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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2021 200 2021 366

December 1, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,008 words·~20 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 27. April 2021

Full text

200 21 366 UV MAK/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2021 (ES 00818/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der C.________ als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. Dezember 2020 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1), liess er der Suva melden, er sei am 10. August 2020 von einem Temporärmitarbeiter zunächst mit einem Schraubenzieher bedroht worden, anschliessend habe dieser ihn mit dem Auto überfahren wollen. Aufgrund dieses Vorfalles leide er an psychischen Problemen. Die Suva tätigte Abklärungen zum Ablauf des Ereignisses (AB 14) und holte Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (AB 8, 27). Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (AB 30) verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die geklagten Beschwerden seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen. Die Suva hiess die dagegen erhobene Einsprache (AB 31) mit Einspracheentscheid vom 27. April 2021 (AB 37) teilweise gut, bejahte den Unfallcharakter des Ereignisses vom 10. August 2020 sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem und den geklagten Beschwerden für einen Zeitraum von sechs Monaten, sprach dem Versicherten für die Zeit vom 10. August 2020 bis 9. Februar 2021 Versicherungsleistungen zu und stellte diese mit Wirkung ab 10. Februar 2021 ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2021 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 27. April 2021 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 3 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Übernahme der Heilbehandlungskosten und Entrichtung von Taggeldern, auch nach dem 9. Februar 2021 auszurichten. Eventuell: Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen neu verfüge. 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. April 2021 (AB 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 9. Februar 2021 hinaus und dabei insbesondere, ob die psychischen Beschwerden ab jenem Zeitpunkt noch kausal auf das Ereignis vom 10. August 2020 (AB 1) zurückzuführen waren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 5 Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2019 UV Nr. 20 S. 72 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2019 UV Nr. 20 S. 72 E. 2.2, 2016 UV Nr. 11 S. 34 E. 2.1). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 6 Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen bzw. einem solchen, bei welchem die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 und E. 4.2 S. 185; SVR 2019 UV Nr. 19 S. 68 E. 2.2, Nr. 20 S. 72 E. 2.2, 2017 UV Nr. 11 S. 41 E. 4.3). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (AB 30) dem Ereignis vom 10. August 2020 den Unfallcharakter noch abgesprochen hatte, bejahte sie diesen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April 2021 (AB 37), erachtete aber zugleich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geklagten psychischen Beschwerden lediglich für die Dauer von sechs Monaten – mithin bis zum 9. Februar 2021 – als gegeben. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese zeitliche Beschränkung unter Hinweis auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und Bundesgerichtsurteile, welche zeigten, dass solche Schreckereignisse auch zu Arbeitsunfähigkeiten von mehreren Jahren Dauer führen könnten, als willkürlich (Beschwerde S. 4 f.). 3.2 3.2.1 In der Schadenmeldung UVG vom 3. Dezember 2020 (AB 1) wurde das Ereignis vom 10. August 2020 wie folgt beschrieben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 7 "Herr A.________ wurde zuerst mit dem Schraubenzieher von einem Temporärmitarbeiter bedroht und anschliessens [sic!] wollte ihn der Täter mit dem Auto überfahren." 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat das Ereignis gegenüber der Kantonspolizei im Wesentlichen folgendermassen geschildert (Einvernahmeprotokoll vom 10. August 2020 [AB 14 S. 9 f.]): "[…] Ich bin bei der Firma und auf der Baustelle als … tätig. Heute waren wir am … eines Treppenhauses. Ich befand mich zuoberst auf der Treppe und E.________ [Täter] befand sich auf dem Boden um aus einem grossen …, … in ein kleineres Gefäss umzufüllen. […] Wir … sind uns gewöhnt, dass derjenige am Boden mit Handzeichen arbeitet, um zu zeigen ob ich nach rechts, links, oben oder unten muss. E.________ arbeitete jedoch nicht mit Handzeichen, sondern wollte mit mir sprechen, was aber aufgrund der Höhe von 28m nicht möglich war. Evtl. wollte er einfach ein wenig den Chef spielen. Ich [sic!] danach einmal zu ihm runter und erklärte ihm, dass er mir Handzeichen machen solle, da ich ihn nicht verstehe. Ich sagte ihm auch, dass er nicht machen kann was er wolle, da ich beim Bedienen des … für ihn verantwortlich bin und auch für die Anderen. Ich sagte ihm, dass er es entweder so mache wie ich es ihm sage, oder sonst müsse ich es dem Bauführer sagen und er könne nicht mehr kommen. Er sagte mir, dass ich hier gar nichts sei und ich ein Arschloch sei. Ich sagte ihm noch einmal, dass er ab Morgen nicht mehr auf dieser Baustelle sei. Ich drehte mich um und lief weg. Ich bemerkte [sic!] dass er mir folgt. Er holte seinen …hammer aus seinem Gürtel und hielt diesen in seiner rechten Hand. Er kam auf mich zu, packte mich mit seiner linken Hand an meine rechte [sic!] Schulter und hielt mein T-Shirt fest. Den Hammer zog er auf und sagte «ich bringe dich um und du weisst nicht wer ist E.