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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2022 200 2021 484

January 21, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,029 words·~15 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021

Full text

200 21 484 ALV WIS/BRO/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 17. November 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2020 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 248 f., 277 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (act. II 169 ff.) verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. November 2020 mit der Begründung, die Beitragszeit sei nicht erfüllt. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 163 f.) mit Entscheid vom 27. Mai 2021 (act. II 55 ff.) fest. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 samt zugrundeliegender Verfügung vom 12. Februar 2021 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 16. November 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. 3. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 7. Juni 2021 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 (act. II 55 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. November 2020 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit erfüllt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 12. Februar 2021 (act. II 169 ff.) beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 4 zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 5 nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 51 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.3 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2020, 8C_429/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; zum Ganzen: AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B150a [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 6 dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf die Zeit vom 16. November 2018 bis 15. November 2020 fest (act. II 56 Ziff. VI), was von der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht beanstandet wird. Zudem anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin während dieser Rahmenfrist in der Zeit vom 16. November 2018 bis 31. Mai 2019 sowie vom 1. bis 31. Dezember 2019 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, was einer Beitragszeit von 7.513 Monaten entspreche (act. II 56 Ziff. VII). Auch dies wird nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus vom 1. Juni bis 30. November 2019 ebenfalls einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschwerdeführerin macht hierzu sinngemäss und im Wesentlichen geltend, entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und den Annahmen der Beschwerdegegnerin habe sie durchgehend vom 3. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 bei der C.________ als … auf Abruf gearbeitet (Beschwerde S. 4 lit. b Ziff. 2). In der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2019 seien ihr der Lohn bar ausbezahlt und keine Lohnabrechnungen ausgestellt worden (Beschwerde S. 4 lit. b Ziff. 3). 3.2 Gemäss unbefristetem Arbeitsvertrag vom 2. August 2016 (act. II 282 ff.) war die Beschwerdeführerin bei der C.________ als … mit selbstständiger Zeiteinteilung angestellt. Aktenmässig ausgewiesen und unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2019 seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde. Uneinigkeit zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin besteht hinsichtlich des Zeitpunktes der Kündigung (act. II 65, 71, 281; Beschwerde S. 4 lit. b Ziff. 2). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das vom 31. Juli 2019 datierende Kündigungsschreiben (act. II 281) tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht (Beschwerde S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 7 lit. b Ziff. 2; vgl. auch act. II 65) – erst im Dezember 2019 erhielt, ist vorliegend jedoch nicht entscheidwesentlich. Gemäss Arbeitsvertrag (act. II 282 ff.) war die Beschwerdeführerin als … ohne garantierte Mindestarbeitszeit und ohne garantierten Mindestlohn angestellt, weshalb als Beitragsmonat einzig jene Monate anzurechnen sind, in denen auch tatsächlich gearbeitet wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst bei Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses bis Dezember 2019 wäre – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis November 2019 tatsächlich einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachging. In Bezug auf die Frage der beitragspflichtigen Beschäftigung für die C.________ ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen was folgt: Die aktenkundigen Lohnabrechnungen (act. II 260 ff.), die Formulare „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (act. II 72, 74), die „Jahreslohnabrechnungen“ 2018 und 2019 (act. II 73, 75) sowie der IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. II 61 f.) weisen übereinstimmend einen Lohn bis Ende Mai 2019, nicht jedoch für die Monate Juni bis November 2019 aus. Ausserdem liegt eine Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2019 vor (act. II 276). Den Akten sind keine (echtzeitlichen) Aufforderungen der Beschwerdeführerin zuhanden der Arbeitgeberin, ihr für die Zeit von Juni bis November 2019 Lohnabrechnungen auszuhändigen, zu entnehmen. Ausserdem hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, die von ihr aus den … erzielten Einnahmen gegen