (act. IIA R8) was folgt: Der Zinssatz für Geschäftsvorfälle im laufenden Geschäftsjahr (wie Austritte, WEF, Scheidungen, Alterspensionierungen, Tod und Invalidität) entspricht dem BVG-Mindestzinssatz, solange der Stiftungsrat keinen anderen Zinssatz beschliesst. Pensionierungen und Austritte am 31.12. zählen nicht zu den Geschäftsvorfällen im laufenden Geschäftsjahr. Im Übrigen bestimmt der Stiftungsrat den Zinssatz Ende Jahr für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund der finanziellen Lage der Kasse. Dem Protokoll zur Stiftungsratssitzung vom 17. November 2021 ist unter "Antrag Verzinsung Alterskapital" Folgendes zu entnehmen (act. IIB 2 S. 5): "Das Alterskapital Aktive Versicherte (Obligatorisches und überobligatorisches Kapital) wird 2021 mit dem durch den Bundesrat vorgegebenen Mindestzinssatz von 1,00% plus einer freiwilligen Erhöhung um 2%, total mit 3% umhüllend verzinst. Die Höherverzinsung gilt für alle versicherten Personen, welche am 1.1.2022 versichert sind. Durch das sehr gute Anlagejahr und dem entsprechend hohen Vermögen von pvgi rechtfertigt sich die Höherverzinsung um 2% ohne weiteres, so dass die Aktiv Versicherten davon auch profitieren sollen. Allen Versicherten, die im Jahr 2021 ausgetreten sind, wird das Alterskapital mit 1% für das Jahr 2021 verzinst". Der Antrag wurde einstimmig angenommen. 5.3 Die von der Beklagten zur Anwendung gebrachte Verzinsung des Altersguthabens zu 1% (vgl. auch act. IIA A32) für die hier per 30. April 2021 erfolgte (ordentliche und unterjährige) Pensionierung des Klägers entspricht dem für das Jahr 2021 massgeblichen BVG-Mindestzinssatz (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV) und ist damit grundsätzlich reglementskonform (vgl. E. 5.2 vorne). Indem der Stiftungsrat für alle versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 versichert waren, eine Höherverzinsung des Alterskapitals von plus 2% beschloss, indessen den Mindestzinssatz für alle Versicherten, welche – wie der Kläger – im Jahr 2021 unterjährig austraten, bei 1% beliess, ist auch dieses Vorgehen nicht zu beanstanden respektive entspricht den dargelegten normativen Vorgaben. Gegenteiliges wird insoweit auch nicht vorgebracht. Im Übrigen halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 22 divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte praxisgemäss – und entgegen dem Kläger (pag. 88 f.) – dem Rechtsgleichheitsgebot stand (BGE 140 V 169). Dass der Kläger im Vergleich zu anderen Versicherten, die ebenfalls im Jahr 2021 unterjährig ausgetreten sind, ungleich behandelt worden wäre, macht er sodann nicht geltend und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. An diesem Ergebnis vermöchte – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) – auch der Beizug der Akten im Verfahren 200.2021.445.LPP nichts zu ändern, so dass das entsprechende (erneute) Gesuch des Klägers in der Eingabe vom 20. Juni 2022 (pag. 89) abzuweisen ist. 6. Zusammenfassend sind die mit Schreiben vom 9. April 2021 (act. IIA A36) festgesetzten Ansprüche auf die Ausrichtung einer Altersrente sowie der pro 2021 berücksichtigte Zinssatz von 1% für das Altersguthaben korrekt und die Klage ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022, BV/21/615, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beizug der Akten des Verfahrens 200.2021.445.LPP wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwälte C.________ und F.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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