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Bern Verwaltungsgericht 16.02.2021 200 2020 827

February 16, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,752 words·~14 min·4

Summary

Verfügung vom 2. Oktober 2020

Full text

200 20 827 IV ACT/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Februar 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Oktober 2019 unter Hinweis auf psychischen Druck und Stress, ausgelöst durch sexuellen Missbrauch, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 22. Juni 2020, AB 38.1). Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 39). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (AB 42, 44). Am 2. Oktober 2020 wies die IVB den Anspruch auf eine IV-Rente (IV-Grad 20%) und auf Umschulung ab (AB 46). B. Hiergegen erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. November 2020 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 2. Oktober 2020 sei aufzuheben. 2. Der Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehenden Leistungen während ihrer Ausbildung zur … zuzusprechen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2020 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung. Soweit die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 (AB 46) auch den Rentenanspruch verneint, ist sie mangels Anfechtung (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren 2; vgl. ebenso AB 44 S. 1) rechtskräftig geworden (BGE 125 V 413 E. 1b. S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 5 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 11. Februar 2020 (AB 23) eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie akute rezidivierende Belastungsreaktionen (ICD-10: 43.0, S. 2). Die Beschwerdeführerin habe im Alter von vier- bis zwölfjährig sexuelle Übergriffe durch einen Verwandten erlitten, denen sie wehrlos ausgeliefert gewesen sei. Trotz grosser innerer und äusserer Belastungen habe sie eine Ausbildung als … absolviert und in der Folge auf diesem Beruf gearbeitet. In ihrer Tätigkeit in der … habe sie im Kontakt mit männlichen Klienten immer wieder grenzüberschreitendes Verhalten seitens der Klienten erlebt. Dabei habe sie eine ausgeprägte Verunsicherung, Gefühle des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit sowie Retraumatisierungen erlebt (S. 1). Im Gespräch sei deutlich geworden, dass sie an den Symptomen einer schweren PTBS leide (Flashbacks, Überschwemmung von Gefühlen, Hilflosigkeit, Gefühle des Ausgeliefertseins, Kontrollverlust, Panikattacken). Aktuell sei sie in der Arbeit als … Retraumatisierungserfahrungen ausgesetzt, die nicht zumutbar seien. Bei der Weiterführung der angestammten Tätigkeit als … bestehe das Risiko der Invalidisierung, weil die psychische Belastung sehr hoch sei (S. 2). 3.1.2 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2020 (AB 38.1) folgende Diagnosen (S. 11 Ziff. 6): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - PTBS (ICD-10: F43.1) bei Status nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit vom ungefähr vierten bis zehnten Lebensjahr durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10: Z61.5) mit Problemen in der Ausbildung (ICD-10: Z55) und bei der Berufstätigkeit (ICD-10: Z65) sowie Alleinleben (ICD-10: Z60.2) Differentialdiagnostisch: Borderline-Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (ICD-10: F60.31), andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Sozialphobie/Prüfungsangst (ICD-10: F40.1) - Rezidivierende depressive Störung, in Remission (ICD-10: F33.4) - Adipositas - Hypertonie - Hormonelle Dysbalance - Status nach Ritzen am Unterarm Die Beschwerdeführerin gebe an, vom ungefähr vierten bis zehnten Lebensjahr von einem rund zehn Jahre älteren Cousin der Mutter sexuell missbraucht worden zu sein. Neben den sexuellen Handlungen sei sie gewürgt und sei ihr der Mund zugehalten worden. Es sei eine lang andauernde, wiederholte Gewaltexposition festzustellen. Typische Merkmale der PTBS seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), über welche sie spontan klage. Ebenso kämen Albträume vor, oft mit einem Gefühl von betäubt sein und emotionaler Stumpfheit sowie eine Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Freudlosigkeit sowie eine Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise finde sich Furcht mit Vermeidung von Stichworten oder Situationen, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Das sei bei der Beschwerdeführerin deutlich ausgeprägt vorhanden, indem sie schon bei objektiv harmlos sexualisierenden Anspielungen erstarre und die Situation fluchtartig verlassen möchte. Gewöhnlich trete ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, eine übermässige Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Das sei bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhanden, indem sie beispielsweise in einer Nacht kaum Schlaf finde, unter Angst, Erregung und nicht kontrollierbaren Gedanken leide bevor sie einen möglicherweise sexualisierenden Patienten besuchen müsse. Sie berichte über stark ausgeprägte Ängste vor sämtlichen Kontakten mit Männern, vor einer aktiven Freizeitgestaltung und Partizipation am Sozialleben. Suizidgedanken und -pläne seien vorhanden gewesen, seien seit Dezember 2016 aber in den Hintergrund getreten. Ob zusätzlich eine Borderline- Persönlichkeit vom emotional instabilen Typ vorliege, könne klinisch zurzeit nicht eingeschätzt werden. Es liege ein nach wie vor florides posttraumatisches Störungsbild vor, welches einer intensiven und störungsspezifischen Therapie bedürfe (S. 11 f. Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 7 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als ... einer … oder in einem … sei die Beschwerdeführerin vorläufig und auf nicht bestimmbare Dauer als 100% arbeitsunfähig anzusehen. Kontakte mit Männern und speziell Situationen mit anzüglichen oder sexualisierten Bemerkungen seien nicht zumutbar. Als … in einer reinen Fraueninstitution oder -abteilung sei primär keine Beeinträchtigung der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit ausgewiesen. Zurzeit nicht abgeschätzt werden könne der Grad einer möglichen Einschränkung durch eine Zusammenarbeit mit männlichen Mitarbeitern und/oder wenn im Team Gespräche mit sexuellen Andeutungen oder Inhalten geführt würden. Es sei aber von einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung im Umfang von ungefähr 50 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin könne in jeder ihrem Alter und ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingesetzt werden, sofern spezifische Triggersituationen (Kontakt mit Männern, sexualisierte Anspielungen oder Gesprächsinhalte) vermieden würden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Umschulung zur … könne unterstützt werden. In einer Tätigkeit wie beispielsweise einer … im ausschliesslichen Umgang mit Kindern und weiblichen Mitarbeiterinnen sei keine Beeinträchtigung der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit zu erkennen. Eine Leistungseinschränkung sei dahingehend zu sehen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig nicht alleine mit Angehörigen (speziell Väter) verkehren sollte, was zu einer Leistungseinbusse von ungefähr 20% führe (S. 16 Ziff. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 8 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2020 (AB 38.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt grundsätzlich. Der Sachverständige stützte seine fachärztliche Beurteilung auf die wesentlichen Vorakten, das klinische Explorationsgespräch und berücksichtigte die geklagten Beschwerden. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3.1 Dr. med. C.________ hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS (ICD-10: F43.1) erfüllt sind (AB 38.1 S. 11 f.). Die gutachterlich gestellte Diagnose steht im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ (AB 23 S. 2). Aus der gestellten Diagnose leitete der Gutachter überzeugend ab, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht, wenn spezifische Triggersituationen (Kontakt mit Männern, speziell älteren Männern, sexualisierte Anspielungen oder Gesprächsinhalte) vermieden werden (AB 38.1 S. 16). Wegen dieser Triggersituationen habe die Beschwerdeführerin denn auch ihre psychische Stabilität verloren (AB 38.1 S. 12) resp. die Ursache ihrer Krankheit liege in der "fast generelle[n]" Angst vor Männern (AB 38.1 S. 15). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der behandelnden Psychiaterin. So hielt Dr. med. D.________ fest, die Beschwerdeführerin müsse Hausbesuche machen, in denen sie alleine sei mit männlichen Klienten. Bei diesen Personen zu Hause sei sie in einer Position der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 9 "Schwäche", fühle sich nicht in Sicherheit/Kompetenz, sondern sei ausgeliefert und wehrlos (AB 23 S. 2). Die Einschränkungen gemäss Mini-ICF- APP (Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen, orientiert an der Klassifikation der WHO) bestehen denn auch allein im Zusammenhang mit Männern (AB 38.1 S. 10), was sich damit deckt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie erlebe die Arbeit und den Kontakt zu anderen Frauen positiv (AB 38.1 S. 14 Ziff. 7.3). Damit aber ist erstellt, dass die Einschränkungen nur bestehen, wenn die Beschwerdeführerin mit Männern arbeiten resp. diese pflegen muss. Kann sie dagegen mit Frauen arbeiten, bestehen keine Triggersituationen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken. Solche Stellen gibt es auch im …, z. B. auf einer Frauenabteilung, wo die Beschwerdeführerin denn auch erfolgreich ihre Lehre absolvieren konnte (AB 38.1 S. 6), so dass die angestrebte Umschulung zur … nicht notwendig ist. Insoweit vermag die Einschätzung des Gutachters Dr. med. C.________, wonach auf einer Frauenabteilung eine Einschränkung von 50% bestehe (AB 38.1 S. 16), nicht zu überzeugen, da in einer solchen Tätigkeit keine (die Arbeitsfähigkeit einschränkenden) Triggersituationen bestehen und die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der Ausbildung den gegenteiligen Tatbeweis erbracht hat. Der Experte führte zudem aus, eine Einschränkung sei schwer festzulegen und er begründete diese mit dem Zusammenkommen mit Männern, was jedoch für jeden anderen Beruf – insbesondere auch im Rahmen der angestrengten Ausbildung zur … – zutrifft, da auch in diesem Bereich Männer tätig sind und Kontakte zu Vätern sowie zu Dritten (wie z.B. Behördenvertretern oder Vertretern der Trägerinstitution) notwendig sind. Insoweit droht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes denn auch nur bei Weiterführung der bisherigen Tätigkeit (AB 38.1 S. 17), wobei es sich um die Tätigkeit für die … handelt. Dass eine …umgebung mit ihren spezifischen Gerüchen für die Beschwerdeführerin per se eine Triggersituation sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 3), kann weder dem Gutachten noch den restlichen Akten entnommen werden und wäre auch nicht überzeugend. 3.3.2 In der Folge kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den für eine Umschulung in der Regel notwendigen Mindestinvaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) erreicht und ob nicht invaliditäts- resp. krankheitsfremde Gründe Motivation der Umschulung zur … sind (vgl. dazu die Einträge der Kran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 10 kengeschichte der Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. November 2016 [möchte mehr medizinische praktische Arbeit und Verantwortung; AB 17 Ziff. 3] sowie 20. April 2019 [schlechtes Betriebsklima; AB 17 S. 6 f.]). 3.3.3 Gestützt auf die Akten ist schliesslich erstellt, dass kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.4 Zusammengefasst besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wenn spezifische Triggersituationen (Kontakt mit Männern, speziell älteren Männern, sexualisierte Anspielungen oder Gesprächsinhalte) vermieden werden. Solche Stellen sind im …, z. B. auf einer Frauenabteilung, vorhanden. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Umschulung damit zu Recht verneint. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 (AB 46) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, IV/20/827, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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