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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2022 200 2021 251

April 7, 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,643 words·~13 min·4

Summary

Klage vom 7. April 2021

Full text

200 21 251 BV A.________ MAK/BOC/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2022 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ Beklagte betreffend Klage vom 7. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) trat per 1. März 2018 eine Stelle bei der D.________ (D.________) an und ist dadurch bei der C.________ (nachfolgend: C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Beilagen zur Klageantwort [act. II] 1). Die überobligatorischen Leistungen der C.________ betreffend füllte der Versicherte am 12. Dezember 2017 einen Gesundheitsfragebogen aus, wobei er angab, vor rund drei Jahren an Angstattacken gelitten zu haben (act. II 1). In der Folge teilte die C.________ dem Versicherten mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (act. II 3) die Aufnahme in die Pensionskasse per 1. März 2018 mit, wobei sie bezüglich der überobligatorischen Leistungen betreffend Tod und Erwerbsunfähigkeit den folgenden, am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Gesundheitsvorbehalt definierte: "Psychische Erkrankungen inkl. psychosomatische Störungen". Mit E-Mail vom 20. Dezember 2017 (act. II 4) beanstandete der Versicherte den formulierten Vorbehalt als zu allgemein gefasst und ersuchte um eine engere Eingrenzung desselben. Nach Einholung medizinischer Auskünfte bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 5 f.; Klagebeilagen [act. I] 4), formulierte die C.________ mit Schreiben vom 27. März 2018 (act. I 2) den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 3 vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Er beantragt, es sei festzustellen, dass der Gesundheitsvorbehalt gemäss Formulierung vom 27. März 2018 respektive 6. März 2019 mangels klarer und enger Definition aufzuheben und ausschliesslich auf die Diagnosestellung der Angststörung/Panikattacken gemäss ICD F41 zu beschränken sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 9. Juli 2021 beantragt die Beklagte, auf die Klage vom 7. April 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vom 7. April 2021 ohne Kostenfolge abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der Klage vom 7. April 2021 (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Kläger beanstandet die Umschreibung des Vorbehaltes in Bezug auf die überobligatorische berufliche Vorsorge betreffend die Risiken Tod und Invalidität, den die Beklagte angebracht hat. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem BVG ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Arbeitgeberin des Klägers, die D.________, hat ihren Sitz in Bern (vgl. www.....ch), weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. 1.2 1.2.1 Nach allgemein anerkannter Auffassung werden im Anwendungsbereich des Art. 73 BVG auch die auf den streitigen Einzelfall bezogenen Feststellungsklagen grundsätzlich zugelassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die auf Zusprechung künftiger Ansprüche gerichteten Leistungsklagen anderes gelten sollte. Hier wie dort ist indes als Verfahrensvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Person an der sofortigen Feststellung ihres Rechts zu verlangen (BGE 119 V 11 E. 2a S. 13, 117 V 318 E. 1b S. 320). An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 5 1.2.2 Soweit vorliegend das Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsbegehren umstritten ist (Klage S. 2 f. II./Ziff. 3; Klageantwort S. 2 f. I./Ziff. 3), ist zu berücksichtigen, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2020, 9C_813/2019, E. 1.2). Mit Blick auf die Formulierung des klägerischen Rechtsbegehrens in Verbindung mit den Ausführungen in der Begründung handelt es sich vorliegend gar nicht um ein Feststellungs-, sondern um ein Abänderungsbegehren (Gestaltungsurteil), da eine Beschränkung des Vorbehaltes auf die Diagnosestellung der Angststörung/Panikattacken gemäss ICD F41 verlangt wird. Folglich erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen Feststellungsinteresse. 1.2.3 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG [act. I 1]). Auf die Klage ist somit einzutreten. 2. Die von Amtes wegen (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130) zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40 E. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5; vgl. auch BGE 107 II 82 E. 2a S. 85; SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert und hat einen Anspruch auf die korrekte Festlegung bzw. Formulierung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 6 Gesundheitsvorbehaltes durch die Beklagte, womit der Kläger aktivlegitimiert und die Beklagte passivlegitimiert ist. 3. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen, die allerdings höchstens fünf Jahre betragen dürfen (vgl. dazu auch Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 134 III 511 E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2018, 9C_255/2018, E. 3.1). Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 FZG). Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 73 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 41 E. 4.3; BGer 9C_255/2018, E. 3.2). 3.2 Beim Eintritt oder bei Leistungsverbesserungen müssen gemäss den Vorschriften der Beklagten Versicherte auf Anfrage Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben. Die C.________ oder ein allfälliger Rückversicherer können eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen und zeitlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 7 begrenzte Vorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität anbringen. Tritt während der maximal fünfjährigen Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein (Tod oder Arbeitsunfähigkeit, die zu einer späteren Invalidität oder zum Tod führt), für dessen Ursache ein Vorbehalt besteht, werden die von der C.________ auszurichtenden Leistungen (einschliesslich anwartschaftlicher Hinterlassenenleistungen) lebenslänglich auf die Mindestleistungen gemäss BVG gekürzt (Ziff. 3.6 lit. a Abs. 1 des Vorsorgereglements der C.________, gültig ab 1. Januar 2018 [act. II 8]). 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Kläger im Wesentlichen geltend (Klage S. 6 III./B./Ziff. 4 ff.), der Vorbehalt sei nicht hinreichend klar und präzis formuliert. Gemäss den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ habe er ausschliesslich an Angststörungen und Panikattacken gelitten und dies auch nur vorübergehend. Ausserdem seien keine Rückfälle zu erwarten und es könne eine gute Prognose gestellt werden. Die beiden genannten Krankheiten seien der Gruppe ICD F41 zuzuordnen. Dennoch seien präventiv sämtlich Krankheiten der Gruppe ICD F30 - F39 und ICD F40 - F48 in den Vorbehalt aufgenommen worden. Dieser beschränke sich somit nicht auf die dokumentierten Vorerkrankungen, sondern enthalte vielmehr auch Krankheiten, an welchen der Kläger zu keiner Zeit auch nur annährend gelitten habe. Nach Auffassung der Beklagten könnten die diagnostizierten Angststörungen und Panikattacken keineswegs nur der Gruppe ICD F41 zugeordnet werden (Klageantwort S. 5 ff. II./lit. b und c/Ziff.10 ff.). Der Kläger verkenne, dass alle Fälle der Angststörungen äusserst komplex seien. Angststörungen seien die häufigste Form von psychischen Gesundheitsstörungen. Gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten enthielten sie Störungen, die Merkmale übermässiger Angst und Furcht und damit zusammenhängende Verhaltensstörungen gemeinsam hätten. Eine singuläre Zuweisung der Diagnose Angststörung zu einer einzigen ICD-10-Gruppe sei angesichts der Vielfalt der möglichen Störungen nicht möglich. Patienten mit Behandlungsbedarf hätten zudem oft vulnerable Persönlichkeitss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 8 trukturen und gerieten schneller in affektive Probleme, Rezidive seien häufig. Auch Belastungssituationen könnten sie weniger gut bewältigen. Es sei meist schwierig abschliessend zu beurteilen, ob eine affektive Störung oder eine neurotische Belastungs- oder somatoforme Störung vorliege. Komme hinzu, dass das Mass der Explizitheit gerade bei psychischen Krankheiten weiter gefasst sei, da sich psychiatrische Diagnosen in der Nachbetrachtung des Krankheitsverlaufes anerkannterweise häufig änderten. 4.2 4.2.1 Dem undatierten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. E.________ (act. I 4) ist Folgendes zu entnehmen: Der Kläger habe vor drei Jahren an einer Angststörung/Panikattacken gelitten. Bezüglich Art der Behandlung, Dauer und Verlauf wurde angegeben, diese bestehe in einer Rezidivprophylaxe. Es bestünden keine Folgen und Rückfälle/Komplikationen seien nicht zu erwarten. Im Frühling/Sommer 2015 habe teilweise eine Arbeitsunfähigkeit mit Steigerung bis zum Vollpensum bestanden. Am 14. November 2017 habe ein normaler, unauffälliger Befund vorgelegen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit und Lebenserwartung bestehe eine gute, nicht eingeschränkte Prognose. Andere wichtige Erkrankungen, Unfälle oder Risikofaktoren seien nicht bekannt. 