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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2021 200 2021 532

October 12, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,283 words·~16 min·4

Summary

Verfügung vom 10. Juni 2021

Full text

200 21 532 IV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Juni 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erliess am 2. Juli 1985 betreffend den 1959 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) aufgrund einer Affektion im Bereich der Sehnerven eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten in Kontakt mit organischen Lösungsmitteln (Akten der Invalidenversicherung [IV], Antwortbeilage [AB] 1.2/36 ff.). Einen Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen der Unfallversicherung wies die Suva mit Verfügung vom 22. November 1985 (AB 1.2/101 ff.) ab, da es sich beim bestehenden Augenleiden nicht um eine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes handle. Dies wurde in der Folge bestätigt (Einspracheentscheid vom 10. Januar 1986 [AB 1.2/94 ff.]; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1987 [AB 1.1/217 ff.]). B. Im Dezember 1985 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Augenleiden bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 1.2/123 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen sprach die IV-Stelle Solothurn dem Versicherten ab 1. Januar 1988 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40%), vom 1. Juli bis 31. August 1988 eine halbe IV-Rente (Invaliditätsgrad 52%) und ab 1. Januar 1989 wiederum eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40%) zu (AB 1.1/193 f., AB 1.1/151; vgl. auch AB 1.1/140, 1.1/131 f., 1.1/97, 1.1/75, 1.1/46 ff.). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen (AB 1.1/117 ff.) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), welche nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig geworden war (AB 1.1/120), aufgrund des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalls (vgl. AB 1.1/26) ab 1. Oktober 1993 eine halbe IV-Rente zu (Invaliditätsgrad 42%; AB 1.1/42 f.). Die Ausrichtung einer halben IV-Rente wurde in der Folge bestätigt (Invaliditätsgrad neu 62%; AB 1.1/21 ff.; vgl. auch AB 16). Im Rahmen der 4. IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 3 Revision wurde diese halbe IV-Rente ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht (Invaliditätsgrad 62%; AB 20, 46, 97). Im Rahmen einer im Mai 2018 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 99) machte der Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (AB 105 S. 2 Ziff. 1.1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen machte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 29. November 2019 (AB 139; vgl. auch AB 133) unter Hinweis auf die Folgen bei Widersetzlichkeit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und forderte ihn auf, die Geschäftsunterlagen der C.________ GmbH einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Versicherte nach mehrfacher Mahnung am 24. April 2020 nach (AB 152). In der Folge liess die IVB den Versicherten aufgrund von Inkonsistenzen (vgl. AB 187.1) an 15 Tagen zwischen dem 28. Juli und 15. Dezember 2020 observieren (Berichte über die Beweissicherung vor Ort [BvO] vom 13. November 2020 [AB 188.1] und vom 28. Dezember 2020 [AB 190.1]). Am 29. Januar 2021 informierte sie den Versicherten über die durchgeführte BvO und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (AB 192). Von dieser Möglichkeit machte der Versicherte am 26. März 2021 Gebrauch (AB 197). Im weiteren Verlauf sistierte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 195, 199) – mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (AB 200) die laufende Dreiviertelsrente per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Als Begründung führte sie an, die BvO zeige, dass der Versicherte weiterhin bei der C.________ GmbH arbeite, wobei er in der Regel ab Mittag bis zum bzw. nach Geschäftsschluss vor Ort anzutreffen und dabei regelmässig einziger Mitarbeiter im Geschäft sei. Gestützt darauf müsse davon ausgegangen werden, dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und die tatsächliche Arbeitsfähigkeit weit höher liege, als die angegebene Präsenzzeit von 18 Stunden pro Woche bzw. die 40%-ige Arbeitsfähigkeit. Da der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum stehe, würden die laufenden Rentenleistungen per sofort sistiert. Im weiteren Verlauf orientierte die IVB den Versicherte nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 201) am 2. Juli 2020 (AB 204), dass eine polydisziplinäre medizinische Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 4 chung (internistisch, neurologisch, neuropsychologisch, ophthalmologisch, pneumologisch, psychiatrisch) als notwendig erachtet werde. C. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 11. Juli 2021 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 5 N. 40 und Art. 56 N. 17 ff.). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487, 110 V 40 E. 4a S. 44). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sistierung der laufenden Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Darüber wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Revisionsverfügung zu befinden haben. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 6 2. Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). Vorausgesetzt für eine vorsorgliche Einstellung von Leistungen ist nach dem Wortlaut einzig das Vorliegen eines der drei alternativen je für sich eine Einstellung rechtfertigenden Tatbestands. Dass im Zuge der Leistungsüberprüfung die zu überprüfende Leistung vorsorglich eingestellt werden kann – seit dem 1. Januar 2021 auf der Basis von Art. 52a ATSG – entspricht der bisherigen ständigen Praxis (UELI KIESER, a.a.O. Art. 52a N. 11). Ob beim Vorliegen einer der gesetzlichen Tatbestände der vor Erlass von Art. 52 ATSG bestehenden Praxis entsprechend analog den Abwägungen bei einem Entscheid über die Gewährung bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Person, die Leistungen weiterhin (ungeschmälert) zu erhalten, und dem Interesse des Sozialversicherungsträgers, keine uneinbringlichen Rückforderungen entstehen zu lassen, zu erfolgen hat, braucht hier mit Blick auf das Ergebnis einer solchen Prüfung nicht abschliessend beurteilt zu werden. 3. 3.1 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorfrageweise zu prüfen, ob die im Rahmen der BvO erlangten Beweismittel (schriftliche Berichte der Beobachtungen vom 13. November 2020 [AB 188.1] und vom 28. Dezember 2020 [AB 190.1] sowie Videoaufzeichnungen) im vorliegenden Verfahren verwertet werden können. 3.2 Gestützt auf Art. 43a ATSG kann der Versicherungsträger eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 7 versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Abs. 1 lit. a und b). Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig (Abs. 2). Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig (Abs. 3). Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (Abs. 4 lit. a und b). Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen (Abs. 5). 3.3 Während des Revisionsverfahrens zeigte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ein auffälliges Verhalten. So schickte er den anfangs Mai 2018 versandte Revisionsfragebogen (AB 99) erst nach wiederholter Mahnung bzw. Aufforderung zur Mitwirkung unter Androhung der Rentensistierung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (AB 102 - 104) am 17. Oktober 2018 – und somit nach rund fünf Monaten – zurück (AB 105). Auch der Arbeitgeberfragebogen resp. die Geschäftsunterlagen der C.________ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift verzeichnet ist (vgl. Auszug des Handelsregistersamts des Kantons Solothurn vom 25. September 2019; AB 132 S. 2), wurden durch den Beschwerdeführer erst nach mehrfacher Mahnung und nach aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgter (nachträglich annullierter; AB 148) Rentenaufhebung am 23. März 2020 eingereicht (AB 112 -115, 118, 121 f., 128, 131, 133, 138 f., 142, 145, 147, 150). Dabei ist besonders auffällig, dass im Rahmen der letzten Rentenrevision im März 2013 die Herausgabe der Geschäftsunterlagen der C.________ GmbH aufgrund der (angeblich) untergeorderten Funktion des Beschwerdeführers gar verweigert worden war (AB 88), dies obwohl er seit April 2005 als Geschäftsführer in der besagten Gesellschaft eingetragen ist (AB 132 S. 2). Die Funktion des Beschwerdeführers in der C.________ GmbH war damit gestützt auf die Akten nicht klar. Zudem finden sich in den aktuellen Unterlagen widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit. So bezeichnete der behandelnde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 8 Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, im Bericht vom 31. Juli 2019 eine IV-Rente aus augenärztlicher Sicht als nicht gerechtfertigt (AB 126 S. 6 Ziff. 18), dies obwohl die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund einer verminderten zentralen Sehschärfe an beiden Augen erfolgte (AB 1.1/198 ff.; vgl. auch AB 1.1/193). Ferner wurde im Bericht der Klinik E.