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Bern Verwaltungsgericht 18.10.2021 200 2021 274

October 18, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,168 words·~16 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 29. März 2021

Full text

200 21 274 EL MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte nach einem Wohnortswechsel vom Kanton … in den Kanton Bern ab dem 1. Oktober 2020 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 17/1). Mit zwei Verfügungen je vom 8. Januar 2021 verneinte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 sowie ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres (act. II 13 f.), wobei die AKB bei der Anspruchsberechnung aus dem Verkauf der Liegenschaft ... Grundbuchblattnummer (Gbbl.-Nr.) ... einen Erlös bzw. einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 128'753.-- berücksichtigt hat (act. II 13/5, 14/5). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 17) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 29. März 2020 (richtig: 2021) ab (act. II 21). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2021 (Postaufgabe: 16. April 2021) Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter Kostenfolge zu verurteilen, den Einspracheentscheid rückgängig zu machen, indem sie: 1. Die Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 741.-- für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 rückwirkend innert 10 Tagen nach Gutheissung dieser Beschwerde zu seinen Gunsten vergüte. 2. Die Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 741.-- ab 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Gutheissung dieser Beschwerde rückwirkend innert 10 Tagen nach Gutheissung dieser Beschwerde zu seinen Gunsten vergüte. 3. Ab dem Zeitpunkt der Gutheissung dieser Beschwerde bis auf weiteres die ordentliche Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 741.-- zu seinen Gunsten vergüte. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 3 Nachdem der Beschwerdegegnerin zwei Fristverlängerungen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gewährt worden waren, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2021 darum, der Beschwerdegegnerin keine weitere Fristverlängerung mehr zu gewähren. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2021 mit, es könne nicht zugesichert werden, dass ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen werde, da solche Gesuche aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen seien. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde jedoch so beförderlich wie möglich behandelt. In der Folge machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2021 weitere Ausführungen zu den Themen Fristerstreckung und rasche Entscheidfällung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2021 zur Berücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 15. April 2021 sei insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer jährliche Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 und ab 1. Januar 2021 bis auf Weiteres in der Höhe von monatlich Fr. 183.-- zuzusprechen seien. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, der Verkaufserlös sei tiefer als im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten. Vom Kaufpreis im Betrag von Fr. 735'000.-- seien (neben den Hypothekarschulden von Fr. 416'043.85 und der Rückzahlung der Wohneigentumsförderung von Fr. 24'188.--) zusätzlich das Maklerhonorar in der Höhe von Fr. 22'695.95 und die Übersetzungskosten des Kaufvertrages im Betrag von Fr. 300.-- in Abzug zu bringen. Zudem betrage die Grundstückgewinnsteuer Fr. 74'526.-- (und nicht Fr. 37'263.--), so dass ein Nettoverkaufserlös von Fr. 197'046.20 (und nicht von Fr. 257'505.15) resultiere. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen nur Fr. 5'000.-- erhalten; folglich sei von einem Verzichtsvermögen von Fr. 93'523.10 (Fr. 197'046.20 : 2 = Fr. 98'523.10 - Fr. 5'000.--) auszugehen. Mit Eingabe vom 1. August 2021 teilte der Bruder des Beschwerdeführers, B.________, mit, er mache aus dem Verkaufserlös der fraglichen Liegenschaft einen künftigen Erbanspruch geltend. Der Beschwerdeführer machte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 4 mit Eingabe ebenfalls vom 1. August 2021 weitere Ausführungen. Er beantragt, der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Kosten aufzuerlegen, welche auch seine administrativen Aufwände beinhalteten. Diese beiden Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 5. August 2021 leitete die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von B.