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Bern Verwaltungsgericht 11.11.2021 200 2021 423

November 11, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,579 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021

Full text

200 21 423 AHV LOU/SVE/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ und Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (Ref.: 213626)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 12. November 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die durch den 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2013 als Selbständigerwerbender zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf Fr. 1'196'649.70 fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 9). Gleichentags erhob sie auf dem Nachforderungsbetrag für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 12. November 2019 – bei einem Zinssatz von 5 % – Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 290'293.05 (AB 10). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies die AKB mit Entscheid vom 10. Mai 2021 (AB 2) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. B.________ und Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 9. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides der AKB vom 10. Mai 2021 sei auf die Erhebung der Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 290'293.05 zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit bzw. Angemessenheit der Verzugszinsen im Betrag von Fr. 290'293.05. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben unter anderem Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 2.2 Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. November 2019 (AB 9) betragen die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2013 Fr. 1‘196‘649.70. Sodann ist ausgewiesen, dass dieser im Jahr 2013 Akontozahlungen für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Verwaltungsbeiträge im Umfang von total Fr. 3‘664.60 geleistet hatte (vgl. AB 1), womit sich der geschuldete Restbetrag auf Fr. 1‘192‘985.10 belief (vgl. AB 10). Zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdegegnerin auf diesem Betrag für den Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 12. November 2019 zu Recht Verzugszins bei einem Zinssatz von 5 %, total ausmachend Fr. 290‘293.05, erhob.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 5 2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Verhältnismässigkeit des Verzugszinses (Beschwerde S. 3 Ziff. 10, S. 5 ff. Ziff. 14 ff.). 2.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). 2.3.2 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen „technischen“ Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG; SR 831.10) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Im Vergleich zu dem im Zeitpunkt des vorangehend zitierten Bundesgerichtsentscheids seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 % (2013; vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306) haben sich heute die aktuellen Zinssätze für (Spar)Anlagen unbestritten auf tiefem Niveau etabliert (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 17). Demgegenüber belaufen sich allerdings etwa die aktuell zulässigen Zinssätze gemäss Konsumkreditrecht auf bis zu 12 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 6 (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG [VKKG; SR 221.214.11] und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [SR 221.214.111]). Insofern und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung erscheint der auf den geschuldeten und erst nach Jahren nachgeforderten Beiträgen verlangte Verzugszins in seiner Höhe als geeignet und zweckmässig, um den von der Beschwerdegegnerin erlittenen Zinsverlust respektive den Zinsgewinn des Beschwerdeführers angemessen auszugleichen, zumal der pauschale Ausgleich sowohl für den Verzugs- wie auch den Vergütungszins gleich hoch ausfällt (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Im Übrigen ist irrelevant, ob die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren in der Lage gewesen wäre, mit der geschuldeten Beitragssumme Erträge in entsprechendem Ausmass zu erwirtschaften, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat (vgl. BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) formell-gesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 % festgelegt ist, welche Bestimmung im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung findet, gegen die Annahme des Beschwerdeführers, der verlangte Zins sei unangemessen (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Unter diesen Umständen erscheint der hier zu beurteilende Verzugszins als verhältnismässig. 2.3.3 Gestützt auf die gesetzliche Bestimmung in Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV und die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhob die Beschwerdegegnerin damit zu Recht Verzugszinsen, liegen doch die für das Jahr 2013 geschuldeten persönlichen Beiträge offensichtlich weit mehr als 25 % über den geleisteten Akontobeiträgen (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran vermag nach dem Dargelegten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. 15 ff.) – auch die Verfahrensdauer hinsichtlich der Steuerveranlagung für das Jahr 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 7 nichts zu ändern, denn die Umstände für die Verzögerung der Beitragsfestsetzung sind unerheblich (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 2.3.4 Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinsenlaufs korrekt fest (AB 10). Dieser richtet sich einzig nach den in E. 2.1 hiervor genannten Bestimmungen (vgl. auch Rz. 4039 der vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; in der aktuellen Fassung]), wonach Zeitpunkt und Dauer des Steuerveranlagungsverfahrens nicht massgebend sind. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind und endet mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 AHVV), welche vorliegend am 12. November 2019 erfolgte (AB 10). Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 290'293.05 ist nicht zu beanstanden und blieb rechnerisch unbestritten (vgl. AB 9 f. i.V.m. AB 1). 2.4 Überdies rügt der Beschwerdeführer, das Erheben von Verzugszinsen verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 20 ff.). 2.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 2.4.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 8 abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 2.4.3 Offenkundig erweisen sich die durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eingeforderten Akontobeiträge für das Jahr 2013 im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 23; AB 1, 9). Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2019 gemeldet hatte, dass die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2013 (vgl. AB 8 S. 20) am 7. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. hierzu AB 8 S. 31), setzte diese mit Verfügung vom 12. November 2019 (AB 9) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 definitiv fest. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in diesem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich: 2.4.4 Anhand der Akten steht nicht in Frage, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren zum Beitragsbezug nach altrechtlicher Praxis und damit zum damaligen Zeitpunkt korrekt für das Jahr 2013 durchführte und Akontozahlungen einforderte, die geleistet wurden. In Kenntnis der danach ergangenen steuerlichen Praxisänderung und der in diesem Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 9 erfolgten politischen Vorstösse (zwei Motionen) stellte die Beschwerdegegnerin das Bezugsverfahren ein, womit sie einem (allenfalls unnötigen) höheren Beitragsbezug (und damit einer Belastung des Beschwerdeführers) entgegenwirkte für den Fall, dass sich die bisherige Steuerpraxis – aufgrund besagter politischer Vorstösse – letztlich halten könnte. Der Verlauf und der Ausgang dieses Prozesses waren auch für die Verwaltung nicht voraussehbar. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er daraus ein treuwidriges Verhalten abzuleiten versucht (Beschwerde S. 8 Ziff. 24). Gegenteils konnte der Beschwerdeführer angesichts des für beide Parteien offenen Ausgangs des eingeleiteten politischen Prozesses weiterhin und über Jahre über die erhebliche Summe der offenen Beiträge frei verfügen. Sofern er sich auf eine telefonische Zusicherung der Beschwerdegegnerin und damit auf den Vertrauensschutz zu berufen scheint, blieb er deren Nachweis schuldig und konnte die Beschwerdegegnerin mit ihren diesbezüglichen Abklärungen keine entsprechenden Hinweise finden. Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung Rechte ableiten will, ist er beweispflichtig und wirkt sich Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus (vgl. hierzu auch BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347). 3. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2021 (AB 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 10 nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei einem Streitwert von über Fr. 100‘000.-- betragen die Verfahrenskosten Fr. 2‘500.-- (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2019). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG. i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ und Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/423, Seite 11 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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