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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2020 200 2020 806

November 19, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,232 words·~11 min·6

Summary

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

Full text

200 20 806 KV FUR/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. November 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Sanagate AG Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ und der 1964 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführende) sind seit 1. Januar 2020 bei der Sanagate AG (Sanagate bzw. Beschwerdegegnerin) unter anderem obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Sanagate, Antwortbeilage [AB] 19-20). Nachdem die Sanagate Prämienausstände für den Monat Februar 2020 gemahnt hatte (AB 1), leitete sie mit Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2020 (AB 3) für ausstehende Forderungen im Betrag von Fr. 574.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 26. Juli 2020, Zins von Fr. 14.05 und Spesen von Fr. 100.-- die Betreibung ein (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________). Mit Verfügung vom 31. August 2020 (AB 4) hob sie den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag auf, woran sie auf Einsprache hin (AB 5, 17) mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 (AB 18) festhielt. B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 27. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da die Forderung bereits bezahlt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; vgl. zur Beschwerdelegitimation beider Ehegatten obwohl nur die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist [AB 18/1] BGE 129 V 90, RKUV 2004 KV 277 S. 146, siehe auch E. 3.2 hiernach). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 (AB 18). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Forderung von Fr. 574.20 (Prämien Februar 2020) zuzüglich Spesen von Fr. 100.-und Verzugszins seit dem 31. Januar 2020 (Fr. 14.05 gemäss Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2020 [AB 3] bzw. Fr. 17.-- gemäss Verfügung vom 31. August 2020 [AB 4]) sowie ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erfüllt sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 5 hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden seit dem 1. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert sind, wobei die monatlichen Prämien der Grundversicherung für A.________ Fr. 297.95 und diejenigen für B.________ Fr. 276.45 betragen (AB 19-20). Umstritten sind die Prämienforderungen für den Monat Februar 2020 und dabei die Frage, ob die entsprechende Rechnung (AB 1) bereits bezahlt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 6 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Abschluss der Krankenpflegeversicherung rechtsprechungsgemäss zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gehört. Die Ehegatten haften demnach für die betreffenden Prämien unabhängig vom Güterstand solidarisch (Art. 166 Abs. 3 ZGB; vgl. auch BGE 129 V 90 E. 2 S. 90; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Januar 2017, 9C_756/2016, E. 2.1, vom 29. Oktober 2012, 9C_14/2012, E. 4, und vom 26. November 2007, K 4/07, E. 4.1; sowie GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 798 N. 1313), womit es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zustand, von der Beschwerdeführerin auch die Prämienausstände für deren Ehemann einzuverlangen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 (AB 18) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und im Beschwerdeverfahren mit entsprechenden Unterlagen belegt, dass die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Februar 2020 noch ausstehend sind. Aus der Prämienaufstellung vom 14. September 2020 (AB 16) ergibt sich, dass die monatlichen Beträge von jeweils Fr. 625.60 (inkl. VVG-Prämien [AB 19-20]) für Januar 2020 sowie für die Monate März bis September 2020 von den Beschwerdeführenden bezahlt wurden. Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass im März 2020 zwei Zahlungen erfolgt und die Prämien für den Monat 2020 somit beglichen worden seien (vgl. AB 5, 17, Beschwerde), gilt was folgt: Die am 2. März 2020 erfolgte Überweisung ist der entsprechenden Referenznummer zur Prämienrechnung vom 18. Januar 2020 zuzuordnen und betrifft den Monat März 2020 (AB 7). Auch die mit der Zahlung vom 31. März 2020 in Zusammenhang stehende Referenznummer (AB 8) entspricht weder derjenigen auf der den Monat Februar 2020 betreffenden Prämienrechnung vom 28. Dezember 2019 noch der diesbezüglichen Mahnung vom 22. Februar 2020 oder der Zahlungsaufforderung vom 21. März 2020 (AB 1). Vielmehr dürfte diese Zahlung dem Monat April 2020 zuzuweisen sein, was mit der Prämienrechnung vom 15. Februar 2020, zahlbar bis am 31. März 2020, in Einklang steht (AB 8). Dass der Monat Februar 2020 noch nicht bezahlt wurde, ergibt sich schliesslich auch aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 7 dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Foto des Bildschirms eines Laptops bzw. Computers, auf welchem ein Login in das Online- Kundencenter der Beschwerdegegnerin erfolgte (myCSS; vgl. https://www.css.ch/de/ueber-css/story/organisation/css-gruppe/sanagate. html sowie https://www.css.ch/de/privatkunden/schnell-erledigt/mycsskundenportal.html; Beschwerdebeilage [BB] 3). Der auf dem Foto erkennbaren Rechnungsübersicht ist zu entnehmen, dass insbesondere ein Eintrag vom 28. Dezember 2019 mit der Nummer „...“ und betreffend den Zeitraum „01.02.2020 - 29.02.2020“ sowie einen Betrag von Fr. 625.60 – entsprechend den Angaben auf der Prämienrechnung für den Monat Februar 2020 (AB 1) – als „offen“ angezeigt wird. Demgegenüber werden die Monate Januar 2020 sowie März bis Oktober 2020 als „erledigt“ aufgeführt. Zusammenfassend hat der Prämienausstand für den Monat Februar 2020 als erwiesen zu gelten. 3.4 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Den Beschwerdeführenden wurde für die Prämienforderung von Februar 2020 am 28. Dezember 2019, zahlbar bis am 31. Januar 2020, Rechnung gestellt. Am 22. Februar 2020 wurden sie gemahnt und am 21. März 2020 erging vor Einleitung der Betreibung eine Aufforderung zur Zahlung (AB 1). In der Zahlungsaufforderung räumte die Beschwerdegegnerin eine 30-tägige Nachfrist zur Zahlung ein und wies auf die Folgen des Nichtbezahlens hin. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie hätten nie eine Mahnung erhalten (vgl. AB 17, Beschwerde), liegt offensichtlich eine Schutzbehauptung vor. 3.5 Da die gemahnten (vgl. E. 3.4 hiervor) und sich deshalb in Verzug befindlichen Beschwerdeführenden die Spesen von Fr. 100.-- (beinhaltend Mahngebühren von Fr. 20.-- [vgl. die Zahlungsaufforderung vom 21. März 2020; AB 1]) verursacht haben und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämienforderung rechtzeitig bezahlt hätten, ist die Erhebung des angemessen erscheinenden Betrags von gesamthaft Fr. 100.-- (vgl. AB 3-4) nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 13.2 des Reglements „Versicherungen nach KVG“, Ausgabe 01.2018 [AB 21]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 8 3.6 Weiter sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Die Prämien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenumerando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin für die Prämienforderungen betreffend den Monat Februar 2020 (Fr. 297.95 + Fr. 276.45 = Fr. 574.40 [AB 19-20]) geltend gemachte Zins von 5 % seit 26. Juli 2020 (Tag vor Ausstellung des Zahlungsbefehls [AB 3]) und der bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung aufgelaufene Betrag von Fr. 14.05 (AB 3) bzw. von Fr. 17.-- bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 31. August 2020 (AB 4), ist nicht zu beanstanden. 3.7 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (vgl. AB 3-4) kann die Beschwerdegegnerin nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen der Beschwerdeführenden erheben. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 (AB 18) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 574.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 26. Juli 2020 sowie aufgelaufenem Zins von Fr. 14.05 und Spesen von Fr. 100.-- aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 9 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 574.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 26. Juli 2020 sowie aufgelaufenem Zins von Fr. 14.05 und Spesen von Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Sanagate AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, KV/20/806, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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