________ vom 1. August 2021 weiter. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2021 zu Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 31. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Erlass eines Entscheides und reichte ein Schreiben gleichen Datums zuhanden der Steuerverwaltung des Kantons Bern ein. Diese Eingabe samt Beilage wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 5 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (act. II 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen seit Oktober 2020 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob im Umfang eines Betrags von Fr. 93'523.10 ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Würde der Betrag von Fr. 93'523.10 (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht als Verzichtsvermögen berücksichtigt, resultierte beim Beschwerdeführer ein Ausgabenüberschuss und somit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, und zwar mit einem Streitwert unter Fr. 20'000.--, da ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Folglich fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 6 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.1.2 Mit Blick auf die Ausführungen in E. 2.1.1 hiervor sind für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anwendbar. Vorab ist der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum zu prüfen. Besteht nämlich für diese Zeitspanne kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, so ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres das neue Recht anwendbar, da das Übergangsrecht (vgl. E. 2.1.1 hiervor) nur auf laufende EL-Fälle, d.h. auf Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (Rz. 1301 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021) anwendbar ist. Besteht hingegen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 bis auf Weiteres das für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Recht anwendbar (vgl. E. 2.1.1 hiervor). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 7 anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.4 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (aArt. 17 Abs. 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) vorliegt, massgebend (aArt. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausschei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 8 dung massgebenden Repartitionswert anwenden (aArt. 17 Abs. 6 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton … gelegenen Grundstücken (vgl. 12/1 f. und 12/3 f.) seit 2019 155 % des kantonalen Steuerwertes (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen vom 22. März 2018, geändert 26. August 2020). 3. 3.1 Einleitend kann festgehalten werden, dass mit Blick auf den für die Liegenschaft ... Gbbl.-Nr. ... gemäss Kaufvertrag vom 16. Juli 2020 (act. II 9/1 ff.) erzielten Kaufpreis von Fr. 735'000.-- und den Steuerwert der Liegenschaft im Jahr 2019 von Fr. 301'000.-- (act. II 5/15) bzw. den Repartitionswert von Fr. 466'550.-- (Fr. 301'000.-- x 1.55; vgl. E. 2.4 hiervor) kein Vermögensverzicht vorliegt bzw. nicht ein zu tiefer Kaufpreis erzielt wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Uneinigkeit herrscht bezüglich der Frage, ob die Hälfte des Verkaufserlöses dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin geht davon, der Beschwerdeführer sei als Miteigentümer zu 50 % an der verkauften Liegenschaft berechtigt gewesen, habe aber – abgesehen von Fr. 5'000.-- (vgl. act. II 11/4) – den ihm zustehenden hälftigen Anteil am Reinerlös seiner Mutter überlassen, weshalb ihm im entsprechenden Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. 3.2 Eine Verzichtshandlung liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 9 In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht den auf ihn entfallenden Anteil am Erlös seiner Mutter überlassen hätte. Der Beschwerdeführer selbst macht ebenfalls keine solche geltend. Er beruft sich auf "effektive Gegebenheiten" und auf eine fehlende "wirtschaftliche Berechtigung" am Kaufpreiserlös; eine solche sei nur im Umfang seines damaligen Eigenmitteleinsatzes gegeben. Zudem seien auch allfällige erbrechtliche Ansprüche seines Bruders zu berücksichtigen (Beschwerde S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenüber seiner Mutter hatte der Beschwerdeführer keine Rechtspflicht, ihr den gesamten Verkaufserlös zu überlassen, zumal unbestrittenermassen gemeinschaftliches Eigentum an der Kaufsache bestanden hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Erfüllung einer bloss moralischen (und allenfalls auch einer sittlichen) Pflicht kein Grund, eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freigiebigkeit, Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, SZS 2011, S. 152). Allfällige künftige Ansprüche erbrechtlicher Art sind ebenfalls unbeachtlich. Insoweit als der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Anteil am Reinerlös seiner Mutter zukommen liess, hat er – aus ergänzungsrechtlicher Sicht – auf einen Vermögenswert verzichtet. Zu prüfen bleibt allerdings, in welchem Umfang der Beschwerdeführer am Kaufpreiserlös berechtigt war. 3.3 Wird gemeinschaftliches Eigentum (Miteigentum [Art. 