200 21 129 EL SCI/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2020 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistung (EL) zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; 7; 11, S. 6). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 legte die AKB die EL rückwirkend per 1. Januar 2020 unter Berücksichtigung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen bei den Einnahmen fest (AB 14). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab (AB 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie den Verzicht auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (AB 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 (bis zum 31. Dezember 2020; vgl. E. 1.3 hiernach). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berechnung ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von jährlich Fr. 7‘978.-- (Fr. 12‘967.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und einzig die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 7‘978.-für das Jahr 2020 streitig ist, welches den Anspruch auf EL in diesem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 4 fang reduziert, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall (vgl. E. 1.2 f.) aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 5 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S 308). 2.5 Gemäss Art. 14b lit. c ELV ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vom 51. bis zum 60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 6 kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Jahr 2020 kein (dem Mindesteinkommen von Fr. 12'967.-- entsprechendes) Erwerbseinkommen erzielt hat, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV besteht. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen kann bzw. darlegen kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe genügend (erfolglose) Bewerbungen getätigt. Die Teilzeitanstellung bei B.________ im Juni und Juli 2019 habe sie aufgrund einer bevorstehenden Wohnungsabgabe (und Benötigung eines Obdachs) vorzeitig gekündigt, die Stelle sei aber ohnehin befristet gewesen. Zudem habe sie eine andere Anstellung in Aussicht gehabt („Teilversprechen eines Personalvermittlers“), welche sie bevorzug hätte; dies sei dann aber nichts geworden. Aufgrund der Lücken im Lebenslauf, ihres Alters, der langen Abhängigkeit vom Sozialdienst und der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch die Corona- Pandemie sei es ihr nicht möglich, eine Anstellung zu finden (Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 7 3.3 Die Beschwerdeführerin macht keine gesundheitlichen Einschränkungen für die Unverwertbarkeit der Arbeitskraft geltend. Solche sind gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Erzielung des angerechneten Einkommens aus invaliditätsfremden Gründen unmöglich ist. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin, welche seit 1995 in der Schweiz wohnhaft und seit 1998 Mutter einer Tochter ist, lebte seit 2004 von ihrem im Dezember 2018 verstorbenen Ehemann getrennt (vgl. AB 1; 11, S. 2). Seit 1995 ging die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren eigenen Angaben über einen in der Schweiz anerkannten Bachelor ... verfügt (vgl. AB 17, S. 3), saisonalen bzw. meist befristeten Tätigkeiten, hauptsächlich in der Hotel- und Gastronomiebranche (...- oder ...-Mitarbeiterin, ..., ...hilfe), nach (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 10, S. 2). Letztmals war die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2019 bei B.________ als Aushilfe tätig; diese befristete Anstellung hat sie aus persönlichen Gründen nach rund zwei Wochen vorzeitig gekündigt (AB 17, S. 3). Seit längerem bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe (vgl. AB 1, S. 6; 11, S. 3 sowie Beschwerde, S. 2) und am 12. November 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 17, S. 3 ff.). 3.3.2 In den Monaten August bis November 2019 sind lediglich fünf Bewerbungen aktenkundig, wobei die zum Teil in den entsprechenden E-Mails angehängten Unterlagen bzw. effektiven Bewerbungsschreiben nicht separat vorliegen, so dass deren Qualität nicht beurteilt werden kann (AB 17, S. 10 - 15). Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellensuche gemeldet war, ist den Akten zu entnehmen, dass sie zumindest für die Monate Dezember 2019 und Februar 2020 Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. AB 17, S. 19 f., 29 ff.; vgl. auch AB 17, S. 7). Für den Januar 2020 bzw. ab März 2020 sind den vorliegenden Akten hingegen keine Belege für (erfolglos) getätigte Bewerbungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin ab März 2020 keine Arbeitsbemühungen mehr eingereicht habe, da dies ihrer Meinung nach gemäss Schreiben der AKB vom 19. März 2020 (AB 16) betreffend Hinweise zu einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 8 bruar 2020 überflüssig gewesen sei. Es sei auch deshalb unzulässig ihr ungenügende Bemühungen vorzuwerfen, weil sie von Januar bis Juli 2020 ein Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH Bern) absolviert habe, wobei eine eintägige Bewerbungswerkstatt mit Stellensuche ein Teil des Programmes gewesen sei (Beschwerde, S. 1). Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das vom 27. Januar bis zum 13. Juli 2020 absolvierte Beschäftigungsprogramm zur beruflichen Integration hätte zu Gunsten einer festen oder befristeten Anstellung jederzeit beendet werden können und müssen (vgl. Einsatzvereinbarung vom 3. Februar 2020; AB 17, S. 22 „Kündigung/Auflösung der Einsatzvereinbarung“). Der Einsatzvereinbarung vom 3. Februar 2020 betreffend das Beschäftigungsprogramm ist zu entnehmen, dass begleitend bzw. ergänzend zum Integrationsprogramm Bildungs- und/oder Coachingeinheiten besucht werden mussten (AB 17, S. 21). Es schloss jedoch weder Arbeitsbemühungen noch die Annahme einer Stelle aus. Die Beschwerdeführerin hat für den Monat Januar 2020 bzw. ab März 2020 keine Arbeitsbemühungen bei der Beschwerdegegnerin eingereicht bzw. Bewerbungsnachweise erbracht, obwohl sie gerade in dem von ihr erwähnten Schreiben der AKB vom 19. März 2020 darauf hingewiesen worden war, dass im Fall einer Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2020 sämtliche getätigten Arbeitsbemühungen der Monate Januar bis März 2020 (samt Kopie der Inserate und Absageschreiben) einzureichen seien (AB 16, S. 1). Solche Unterlagen hat sie auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Den Beweis hinreichender Bewerbungen hat die Beschwerdeführerin damit nicht erbracht. Selbst unter Annahme von hinreichend getätigten Bewerbungen könnte im vorliegenden Fall – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitskraft ausgegangen werden. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin wohnt seit 25 Jahren in der Schweiz und verfügt gemäss ihren eigenen Angaben neben ihrer Muttersprache ... über gute Deutsch- und Englisch-Kenntnisse (AB 17, S. 4 und BB 10, S. 3 [„fliessend“]). Zudem war sie im hier massgeblichen Jahr 2020 (erst) 51 Jahre alt (vgl. AB 1, S. 1) und damit eingliederbar. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt in den Berechnungen der EL
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 9 denn auch bis zum vollendeten 60. Altersjahr (vgl. E. 2.5 hiervor). Seit 1995 hatte sie in diversen (Aushilfs-)Tätigkeiten gearbeitet (vgl. BB 10). Bei der Arbeitslosenversicherung galt sie denn auch als vermittlungsfähig (vgl. AB 17, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, offenbar auch nachdem ihre Tochter erwachsen geworden war, nie in erheblichem Umfang und für länger Zeit am gleichen Ort bzw. mit jeweiligen Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig war, stellt keinen Hinderungsgrund dar, um heute eine passende Tätigkeit im Bereich der Hilfsarbeit zu finden, zumal eine solche grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wird und weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). So hat sie im Jahr 2019 – trotz offenbar damals nicht optimalen Bewerbungsunterlagen (vgl. AB 17, S. 6) – zwei Stellen erhalten und angetreten. Die unbefristete Anstellung bei der C.________ AG wurde noch in der Probezeit durch die Arbeitgeberin per Ende März 2019 aufgelöst, da die Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben) infolge von emotional belastenden Ereignissen (Tod des seit 2004 getrennt lebenden Ehemannes, Blinddarm-Operation und Lehrabbruch der erwachsenen Tochter) ihre Arbeitsleistung nicht zufriedenstellend erbrachte (vgl. AB 11, S. 3). Die befristete Tätigkeit bei B.________ im Juni und Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen (Wohnungsabgabe bzw. Suche einer neuen Wohnung) selber vorzeitig gekündigt (vgl. AB 17, S. 3; Beschwerde, S. 2). Daraus kann nicht auf eine fehlende Möglichkeit der Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Indem die Beschwerdeführerin die Beendigung der beiden Anstellung jeweils selber verschuldet hat, ist sie ihrer Schadenminderungspflicht – gemäss welcher sie alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom 9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1) – nicht in geforderter Art und Weise nachgekommen. So wird doch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich unabhängig von allfälligen privaten Schicksalsschlägen und Problemen verlangt, dass sie ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin denn auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Anstellung bei B.________ nur befristet gewesen ist und sie angeblich eine von ihr bevorzugtere Stelle in Aussicht gehabt hat (wobei die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 10 se Anstellung nicht zustande gekommen ist; Beschwerde, S. 2). Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin eine Zusage für eine Tätigkeit bei der D.________ AG ab 19. Oktober 2020 (vgl. BB 7 f.). Diese Arbeit brach sie jedoch bereits am ersten Arbeitstag ab, da sie die Arbeitszeiten aufgrund der an ihrem Wohnort eingeschränkten Busverbindungen am Morgen und Abend nicht einhalten zu können glaubte. In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst (vgl. BB 9). Eine objektive Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit kann im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht auch daraus nicht gefolgert werden. Angesichts des Umstandes, dass die wesentliche Mehrheit von Anstellungen während den ordentlichen Tageszeiten ausgeübt werden, braucht denn auch nicht geprüft zu werden, ob die teilweise Verwendung eines Fahrrades oder eines alternativen Transportmittels (z.B. Taxi) oder gar ein Wechsel des Wohnsitzes für die Einhaltung der Arbeitszeiten zumutbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall auf eine objektive Unverwertbarkeit der persönlichen Ressourcen als Arbeitnehmerin zu schliessen, würde mangels wesentlichen Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen Stellensuchenden im gleichen Alter bedeuten, letztlich für weitgehend jede Person gleichen Alters die fehlende Möglichkeit eine Stelle zu finden, zu bejahen. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der reinen Hilfsarbeiten eine Stelle finden und bereits mit einem Teilzeitpensum das hier zur Diskussion stehende hypothetische Einkommen von Fr. 12'967.-pro Jahr bzw. Fr. 1'081.-- pro Monat erzielen könnte. Der Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, ist nicht erbracht. 3.4 In betraglicher Hinsicht hat der Lebensbedarf einer alleinstehenden Person im hier massgeblichen Jahr 2020 Fr. 19'450.-- betragen. Davon sind der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2020 51 Jahre alt war (vgl. AB 1, S. 1), zwei Drittel bzw. Fr. 12'967.-- anzurechnen (vgl. E. 2.5 hiervor). Insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Mindesteinkommens von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vor. Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 zu Recht ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 11 zumutbares Mindesterwerbseinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 12‘967.-- bzw. nach Abzug vom Freibetrag und reduziert um einen Drittel (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 7‘978.-- berücksichtigt. Der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23) ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/129, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.