Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 28.04.2021 200 2021 181

April 28, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,022 words·~10 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021

Full text

200 21 181 ALV KNB/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene, zuletzt bei der B.________ AG als … angestellt gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern erteilte hierauf Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der C.________ vom 14. Dezember 2020 bis 13. März 2021, welches am 17. Dezember 2020 aus persönlichen Gründen der Versicherten abgebrochen wurde (Antwortbeilagen [AB] des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA resp. Beschwerdegegner] 96, 103, 188 f.). Zuvor hatte die Versicherte am 2. Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020 gestellt (AB 166 bis 169). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (AB 83 bis 85) stellte das AVA mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (AB 68 bis 70) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 18. Dezember 2020 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 47) mit Entscheid vom 24. Februar 2021 (AB 18 bis 22) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (AB 18 bis 22). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen ab dem 18. Dezember 2020. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 117.85 (AB 53) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 5 resp. das Aufbautraining am 17. Dezember 2020 ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung abbrach (vgl. AB 96). Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiergegen beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihr ein Verbleiben an dieser Massnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei (AB 47, 83; vgl. Beschwerde). 3.2. Wie bereits in E. 2.2 hiervor dargelegt, muss die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nach ständiger Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit beim Verbleiben strenger beurteilt wird als bei der Annahme einer neuen Stelle. 3.2.1 Aus dem Zeugnis von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2021 (AB 77 f.) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 8. bis 15. September 2020 zu 100 % und vom 16. September bis 31. Dezember 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (AB 78 Ziff. 4). Es sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen jedoch zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleien (AB 78 Ziff. 3). Am 3. Februar 2021 ergänzte Dr. med. D.________ auf telefonische Rückfrage des Beschwerdegegners hin, dass sie der Beschwerdeführerin nicht zum Abbruch der Eingliederungsmassnahme geraten habe. Betreffend Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2021 wieder im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei (AB 40). 3.2.2 Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 22. Januar 2021 samt Ergänzung vom 3. Februar 2021 (AB 77 f., AB 40) schloss der Beschwerdegegner zu Recht, dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Arbeitsaufbaus nicht aufgrund gesundheitlicher Gründe unzumutbar war. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht hätte sie vielmehr - trotz der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Schwierigkeiten - die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 6 Eingliederungsmassnahme nicht ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung abbrechen dürfen. 3.2.3 Daran vermag die Stellungnahme von E.________, Eingliederungsfachperson der IV-Stelle Bern, vom 3. März 2021 (Beschwerdebeilagen [BB] 1) nichts zu ändern. Dieser bestätigte lediglich, die Beschwerdeführerin habe ihm am 16. Dezember 2020 mitgeteilt, dass ihr die Massnahme nicht zusage. In der Folge sei der Arbeitsaufbau - nach Rücksprache mit der C.________ - am 17. Dezember 2020 abgebrochen worden. Weiter führte E.________ aus, dass die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung auf Freiwilligkeit basieren würden. Auch diesbezüglich liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein geeignetes Beweismittel vor, welches eine Unzumutbarkeit des Verbleibens in der Eingliederungsmassnahme belegen würde. 3.3 Nach dem Gesagten wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, während der Suche nach einer neuen Beschäftigung in der Eingliederungsmassnahme zu verbleiben. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 7 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Der Beschwerdegegner ist bei der Einstellung von 31 Tagen von einem schweren Verschulden ausgegangen (vgl. E. 4.1 hiervor) und hat dabei die von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Schwierigkeiten schuldmindernd berücksichtigt (AB 21). Dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung kommt beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle im Allgemeinen grössere Bedeutung zu, als bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist klar feststehen (Entscheid des BGer vom 4. April 2007, C 186/06, E. 2). Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV kann deshalb bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf (vgl. E. 4.1 hiervor). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine unbefristete Stelle, sondern um eine bis 13. März 2021 befristete Eingliederungsmassnahme ging (AB 103). Diese Massnahme hätte ohne deren Abbruch am 17. Dezember 2020 (AB 96) lediglich noch rund drei Monate gedauert. Damit sind besondere Umstände gegeben, welche es rechtfertigen, die Einstellungsdauer innerhalb des für ein mittelschweres Verschulden vorgesehenen Rahmens festzusetzen (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 8 45 Abs. 3 lit. b AVIV; vgl. E. 4.1 hiervor). Es rechtfertigt sich eine Einstelldauer von 25 Tagen (mittelschweres Verschulden im oberen Bereich). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (AB 18 bis 22) dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 auf 25 Tage herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz des teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 24. Februar 2021 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 auf 25 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2021, ALV/21/181, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 181 — Bern Verwaltungsgericht 28.04.2021 200 2021 181 — Swissrulings