4.2.2 Die in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 331c OR zulässigen Gesundheitsvorbehalte haben den Zweck, dass die versicherte Person während fünf Jahren das Risiko eines Rückfalls tragen soll. Dies setzt voraus, dass der Vorbehalt den Anforderungen an eine inhaltlich hinreichend genaue Umschreibung genügt, d.h. er muss konkret sein (E. 3.1 hiervor). Nur was bereits Krankheitswert erreicht hat, berechtigt zur Aufnahme eines diesbezüglichen Vorbehalts. Eine irgendwie geartete, seitens des Versicherers lediglich vermutete persönliche Krankheitsdisposition der versicherten Person berechtigt nicht, Risiken aller Art vorzubehalten, da die Prädisposition für sich allein, ohne dass sie sich bereits auswirkt oder ausgewirkt hätte, nicht genügend konkret ist. 4.2.3 Der behandelnde Arzt hat im fraglichen Bericht als einzige Diagnose "Angststörung/Panikattacken" genannt (act. I 4), die in der ICD-10-Klassifikation in die Kategorie F41 gehören (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 9 [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 187). Die Beklagte nennt hingegen einen weiten Fächer an Diagnosen, die der Vorbehalt umfassen soll. So enthalten die Kategorien F30 - F39 affektive Störungen, d.h. bipolare affektive Störungen, depressive Störungen, manische Störungen und dergleichen mehr (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 156 ff.), von denen keine beim Kläger diagnostiziert worden war. Abgesehen von den "anderen Angststörungen (F41)" enthalten auch die Kategorien F40 - F48 Störungsbilder, an denen der Kläger nicht erkrankt war, wie z.B. Zwangsstörungen, dissoziative Störungen, Anpassungsstörungen (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 187 ff.). Dennoch beschränkt sich der Vorbehalt nicht auf die Krankheitsbilder gemäss ICD-10 F41, vielmehr wird er auf die genannten Kategorien F30 - F39 und F40 - F48 ausgeweitet. Ob der Kläger eine "vulnerable Persönlichkeitsstruktur" hat, wie die Beklagte geltend macht (Klageantwort S. 5 II./lit. b/Ziff. 11), kann offenbleiben. Denn eine irgendwie geartete Krankheitsdisposition berechtigt nicht, Risiken aller Art vorzubehalten (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Vorbehalt vermag daher den Anforderungen einer fachlich einwandfreien psychiatrischen Spezifizierung nicht zu genügen. Daran ändert nichts, dass es zuweilen beim Stellen einer Diagnose zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann, wie die Beklagte geltend macht (Klageantwort S. 5 f. II./lit. b/Ziff. 12 und 14 sowie S. 7 II./lit. c/Ziff. 19). 4.2.4 Der Hinweis der Beklagten auf SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69 (Klageantwort S. 5 II./lit. b/Ziff. 13) ist ebenfalls unbehelflich. Der Gesundheitsvorbehalt im zitierten Entscheid ("Erwerbsunfähigkeit, verursacht durch psychische Störungen und deren Folgen, ergibt keinen Anspruch auf Invalidenleistungen") datierte von 1981. Er konnte aus intertemporalrechtlichen Gründen keine Rechtswirkungen entfalten (Inkrafttreten des BVG per 1. Januar 1985 [AS 1983 797 und 827]). Aus diesem Grund brauchte sich das Gericht nicht dazu zu äussern, ob der Vorbehalt, so wie er formuliert war, den Vorgaben des BVG entsprochen hätte. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der Gesundheitsvorbehalt in Gutheissung der Klage vom 7. April 2021 wie folgt zu formulieren: "Andere Angststörungen (ICD-10 F41)".

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Kläger ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Kläger wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 4. August 2021 mit geltend gemachtem Honorar von Fr. 2'332.50 (9.33 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 55.30 sowie Fr. 183.85 Mehrwertsteuer (7.7 % von Fr. 2'387.80) ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'571.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage vom 7. April 2021 wird der Gesundheitsvorbehalt wie folgt formuliert: "Andere Angststörungen (ICD-10 F41)". 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'571.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - C.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2022, BV/21/251, Seite 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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