200 20 760 EL ACT/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist langjähriger Bezüger einer ganzen Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei er zusätzlich zur Invalidenrente Ergänzungsleistungen bezieht (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB; act. III] 16, 21 f., 33, 38, 41, 43, 48 f., 57 f., 69 f.; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 6, 8, 18 - 20, 28 f., 31, 33, 35, 44 f., 47, 51, 53, 57, 73). Mit Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) rechnete die AKB für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten im Betrag von Fr. 12'312.-- pro Jahr an, dies zusätzlich zum bereits als Einkommen berücksichtigten Betrag für die Pflege und Betreuung des Versicherten im Umfang der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, in der Berechnung ab Mai 2020 Fr. 5'688.-- betragend pro Jahr (act. II 73/6). Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 ab (act. II 80 f.). B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 leitete die AKB eine mit "Einsprache gegen Ihre Verfügung vom 28. September 2020" betitelte Eingabe des Versicherten vom 30. September 2020 zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei den Einnahmen. Zudem droht er, sich selber oder Dritten Gewalt anzutun. Mit Blick auf die Gewaltandrohung des Beschwerdeführers stellte der Instruktionsrichter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 eine Kopie der Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 3 vom 30. September 2020 zu. Gleichzeitig holte er bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2021 Gelegenheit gegeben, zu den eingeholten IV-Akten eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, während sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2021 (act. II 78/1 unten). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, in welchem Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Denn einerseits kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), andererseits berücksichtigt die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Umfang von zusätzlich jährlich Fr. 12'312.-- (act. II 81/4), weshalb die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten Ergänzungsleistungen maximal dem genannten Betrag entspricht. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 5 Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die von der Beschwerdegegnerin in der durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 4. August 2020 (act. II 78) vorgenommene Berechnung basiert auf der bis zum 31. Dezember 2020 massgebenden Rechtslage (vgl. den Verweis auf den per 1. Januar 2021 aufgehobenen aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [act. II 78/1] und den Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 39'345.-- [act. II 78/3; vgl. Art. 1 lit. b und c sowie Art. 3 der Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV {AS 2018 3535}]). In Bezug auf die hier strittige Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich die Rechtslage per 1. Januar 2021 insofern geändert, als bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen das hypothetische Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet wird (Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung]), wohingegen bis zum 31. Dezember 2020 eine Anrechnung lediglich im Umfang von zwei Dritteln erfolgte (aArt. 11 Abs. 1 lit. a [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung] i.V.m. lit. g [aufgehoben per 1. Januar 2021] ELG; vgl. auch act. II 78/3). Da die bis 31. Dezember 2020 gültige Rechtslage für den Beschwerdeführer die günstigere Lösung darstellt, ist vorliegend das bisherige Recht massgebend. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 6 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). 2.4 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 7 2.4.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). 3. 3.1 Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Fragebogen vom 8. Juli 2020; act. II 76/2 f.). Weiter ist erstellt, dass die Ehegattin keinerlei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkommen erzielen könnte, wobei die Beweislast bei ihr liegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 524).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 8 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil sie ihn pflegen müsse. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (act. III 21, 38, 43/1, 49, 57, und 69); weiter erhält er seit September 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. III 33/2, 41, 43/4, 48, 58 und 70), wobei Letztere auf der Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden resp. Körperpflege) gründet (act. III 30/4). Die letzte Abklärung vor Ort erfolgte dabei 2006 (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2006; act. III 40/2). Weiter findet sich seit 2013 (Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2013; act. III 56) kein psychiatrischer Arztbericht mehr in den Akten der Invalidenversicherung. Wegen dieses langen Zeitablaufs ist nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich der Pflege durch die Ehefrau bedarf oder nicht; es kann im Übrigen aus dem kurzen Bericht des Dr. med. B.________ vom 17. August 2020 (act. II 79), der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, nichts Entscheidendes abgeleitet werden, da die entsprechenden Ausführungen zu unspezifisch sind. Dr. med. B.________ führte im erwähnten Bericht aus (act. II 79), der Beschwerdeführer leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (vollentwickeltes Wahnsystem), was einer Geisteskrankheit gleichkomme. Durch die paranoide Schizophrenie sei der Beschwerdeführer von der Realität stark abgekoppelt. Die Krankheit nehme einen chronischen Verlauf, jedoch unter Medikation Olanzapin 15mg sei er einigermassen gut eingestellt. Unter der aktuellen Diagnose sei der Beschwerdeführer voll und ganz auf die Hilfe seiner Frau angewiesen. 3.2.2 Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend neu verfüge. Anders als in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. Ziff. 2.5, ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen zu treffen, wenn die entsprechenden Angaben nicht aus den Akten anderer Sozialversicherer entnommen werden können und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen betreffen – anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, EL/2020/38, E. 3.3 (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.5),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 9 liegen hier keine aktuellen Arztberichte zum Gesundheitszustand vor. Insoweit besteht denn auch keine absolute Bindung an die Entscheide der Invalidenversicherung. 3.2.3 Schliesslich kann auf die Abklärung auch deshalb nicht verzichtet werden, weil der Beschwerdeführer aktuell allein eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bezieht (act. III 70): Denn nach ERWIN CARIGET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 158 (auf den sich die Beschwerdegegnerin bezieht; act. II 81/3 Ziff. 2.5), können die Pflege- und Betreuungsaufgaben des Ehegatten durch die Bezugsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren resp. schweren Grades oder durch ein detailliertes Arztzeugnis nachgewiesen werden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 (act. II 81) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2021, EL/20/760, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2021) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.