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Bern Verwaltungsgericht 05.07.2021 200 2020 876

July 5, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,504 words·~23 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020

Full text

200 20 876 UV FUE/BOC/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwalt D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der E.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der B.________ (B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 21. November 2019 beim ... am rechten Fuss verletzte (Korrespondenzakten der B.________ [act. II] K1). Die B.________ befragte den Versicherten zum Ereignishergang (act. II K5, K11). Nachdem sie die Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Medizinische Akten der B.________ [act. II] M4), verneinte sie mit Verfügung vom 2. April 2020 (act. II K28) einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, beim Ereignis vom 21. November 2019 handle es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinne. Zudem liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da die Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen sei. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 1. Mai 2020 (act. II K29) wies die B.________ mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 (act. II K41) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. November 2019 zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 (act. II K41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Achillessehnenruptur am rechten Fussgelenk und dabei insbesondere, ob es sich beim Ereignis vom 21. November 2019 um einen Unfall im Rechtssinne handelt bzw. ob eine Körperschädigung vorliegt, die nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 4 1.3 Gemäss Akten sind die Operation vom 26. November 2019 (act. II M9) und der Genesungsprozess ohne Komplikationen verlaufen und der Beschwerdeführer war rasch wieder arbeitsfähig. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die entstandenen Kosten einen Streitwert von Fr. 20'000.-- übersteigen (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben vom 21. November bis 11. Dezember 2019 vollständig arbeitsunfähig (act. II K11 S. 2). Vor dem Ereignis vom 26. November 2019 (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) erzielte er ein Einkommen von monatlich Fr. 6'200.10 (act. II K15) zzgl. 13. Monatslohn (vgl. hierzu Gesamtarbeitsvertrag G.________ …, …, Ziff. …, S. … [vgl. hierzu https://...]; act. II K15). Abzüglich der Wartezeit von 3 Tagen (Art. 16 Abs. 2 UVG) wäre die Beschwerdegegnerin für 18 Tage, ausmachend Fr. 3'179.70 ([Fr. 6'200.10 x 13] / 365 = Fr. 220.80; [Fr. 220.80 x 0.8 {Art. 17 Abs. 1 UVG}] x 18 = Fr. 3'179.70; vgl. zur Taggeldberechnung Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] sowie Anhang 2 zur UVV) gegenüber der Arbeitgeberin leistungspflichtig. An Behandlungskosten sind einzig die Kosten der Physiotherapie (Fr. 904.-- [Fr. 440.-- + Fr. 464.--]; act. II K37 S. 2, K43 S. 2) ausgewiesen. Die Kosten der Notfallkonsultation im Spital H.________ vom 21. November 2019 (act. II M5), der Operation und der Hospitalisation vom 26. - 27. November 2019 (act II M9) und der Konsultationen vom 22. November 2019, 9. Januar, 11. Februar, 23. März und 2. Juni 2020 (act. II M8, M10 - M13) bei Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gehen aus den Akten genauso wenig hervor, wie die Kosten für Hilfsmittel (act. II K21, K22). Gemäss der Eidgenössischen Preisüberwachung liegen die Kosten für Versicherte der J.________ in den Spitälern der K.________ bei Eingriffen am Fuss bei zirka Fr. 6'574.-- (vgl. hierzu https://www.spitaltarife.preisueberwacher.ch/, Eingriffe am Fuss, ..., J.________ [act. II K11 S. 2]; Version 10.0/2021). Da es sich um wenige, vermutlich kurze Konsultationen und eine Routineoperation mit einer kurzen Hospitalisation (1 Tag; vgl. act. II M9) handelte, ist davon auszugehen, dass die Gesamtkosten der Behandlung respektive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 5 Heilung und die Taggelder den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht übersteigen. Folglich fällt die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.2.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 6 grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.2.