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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2021 200 2020 940

December 7, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,194 words·~16 min·4

Summary

Verfügung vom 27. November 2020

Full text

200 20 940 IV WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), von Juli 2017 bis Ende 2020 auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … in der C.________ fremdplatziert, wurde – nach einer vorgängig erfolgten Anmeldung für Minderjährige im Juli 2019 – im Dezember 2019 durch ihren Beistand unter Hinweis auf eine soziale Phobie, Adoleszentenkrise, Genderproblematik sowie depressive Verstimmungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 2; 12 S. 2; 27; 29; Beschwerde, S. 2). Die IVB holte u.a. die Akten des Regionalen Sozialdienstes B.________ ein, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, führte mit der Versicherten ein Assessment (act. II 21) durch und verneinte in der Folge einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 32). Im Hinblick auf die Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. act. II 40 S. 1) teilte die IVB der Versicherten nach Rücksprache mit Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 44), mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (act. II 46) mit, es sei eine medizinische Untersuchung notwendig, mit deren Durchführung vorbehältlich triftiger Einwendungen PD Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt werde. In der Folge machte die Versicherte gegen die vorgesehene Begutachtung keine Einwände geltend, nahm jedoch den Begutachtungstermin wiederholt nicht wahr, worauf die IVB – nach erfolgter Aufforderung zur Mitwirkung unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. II 55) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 59) – mit Verfügung vom 27. November 2020 (act. II 64) auf das Leistungsbegehren nicht eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst B.________, mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt den folgenden Antrag: "Das Gericht soll den Entscheid der IV vom 27. November 2020 aufheben und die IV sei aufzufordern, die IV-Abklärung wieder aufzunehmen. Die IV sei anzuweisen, eine psychiatrische Begutachtung in geeigneter Weise anzuordnen. Eine Möglichkeit wäre allenfalls, die Begutachtung der Klinik F.________ zu übertragen." Am 21. Januar 2021 (Postaufgabe: 20. Januar 2021) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 27. November 2020 (act. II 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der sachverhaltlichen Abklärung in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 5 2.2 Der Versicherungsträger prüft in Anwendung von Art. 43 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 6 zumutbar zu betrachten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. August 2020, 8C_283/2020, E. 4.2.1). 2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 10 E. 2.2). 3. 3.1 Die (medizinische) Aktenlage präsentierte sich bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 27. November 2020 (act. II 64; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Standortbericht des C.________ vom Juni 2019 (act. II 12 S. 2 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe sich als Einzelgängerin. In der Wohnfamilie scheine sie sich dennoch grundsätzlich wohlzufühlen. Zu den einzelnen Mitarbeitern pflege sie in der Regel einen adäquaten Umgang. Zu einem Teenager der Wohngemeinschaft habe die Beschwerdeführerin einen regen Kontakt. Von den anderen Kindern und Jugendlichen scheine sie akzeptiert zu werden, was auf Gegenseitigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 7 beruhe. Freundschaften pflege sie zu diesen aber nicht. Wie sie selbst sage, bevorzuge sie Online-Freundschaften. Zu ihrer Mutter habe sie regelmässigen Kontakt (S. 2). Kontakt zu aussenstehenden Personen meide die Beschwerdeführerin. Sie äussere dabei Unwohlsein, was ihre Körperhaltung bestätige. Obwohl das Aufeinandertreffen mit fremden Personen, z.B. beim Einkauf, für sie anspruchsvoll zu sein scheine, verhalte sie sich stets freundlich und altersentsprechend. Grundsätzlich werde die Beschwerdeführerin als aufgeschlossener, humorvoller, hilfsbereiter und zugleich sensibler Mensch wahrgenommen. Wenn es ihr gut gehe, gelinge es ihr, anfallenden Aufgaben nachzukommen, an ihren Zielen zu arbeiten, Kontakt zu anderen zu suchen, Gespräche zu führen und am Gruppengeschehen teilzunehmen. Gehe es ihr schlecht, habe sie mangelnden Antrieb für Belange jeglicher Art. Sie ziehe sich dann in ihr Zimmer zurück und sage, dass sie alleine sein möchte. Gute und weniger gute Tage ständen im ständigen Wechsel zueinander. Immer öfter gelinge es ihr, nach einem psychischen Tief ihr Verhalten und ihre Stimmung zu reflektieren. Im Alltagsgeschehen sei die Beschwerdeführerin altersentsprechend selbständig. Sie halte Ordnung in ihrem Zimmer, kümmere sich um ihre Wäsche und erledige ihre "Ämtli" überwiegend zuverlässig (S. 3). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt im Bericht vom 11. August 2019 (act. II 18) als Diagnose eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) fest (S. 2). Im Rahmen eines sehr strittigen Scheidungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin von zu Hause wegwollen. Der ältere Bruder sei zum Vater, die beiden jüngeren Geschwister zur Mutter gezogen. Sie sei nach einer Phase bei der Mutter schliesslich ins C.________ platziert worden. Nachdem sie auch von zu Hause aus die Schule nicht mehr besucht habe, sei dies vom Wohnheim aus versucht worden, was aber auch nicht mit Erfolg gekrönt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge immer mehr ins Zimmer zurückgezogen. Teilweise sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, am Gruppenleben teilzunehmen. Aktuell (unter Medikation und Psychotherapie) bestehe eine Verbesserung der Sozialkontakte. Auch seien mehr Aussenkontakte möglich. Die Behandlung erfolge seit November 2018 (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 8 3.1.3 Im Rahmen des Assessments vom 26. August 2019 (act. II 21) gab die Mitarbeiterin des C.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe manchmal Schwierigkeiten, ihre "Ämtli" zu erledigen. Sie käme nicht aus dem Bett. Auch wenn beispielsweise ein Termin mit dem Psychiater anstehe oder etwas Neues und Unbekanntes, könne es für sie schwierig sein, aufzustehen (S. 2). 3.1.4 Mit weiterem Bericht vom 11. März 2020 (act. II 40) hielt Dr. med. G.________ differentialdiagnostisch zusätzlich eine "anderweitige Angststörung" fest (S. 3). Die letzte Kontrolle habe am 5. Juli 2019 stattgefunden (S. 2). In der Zwischenzeit sei keine Psychotherapie mehr erfolgt, da die Beschwerdeführerin auch das Angebot, zu den Terminen transportiert zu werden, nicht wahrnehme (S. 3). 3.1.5 Dr. med. D.________ (RAD) hielt im Bericht vom 6. Mai 2020 (act. II 44 S. 4 f.) fest, neben der Diagnose soziale Phobie gebe es in den Akten klare Hinweise auf mögliche zusätzliche Diagnosen/Komorbiditäten, wie Genderproblematik mit Verdacht auf Transsexualismus, emotionale Labilität mit Tendenz zu Selbstverletzung und depressive Symptomatik. Bei bekannter interpersoneller Gewalt in der Familie stelle sich auch die Frage nach einer möglichen Traumatisierung. Zur genauen Diagnostik, Klärung der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit und des Leistungsprofils empfehle sie – Dr. med. D.________ – ein psychiatrisches Gutachten (S. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat weder gegen die Begutachtung an sich noch gegen die begutachtende Person PD Dr. med. E.________ innert der durch die Beschwerdegegnerin gewährten Frist (triftige) Ablehnungsgründe geltend gemacht (act. II 46 S. 1). Ob vor diesem Hintergrund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine psychiatrische Begutachtung in geeigneter Weise anzuordnen, wobei "eine Möglichkeit […] allenfalls" eine Begutachtung in der Klinik F.________ wäre, nicht ohnehin als verwirkt zu gelten hat (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 4.2), kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 9 3.3 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Begutachtung bei PD Dr. med. E.________ nicht unterzogen hat (act. II 65; Beschwerde, S. 1, Ziff. 2). Indem die Beschwerdeführerin sodann die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung "in geeigneter Weise" beantragt (Beschwerde, S. 3, Ziff. 3) steht – im Lichte der sich aus den Akten ergebenden Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik sowie mit Blick auf den Bericht des RAD vom 6. Mai 2020 (vgl. E. 3.1.5 vorne) zu Recht – auch ausser Streit, dass zwecks Klärung des geltend gemachten Leistungsanspruchs (act. II 27) grundsätzlich eine psychiatrische Begutachtung zu erfolgen hat. Zur Begründung ihres dreimaligen Nichterscheinens zu den vorgesehenen Begutachtungsterminen (act. II 65) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer sozialen Phobie, diversen anderen Ängsten, Traumata aus ihrer Kindheit, Verlustängsten sowie Depressionen und immer wiederkehrenden Suizidgedanken. Sie habe sich in den letzten Monaten gegen jede Veränderung von aussen gewehrt und alle Kontakte vermieden (Beschwerde, S. 2, Ziff. 3). 