Quittungen an die Arbeitgeberin auszuzahlen. Auch solche Quittungen sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin auf die sich in den Akten befindenden …rapporte für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und November 2019 (act. II 101 ff., 218 ff.) verweist (Beschwerde S. 4 lit. b Ziff. 3), ist festzustellen, dass diese von ihr selber ausgefüllt wurden und sich nicht überprüfen lassen, weshalb ihnen – wenn überhaupt – nur sehr geringer Beweiswert zukommt. Insbesondere vermögen sie nicht zu beweisen, dass es sich bei den darin aufgelisteten … – sollten sie denn tatsächlich stattgefunden haben – um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte und nicht, wie von der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht (act. II 71), um unbefugte …, die nicht über die Arbeitgeberin abgerechnet wurden. Diesbezüglich ist überdies auffallend, dass die Beschwerdeführerin zunächst einzig …rapporte für die Monate Juni, Juli, Oktober und Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 8 ber 2019 eingereicht (act. II 218 ff.) und angegeben hatte, im Monat September 2019 Ferien gemacht zu haben (act. II 208), später jedoch für den Monat September 2019 drei …rapporte (datiert vom 1., 14. und 28.) nachreichte (act. II 113 ff.). Weiter vermag auch die aktenkundige Veranlagungsverfügung 2019 (act. II 84 ff.) den Beweis für eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht zu erbringen. Darin wurde das Einkommen aus dem Haupterwerb auf Fr. 6'758.-- (netto; act. II 85 Ziff. 2.21) festgesetzt. Demgegenüber meldete die C.________ für das Jahr 2019 lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'652.-- (brutto; act. II 62). Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Differenz zwischen der Steuerveranlagung und dem IK-Auszug aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin stammt und in welchen Monaten es erzielt worden wäre. Abgesehen davon lässt sich die Einkommensdifferenz nicht mit der einzig geltend gemachten beitragspflichtigen Beschäftigung bei der C.________ erklären. Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 2016 (act. II 282 ff.) erhielt die Beschwerdeführerin einen Grundlohn von 50 % der …einnahmen (inkl. Ferien und 13. Monatslohn; act. II 283 Ziff. V/12]). Die Einkommensdifferenz zwischen der Steuerveranlagung und dem IK- Auszug übersteigt bei Weitem die Hälfte der in den …rapporten für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2019 aufgeführten Einnahmen von insgesamt Fr. 2’905.90 (Fr. 350.70 [act. II 100] + Fr. 803.40 [act. II 106] + Fr. 283.60 [act. II 112] + Fr. 464.70 [act. II 116] + Fr. 1'003.50 [act. II 124]). Damit ist weder erstellt, dass dieses Einkommen mit der Tätigkeit bei der C.________ erzielt wurde noch, dass eine versicherte Tätigkeit während der hier fraglichen Monate hierzu führte. Das Schlichtungsgesuch vom 2. März 2021 zog die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. April 2021 unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung zurück (act. II 67 ff.). Seither wurde offenbar kein erneutes Schlichtungsgesuch eingereicht, womit kein Verfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin hängig ist, dessen Ausgang vorliegend von Bedeutung sein könnte. Nach dem Dargelegten ist für die strittigen Monate der Nachweis des Lohnflusses und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erstellt. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen (beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 9 rechtlich relevanten) Erkenntnisse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert nichts, dass auch bei den Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin gewisse Ungereimtheiten vorliegen (vgl. z.B. Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2019 [act. II 276]). Mithin ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllte. 3.3 Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG befreit gewesen wäre. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 4. Nach dem Dargelegten ist weder die Beitragszeit erfüllt noch liegt ein Befreiungsgrund vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 (act. II 55 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 10 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I, act. IA] act. I 12; act. IA 1 ff.; Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ vom 12. Juli 2021 [in den Gerichtsakten]) erstellt. Zudem kann das Verfahren gerade noch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. Juli 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 9.4 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 94.-sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 152.-- geltend. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den überschaubaren Sachverhalt, die fehlende rechtliche Komplexität und vergleichbare Fälle als zu hoch. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 11 tarifmässige Parteikostenersatz und das amtliche Honorar werden ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (6 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 99.65, gesamthaft also auf Fr 1'393.65, festgesetzt. Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr 1'393.65 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr 1'393.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2022, ALV/21/484, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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