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Meldung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 7 Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 8 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich bezüglich des Ereignisses vom 21. November 2019 (act. II K1) – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Im Notfallbericht des Spitals H.________ vom 21. November 2019 (act. II M5) wurde eine Achillessehnenruptur rechts diagnostiziert und festgehalten, dass der Patient beim ... einen schnellen Schritt nach vorne gemacht habe, wobei er einen knallenden Ton gehört und ein komisches Gefühl in der Wade verspürt habe. Daraufhin habe er den rechten Fuss nur noch wenig belasten können und es hätten sich zunehmend dumpfe Schmerzen einige Zentimeter oberhalb der Sehne eingestellt. Dort liege ein ausgeprägtes Gefühl von Spannungsverlust vor. 3.1.2 Dr. med. I.________ diagnostizierte am 22. November 2019 (act. II M1) eine Achillessehnenruptur rechts. Diese habe sich der Patient durch einen Ausfallschritt beim ... zugezogen. Sie befundete am Unterschenkel rechts eine Delle, gut palpabel, ca. 5cm proximal des Ansatzes der Achillessehne, ein positives Thompson-Zeichen sowie eine leichte Schwellung im Rupturbereich selber. Bei der Operation vom 26. November 2019 (act. II M2) nähte sie die Achillessehnenruptur mittels Rahmennaht zu und stellte ein nun negatives Thompson-Zeichen fest. 3.1.3 Am 7. Januar 2020 (act II M4) nahm Dr. med. F.________ anhand der Akten zum Ereignis vom 21. November 2019 Stellung. Er führte aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Bewegungsablauf ("Stop-and-Go", vgl. act. II K11 S. 1) um eine alltägliche Bewegung im Rahmen des ... handle und diese nicht geeignet sei, eine traumatische Achillessehnenruptur hervorzurufen (act. II M4 S. 2). Achillessehen würden bereits vor dem 30. Altersjahr degenerieren. Durch degenerative Veränderungen (Texturstörungen der Sehnenmatrix) reisse diese typischerweise ohne vorgehende Beschwerden an der schmalsten Stelle. Beim Riss höre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 9 man oftmals ein knallartiges Geräusch (act. II M4 S. 2 f.). Es würden sich stechende Schmerzen einstellen. Männer seien häufiger davon betroffen als Frauen. Der Altersgipfel von Achillessehnenrupturen liege zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr. Neben der normalen Alterung spiele auch die Überbeanspruchung mit Mikroverletzungen eine Rolle. Gleich wie bei anderen Sehnen handle es sich beim Gewebe der Achillessehne um eine Struktur, die nur wenige Nerven und Blutgefässe enthalte und daher eine schlechte Fähigkeit zur Regeneration habe. Es gebe eine Vielzahl von Risikofaktoren, die einen Riss begünstigten. Diese Risikofaktoren könnten zu einer Minderung der Ernährung der Achillessehne führen. Bei starker Beanspruchung, wie z.B. Ballsportarten, wirkten grosse Kräfte auf die Sehne, welche diese normalerweise in ihrer Funktion halten und umsetzen könne. Bei planmässigen Willkürinnervationen komme es nicht zu einer unphysiologischen Belastung der Sehne. Im Normalfall reisse die Sehne nicht. Reisse sie doch, müsse daraus geschlossen werden, dass die Sehne vor dem Trauma bereits vorgeschädigt und durch degenerative Veränderungen geschwächt gewesen sei. Untersuchungen hätten gezeigt, dass zumindest bei einer urbanen Bevölkerung über 35 Jahren degenerative Veränderungen an Sehnen – auch an der Achillessehne – die Norm seien und dass solche Veränderungen mit Spontanrupturen in Verbindung stünden. Freilich gehe einem Achillessehnenriss sehr häufig eine klinisch asymptomatische Phase voraus. Dass der Vorzustand klinisch stumm gewesen sei, reiche für eine Unfallkausalität jedoch nicht aus. Denn traumatische Achillessehnenrupturen seien sehr selten, sie seien die Ausnahme, nicht die Regel. Die vom Versicherten durchgeführte Bewegung könne lediglich als Zufallsoder Gelegenheitsanlass betrachtet werden, die eigentliche Bewegung zum Zeitpunkt der Durchtrennung der Sehne spiele keine Rolle (act. II M4 S. 3). Es lasse sich nicht eindeutig beantworten, ob die Achillessehnenruptur vorwiegend abnützungs- oder erkrankungsbedingt sei. Es fehle an vertiefenden Abklärungen, um das gesamte Ursachenspektrum darstellen zu können. Trotz der fehlenden Abklärungen sei bei dieser harmlosen, beim ... tausendfach vorkommenden Bewegung keinerlei biomechanische Eignung vorhanden, um einen Riss an der stärksten Sehne des menschlichen Körpers hervorzurufen, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die Verletzung durch Abnützung oder Erkrankung verursacht worden sei (act. II M4 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 10 3.1.4 Am 6. Mai 2020 nahm Dr. med. I.