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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2021 200 2021 570

September 23, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,717 words·~14 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021

Full text

200 21 570 ALV KNB/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Juli 2018 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Juli 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia, Bern [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 459 ff., 463 f.). Daraufhin richtete die ALK Unia ab dem 26. Juli 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 167.45 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'191.-- (AB 399) resp. nach einer während der laufenden Rahmenfrist erfolgten Wiederanmeldung ab dem 22. März 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 191.35 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'191.-- (AB 312; vgl. auch AB 338 ff.) aus. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (AB 104 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Dezember 2019 bis Februar 2020 im Betrag von Fr. 6'733.90 zurück. Als Begründung führte sie aus, dem Versicherten sei in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 9'008.75 ausgerichtet worden. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte im Dezember 2019 Ferien bezogen und im Januar und Februar 2020 einen Zwischenverdienst ausgeübt habe. Aufgrund der Ferienaufrechnung im Dezember 2019 und den neuen Zwischenverdienstbescheinigungen für Januar und Februar 2020 habe der Versicherte in dieser Zeit lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'274.85, was zu der Rückforderung von Fr. 6'733.90 führe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 88 ff., 96) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 22. Juni 2021 (AB 53 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 19. August 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 3 tenen Einspracheentscheids sowie das Absehen von der Rückforderung von Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 29. Dezember 2020 (AB 104 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 4 (AB 53 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Dezember 2019 bis Februar 2020 im Betrag von Fr. 6'733.90. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 5 Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 6 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeitspanne von Dezember 2019 bis Februar 2020 Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von insgesamt Fr. 9'008.75 entrichtet wurden (Dezember 2019: Fr. 1'182.55 [AB 198]; Januar 2020: Fr. 4'299.50 [AB 199]; Februar 2020: Fr. 3'526.70 [AB 189]). Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Höhe dieser Taggeldleistungen zweifellos unrichtig war, zumal in der Kontrollperiode Dezember 2019 trotz Ferienbezugs (AB 209) keine Ferienaufrechnung erfolgt ist und zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 7 in den Kontrollperioden Januar und Februar 2020 kein Zwischenverdienst angerechnet wurde (vgl. AB 189, 198 f.; vgl. auch AB 104 f.), obwohl der Beschwerdeführer in dieser Zeit für die C.________ SA (Arbeitgeberin) tätig war und einen Zwischenverdienst von Fr. 4'032.-- resp. Fr. 5'796.-erzielt hat (AB 115 f. und 126 f.). Dies wird denn auch nicht bestritten. Die Höhe der Rückforderung von Fr. 6'733.90 ist aufgrund der Akten (vgl. Abrechnungen sowie Rückforderungsabrechnungen; AB 101-103, 189, 198 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden. Ferner steht ausser Frage, dass die Berechtigung der Taggeldabrechnungen von erheblicher Bedeutung war (bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken; BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2), weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen der Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 im Rahmen der Wiedererwägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der falschen Berechnung der Arbeitslosenentschädigung trifft, sondern diese auf (ursprünglich) fehlerhafte Angaben der Arbeitgeberin zurückzuführen ist, ist vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 f. Ziff. 4.2 und 4.4) – nicht massgebend. Denn unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgeworfen. 3.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin den Zuvielbezug von Arbeitslosenentschädigung nach einem Abgleich der Kinderzulagen und nach Einholung einer neuen Zwischenverdienstbescheinigung für Januar 2020 am 15. Dezember 2020 resp. einer solchen für Februar 2020 am 17. Dezember 2020 bemerkt (AB 104 Ziff. II; vgl. auch AB 117, 129). Da sie am 29. Dezember 2020 die Rückerstattung verfügt hat (AB 104) und es zudem um Leistungen ab Dezember 2019 geht, ist die Rückforderung sowohl in der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden relativen als auch in der absoluten Frist geltend gemacht worden. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 8 3.3 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensschutz (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollperioden Dezember 2019 bis Februar 2020 wahrheitsgetreu ausgefüllt und dabei insbesondere seinen Zwischenverdienst angegeben habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 4.2). Der Beschwerdegegnerin hätte mit sehr geringem Aufwand auffallen müssen, dass seine Angaben und diejenigen der Arbeitgeberin auf den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für die besagten Kontrollperioden nicht übereinstimmten (Beschwerde S. 5 Ziff. 4.5). Da sie es unterlassen habe nachzufragen, wie es sich mit den unterschiedlichen Angaben verhalte, habe sie den "Vertrauensschutz verletzt" (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4.10). Zudem sei der Vertrauensschutz gegeben, wenn die versicherte Person davon ausgehen dürfe, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig, was hier gegeben sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.11). 3.3.2 Wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, erübrigt sich grundsätzlich die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft des in Wiedererwägung gezogenen Verwaltungsakts (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, Art. 53 N. 38 f.). Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138), was vorliegend mit Bezug auf das Erfordernis einer getätigten und ausgewiesenen Disposition (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu verneinen ist. Der blosse Verbrauch von Geldmitteln für den Lebensunterhalt stellt keine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition dar (ARV 2017 S. 317 E. 4). Zudem liegt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch keine Vertrauensschutz auslösende Handlung resp. Unterlassung seitens der Beschwerdegegnerin vor. Insbesondere stellen die erfolgten Taggeldauszahlungen resp. die Taggeldabrechnungen der Monate Januar und Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 9 bruar 2020 (AB 189, 199) keine solche Handlung dar. Denn die Beschwerdegegnerin hat erst im Dezember 2020 (vgl. E. 3.2 hiervor) erfahren, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2020 einen Zwischenverdienst erzielt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die besagten Monate seine Arbeitstätigkeit deklariert hat (AB 197 und 205, jeweils Ziff. 1). Jedoch hat die Arbeitgeberin in den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" einen Zwischenverdienst in den Monaten Januar und Februar 2020 explizit verneint (AB 193 und 201, jeweils Ziff. 8 ff.). Gestützt auf diese Angaben durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den besagten Monaten kein Einkommen erzielt hat. Weitere Abklärungen waren in diesem Zeitpunkt nicht angezeigt, zumal die Arbeitslosenkasse bestrebt ist, die Arbeitslosenentschädigung möglichst zeitnah auszurichten. Darüber hinaus ist auch das Bestehen einer hinreichenden Vertrauensgrundlage vorliegend zumindest fraglich. Mithin hätte dem Beschwerdeführer bei der gebotenen Prüfung der entsprechenden Taggeldabrechnungen der Monate Januar und Februar 2020 (AB 189, 199) auffallen müssen, dass darin kein Zwischenverdienst angerechnet wurde. Auf den Vertrauensschutz könnte sich der Beschwerdeführer allenfalls berufen, wenn er eine Meldung erstattet hätte, die entsprechende Leistung jedoch weiterhin ausgerichtet wurde (vgl. UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 35) resp. die Taggeldabrechnungen anschliessend nicht korrigiert worden wären. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen überwiegt bei der hier vorliegenden Konstellation ohnehin das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Folglich besteht vorliegend kein Vertrauensschutz, der gebieten würde, auf die Rückforderung zu verzichten (vgl. UELI KIESER, a.a.O. Art. 25 N. 34; BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Aufklärungsund Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG geltend macht, da die Beschwerdegegnerin ihn auf die offensichtlich fehlerhaften resp. widersprechenden Angaben hätte hinweisen müssen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4.7 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar postuliert Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 10 rungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der versicherten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird jedoch hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich anfangs nicht bemerkt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Arbeitgeberin widersprechen, womit sie den Beschwerdeführer auch nicht auf den Widerspruch hinweisen konnte. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass er die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Sept. 2021, ALV/21/570, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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