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Bern Verwaltungsgericht 08.11.2021 200 2021 595

November 8, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,931 words·~15 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021

Full text

200 21 595 ALV JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. November 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 als … für die B.________ GmbH tätig (Dossier Arbeitslosenkasse …, [act. IIB] 207 f.). Diese Arbeitsstelle wurde ihr wegen Konkurses der Gesellschaft gekündigt (act. IIB 149). Sie meldete sich im Kanton … bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte im Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 % (act. IIB 172 ff.). Die Versicherte zog im November 2020 nach … um (act. IIB 53, 56 f.) und meldete sich am 3. Dezember 2020 bei RAV … zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Emmental-Oberaargau, [act. II] 133 ff.). Bei Gesprächen vom 17. und 21. Dezember 2020 forderte die RAV-Beraterin die Versicherte zum Nachweis der Kinderbetreuung für den Sohn (geb. ... … 2016 [act. IIB 178]) auf (act. II 3, 53). Nachdem diese eine bestehende externe Kinderbetreuung verneint hatte (vgl. auch act. II 109), forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (AVA bzw. Beschwerdegegner), die Versicherte im Rahmen der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit zur Stellungnahme auf (act. II 90, 95 f.). Am 26. Februar 2021 bestätigte die Versicherte, es bestehe zurzeit keine externe Betreuung (act. II 83). Mit Verfügung vom 23. März 2021 verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit deren Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2020 (act. II 78 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 20. April 2021 (act. II 68) wies das AVA mit Entscheid vom 16. Juli 2021 ab (act. II 23 ff.; Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 3 ff.). B. Am 31. August 2021 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (act. IIA 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung (ALE) ab dem 1. Dezember 2020 und hierbei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf ALE vom 1. Dezember 2020 bis 31. August 2021 (gemäss Beschwerde [S. 2] "Anspruchsberechtigung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 4 dem 1. Dezember 2020 bis dato", d.h. wegen Anstellung per 1. September 2021 mit gewünschtem Beschäftigungsgrad von 50 % und Abmeldung vom RAV per Ende August 2021 [Beschwerdeantwort Ziff. III Art. 4]). Unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes von Fr. 1'733.-- (act. IIB 94, 107) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (Fr. 1'733.-- x 0.8 x 9 [Monate]; vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG; vgl. auch act. IIB 11, 14, 31 f., 63, 69, 120), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 5 oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.4 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine (Vollzeit-)Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und sie die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden Betreuungsmöglichkeit aufgeben musste. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 6 langen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen, sondern auf plausible Angaben abzustellen (Entscheide des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015, 8C_674/2014, E. 4.2.2, und 10. März 2008, C 29/07, E. 4.1). Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B225a; vgl. zum Ganzen: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff.). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlor ihre frühere Arbeitsstelle wegen des Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin (act. IIB 143, 203), weshalb davon auszugehen ist, dass beim Antrag auf ALE im Kanton … (act. IIB 60 ff.) die Betreuung des Kindes (noch) gewährleistet war. Nach ihrem Umzug nach … (act. II 135; act. IIB 56 f.) und Anmeldung beim RAV … zur Arbeitsvermittlung anfangs Dezember 2020 (act. II 133) ist die Beschwerdeführerin zum Nachweis der gewährleisteten Obhut des Sohnes aufgefordert worden (act. II 3, 53). Am 17. Dezember 2020 hat sie erstmals beim Gespräch mit der RAV-Beraterin angegeben, es sei keine (externe) Kinderbetreuung vorhanden (act. II 53). Die fehlende Kinderbetreuung hat sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 7 Formular "Obhutsnachweis" vom 8. Januar 2021 (act. II 109) bestätigt. Der Beschwerdegegner sah sich somit zu Recht veranlasst, die Vermittlungsfähigkeit näher abzuklären, wobei den weiteren Akten das Folgende zu entnehmen ist: 3.1.1 Nach Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. II 95 f.) teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26. Februar 2021 mit, ihr Sohn beanspruche zurzeit keine externe Betreuung, weil sie vor kurzem nach … gezogen und alle Spielgruppen/Betreuungen besetzt seien. Daher sehe sie sich gezwungen, ihr Kind bis zum Kindergarteneintritt selber zu betreuen. Ihr Ehemann und sie würden, sobald einer von ihnen eine Arbeitsstelle habe, die Betreuung planen (act. II 83). 3.1.2 Bei einem Gespräch am 22. März 2021 mit der RAV-Beraterin teilte die Beschwerdeführerin mit, es seien erst ab August 2021 freie Plätze für die Spielgruppe und den Kindergarten vorhanden (act. II 3). 3.1.3 Gemäss Bestätigung der Stadt C.________ vom 12. April 2021 für das Schuljahr 2021 bis 2022 besuche der Sohn der Beschwerdeführerin den Kindergarten D.________ ab 16. August 2021, wobei er am Freitag frei habe und jeweils am Montag- oder Dienstagnachmittag den Unterricht besuchen werde (act. II 69). 3.1.4 Am 20. April 2021 führte die Beschwerdeführerin an, der Sohn werde zurzeit von ihr und ihrem Ehegatten, welcher ebenfalls bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei, betreut. Im Fall einer Anstellung habe sie "jegliche Bekannte", welche den Sohn versorgen würden (act. II 68). 3.1.5 In der Stellungnahme zur Kinderbetreuung vom 21. Juni 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, der Ehegatte habe seit 1. Juni 2021 eine Anstellung, sein Arbeitgeber komme ihm entgegen, weshalb er sich während ihren Arbeitszeiten um den Sohn kümmern könne. Der Ehemann könne Wochenend-Einsätze und Spätdienst leisten (act. II 32; vgl. auch "Obhutsnachweis" [act. II 33]). Am 23. Juni 2021 hielt sie fest, sie könne von 8 bis 12 Uhr arbeiten. Sie bestätigte, der Ehemann habe eine Teilzeitstelle inne und suche weiterhin eine Vollzeitarbeitsstelle (act. II 27).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 8 3.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht – wie nachfolgend dargelegt – den Nachweis für eine Kinderbetreuung des am ... … 2016 geborenen Sohns (act. IIB 178) im Hinblick auf einen allfälligen Stellenantritt mit einem Pensum von 50 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) zu erbringen: Im Verlaufsprotokoll des RAV wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei Gesprächen mit der RAV-Beraterin am 9. und 17. Dezember 2020 jeweils ihren Sohn mitnahm (act. II 53), was auf eine fehlende (auch kurzzeitige) Betreuungsmöglichkeit hinweist. Das am 8. Januar 2021 unterzeichnete Formular "Obhutsnachweis" (act. Il 109) enthält den expliziten Vermerk, dass keine (Dritt-)Betreuung erfolge. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 26. Februar 2021 (act. II 83) bestätigt, dass wegen des Umzugs in den Kanton Bern (per 1. November 2020 [act. IIB 56 f.]) und weil die Spielgruppen über keine freien Plätze verfügten, bis zum Beginn des Kindergartens (am 16. August 2021 [act. II 69]) keine externe Betreuung möglich gewesen ist. Im Formular vom 11. Juni 2021 (act. ll 33) hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin zudem lediglich unspezifisch erklärt, die Betreuung erfolge durch ihn nach seinem Arbeitseinsatz. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung, da er selbst arbeitslos gemeldet ist und ALE beansprucht sowie dabei eine Arbeitsstelle mit Vollpensum sucht (vgl. act. II 27 Ziff. 4). Nichts daran ändert, dass er per 1. Juni 2021 eine Teilzeitstelle angetreten hat (act. II 28, 32). Zwar hat der Arbeitgeber, E.