________ (act. II M6) zu den Ausführungen von Dr. med. F.________ Stellung und führte aus, dass der Patient keinerlei Vorprobleme mit der Achillessehne gehabt habe. Die Achillessehne reisse immer im Rahmen einer "Stop-and-Go"-Bewegung, dies im Rahmen von Sportarten wie Tennis, Badminton und Squash. Sehnenrisse seien den Unfällen gleichgestellt, weshalb es sich vorliegend um einen Unfall handle. 3.1.5 L.________, Sportphysiotherapeut, äusserte sich am 15. Mai 2020 (act. II M7) zu den Ausführungen von Dr. med. F.________ und berichtete, dass es sich ohne Zweifel um ein Unfallgeschehen handle, da der Patient weder Begleiterkrankungen aufweise noch sein Alter ein Risikofaktor für eine degenerative Vorschädigung der Sehne und eine daraus resultierende sekundäre Schädigung sei. Der Unfallhergang sei typisch für eine primäre traumatische Verletzung. Die zugezogene Verletzung sei ein Paradebespiel einer traumatischen Achilllessehnenruptur. Weiter sei die Genesung für die Schwere der Verletzung absolut adäquat (sowohl von den Aspekten der Wundheilung wie auch vom zeitlichen Ablauf her), eine vollständige Genesung sei anzunehmen, was gegen eine degenerative Vorgeschichte spreche. 3.2 Aufgrund der Akten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2019 während dem ... im M.________, ..., bei einer "Stop-and-Go"-Bewegung von hinten vom Feld nach vorne einen Knall hörte und zugleich einen Spannungsverlust in der rechten Achillessehne verspürte (act. II K11 S. 1). Äussere Faktoren oder Umstände, die zum Ereignis geführt hätten (z.B. eine direkte Gewalteinwirkung), wurden keine geltend gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Ausgehend vom voranstehend beschriebenen Ablauf des Ereignisses vom 21. November 2019 ist zu prüfen, ob dieses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. Vorliegend ist nicht erstellt, dass der Bewegungsablauf durch einen äusseren Faktor programmwidrig gestört worden ist. Nicht erstellt ist weiter, dass der Bewegungsablauf ausserhalb der Spannweite des Üblichen abgelaufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 11 wäre, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht gestürzt oder ausgeglitten. Bei Sportverletzungen ist gemäss der herrschenden Rechtsprechung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118). Ein Unfall ist nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02, E. 4.4). Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der Achillessehne zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist der Unfallbegriff nach Legaldefinition von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, was zwischen den Parteien unbestritten ist. 3.3 Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGE 146 V 51 E. 8.5 S. 69). Zu prüfen bleibt damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Mit der diagnostizierten Achillessehnenruptur rechts (act. II M1) ist zweifellos eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG ausgewiesen. Damit ergibt sich eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer gesetzlichen Vermutung: Unabhängig vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträges bei Vorliegen einer Listenverletzung begründet. Von dieser kann er sich nur durch den Nachweis, dass eine Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, befreien (Art. 6 Abs. 2 UVG). 3.4 Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdegegnerin der Nachweis gelingt, dass die Achillessehnenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen war. 3.4.1 Der beratende Arzt Dr. med. F.________ hielt in der Beurteilung vom 7. Januar 2020 (act. II M4) – im Einklang mit der Aktenlage, die weder https://www.koordination.ch/fileadmin/files/urteile/bge30/130_v_117.pdf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 12 (zeitnahe) bildgebende noch histologische noch intraoperative Befunde noch einen Beschrieb der reaktiven Veränderungen (vgl. dazu VOLKER GROSSER, Rupturen grosser Sehnen, Trauma Berufskrankh 2010; 12 [Suppl 4], S. 459) enthält (act. II M4 S. 2 Ziff. 3) – nachvollziehbar und einleuchtend fest, dass die Frage, ob die diagnostizierte Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht eindeutig beantwortet werden könne (act. II M4 S. 4). Den Schluss auf eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Achillessehnenruptur zog er einzig aus dem Umstand, dass die Ruptur bei einer beim ... üblichen, harmlosen "Stop-and-Go"-Bewegung aufgetreten sei (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dies mit der Begründung, zwar wirkten z.B. bei Ballsportarten starke Kräfte auf die Sehne, die sie normalerweise in ihrer Funktion halten und umsetzen könne. Bei planmässigen Willkürinnervationen komme es nicht zu einer unphysiologischen Belastung der Sehne, im Normalfall reisse die Sehne nicht. Reisse sie doch, müsse von einer vor dem Trauma bestandenen Vorschädigung und Schwächung durch degenerative Veränderungen geschlossen werden. Traumatische Achillessehnenrupturen seien sehr selten, sie seien die Ausnahme, nicht die Regel. Die vorliegende Bewegung weise keinerlei biomechanische Eignung hinsichtlich der Verursachung eines Achillessehnenrisses auf, sodass überwiegend wahrscheinlich von einer Verursachung durch Abnützung oder Erkrankung auszugehen sei (act. II M4 S. 2 ff.). 3.4.2 In der medizinischen Lehre stehen sich in Bezug auf die Entstehung der Achillessehnenruptur zwei Theorien gegenüber. Zum einen die Theorie der Degeneration, wonach es aufgrund aseptischer Entzündungen und reduzierter Gefässversorgung zu Zellverlusten, Störungen des Mucopolysaccharidgehalts bis zur fettigen, myxoiden oder verkalkenden Degeneration kommt, wobei zusätzlich Mikrotraumen durch Überbeanspruchung entstehen, die im Laufe der Zeit zur Ruptur führen. Zum anderen die mechanische Theorie die besagt, dass plötzliche Dehnungen und eine Verlagerung der Muskel-Sehnen-Einheit gepaart mit einer Kontraktion der gesamten Wadenmuskulatur die Reisfestigkeit der Sehne übersteigen, wobei eine vermehrte Sehnensteifigkeit im Alter und eine Hemmung der propriozeptiven Eigenreflexe zusätzlich aufgeführt werden (HENKEL/BAUMGAERTEL, Die akute Achillessehnenruptur, OP-Journal 2001, 17, S. 20; ANDREAS KUGLER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 13 Ein Vergleich frühfunktioneller Therapie nach primär operativ versorgter Achillessehnenruptur. Absatzerhöhung versus Vacoped, Diss. Berlin 2010, S. 12 f.; vgl. auch CHRISTIAN GUCKENBERGER, Langzeitergebnisse operativ behandelter Achillessehnenrupturen, Diss. Würzburg 2004, S. 5 f.). Eine genaue Unterscheidung, ob es sich um eine traumatische oder degenerative Sehnenverletzung handelt, ist zum Teil nur schwer zu treffen. In vielen Fällen besteht eine Kombination von verschiedenen Pathomechanismen, wenn z.B. eine vorgeschädigte Sehne bei plötzlicher Überdehnung des Unterschenkels reisst (GORONZY/RAMMELT, Traumatische und degenerative Sehnenveränderungen an Sprunggelenk und Fuss, Orthopädie und Unfallchirurgie up2date 2017; 12 (02), S. 203 f.). 3.4.3 Wie von Dr. med. F.________ korrekt dargelegt, liegen keinerlei Befunde vor, die zur Abwägung der Genese der Ruptur (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_672/2020, E. 4.1.3) dienen könnten. Es bestehen namentlich auch keine Hinweise auf eine relevante Erkrankung bzw. einen damit zusammenhängenden medikamenteninduzierten Belastungsfaktor (vgl. GUCKENBERGER, a.a.O., S. 7, KUGLER, a.a.O., S. 13, FRANK SCHRÖTER, Kausalitätsbeurteilung nach Achillessehnenruptur, Trauma Berufskh 2016 [Suppl 1]; 18: S. 63, GROSSER, a.a.O., S. 461), gab der Beschwerdeführer doch im Rahmen der Notfallkonsultation vom 21. November 2019 an, über keine Fixmedikation zu verfügen (act. II M5 S. 1). Damit steht zur Beurteilung des Ursachenspektrums bzw. des Entlastungsbeweises der Unfallversicherung einzig der vom Beschwerdeführer rudimentär beschriebene Ereignishergang (vgl. E. 3.2 hiervor) zur Verfügung. Dieses Element allein vermag – jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Sehne offenkundig unter sportlicher Belastung rupturierte, mithin keine seltene Konstellation vorliegt, bei der die Sehne ohne jegliche Zugbelastung reisst und damit ein vorwiegend degenerativer oder krankhafter Zustand evident ist (vgl. SCHRÖTER, a.a.O., S. 64) –, für den Entlastungsbeweis nicht zu genügen. Denn es ist wie dargelegt in keiner Art und Weise erstellt, dass die Sehne bereits Texturstörungen bzw. Degenerationen aufwies. Ferner scheint die apodiktische These "Eine gesunde Sehne reisst nicht" in der medizinischen Literatur überholt (SCHRÖTER, a.a.O., S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 14 Vielmehr wird differenzierend postuliert, – insoweit kann Dr. med. F.