________ vom 12. September 2020 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Augenzustandes explizit verneint (AB 176 S. 5). Dagegen attestierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 31. Mai 2020 aufgrund der bestehenden Multimorbidität mit diversen schweren somatischen Erkrankungen – namentlich einer schweren Myopie – eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (AB 158 S. 6 Ziff. 13). Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während des laufenden Revisionsverfahrens, seiner unklaren Position und Tätigkeit für die C.________ GmbH sowie der widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit der bestehenden Arbeitsfähigkeit bestanden (zum Zeitpunkt des Observationsantrages im Juli 2020 [AB 187.1]) erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unrechtmässig Leistungen bezog resp. bezieht. Da zudem die Arbeitgeberin trotz mehrfacher Mahnung den Arbeitgeberfragebogen nicht ausfüllte und bei der telefonischen Rücksprache jeweils der Beschwerdeführer das Telefon entgegen nahm (AB 128, 131), erwiesen sich weitere Abklärungen bezüglich der unklaren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C.________ GmbH ohne die Observation als von vornherein aussichtslos. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43a ATSG observieren liess (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Bei der Überwachung wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten. So wurde die BvO durch den Direktor der IVB angeordnet (AB 187.1 S. 3 Ziff. 10). Der Überwachungszeitraum erstreckte sich auf insgesamt rund fünf Monate (zwischen 28. Juli und 15. Dezember 2020). Dabei war die Observation auf 15 Tage begrenzt. Ferner erfolgten die Beobachtungen einzig im öffentlichen, frei einsehbaren Raum (AB 188.1 und 190.1; vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich können die Observationsergebnisse in Form der entsprechenden Berichte sowie der Videoaufnahmen im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 9 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 52a ATSG (vgl. E. 2 hiervor) erfüllt sind, d.h., ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer Leistungen unrechtmässig erwirkt hat. In der letzten Revisionsverfügung vom 10. März 2014 (AB 97) wurde, obwohl der Beschwerdeführer eine Verschlechterung geltend gemacht hatte (AB 64 S. 2 Ziff. 1.1), eine Rentenerhöhung abgelehnt und die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64% bestätigt. Dabei wurde festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar, das aktuelle Einkommen bei der C.________ GmbH in der Höhe von Fr. 22'800.-- zu erzielen. Einlässliche Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur, erfolgten nicht. Im Rahmen dieser Überprüfung gab das Treuhandbüro der C.________ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer ein Angestellter der C.________ GmbH sei und keine Verantwortung über das Personalwesen sowie das ganze Firmensystem habe. G.________ – der in … wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers (AB 132 S. 2) – trage die ganze Verantwortung und Entscheidungsmacht der Unternehmung (AB 92.1; vgl. auch AB 88 und 95 S. 2). Gleichzeitig wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ GmbH vom 1. April 2005 eingereicht (AB 92.7), in welchem eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden (= 40%) vereinbart worden waren. Die im Rahmen der laufenden Rentenüberprüfung durchgeführte BvO zeigte jedoch, dass diese Angaben nicht (mehr) den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer war täglich in der Regel ab Mittag vor Ort anzutreffen und leistete lange Präsenzzeiten. Dabei war er regelmässig einziger Mitarbeiter im Geschäft. Er half Lieferanten oder anderen Mitarbeitenden beim Ein- und/oder Ausladen von … und … etc. und erteilte diesen offensichtlich Anweisungen. Er führte selbständig Kundengespräche, war oft mit Dokumenten in der Hand zu sehen und hielt sich auch nach Geschäftsschluss noch in den Räumlichkeiten auf (AB 188.1 S. 2 f.). Gestützt auf diese anlässlich der BvO erhaltenen Erkenntnisse ist offensichtlich, dass einerseits, wenn der Beschwerdeführer früher tatsächlich nur eine untergeordnete Funktion in der C.