________, Hand für eine flexible Einsatzplanung geboten (act. II 28), es handelt sich jedoch um eine Zwischenverdienst-Tätigkeit des Ehegatten, der weiterhin eine Vollzeitstelle sucht (act. II 27) und damit ausserhalb der Arbeitszeiten formal nicht für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen kann (vgl. auch act. IIA 5; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. Ill Art. 4). Sodann reduziert sich der Betreuungsaufwand durch die Einschulung des Sohnes per 16. August 2021 (act. ll 69) zwar, wobei in ersten Kindergartenjahr der Unterricht am Freitag nicht besucht wird und lediglich an einem Nachmittag pro Woche (Montag oder Dienstag) Kindergartenunterricht stattfindet (act. II 69). Selbst wenn der Kindergarten (ohne Reduktion) von Montag bis Freitag am Morgen besucht würde, ergeben sich aus den kurzen Unterrichtszeiten (22 bis 25 Lektionen wöchentlich; vgl. Art. 11a Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 9 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210], Direktionsverordnung über den Lehrplan 21 des Kantons Bern [DVLP 21] Anhang 1 [Lehrplan 21], Allgemeine Hinweise und Bestimmung [AHB] Ziff. 4.1.1 Fn. A [https://be.lehrplan.ch/index.php?code=e|92|4]) sowie der notwendigen Betreuung vor und nach dem Unterricht lediglich kurze und feste Zeitfenster, die es der Beschwerdeführerin nicht erlauben, sich im erforderlichen Ausmass flexibel dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin gibt auch nicht an, sie habe ihren Sohn an der Tagesschule der Stadt C.________ (abrufbar unter: www….; der Standort … befindet sich beim Kindergarten D.________, welchen der Sohn der Beschwerdeführerin besucht [vgl. act. II 69]) angemeldet, welche allenfalls eine Früh- und Mittagsbetreuung erlauben würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einsprache vom 20. April 2021 (act. II 68) und in der Beschwerde angegeben, sie habe Bekannte, welche für kurzfristige Einsätze einspringen könnten. Sie hat jedoch die Personalien der Bekannten nicht bekanntgegeben und auch keine schriftlichen Bestätigungen eingereicht; stattdessen hat sie am 11. Juni 2021 noch erklärt, es werde auf die Betreuung durch Drittpersonen verzichtet (act. Il 32). Auch das Argument, die … Eltern der Beschwerdeführerin verfügten über den "Green Pass" und seien jederzeit bereit und in der Lage, bei Bedarf in die Schweiz einzureisen (Beschwerde S. 1), überzeugt nicht. Der "Green Pass" stellt ein digitales COVID-Zertifikat der EU (Digital Covid Certificate [DCC]) dar, welches auch von der Schweiz anerkannt ist. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung lediglich Passkopien eingereicht (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 f.) Wie es sich mit dem geltend gemachten "Green Pass" und der Einreise der Eltern in die Schweiz unter Pandemie- Bedingungen verhält (die … als ausserhalb des Schengen-Raums gelegener Staat galt im massgebenden Zeitpunkt ab 1. Dezember 2020 [vgl. E. 1.2 hiervor] als Risikoland im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid- 19; SR 818.101.24 [Covid-19-Verordnung 3]; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung 3) muss mit Blick auf die weiteren Ausführungen nicht weiter abgeklärt werden. Grundsätzlich ist die Einreise in die Schweiz für die Eltern als Staatsangehörige der … (kein Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation) – unabhängig von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 10 der Pandemiesituation – nur mit Schengen-Visum für höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich (Touristenvisum; vgl. Art. 2 lit. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV; SR 142.204]), was den Eltern erlauben würde, zweimal jährlich für je drei Monate im Sinne einer Gefälligkeit die Kinderbetreuung zu übernehmen; dies auch nur soweit die Einreisevoraussetzungen der Eltern der Beschwerdeführerin für kurzfristige Aufenthalte (Art. 3 VEV) erfüllt wären. Wenngleich eine versicherte Person prinzipiell als vermittlungsfähig gilt, wenn sie dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. 227), ist dabei offen, ob die Möglichkeit von Drittpersonen im Rahmen eines solchen kurzfristigen Aufenthalts i.S. einer Gefälligkeit die Kinderbetreuung zu übernehmen, generell genügt, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021, ALV/2021/253, E. 3.3). Wie es sich damit verhält kann offenbleiben, denn so oder anders fehlt ohnehin jegliche unterschriftliche Bestätigung der Eltern, womit der Obhutsnachweis weiterhin nicht erbracht ist. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 (act. IIA 3 ff.) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2021, ALV/21/595, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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