________ gefolgt werden –, dass eine nicht vorgeschädigte Sehne bei einer physiologischen Belastung nicht reisse (vgl. dazu GROSSER, a.a.O., S. 460; RASCHKE/HERBORT/ROSSLENBROICH, Achillessehnenrupturen, Trauma Berufskrankh 2010; 12 [Suppl 4] S. 451). Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang aber auf die Problematik hingewiesen, dass in einer Vielzahl der Fälle die tatsächlich abgelaufene schädigende Mechanik weder von der betroffenen Person noch von möglichen Zeugen wahrgenommen werden kann, sich der Geschehensablauf nicht im Detail rekonstruieren und sich die auftretende Zugbelastung nicht einmal annäherungsweise rekonstruieren lässt. Ohne dies lässt sich die Eignung zur Herbeiführung der Achillessehnenruptur jedoch gar nicht beantworten (SCHRÖTER, a.a.O., S. 64 f.). Mit Blick auf die dem Ereignishergang innewohnende Unsicherheit, konkret ob es sich bei der "Stop-and-Go"-Bewegung – wie von Dr. med. F.________ angenommen – tatsächlich nur um ein "harmloses Ereignis" handelte oder ob nicht doch eine Bewegung mit ungeplanter bzw. unphysiologischer Belastung stattgefunden haben könnte, welche die Zugfestigkeit der Sehne überstieg (vgl. dazu SCHRÖTER, a.a.O., S. 65 i.f.), verfügt das Element der Ereignisschilderung für sich allein vorliegend nicht über die Eignung für die Erbringung des Entlastungsbeweises. In diesem Sinne hat das Bundesgericht – im Zusammenhang mit Sehnenmanschettenläsionen – festgehalten, dass zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde (BGer 8C_672/2020 E. 4.1.3), was hier analog für den Ereignishergang im Rahmen einer Listenverletzung zu gelten hat. Anders zu entscheiden hiesse, dass bei Achillessehnenrupturen bei nicht erfülltem Unfallbegriff eine Leistungspflicht des Unfallversicherers per se ausgeschlossen wäre, dürften die in der medizinischen Literatur beschriebenen, typischen unphysiologischen (Zug-)Belastungen der Achillessehne (Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fussrückenwärtiger Belastung des Fusses; Sturz nach vorn beim Abfahrtsski bei nicht aufgehender Bindung; Tritt in ein nicht gesehenes Bodenloch, sodass plötzlich das gesamte Körpergewicht auf der Achillessehne lastet; plötzliches Ausrutschen beim Tragen von Lasten; GROSSER, a.a.O., S. 461, RASCHKE/HERBORT/ROSSLEN- BROICH, a.a.O., S. 451) doch allein im Rahmen eines Unfalles stattfinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 15 Dass der Gesetzgeber mit der ersten UVG-Revision einen solchen Leistungsausschluss beabsichtigt hätte, ist indes nicht erkennbar, liegt der Hauptzweck der Novelle doch vielmehr in einer Beweiserleichterung zu Gunsten der Versicherten (BGE 146 V 51 E. 8.3 S. 68). 3.4.4 Mithin überzeugt die allein auf dem Ereignishergang beruhende Einschätzung des beratenden Arztes Dr. med. F.________, wonach die Ruptur der Achillessehne vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, weil die Beschwerdegegnerin erfolglos allfällige bildgebende Unterlagen zu edieren versucht hat bzw. sich gezeigt hat, dass keine solchen existieren (act. II K35, K36) und angesichts der am 26. November 2019 stattgefundenen Operation bzw. des seitherigen Zeitablaufs bildgebende bzw. histologische Untersuchungen keinen Aufschluss über den damaligen (allfälligen) Degenerationsgrad der Achillessehne mehr gäben. Schliesslich dürfte die Operateurin nach mehr als eineinhalb Jahren nach dem Eingriff nicht mehr imstande sein, über das damalige intraoperative Bild (vgl. GROSSER, a.a.O., S. 459) Auskunft zu geben. 4. Nach dem Gesagten ist dem Unfallversicherer der Entlastungsbeweis nicht gelungen und er ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG für das Ereignis vom 21. November 2019 leistungspflichtig. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 21. November 2019 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, UV/20/876, Seite 16 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Eine Parteientschädigung ist trotz Gutheissung der Beschwerde nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdeführer kein Aufwand entstanden ist, der den Rahmen dessen überschreiten würde, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der B.________ vom 21. Oktober 2020 aufgehoben und diese verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 21. November 2019 zu erbringen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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