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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2021 200 2021 580

November 18, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,004 words·~10 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Schadennummer 5190011457)

Full text

200 21 580 UV JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (Schadennummer 5190011457)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete am 18. Januar 2017 der Militärversicherung, dass er sich während des Dienstes am 24. August 2009 beim Anziehen des Militärrucksackes nach Erhalt der vollen Ausrüstung an der linken Schulter verletzt habe (Akten der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 13). Die Militärversicherung lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (act. II 17) bzw. mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 (act. II 18) ihre Haftung ab, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass sich der geltend gemachte Gesundheitsschaden (anteroinferiore Schulterinstabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion) im Wiederholungskurs von 2009 ereignet habe. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11. September 2019, MV/2019/408 (act. II 21). In der Folge liess der Versicherte mit Unfallmeldung UVG vom 18. Oktober 2019 (act. II 4) das besagte Ereignis (vom 24. August 2009) bei der Groupe Mutuel als damaliger Unfallversicherer seiner Arbeitgeberin, der C.________, melden (act. II 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (act. II 8) lehnte die Groupe Mutuel ihre Leistungspflicht mangels bestehenden Versicherungsschutzes ab, da der Versicherte am 24. August 2009 Militärdienst geleistet habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 9, 10) mit Entscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2021 und die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen durch die Groupe Mutuel (Beschwerde S. 3 Ziff. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Einspracheentscheides der B.________ Versicherungen AG (aktueller Unfallversicherer seiner Arbeitgeberin) vom 21. September 2021 ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 8 lit. D Ziff. 14) liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Wohl wurde in VGE MV/2019/408 (act. II 21) erwogen, eine am 24. August 2009 stattgehabte Schulterluxation links sei nicht überwiegend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 4 wahrscheinlich erstellt. Damit wurde ein Lebenssachverhalt beweisrechtlich gewürdigt, welcher als Anknüpfungspunkt (i.S. eines Unfalls im Rechtssinne oder eine unfallähnliche Körperschädigung) relevant für den geltend gemachten Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ist. An jenem Beschwerdeverfahren war die Beschwerdegegnerin jedoch weder als Haupt- noch als Nebenpartei beteiligt und es ging um einen Leistungsanspruch aus einem anderen Sozialversicherungszweig. Mithin wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren einerseits dem Verwaltungsgericht nicht derselbe Anspruch aus demselben Rechtsgrund erneut zur Beurteilung unterbreitet und andererseits stehen sich auch nicht dieselben Parteien gegenüber (vgl. BGE 125 III 241 E. 1 S. 242), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 24. August 2009. Nicht Anfechtungsgegenstand bildet eine Leistungspflicht der B.________ Versicherungen AG (betreffend ein geltend gemachtes Ereignis vom 2. Januar 2020 [vgl. dazu Prozessurteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2021, UV/2021/714, sowie prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2021]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 5 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Gemäss aArt. 1a Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (aArt. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht (Art. 3 Abs. 4 UVG). 2.3 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 6 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.5 Bei der Militärversicherung ist u.a. versichert, wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen, welche während des Dienstes in Erscheinung treten und gemeldet oder sonst wie festgestellt werden. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des inkriminierenden Ereignisses vom 24. August 2009 (act. II 4) bei der C.________ angestellt und über seine Arbeitgeberin grundsätzlich bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (act. II 2). Allerdings soll sich das Ereignis während eines militärischen Wiederholungskurses i.S.v. Art. 51 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) zugetragen haben (act. II 13), womit der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die von der Suva durchgeführte Militärversicherung versichert war (Art. 1a Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung [MVV; SR 833.11]; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit steht kein Berufsunfall zur Diskussion und war die obligatorische Unfallversicherung in diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 UVG von Gesetzes wegen sistiert (vgl. E. 2.2 hiervor in fine), mithin bestand bei fortdauernder Deckung kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa MATTER/HELMLE, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 3 N. 46 ff.; RIEMER-KAFKA/LISCHER in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 3 N. 45 ff.; ad-hoc-Kommission Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 7 UVG, Empfehlung Nr. 20/85). Dass die Militärversicherung trotz Versicherungsdeckung nicht haftet (VGE MV/2019/408; act. II 21), ändert nichts, führt dies doch nicht dazu, dass i.S. einer Kaskadenordnung die Unfallversicherung subsidiär leistungspflichtig würde. Die Bestimmungen über die intersystemische Leistungskoordination (Art. 64 f. ATSG, Art. 103 Abs. 1 UVG) gelangten erst zur Anwendung, soweit die zweigspezifischen Anspruchsvoraussetzungen sowohl für die Militärversicherung als auch die Unfallversicherung erfüllt wären (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 63 N. 15), was hier gerade nicht zutrifft (vgl. E. 3.2 hiernach). 3.2 Ein (Unfall-)Ereignis bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung vom 24. August 2009 ist nicht glaubhaft dargetan. Wie bereits im VGE MV/2019/409 zutreffend erwogen, findet sich in den Akten kein einziger Beleg dafür, dass der Gesundheitsschaden einer anteroinferioren Schulterinstabilität links mit/bei Pfannenrandinsuffizienz und Hill-Sachs-Läsion während des Dienstes vom 24. August bis 11. September 2009 in Erscheinung getreten, gemeldet oder sonst wie festgestellt worden wäre. Soweit die behandelnden Ärzte dies 2016/17 – und damit über sieben Jahre später – in einen ursächlichen Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis vom 24. August 2009 gestellt hätten, sei dies einzig aufgrund anamnestischer Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, wonach er offenbar erstmals am 24. August 2009 im Militärdienst (WK) eine Schultererstluxation links (mit baldiger Selbstreposition) erlitten habe. Bei den Akten finde sich jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Beschwerden während des Dienstes behandlungsbedürftig gewesen wären (act. II 21.8 E. 3.3). Dasselbe trifft auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1-3, 7 f.) zu. Die Anforderungen an den Ereignisnachweis sind nicht erfüllt. Damit entfiele selbst bei gegebenem Versicherungsschutz eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Zusammenfassend war während des vom 24. August bis 11. September 2009 dauernden militärischen Wiederholungskurses des Beschwerdeführers die obligatorische Unfallversicherung sistiert, womit für das geltend gemachte Ereignis vom 24. August 2009 im Wiederholungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 8 kurs kein Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin als damals zuständigem Unfallversicherer bestanden hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Darüber hinaus wurde das Geschehen vom 24. August 2009 auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der natürlichen Unfallkausalität nicht und erübrigen sich weitere (medizinische) Sachverhaltserhebungen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch kein anderes (Unfall-)Ereignis geltend, welches in zeitlicher Hinsicht in die Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Versicherungspolice mit Beginn 1. Januar 2009 und Ende 31. Dezember 2011; act. II 2.1) fiele. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 (act. II 23) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, UV/21/580, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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