3.3.2 Wie aus dem Schreiben von PD Dr. med. E.________ vom 26. November 2020 (act. II 65) hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Bezugsperson vom C.________ drei Stunden vor dem dritten (und seitens der Beschwerdegegnerin letztmals gewährten) Begutachtungstermin abgemeldet. Als Begründung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin würde sich erneut weigern und habe sich in ihrem Zimmer verbarrikadiert. Gemäss Angaben der Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin "keinerlei Motivation" über ihre Probleme zu sprechen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass diese im Hinblick auf die vorgesehene Begutachtung (insgesamt dreimal) gezeigte Weigerungshaltung mit der von Dr. med. G.________ diagnostizierten sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) oder einer anderweitigen psychischen Störung in Zusammenhang stehen sollte, so lässt sich aus dem aktenmässig erstellten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 vorne) nicht auf eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen Begutachtung schliessen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 10 keine medizinischen Berichte auf, welche eine Begutachtung als unzumutbar ausweisen. Die RAD-Ärztin hielt zwar fest, dass die Beschwerdeführerin eine Begleitperson benötige (act. II 43 S. 1), machte die von ihr empfohlene Begutachtung jedoch nicht von spezifischen Voraussetzungen hinsichtlich deren Zumutbarkeit abhängig. Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, mit ihrer Mutter und einer Begleitperson am Assessment der Beschwerdegegnerin teilzunehmen (act. II 21) und sich in diesem Rahmen zu äussern (S. 2). Wie ferner aus dem Standortbericht des C.________ vom Juni 2019 (vgl. E. 3.1.1 vorne) hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin – wenngleich gemäss Dr. med. G.________ "noch deutlich von normalen sozialen Fähigkeiten entfernt" (act. II 18 S. 3) – grundsätzlich zu sozialer Interaktion sowie zur Selbstreflexion fähig. Zwar erfolgte gemäss Dr. med. G.________ seit 5. Juli 2019 keine Psychotherapie mehr, dies, weil die Beschwerdeführerin offenbar das Angebot, zu den Terminen transportiert zu werden, nicht wahrgenommen habe (vgl. E. 3.1.4 vorne). Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine Unzumutbarkeit der angeordneten Begutachtung schliessen, zumal auch insoweit nicht erstellt ist, ob allein motivationale Faktoren oder (auch) medizinische Gründe für die Weigerungshaltung verantwortlich sind. Dass anderweitige, ausserhalb des Gesundheitszustandes stehende subjektive Umstände, wie etwa das Alter oder bisherige Erfahrungen mit Abklärungen (vgl. E. 2.3 vorne) gegen eine (gutachterliche) Untersuchung sprechen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.4 War die angeordnete Begutachtung bei PD Dr. med. E.________ demnach zumutbar, erfolgte die Verletzung der Mitwirkungspflichten ohne entschuldbaren Grund. Auch war eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen – was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt –, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.4 vorne) wurde korrekt durchgeführt (act. II 55). Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 11 3.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. November 2020 (act. II 64) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Falle ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Begutachtung bei der Beschwerdegegnerin jederzeit neu zum Leistungsbezug anmelden kann (SVR 2019 IV Nr. 8 S. 25 E. 5.1, 2017 IV Nr. 50 S. 151 E. 3.3 und 3.4). 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit in Bezug auf die Verfahrenskosten gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen und hier massgebenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 12 ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2021, IV/20/940, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Regionaler Sozialdienst B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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