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Bern Verwaltungsgericht 29.09.2021 200 2021 603

September 29, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·595 words·~3 min·4

Summary

Verfügung vom 6. Juli 2021

Full text

200 21 603 IV LOU/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) A.________ (Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu.  Mit Eingabe vom 3. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________ AG, dagegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2021 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021 nicht eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde. Begründet wird die ab August 2021 geltend gemachte Rentenerhöhung mit veränderten Verhältnissen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung.  Damit blieb sowohl der Rentenbeginn, die Rentenhöhe einer Dreiviertelsrente wie auch die Revision auf eine Viertelsrente per Februar 2019 unbestritten. Begründet wird die Beschwerde einzig mit einer Tatsachenänderung, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2021 und somit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeitpunkt eingetreten sein soll.  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das Gesuch um Rentenrevision bildet nicht Teil des Anfechtungsobjekts und ist daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfügung zu entscheiden haben. Diese sicherte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2021 denn auch explizit zu, das von der Beschwerdeführerin am 3. September 2021 bereits eingereichte Gesuch um Rentenerhöhung per August 2021 zu prüfen, sobald das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 3  Auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 6. Juli 2021 ist damit offensichtlich nicht einzutreten. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zu überweisen für das von ihr angekündigte Vorgehen.  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.  Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2021, IV/21/603, Seite 4 5. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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