________». Ich stiess ihn daraufhin mit beiden Händen von mir weg. Ich warf meinen Helm auf den Boden und sagte ihm, dass er mich nun mit seinem Hammer auf meinen Kopf schlagen kann. Ich wollte ihm einfach nur zeigen, dass ich keine Angst vor ihm habe. E.________ ging daraufhin weg, an den Ort [sic!] wo er vorher war auf der Baustelle. Ich räumte danach noch auf. Es war ca. 16:15. Die nächste 1/2 h sagte E.________ mir ein paar Mal, dass er mir zeigen wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 8 [sic!] wer E.________ ist. Ca. um 16:45 verliess ich die Baustelle und wollte zu meinem Auto gehen. 2-3 Arbeitskollegen sagten mir, dass ich aufpassen soll. E.________ war plötzlich weg. Ich nahm meinen Rucksack, lief über die Strasse in Rtg. …, ich sah dann in der Querstrasse rechts nach der … ein blaues Auto. Ich sah, wie das Auto um die Kurve kam und in meine Richtung fuhr. Ich hörte wie der Motor des Autos aufheulte. Ich lief weiter in Richtung Trottoir. Das Auto fuhr immer schneller in meine Richtung. Auf ca. 10 Meter Distanz sah ich, dass E.________ am Steuer sass. Ich schätze, dass er etwa 50-60 km/h fuhr. Ich war mir sicher, dass er mich überfahren will, da er ja auf meine Seite der Strasse fuhr. Als er ca. 2-3 Meter vor mir war, sprang ich nach rechts auf das Trottoir, fiel um und schlug noch am Randstein an. E.________ hielt danach nach ca. 12-15 Meter an und ich stand auf. Ich sah, dass E.________ die Fahrertüre öffnete, ausstieg und in seiner rechten Hand einen roten Kreuzschraubenzieher hielt. Dieser war ca. 12- 15 cm lang. Er kam auf mich zu und er sagte mir «ich habe dir gesagt, dass ich dir zeigen werde wer ist E.________». Ich lief rückwärts und E.________ auf mich zu. Ich hörte, wie ein Frau aus der … kam und schrie. Sie schrie E.________ an, dass er wieder ins Auto sitzen und wegfahren soll. Danach kamen noch weitere Arbeitskollegen von C.________ dazu. E.________ sagte mir, dass ich ihn noch erleben werde und drohte mit dem Zeigefinger. Die Sache sei noch nicht erledigt. Er stieg ein und fuhr davon. […] Mit dem Hammer schlug er nicht zu. Mit dem Schraubenzieher machte er Schwungbewegungen in meine Richtung, traf mich aber nie. Durch das Seitwärtslaufen konnte ich den Schwüngen ausweichen. Abwehren musste ich nie." 3.2.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. Februar 2021 (AB 27) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei anhaltender Bedrohungssituation (ICD-10: F43.1) und eine leichte depressive Episode im Rahmen der 1. Diagnose (ICD-10: F32.0). Die Erstkonsultation habe am 3. Dezember 2020 stattgefunden. Ab dem 17. Februar 2021 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Unter dem Titel Anamnese hielt sie fest:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 9 "Der Versicherte übte in seiner Rolle als Vorgesetzter Kritik an der Arbeit eines Mitarbeiters. Der Versicherte wurde in der Folge vom kritisierten Mitarbeiter mit einem Hammer angegriffen und verbal bedroht, dass 'nach Feierabend etwas passieren' werde. Nach Verlassen des Werkhofs wurde der Versicherte erneut angegriffen. Der kritisierte Mitarbeiter versuchte seinen Vorgesetzten mit dem Auto zu überfahren. Als dies nicht gelang, griff er den Versicherten erneut an, diesmal mit einem Schraubenzieher. Danach Flucht des Täters, weil sich Zeugen auf dem Platz einfanden. In der Folge wurde der Versicherte wiederholt verbal bedroht." 3.3 Abzustellen ist auf die im Einvernahmeprotokoll vom 10. August 2020 festgehaltene Darstellung des Ereignisablaufs durch den Beschwerdeführer (AB 14 S. 9 f.). Dabei handelt es sich um eine sogenannte "Aussage der ersten Stunde", welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5.1) darauf hin, in Bezug auf die Aussage, E.________ habe versucht, den Beschwerdeführer mit dem Auto zu überfahren, handle es sich um eine blosse Annahme und es sei ebenso möglich, dass die Absicht bloss etwa darin bestanden habe, dem Beschwerdeführer Angst und Schrecken einzujagen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Absicht des Täters aufgrund der Akten nicht abschliessend geklärt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist dies denn auch nicht relevant; entscheidend ist einzig der objektiv feststellbare Tathergang. Dieser ist zwischen den Parteien nicht umstritten, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort explizit festhält (S. 2 Ziff. 5.1). 3.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.________ insbesondere eine PTBS (AB 27; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4). Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bezüglich der psychischen Beschwerden eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorwirft, unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. April 2021 (BB 4) auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 10 anhaltenden Therapiebedarf sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinweist und eine psychiatrische Begutachtung beantragt (Beschwerde S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers und dabei insbesondere der Adäquanz ist nicht der aktuelle Gesundheitszustand massgeblich, sondern die Frage, ob das Ereignis geeignet war, einen dauernden, erheblichen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind jedoch bezüglich des Ausmasses des Schreckereignisses keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) darauf verzichtet hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. April 2005, U 390/04, E. 2.2). Was somatische Beschwerden betrifft, ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 10. August 2020 keine körperlichen Verletzungen zugezogen hat (vgl. AB 14 S. 10 Z. 98-99). Er macht denn auch nichts anderes geltend. Die Adäquanz zwischen diesem Ereignis und den weiterhin geklagten psychischen Störungen ist dementsprechend nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (vgl. E. 2.3.2). 3.5 Nach der Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (SVR 2016 UV Nr. 29 S. 96 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 11 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.4), hat der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 10. August 2020 keinen körperlichen Schaden davongetragen. Darüber hinaus ist aufgrund der Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei (AB 14 S. 9 f.) nicht von einem lang andauernden Ereignis auszugehen. Zwar hat sich der gesamte geschilderte Ablauf über mehr als eine halbe Stunde hingezogen (AB 14 S. 9 Z. 48-49), allerdings haben die beiden Bedrohungssituationen (mit Hammer bzw. Auto und Schraubenzieher) jeweils nur wenige Minuten gedauert. Das Ereignis vom 10. August 2020 fällt damit in die Kategorie derjenigen Schreckereignisse, für welche das Bundesgericht gemäss der hiervor wiedergegebenen Rechtsprechung zwar eine Traumatisierung als möglich erachtet, welche aber vom Opfer innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. 3.6 Im Fall einer Versicherten, die von ihrem Arbeitgeber anlässlich einer Auseinandersetzung über Lohnansprüche und Darlehensrückzahlungen tätlich angegriffen und am Hals verletzt worden war, erachtete das Bundesgericht die Bejahung der Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis für die Dauer von sechs Monaten als den Umständen angemessen (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2010, 8C_182/2010). Dem Entscheid des BGer vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, lag der Fall einer Betreuerin in einem Wohnheim für psychisch, geistig und körperlich Behinderte zu Grunde, welche von einem Heimbewohner tätlich angegriffen worden war, wobei sie multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitten hatte. Das Bundesgericht bestätigte die vom Unfallversicherer nach zwei Monaten vorgenommene Leistungseinstellung. Mit Blick auf die soeben erwähnten Beispiele erscheint die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 10. August 2020 und den weiterhin geklagten psychischen Beschwerden für sechs Monate zu bejahen, als nachvollziehbar und angemessen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu den Versicherten in den zitierten Fällen keinen direkten körperlichen Angriff erlebt und keinen körperlichen Schaden erlitten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 12 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 129 V 177 und das Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, ausführt, Schreckereignisse wie das hier zu beurteilende könnten auch zu Arbeitsunfähigkeiten von mehreren Jahren Dauer führen (Beschwerde S. 4), ist ihm nicht zu folgen, liegen den beiden Urteilen doch wesentlich eindrücklichere Erlebnisse zu Grunde: BGE 129 V 177 betraf eine Betriebsleiterin eines Casinos, welche sich bei Schliessung des Betriebs unvermittelt einem schwarz gekleideten Mann in schwarzem Motorradhelm mit dunkel getöntem Visier gegenübersah, der eine Handfeuerwaffe mit dem Finger am Abzug auf sie richtete, Geld verlangte und ihr einen Plastiksack entgegenstreckte. In BGer 8C_522/2007 war der Fall einer Versicherten zu beurteilen, die morgens um ca. 3.40 Uhr als erste an ihrem Arbeitsplatz erschien, dort von drei vermummten Einbrechern überrascht wurde, welche sie mit einer Schusswaffe bedrohten, sie an Armen und Beinen fesselten und sie in eine Toilette einschlossen, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zuzog. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Leistungseinstellung per 10. Februar 2021 nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2021 (AB 37) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 13 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (BB 5 ff.) erstellt. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Honorarnote vom 17. Juni 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 10.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'625.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 209.65, total Fr. 2'932.25, geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'932.25 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 97.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 169.20 (7.7 % von Fr. 2'197.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'366.80, auszurichten. Vorbehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 14 bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'932.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'366.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2021, UV/21/366, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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