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches {ZGB; SR 210}], Gesamteigentum [Art. 652 ff. ZGB]) veräussert, besteht unter den bisherigen Eigentümern an der Sache ein anteilsmässiger Anspruch auf den Verwertungserlös (bzw. beim Gesamteigentum auf eine quotenmässige Beteiligung am Erlös der Liquidation der Gesamteigentümergemeinschaft), welcher der vormaligen Wertquote am gemeinschaftlichen Eigentum an der veräusserten Sache entspricht (vgl. CHRISTOPH BRUNNER/JÜRG WICHTERMANN, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2018, Vor Art. 646 - 654a N. 8, Art. 646 N. 11; JÜRG WICHTERMANN in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2018, Art. 652 N. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 10 Die beiden Veranlagungsanzeigen betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020 je vom 30. November 2020 in gleicher Höhe (act. II 12/1 f. und 12/3 f.), adressiert an den Beschwerdeführer bzw. an seine Mutter, C.________, liefern zwar einen Hinweis, dass es sich vorliegend um hälftige Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum gehandelt haben könnte. Abschliessend feststellen lässt sich dies anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht. Insbesondere lässt sich dem Kaufvertrag vom 16. Juli 2020 (act. II 9/1 ff.) bezüglich der Bruchteilsgrösse nichts entnehmen. Zwar ist ein Teil des fraglichen Grundbuchauszuges im Kaufvertrag wiedergegeben und dort wird die Berechtigung des Beschwerdeführers als "copropriété" (Miteigentum) bezeichnet (act. II 9/3), die Wertquote wird aber nicht erwähnt. Die Beschwerdegegnerin geht zum einen davon aus, es habe kein Gesamt-, sondern ein Miteigentumsverhältnis bestanden und beruft sich zum andern auf die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 646 Abs. 2 ZGB, wonach Miteigentum zu gleichen Teilen besteht, sofern es nicht anders festgestellt ist. Ob Letzteres zutrifft, hat sie jedoch nicht (anhand eines vollständigen Grundbuchauszuges) geprüft, obgleich sich dies bei Grundstücken ohne Weiteres aus dem Grundbuch ergibt und überdies nur durch (uneingeschränkte) Einsicht ins Grundbuch zweifelsfrei feststellen lässt. Massgeblich ist die im Grundbuch eingetragene Quote. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein zu hoher Anteil am Verwertungserlös – er sei nur im Umfang des damaligen Eigenmitteleinsatzes und nicht zu 50 % als Miteigentümer berechtigt – sei ihm als Verzichtsvermögen angerechnet worden, kann es nicht angehen, dass die Frage nach der Bruchteilsgrösse nicht zweifelsfrei und abschliessend, d.h. anhand eines (vollständigen) Grundbuchauszuges, geklärt worden ist, bevor über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügt wird. Bei der Anspruchsberechnung wird die Beschwerdegegnerin zudem Folgendes zu berücksichtigen haben: In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.4) beziffert sie den Netto-Verkaufserlös mit Fr. 197'046.20, wobei sie als Grundstückgewinnsteuer einen Betrag von Fr. 74'526.-- (2 x Fr. 37'263.--) in Abzug gebracht hat. Mit Blick auf die beiden Veranlagungsanzeigen vom 30. November 2020 (act. II 12/1 f. und 12/3 f.) dürfte es sich dabei jedoch um ein Versehen handeln, wurde in diesen beiden Dokumenten die Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 11 stückgewinnsteuer für den hälftigen Anteil doch mit Fr. 5'962.10 (basierend auf dem Grundstückgewinn in der Höhe von Fr. 37'263.--) angegeben. Folglich dürfte die Grundstückgewinnsteuer für die ganze Liegenschaft im Betrag von total Fr. 11'924.20 (2 x Fr. 5'962.10) in Abzug zu bringen sein. 3.4 In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (act. II 21) aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden (vgl. E. 4.1 hiervor) und er nicht anwaltlich vertreten ist, ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2021, EL/21/274, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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