________ GmbH inne gehabt haben sollte, eine Verän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 10 derung stattgefunden haben muss, und andererseits, wenn dem nicht so gewesen wäre, er von Anbeginn weg falsche Angaben gemacht hätte. Weiter geht aus der BvO hervor, die einmalig (vom 17. bis 21. August 2020) auch während fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen durchgeführt wurde (AB 188.1), dass die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Arbeitszeit weit höher liegt als das im Arbeitsvertrag vereinbarte Pensum von 40% (AB 92.7; vgl. auch AB 152 S. 2). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit nicht ohne weiteres als kongruent betrachtet werden müssen (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Gestützt auf die aktuellen Unterlagen bestehen derzeit jedoch keine überwiegenden bzw. gewichtigen Anzeichen dafür, dass hier die Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit auseinanderfallen könnten. Zudem fällt auf, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ im Bericht vom 31. Mai 2020 in einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsumfeld, was der aktuell ausgeübten Tätigkeit entspreche, eine Präsenzzeit von 20% bis 40% als zumutbar erachtete (AB 158 S. 6 f. Ziff. 13 und 15), was der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt wurde – offensichtlich bei Weitem überschreitet. Gleichzeitig waren anlässlich der BvO die für die Rentenzusprache wesentlichen ophthalmologischen Probleme – soweit zumindest für den Laien erkennbar – nicht festzustellen. So fuhr der Beschwerdeführer selbst nach langen Arbeitstagen, bei starkem Verkehr, bei Tag oder bei Nacht und bei Regen bzw. nasser Fahrbahn noch sicher Auto (AB 188.1 S. 2 Ziff. 3.2 und S. 18). Aufgrund dieser Sachlage bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich höher liegen dürfte als 40% und er diese seit langer Zeit auch in entsprechend höherem Mass umsetzt. Damit besteht – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – der begründete Verdacht, dass er die bisherige Dreiviertelsrente unrechtmässig erwirkt hat. Ein definitiver Entscheid über den Rentenanspruch ist, was von der Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt wurde, nicht direkt auf der Basis der bis anhin erhobenen Arztberichte und den Unterlagen der BvO möglich. Vielmehr bedarf es einer interdisziplinären gutachterlichen Klärung, was von der Beschwerdegegnerin denn auch veranlasst wurde (AB 204). Zufolge der deutlichen Diskrepanz zwischen behaupteter und demonstrierter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 11 Einschränkung ändert dies jedoch nichts an der Gebotenheit der vorsorglichen Leistungseinstellung. 4.2 Die Weiterausrichtung der Rentenleistungen hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Hauptprozesses im bisherigen Umfang Rentenleistungen beziehen könnte. Sollte seine Beschwerde schliesslich materiell abgewiesen werden, müsste er die zu Unrecht bezogenen Leistungen wieder zurückerstatten. Indessen hat die Verwaltung ein erhebliches Interesse daran, Rückforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, sind doch damit nicht nur administrative Erschwernisse verbunden, sondern besteht auch die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit Art 52a ATSG für drei klar umschriebene Tatbestände der Pflichtverletzung von Versicherten die vorsorgliche Einstellung von Leistungen vorgesehen. Betroffene vermögen in solchen Fällen ein eigenes Interesse an der Weiterzahlung der bisherigen Rentenleistungen nur mit dem generellen finanziellen Interesse zu begründen (vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Interessenabwägung mit dem Inkrafttreten von Art. 52a ATSG bei erstelltem, zur Einstellung berechtigenden Tatbestand überhaupt noch geboten ist (vgl. E. 2 hiervor), sind die für die vorsorgliche Leistungseinstellung sprechenden (finanziellen) Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit des die Leistungen finanzierenden Kollektivs aller Versicherten bei im vorliegenden Fall eindeutigem Verdacht auf einen unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen so oder anders deutlich gewichtiger als das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung der Rentenzahlungen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die vorsorgliche Leistungseinstellung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 12 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2021, IV/21/532, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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